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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014 - 7 KA 79/12
Rechtmäßigkeit des Verordnungsausschlusses für Antidiarrhoika in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Die an den Regelungen des SGB V orientierte Frage nach Nutzen und Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels steht eigenständig neben der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Arzneimittels, denn von letzterer darf nicht automatisch auf seine Zweckmäßigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden.
2. Eine rechtsgebietsübergreifende Bindung in dem Sinne, dass all dasjenige, was arzneimittelrechtlich zulässig ist, zwingend auch zur krankenversicherungsrechtlichen Leistungspflicht der Krankenkassenführen müsste, ist gesetzlich nämlich nicht angeordnet worden.
3. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ermächtigt, die Verordnung von Arzneimitteln einzuschränken oder auszuschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
4. Mit der fachgerichtlichen Feststellungsklage kann nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung oder Ergänzung geltend gemacht werden.
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
Richtlinie 89/105/EWG Art. 6 Nr. 2
,
Richtlinie 89/105/EWG Art. 7 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGB V (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 92 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 139a Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 139a Abs. 3 Nr. 1
,
SGB V § 139b
,
SGB V § 34 Abs. 1 S. 5 Nr. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 und S. 2 Nr. 6 und S. 3
,
SGB V § 92 Abs. 2 S. 10 bis S. 12
,
SGG § 10 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3
,
SGG § 31 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 2
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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