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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - 5 AS 457/21
Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums Verweigerung von notwendigen Mitwirkungshandlungen Erfordernis einer fünfjährigen Meldedauer im Bundesgebiet Polnischer Staatsangehöriger
Die Rückausnahme des § 7 Abs 1 S 4 und 5 SGB II setzt nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der Meldebehörde, sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren voraus.
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 15.04.2021 S 124 AS 1664/21 ER
Tenor
Die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 457/21 B ER registrierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Auf die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 459/21 B ER PKH registrierte Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2021 hinsichtlich der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers geändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das unter dem Aktenzeichen L 5 AS 457/21 B ER registrierte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S, K-M-Straße, B bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: