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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2021 - 14 AL 201/16
Anspruch auf Arbeitslosengeld Beschäftigung als Fernfahrer bei einer Firma in Norwegen Unechter Grenzgänger Erfordernis einer Anwartschaftszeit
1. Unechter Grenzgänger kann auch sein, wer seinen Wohnort innerhalb eines inaktiven Zeitraums (zB aufgrund von Krankheit) bereits längere Zeit vor Beendigung seines rechtlich noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und danach nicht mehr an seinen Beschäftigungsort zurückkehrt.
2. Im Hinblick auf das Erfordernis der Anwartschaftszeit genügt es nach Art 67 VO (EWG) 1408/71 bzw Art 61 VO (EG) 883/2004, dass die betreffende Person in irgendeinem System der sozialen Sicherheit versichert war; eine Versicherungspflicht gerade in einem speziellen System der Arbeitslosenversicherung ist nicht erforderlich.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 04.11.2016 S 58 AL 55/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. August 2015 bis 31. Oktober 2015 zu gewähren ist.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: