Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seinen Tätigkeiten als Fachkrankenpfleger für Anästhesie für die Beigeladenen
zu 1. bis 3. an einzelnen Einsatztagen im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 5. Februar 2015 der Versicherungspflicht in allen Zweigen
der Sozialversicherung unterlag.
Der im Jahre 1969 geborene Kläger ist ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Anästhesie. Er war schon in der Zeit von April
2009 bis September 2011 für verschiedene Krankenhausträger auf selbständiger Basis als Krankenpfleger tätig. In den Jahren
2011 bis 2013 unterzog er sich einer Umschulung.
Im August 2012 zeigte der Kläger dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gemäß § 14 des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst an, ab dem 1. August 2012 eine selbständige Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger aufzunehmen; das
bestätigte diese Behörde mit Bescheid vom 3. August 2012. Zum 1. Juli 2013 nahm er seine Tätigkeit als Krankenpfleger auf
selbständiger Basis für verschiedene Krankenhäuser wieder auf. Seit Februar 2015 ist er bei verschiedenen Arbeitnehmerüberlassungen
als Fachkrankenpfleger angestellt und für diese in unterschiedlichen Kliniken tätig.
Der Kläger war als Fachkrankenpfleger für Anästhesie für die Beigeladene zu 1. ab dem 1. Juli 2013, für die Beigeladene zu
2. (vormals: Klinik für M) ab dem 30. September 2013 und für die Klinik HGmbH, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren
unter Bestellung des Beigeladenen zu 3. zum Insolvenzverwalter eröffnet wurde (im Folgenden: vormalige Beigeladene zu 3.)
ab dem 3. September 2013 als Fachkrankenpfleger für Anästhesie tätig. Er führte Tätigkeiten in den Bereichen Anästhesie, Aufwachraum
und Intensivversorgung aus.
Die Tätigkeiten im Bereich der Anästhesie umfassten unter anderem die pflegerische Betreuung von Patienten, die Vorbereitung
von Anästhesiearbeitsplätzen einschließlich der Überprüfung der technischen Geräte und der Vorbereitung der Narkose- und Notfallmedikamente,
die Übernahme der Patienten einschließlich der Überprüfung von Papieren und Personalien, das Legen eines intravenösen Zugangs
und dessen Überwachung, die Überwachung der Patienten und ihrer Vitalfunktionen während der Operation in Zusammenarbeit mit
dem Anästhesisten sowie die Ausleitung und die Übergabe der Patienten an den Aufwachraum.
Der Kläger war teilweise auch im Aufwachraum tätig. Hier stellte er die Einsatzbereitschaft der Arbeitsgeräte her, übernahm
die Patienten, betreute, versorgte und überwachte sie. Gegebenenfalls erfolgte eine Schmerz- oder Atemtherapie. Es erfolgte
dann eine Verlegung nach eigenem Ermessen oder nach Rücksprache mit dem Anästhesisten.
Bei einer Tätigkeit auf der Intensivstation erfolgte die Übergabe von Patienten durch den vorhergehenden Dienst. Gegebenenfalls
erfolgte eine Besprechung und Übergabe in einem Teamgespräch. Auch hier erfolgte zu Beginn eine Überprüfung der Einsatzbereitschaft
der Überwachungs- und Notfallgeräte und der Medikamente. Weitere Tätigkeiten waren die Erbringung von Grund- und Behandlungspflegeleistungen,
die Überwachung von Patienten, die Anwendung ärztlich verordneter Therapien, Mobilisierungen, Lagerungen, die Begleitung zu
Untersuchungen sowie die Dokumentation, bei Notfällen auch die Einleitung lebenserhaltener Sofortmaßnahmen bzw. Reanimationsmaßnahmen
in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Dienst.
Für die Beigeladene zu 1. war der Kläger ab dem 1. Juli 2013 bis zum 23. Januar 2015 an folgenden 208 Tagen tätig:
1.-4., 16.-18., 21., 22., 24.-26., 29.-30. Juli 2013, 1., 5.-7., 12.-16., 19.-25. August 2013, 4.-7., 9., 16., 21., 23. September
2013, 6.-9., 16., 18., 24. Oktober 2013, 31. Oktober bis 3. November 2013, 9.-10., 12.-13., 16.-17., 22.-24., 29.-30. November
2013, 2.-3., 6., 10.-17., 19.-22., 28.-31. Dezember 2013, 5., 14., 18.-19., 24.-26., 30. Januar 2014, 4., 8., 12.-14., 19.-20.,
24. Februar 2014, 14.-16., 20., 23., 26.-28., 30. März 2014, 1.-2., 7.-11., 14.-18., 22., 24.-25., 29.-30. April 2014, 7.,
14., 19.-22., 26.-28., 30. Mai 2014, 5., 7., 9., 17.-19., 22.-26., 29. September 2014, 1.-2., 6.-10., 13.-17., 22.-24., 27.-28.,
30.-31. Oktober 2014, 3., 10., 12.-14., 17.-21., 24.-28. November 2014, 1.-5., 8.-12., 15.-19., 22.-23. Dezember 2014, 5.-6.,
8.-9., 12.-16., 19.-23. Januar 2015.
Für die Beigeladene zu 2. war der Kläger ab dem 30. September 2013 bis Februar 2015 an folgenden 76 Tagen tätig:
30. September bis 5. Oktober 2013, 10. Oktober 2013, 8., 25.-26., 28. November 2013, 4., 13., 17., 20., 27., 31. Januar 2014,
3., 7., 10.-11., 17.-18., 21.-22., 25.-28. Februar 2014, 3., 8., 22., 31. März 2014, 2.-3., 5.-6., 8,-9., 12.-13., 15.-16.
Mai 2014, 2., 5. Juni 2014, 28., 29. Juli 2014, 1., 6.-7., 12., 14.-15., 19., 21., 22. August 2014, 1.-4., 6., 10.-11., 16.,
30. September 2014, 4., 29. Oktober 2014, 4.-7., 29. November 2014, 28. Januar 2015, 2., 3., 5. Februar 2015.
Für die vormalige Beigeladene zu 3. war der Kläger am 3., 24. und 26.-27. September 2013 tätig.
Der Kläger schloss mit den Beigeladenen zu 1. und 2. und der vormaligen Beigeladenen zu 3. für jeden Einsatzzeitraum eine
gesonderte schriftliche "Dienstleistungsvereinbarung", die jeweils folgende weitestgehend identische Regelungen enthielten,
wobei einzelne Detailregelungen und die Stundensätze zum Teil leicht variierten; auf die bei dem Verwaltungsvorgang der Beklagten
befindlichen einzelnen Dienstleistungsvereinbarungen wird Bezug genommen (VV I und II [Beigeladene zu 1.] Bl. 12, 14, 24,
30, 37, 48, 53, 58, 63, 68, 106, 111, 116, 121, 126, 131, 136, 141, 146, 151, 156, 161, 166, 171, 176, 181, 186; VV III [Beigeladene
zu 2.] Bl. 1, 6, 26, 31, 36, 41; VV IV [vormalige Beigeladene zu 3.] Bl. 1, 6):
§ 1 Honorar/Einsatzzeitraum/Einsatzort Honorar pro Stunde: 32,00 Euro brutto Zuschlag für Samstag/Sonntag pro Stunde: 7,00
Euro brutto Zuschlag für Nachtdienste (22.00-06.00 Uhr) pro Stunde: 7,50 Euro brutto Zuschlag für Feiertage pro Stunde: 15,00
Euro brutto Mindestarbeitszeit pro Tag: 8,00 Stunden Einsatzzeitraum: [z.B.: 09., 16., 21. September 2013 FD] Einsatzort:
[z.B.: Anästhesie] Zuständige Ansprechperson (§ 4): § 2 Tätigkeit Der Auftragnehmer ist mit Beginn des Einsatzzeitraums mit
der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von stationärer Krankenpflege
der zu pflegenden Patienten ggf. in Kooperation mit den angestellten Pflegedienstmitarbeitern/-innen und gemäß der Verordnungen
der behandelnden Ärzte der Patienten/der Patientinnen beauftragt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Dienste in Person
zu leisten. Er darf Hilfspersonen heranziehen und Untervertreter einsetzen, sofern diese die gleiche oder zumindest eine vergleichbare
Qualifikation wie der Auftragnehmer selbst besitzen. Vor dem Einsatz solcher Hilfspersonen ist der Auftraggeber zu unterrichten
und sind dem Auftraggeber die Qualifikationsnachweise der Hilfspersonen vorzuliegen. a) Tätigkeitsbeschreibung bei Krankenhäusern
Der Auftragnehmer orientiert sich bei seiner Planung an den bei dem Auftraggeber geltenden Rahmenbedingungen für die Erbringung
der Pflegedienste. Der Auftraggeber (bzw. dessen Stellvertreter) weist dem Auftragnehmer die zu pflegenden Patienten zu, sofern
unter § 1 dieser Vereinbarung nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber achtet hierbei darauf, die Anzahl der Patienten/Heimbewohner
auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Der Auftraggeber orientiert sich hierbei an der Pflegebedürftigkeit der Patienten/Heimbewohner
und an der Leistungsfähigkeit einer mindestens durchschnittlichen Pflegekraft. § 3 Weisungsfreiheit Die Parteien sind sich
darüber einig, dass durch diese Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Der Auftragnehmer
unterliegt - insbesondere bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten oder den Arbeitszeiten - keinen Weisungen des
Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das Recht, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kündigt
der Auftraggeber in einem solchen Fall das Vertragsverhältnis, so entfällt der Schadensersatzanspruch gemäß § 9 dieses Vertrages.
§ 4 Honorar Der Auftraggeber schuldet die in § 1 vereinbarte Vergütung. Abgerechnet werden tatsächlich erbrachte angefangene
Einviertelstunden. Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer am Ende eines Dienstes die vom Auftragnehmer geleisteten Arbeitsstunden
und benennt dem Auftragnehmer eine hierfür zuständige Ansprechperson. Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Belange hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen. Gleiches gilt für eine etwa erforderliche Anmeldung der selbstständigen
Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Die vom Auftragnehmer zu tätigenden Abgaben sind von diesem in
die vertragliche Vergütung einkalkuliert. Der Auftragnehmer rechnet seine Dienste entsprechend der nachgewiesenen Stunden
gegenüber dem Auftraggeber am Ende des Monats ab. § 4a Feiertagsregelung Nachfolgende Tage werden als Feiertage (siehe § 1)
abgerechnet: [ ] § 5 Unterrichtungspflicht Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information, sofern
Sie bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten erwarten oder aber sich vorhersehbarer Zeitverzögerungen ergeben
sollten. § 6 Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien, Kleidung Die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel,
Werkzeuge und Materialien (insbesondere Einmal-Schutzhandschuhe aus Gummi/Latex) stellt die medizinische Einrichtung. Der
Auftragnehmer wird seine eigene Dienstkleidung einsetzen. Sollte der Auftraggeber spezielle Kleidung wünschen, so wird er
diese dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung stellen. § 7 Konkurrenz/Verschwiegenheit/Datengeheimnis [ ] § 8 Verhinderung/Krankheit
Kann der Auftragnehmer seine Dienstleistung nicht persönlich erbringen (Krankheit, sonstige Verhinderung), wird er den Auftraggeber
umgehend informieren. Der Auftrag endet in diesem Fall, es sei denn, der Auftragnehmer stellt die Erbringung der Dienste durch
Dritte sicher. Der Auftragnehmer stellt in einem solchen Fall auch sicher, dass die Erfüllungsgehilfen die gleiche fachliche
Qualifikation wie der Auftragnehmer selbst besitzen. Endet der Auftrag wegen Verhinderung des Auftragnehmers, so besteht kein
Anspruch auf Fortzahlung des Honorars. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für etwaige aus der Nichterbringung der Dienste
resultierende Schäden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Ersatzkraft für die Dauer seiner Verhinderung unter Inanspruchnahme
des Vermittlungsdienstes Plycoco zu stellen. In diesem Fall wird der Vertrag ab dem Zeitpunkt des Endes der Verhinderung bis
zum Ende des vereinbarten Einsatzzeitraumes fortgesetzt. § 9 Vertragslaufzeit/Kündigung
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des in § 1 vereinbarten Einsatzzeitraum muss. Das Vertragsverhältnis kann jederzeit
von einer der Vertragsparteien durch schriftliche Kündigung beendet werden.
[ ]
Der Kläger rechnete die jeweiligen Einsätze nach Maßgabe der vereinbarten Vergütung gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2.
und der vormaligen Beigeladenen zu 3. jeweils durch Einzelrechnungen ab.
Am 8. August 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
in seinen Tätigkeiten für die Beigeladenen zu 1. und 2. und die vormalige Beigeladene zu 3. Zu den Tätigkeiten machte er im
Verwaltungsverfahren im Wesentlichen folgende Angaben, ohne dabei nach den einzelnen Einsatzorten bzw. Beigeladenen zu unterscheiden:
Für seine Tätigkeit werde er kurzfristig nach Vakanz angefragt, wobei die Kontaktaufnahme telefonisch oder über das Internet
erfolge. Er könne frei entscheiden, ob er den angebotenen Auftrag annehme oder nicht. Sollte er sich hierzu entschließen,
übernehme er die gewünschten Tätigkeiten, die einem angestellten Fachkrankenpfleger sonst oblägen. Er versuche stets, sich
in den klinischen Ablauf zu integrieren. Vorgaben zur Dienstzeit ergäben sich allenfalls aus medizinischen oder pflegerischen
Notwendigkeiten aus dem übernommenen Auftrag heraus, nicht aber aus Vorgaben des Auftraggebers. Die zu erbringende Dienstzeit
werde im Vorfeld der Einsatzplanung vereinbart. Sie sei nicht immer deckungsgleich mit der der fest angestellten Mitarbeiter.
Er könne beispielsweise Dienste später als die fest angestellten Mitarbeiter antreten oder seinen Dienst früher als diese
beenden. Es bestehe auch die Möglichkeit, in einem Zwischendienst tätig zu sein. Weisungen könnten ihm nur Ärzte erteilen,
und diese auch nur für den medizinischen, nicht auch für den pflegerischen Bereich. Eine Einbindung in Entscheidungshierarchien
und eine Teilnahme an Supervisionen seitens der Auftraggeber erfolge nicht. Bei bestimmten Verrichtungen, etwa der Lagerung
schwerer Patienten, erfolge vereinzelt eine Hilfestellung durch andere Mitarbeiter des Auftraggebers. Ganz überwiegend arbeite
er aber allein. Größere Arbeitsgeräte würden vom Auftraggeber gestellt. Kleinere Arbeitsgeräte wie Stethoskop, Diagnostikleuchten,
Scheren, Klemmen oder Schreibmaterial stelle er selbst. Er verwende zum Teil eigene Arbeitskleidung. Auf Dienstplänen werde
er als "Fremdkraft/Leasing" geführt. An Dienstbesprechungen nehme er nicht teil. Werbung erfolge durch persönliche Vorsprache
bei Kliniken sowie durch Präsenz auf Onlineplattformen. Die eigene Preisverhandlung erfolge je nach Auftragslage. Er trage
ein unternehmerisches Risiko im Hinblick auf Fort- und Weiterbildungen, medizinische Prophylaxen, Versicherungen, Beschaffung
von Arbeitskleidung und das Krankheits- und Ausfallrisiko. Ein Forderungsmanagement sei bislang nicht erforderlich gewesen.
Mit drei gesonderten Bescheiden vom 13. März 2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladenen
zu 1. und 2. und die vormalige Beigeladene zu 3. seit dem 1. Juli 2013, 30. September 2013 und 3. September 2013 jeweils im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung
überwögen die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände. Die Leistung werde persönlich erbracht, der
Kläger sei hinsichtlich des Tätigkeitsortes vertraglich gebunden und auf die Nutzung der am Betriebssitz des Auftraggebers
zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel angewiesen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit seien aufgrund des Einsatzes
durch das Krankenhaus nach dem OP-Plan und der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel begrenzt. Er unterstehe den Weisungen
der anwesenden Ärzte, welche auch das fachliche Letztentscheidungsrecht besäßen. Er sei vorwiegend in ein Operationsteam eingegliedert.
Ein unternehmerisches Risiko, wie es etwa durch Kapitaleinsatz entstehe, trage er nicht. Erforderliche Arbeitsmittel würden
kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine Beteiligung an Betriebskosten etc. erfolge nicht. Die Vergütung erfolge gewinnunabhängig
nach einem festen Stundensatz. Er übernehme die Tätigkeiten, die sonst von angestellten Fachkrankenpflegern übernommen würden
und versuche, sich dabei in den klinischen Ablauf zu integrieren. Nach Auftragsannahme erfolge eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Auftraggebers. Für eine selbständige Tätigkeit spreche allein, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, Aufträge
ablehnen könne, keine Ruf- oder Bereitschaftsdienste zu übernehmen und keinen Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall habe.
Die hiergegen erhobenen Widersprüche des Klägers waren in der Begründung wortgleich und unterschieden inhaltlich nicht nach
der Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1. bis 3. Die Beklagte wies die Widersprüche mit drei gesonderten Widerspruchsbescheiden
vom 28. November 2014 (bezüglich der Beigeladenen zu 1. und der vormaligen Beigeladenen zu 3.) und vom 9. Dezember 2014 (bezüglich
der Beigeladenen zu 2.) zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, durchweg selbständig tätig gewesen zu sein. Dafür
sprächen insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstand, dass er frei habe entscheiden können, ob er einen
ihm angebotenen Auftrag annehme. Dass sich seine Tätigkeit nach den Gegebenheiten der jeweiligen Klinik zu richten habe, sei
selbstverständlich. Seine Tätigkeit ähnele insofern der eines klassischen Selbständigen, etwa eines Handwerkers. Die zeitlichen
Vorgaben sowie die Tatsache, dass er seine Tätigkeit am Betriebssitz des Krankenhauses erbringe, könne nicht als eine Eingliederung
in die Arbeitsorganisation gewertet werden. Hinsichtlich der vom jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel
unterscheide sich seine Tätigkeit nicht von der anderer Freiberufler, etwa von Mietköchen, Partyausrichtern oder Dozenten.
