Herabsetzung eines festgestellten Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung
Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Bescheides nach materiellem Recht
Genauer Zeitpunkt der Geltung einer Herabsetzung
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des zuletzt bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 40.
Mit Bescheid vom 2. September 2014 hatte der Beklage den zuvor beim Kläger festgestellten GdB von 40 auf 60 mit Wirkung ab
dem 13. Mai 2014 angehoben und als Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt: chronisch-entzündliche Darmerkrankung (Einzel-GdB
40) sowie Gewebeneubildung des linken Hodens in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 50). Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben
vom 7. Dezember 2016 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2017 den GdB herab. Konkret lautete der Tenor des Bescheides:
„Ihr Grad der Behinderung (GdB) beträgt 40. Sie gehören zum Personenkreis der behinderten Menschen. Ein Schwerbehindertenausweis
steht Ihnen nicht zu. Diese Entscheidung ist wirksam mit Bekanntgabe dieses Bescheides. Der Bescheid vom 2. September 2014
wird entsprechend aufgehoben.“ Der elektronisch gefertigte Bescheid enthält ebenso, wie der Rest des Verwaltungsvorganges,
keinen Vermerk eines Sachbearbeiters über die Aufgabe des Bescheides zur Post. In der elektronischen Akte des Beklagten findet
sich der Eintrag: „versendet am 18. Januar 2017“.
Am 30. Januar 2017 ging beim Beklagten ein auf den 23. Januar 2017 datierter Widerspruch des Klägers ein, den der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 zurückwies.
Mit der am 3. November 2017 erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, sein Gesundheitszustand rechtfertige keinesfalls die
Absenkung des GdB auf einen Wert unterhalb von 50. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte
eingeholt und weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch, der den
Kläger am 27. Mai 2019 untersucht hat und in seinem Gutachten vom 7. Juni 2019 zu der Einschätzung gelangt ist, nach Ablauf
der Heilungsbewährung sei ab Mai 2016 noch ein GdB von 40 gerechtfertigt. Im Einzelnen leide der Kläger nunmehr noch unter
einer Colitis ulcerosa, die mit einem GdB von 40 zu bewerten sei. Die weiter beim Kläger festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen
Depression mit Hinweis auf Somatisierungsstörung, Verschleiß der Wirbelsäule, Krampfaderleiden, bösartige Gewebeneubildung
der Hoden mit operativer Versorgung im Mai 2014 und Migräne ohne Aura seien jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2019 hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der Begutachtung gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Gerichtsbescheid Bezug genommen, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2019 zugestellt worden ist.
Mit der am 20. September 2019 eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt jedoch dahingehend eingeschränkt,
dass er nunmehr lediglich die Beibehaltung eines GdB von 50 erstrebt hat. Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2019 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar
2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 aufzuheben, soweit darin unter Aufhebung des Bescheides
vom 2. September 2014 bei ihm ein Grad der Behinderung von weniger als 50 festgestellt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Beklagte hat ausgeführt, ein Nachweis über die Aufgabe des Herabsetzungsbescheides zur Post sei nicht möglich, da Postbücher
nicht geführt würden. Insoweit werde auf den Ausdruck des Bildschirminhaltes, aus dem IT-Fachverfahren, Bezug genommen. In
einem anderen vor dem Senat anhängigen Verfahren gegen den Beklagten hat er insoweit klargestellt, die Angabe des Versanddatums
im IT-Fachverfahren gebe nicht an, wann der Bescheid zur Post gegeben worden sei. Enthalte der Bildschirm den Vermerk „versendet
am“ bedeute dies, dass das Schriftstück elektronisch an einen externen Dienstleister zum Ausdruck und Versand geschickt worden
sei. Das Fremdunternehmen, bei dem der Druck ausgeführt werde, habe insoweit die Auskunft erteilt, es werde dort die tägliche
Verarbeitung der zugesandten Druckdateien dokumentiert und quittiert und anschließend gegenüber einem Mitarbeiter des IT-Bereiches
des Beklagten per E-Mail bestätigt. Im Regelfall werde die Post am folgenden Arbeitstag dem Postdienstleister übergeben. Sofern
es hierbei zu Problemen oder Verzögerungen komme, werde dies gegenüber dem Beklagten kommuniziert und in den Unterlagen dokumentiert.
Die Abholung der in der Druckstraße gedruckten Post erfolge an Werktagen, also an auch Sonnabenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des
Beklagen Bezug genommen. Er hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Oktober
2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er verstößt gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit
gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist nur dann hinreichend
bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne
weiteres erkennbaren Umstände für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes, vollständig, klar
und unzweideutig erkennbar ist und auch die mit dem Vollzug Betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden
und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können.
Ebenso wie bei Urteilen ist eine Auslegung des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten zwar möglich, jedoch darf diese ebenfalls
wie bei Urteilen nur unter Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, nicht aber unter Rückgriff auf Unterlagen außerhalb
des Titels selbst erfolgen (BSG, Urteil vom 21. November 1958, 5 RKn 3/58, juris, Rdnr. 13; vgl. weiter BAG, Urteil vom 24. Juni 1969, 1 AZR 261/68, juris, Rdnr. 20; BFH, Urteil vom 15. März 2017, III R 12/16, juris, Rdnr. 39; BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, juris, Rdnr. 21).
Der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Bescheides ergibt sich letztlich aus dem materiellen Recht (Ramsauer in
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 37 Rdnr. 5 zu dem mit § 33 Abs. 1 SGB X inhaltsgleichen § 37 Abs. 1 VwVfG). Das materielle Recht in Bezug auf die Feststellung eines GdB und/oder die Feststellungen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
eines Nachteilsausgleiches erfordert nicht lediglich eine Feststellung über das Bestehen eines GdB bzw. die Voraussetzungen
für einen Nachteilsausgleich, sondern auch über den Zeitpunkt, ab dem die betreffende Feststellung materiell wirkt. Dies ergibt
sich aus §
152 Abs.
1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (
SGB IX). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum
Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach Satz 2 der Vorschrift kann auf Antrag festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung
oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft
gemacht wird. Sowohl aus der Vorschrift selbst, aber auch aus dem Zweck der Festsetzung ergibt sich, dass der Zeitpunkt für
die Feststellung des GdB bzw. der festzustellenden gesundheitlichen Merkmale unverzichtbarer Bestandteil der jeweiligen Feststellung
ist, denn die Feststellung eines Grades der Behinderung bzw. gesundheitlicher Merkmale ist kein Selbstzweck, sondern dient
der Inanspruchnahme von Vergünstigungen und Leistungen sowohl in öffentlichen wie auch im privatrechtlichen Bereich. Beispiele
hierfür sind etwa die Gewährung von Pauschbeträgen aufgrund von § 33b Einkommenssteuergesetz, die Anerkennung so genannter
Mehrbedarfe im Grundsicherungsrecht gemäß § 21 bzw. 23 Sozialgesetzbuch / zweites Buch (SGB II) oder auch Vergünstigungen, die behinderten Menschen im Privatrechtsverkehr zuteil werden. Für die Inanspruchnahme derartiger
Leistungen und Vergünstigungen ist neben dem Bestehen einer Behinderung bzw. gesundheitlicher Merkmale deren Schwere bzw.
