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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2015 - 15 SO 308/14 KL
Aufhebung eines Gebühren-Beschlusses einer Schiedsstelle Ausfallwagnis und Unternehmergewinn Leistungserbringungsvergleich und Vergütungsfestsetzung
1. Der Beschluss einer Schiedsstelle ist rechtswidrig, wenn diese Ausfallwagnis und Unternehmergewinn zusammenfasst, ohne die Einzelwerte zu benennen und die Gründe für die Vornahme einer Schätzung bzw. Pauschalierung und die der Schätzung zu Grunde liegenden Annahmen nicht darlegt sowie die Festsetzung der Sachkosten praktisch nicht begründet.
2. Die Festsetzung einer Vergütung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss in einem nachvollziehbaren und den Vorgaben des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts entsprechenden Verfahren vorgenommen werden.
3. Dabei obliegt die Festlegung der Methode zur Ermittlung einer den Grundsätzen des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entsprechenden Vergütung grundsätzlich der Schiedsstelle.
4. Die Formulierung des § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII legt nahe, dass im Rahmen des Leistungserbringungsvergleichs nicht nur einzelne Kalkulationsposten des Leistungserbringers auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin überprüft werden (einrichtungsbezogener interner Vergleich), sondern dass grundsätzlich die Vergütungen verschiedener Leistungserbringer mit vergleichbarem Leistungsangebot miteinander verglichen werden sollen (einrichtungsübergreifender externer Vergleich).
Normenkette:
SGB XII § 75 Abs. 2 S. 3
,
SGB XII § 76 Abs. 2
,
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB XII § 77 Abs. 1 S. 3-4
,
SGB XII § 80
Auf die Klage und Widerklage wird der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin vom 25. September 2014 aufgehoben.
Der Gebühren-Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin (ohne Datum) wird aufgehoben.
Der Kläger und Widerbeklagte und die Beklagte und Widerklägerin tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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