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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014 - 1 KR 25/13
Kein Anspruch auf Versorgung mit einem CGM-Glukosemess-System als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung bei Diabetes Mellitus Typ 1 und Brustkrebs
1. Aufgrund der in einem Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung kann nicht geklärt werden kann, ob eine Glukosemessung mittels eines CGM-Gerätes eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 SGB V ist.
2. Erforderlich ist ein Hilfsmittel, wenn es im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) schließt eine Leistungspflicht der Krankenversicherung für solche Innovationen aus, die nicht die Funktionalität, sondern in erster Linie Bequemlichkeit und Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betreffen. Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung findet damit insbesondere dort seine Grenze, wo eine nur geringfügige Verbesserung eines auf breitem Feld anwendbaren Hilfsmittels völlig außer Verhältnis zur Belastung der Versichertengemeinschaft geraten würde. Bei der gebotenen Abwägung der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung sind daher in jedem Einzelfall auch die Kosten der Hilfsmittelversorgung im Blickpunkt zu behalten. Dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würde es widersprechen, wenn Umfang und Notwendigkeit des Ausgleiches und die entsprechenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis stünden.
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1
, ,
SGB V § 137c Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Berlin S 86 KR 1962/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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