Ausprägung und auch der jeweilige Zeitpunkt von Bedeutung. Insoweit erfüllt der Bescheid über die jeweilige Feststellung nicht
lediglich eine Funktion gegenüber dem Adressaten des Bescheides, sondern dient darüber hinaus auch der Dokumentation gegenüber
Dritten. Diese Dokumentationsfunktion des Feststellungsbescheides wird auch nicht durch den Schwerbehindertenausweis ersetzt,
da dieser eine Behinderung erst ab einem GdB von 50 zu dokumentieren vermag. Der Dokumentationsfunktion der Feststellung nach
§
152 Abs.
1 SGB IX trägt der Beklagte nach ständiger Beobachtung des Senates sowohl im Erstfestsetzungsverfahren, wie auch im Falle einer späteren
Heraufsetzung des GdB bzw. der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen weiterer Nachteilsausgleiche insoweit Rechnung,
als der Feststellungsbescheid stets das konkrete Datum nennt, ab dem die getroffene Feststellung Geltung beansprucht. Gehört
indes im Falle der Feststellung einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Eigenschaft der Zeitpunkt des Geltungsbeginns
materiell zum notwendigen Inhalt der Feststellung, so gilt das Gleiche im Falle der Herabsetzung des GdB bzw. Feststellung
des Entfallens gesundheitlicher Eigenschaften wegen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf der Grundlage
von § 48 Abs. 1 SGB X für das Geltungsende. Soweit der Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Bescheid und auch sonst in ständiger Praxis
im Falle einer Herabsetzung des GdB bzw. einer Feststellung des Entfallens gesundheitlicher Eigenschaften den Zeitpunkt der
Geltung dieser Neufeststellung und damit zugleich das Ende der Geltung der vormaligen Feststellung benennt „ab Bekanntgabe“
fehlt es an der Benennung eines solchen Datums und ein solches ist auch nicht im Wege der Auslegung ermittelbar. Ohne Erfolg
beruft sich der Beklagte insoweit auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2018 (L 13 SB 280/17, juris), denn im dort entschiedenen Fall fehlte es im streitgegenständlichen Herabsetzungsbescheid an jeglicher Angabe zum
Zeitpunkt der Herabsetzung, weshalb das LSG den Bescheid so hat auslegen können, dass die Herabsetzung ab dem Datum des Bescheiderlasses
Geltung beanspruchen sollte. Eine solche Auslegung ist im hier zu entscheidenden Fall indes schon deshalb nicht möglich, weil
der Beklagte mit der Formulierung „ab Bekanntgabe“ offenkundig einen Zeitpunkt nach Erlass des Bescheides für die Herabsetzung
des GdB hat bestimmen wollen.
Entgegen der eingangs dargelegten Dokumentationsfunktion eines Feststellungsbescheides und damit auch eines Herabsetzungsbescheides
gegenüber dem Adressaten und auch gegenüber Dritten - sei es der Finanzverwaltung, dem Arbeitsamt oder Teilnehmern am Privatrechtsverkehr
- ist es in Ansehung der vom Beklagten gebrauchten Formulierung nicht möglich, einen genauen Zeitpunkt der Geltung zu bestimmen.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf § 37 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches
übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. Diese Vorschrift betrifft für sich genommen das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes durch Bekanntgabe
und hat keinen ihr innewohnenden eigenen Bezug zum Inhalt der im Verwaltungsakt getroffenen materiellen Regelung. Ein solcher
Bezug wird erst durch den Beklagten mit Anordnung der Geltung der Neufeststellung ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes herstellt,
ohne dass der Bescheid selbst eine Angabe zu seiner Aufgabe zur Post enthielte. Dies erfüllt indes die Anforderungen an eine
hinreichende Bestimmtheit der mit dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung nicht.
Wie eingangs ausgeführt, setzt die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes voraus, dass der Adressat und auch betroffene
Dritte vollständig, klar und unzweideutig erkennen können, was die den Verwaltungsakt erlassende Behörde will. Um dies in
Bezug auf den Zeitpunkt der Herabsetzung sicher zu erkennen, bedürfte es sicherer Kenntnis über den Zeitpunkt der Aufgabe
des Bescheides zur Post. Diese Erkenntnis ist indes allein aus dem Bescheid selbst nicht zu erlangen. Insoweit besteht eine
Parallele zum notwendigen Inhalt eines Urteiles. So bestimmt etwa §
291 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB), dass eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Der Eintritt der Rechtshängigkeit ist in den
jeweiligen Prozessordnungen unterschiedlich definiert. Während im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß §
94 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Rechtshängigkeit bereits mit Erhebung der Klage gemäß §
