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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - 13 SB 182/13
Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX
1. Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist gem. § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamtgrad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
2. Aus zwei mit Einzel-GdB von jeweils 20 zu bewertenden Leiden des orthopädischen bzw. des internistischen Fachgebietes ergibt sich ein GdB von insgesamt 30. Der Teil-GdB 10 wirkt sich regelmäßig nicht GdB-erhöhend aus.
Normenkette: ,
SGB IX § 69 Abs. 3
,
BVG § 30
Vorinstanzen: SG Berlin 19.07.2013 S 33 SB 2095/11
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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