90 SGG eintritt, also dem Eingang der Klageschrift bei Gericht, tritt die Rechtshängigkeit im Zivilprozess gemäß §
261 Abs.
1 und §
253 Abs.
1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagen ein. In beiden Fällen lässt sich der Beginn der geschuldeten Verzinsung
nur mit hinreichender Bestimmtheit im Sinne der Vollstreckbarkeit aus dem Tenor des Urteiles entnehmen, wenn darin das konkrete
Datum genannt ist. Eine Tenorierung des Zinsanspruches „seit Rechtshängigkeit“ kommt daher mangels Vollstreckbarkeit nicht
in Betracht (vgl. Pukall, der Zivilprozess in der Praxis, 7 Aufl. 2013, Rdnr. 1190).
Soweit der auf die rechtlichen Bedenken des Senates hingewiesene Beklagte in Abkehr von seinem vormaligen Vorbringen mit Schriftsatz
vom 14. Juni 2021 im Verfahren L 13 SB 11/20 (Zeichen des Beklagten: 3102-10104948) nunmehr vorträgt, er selbst habe mit der Formulierung „ab Bekanntgabe“ tatsächlich
nicht auf den Rechtsbegriff im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB X abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Begriff
„Bekanntgabe“ ist im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt ein feststehender Rechtsbegriff. Dass eine an das SGB X gebundene und daher mit ihm vertraut zu sein verpflichtete Behörde mit der Verwendung des Rechtsbegriffes tatsächlich eine
andere als die mit ihm von Rechts wegen verbundene Regelung hat treffen wollen, ist fernliegend, zumal der Beklagte denselben
Rechtsbegriff auch in der Rechtsbehelfsbelehrung verwandt, dort allerdings gewiss nicht – im Rechtssinne unzutreffend – als
synonym mit Zugang hat verstanden wissen wollen.
Unabhängig davon erweist sich der hier streitgegenständliche Bescheid bereits deshalb als zu unbestimmt, weil es dem Beklagten
nicht gelungen ist, den Zeitpunkt der Bekanntgabe, an den er die materielle Absenkungsentscheidung knüpft, nachzuweisen oder
auch nur konkret zu benennen. Die Fiktion der Bekanntgabe nach § 37 SGB X greift nur ein, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt wurde (BSG, Urteil vom 28. November 2006, B 2 U 33/05 R, juris, Rdnr. 15). Ob ein derartiger Vermerk in jedem Falle auch die Unterschrift oder zumindest das Namenskürzel des Sachbearbeiters
erfordert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, L 11 SB 156/18 , juris, Rdnr. 37 ), bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Verwaltungsvorgang enthält gar keinen Vermerk, mit dem die
Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheides zur Post dokumentiert würde. Insoweit hat der Beklagte mitgeteilt, es gebe lediglich
einen elektronischen Vermerk, der bei Ausdruck über einen externen Dienstleister laute „versandt am“ und das Datum des Ausdrucks
beim Dienstleister dokumentiere. Die eigentliche Aufgabe zur Post erfolge „in der Regel“ erst am jeweils folgenden Werktag.
Mithin fehlt es nicht nur an einem Vermerk über die tatsächliche Aufgabe des Bescheides zur Post, sondern der Beklagte selbst
vermag noch nicht einmal aus eigenem Wissen im konkreten Fall ein Datum der Aufgabe zur Post zu nennen.
Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Herabsetzung des GdB im Sinne von
§ 48 Abs. 1 SGB X vorgelegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger den Streitgegenstand im Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren
beschränkt hat, also der Gerichtsbescheid Rechtskraft erlang hat, soweit er die Absenkung des GdB von 60 auf 50 betrifft.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.