Er müsse nicht die vom Krankenhaus gestellte Arbeitskleidung tragen. Aber auch wenn er dies tue, spreche das nicht für eine
abhängige Beschäftigung. Er sei für eine unbestimmte Anzahl von Auftraggebern tätig und nicht an einzelne Auftraggeber gebunden.
Er könne über seine Arbeitskraft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei verfügen und seine Tätigkeit und Arbeitszeit
im Wesentlichen frei gestalten und bestimmen. Es existiere keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und dessen
Arbeitsorganisation. Er sei bei Annahme eines Auftrages nicht an Dienstzeiten des Auftraggebers oder vorgegebene Anwesenheitszeiten
gebunden. Vorgaben zur Dienstzeit ergäben sich allenfalls aus medizinischen und pflegerischen Notwendigkeiten. Er sei nicht
verpflichtet, die Dienste persönlich zu erbringen, sondern könne auch Dritte hiermit betrauen. Dass er dies bislang nicht
getan habe, sei unerheblich. Fachlichen Weisungen sei er ebenfalls nicht unterworfen. Zwar sei er verpflichtet, ärztlichen
Weisungen Folge zu leisten, dies führe aber nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Er habe keinen Urlaubsanspruch und erhalte
keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er betreibe selbst Werbung uns setze hierfür eigenes Kapital ein. Er verfüge über
eine eigene Haftpflichtversicherung und eine eigene Anmeldung beim Gesundheitsamt. Er hafte zudem im Innenverhältnis gegenüber
dem jeweiligen Auftraggeber. Hierin und in dem Risiko, keine Aufträge mehr zu erhalten, sei ein unternehmerisches Risiko zu
sehen. Unterschiede zu seinen Tätigkeiten bei den einzelnen Beigeladenen machte der Kläger im Klageverfahren nicht.
Das Sozialgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2016 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses
wird auf die Sitzungsniederschrift (Gerichtsakte Bl. 226 bis 229) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 7. März 2016 hat das Sozialgericht Berlin die Klage im Wesentlichen abgewiesen und wie folgt entschieden:
Tenor:
"Die Bescheide der Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. November und 9. Dezember 2014
werden aufgehoben, soweit das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für weitere als die nachfolgenden Zeiträume festgestellt
wurde
für die Beigeladene zu 1.: 1.-4., 16.-18., 21., 22., 24.-26., 29.-30. Juli 2013,1., 5.-7., 12.-16., 19.-25. August 2013,4.-7.,
9., 16., 21., 23. September 2013,6.-9., 16., 18., 24. Oktober 2013,31. Oktober bis 3. November 2013, 9.-10., 12.-13., 16.-17.,
22.-24., 29.-30. November 2013, 2.-3., 6., 10.-17., 19.-22., 28.-31. Dezember 2013,5., 14., 18.-19., 24.-26., 30. Januar 2014,4.,
8., 12.-14., 19.-20., 24. Februar 2014,14.-16., 20., 23., 26.-28., 30. März 2014,1.-2., 7.-11., 14.-18., 22., 24.-25., 29.-30.
April 2014,7., 14., 19.-22., 26.-28., 30. Mai 2014,5., 7., 9., 17.-19., 22.-26., 29. September 2014,1.-2., 6.-10., 13.-17.,
22.-24., 27.-28., 30.-31. Oktober 2014,3., 10., 12.-14., 17.-21., 24.-28. November 2014,1.-5., 8.-12., 15.-19., 22.-23. Dezember
2014,5.-6., 8.-9., 12.-16., 19.-23. Januar 2015,für die Beigeladene zu 2.: 30. September bis 5. Oktober 2013,10. Oktober 2013,
8., 25.-26., 28. November 2013, 4., 13., 17., 20., 27., 31. Januar 2014,3., 7., 10.-11., 17.-18., 21.-22., 25.-28. Februar
2014,3., 8., 22., 31. März 2014,2.-3., 5.-6., 8,-9., 12.-13., 15.-16., Mai 2014,2., 5. Juni 2014,28., 29. Juli 2014,1., 6.-7.,
12., 14.-15., 19., 21., 22. August 2014,1.-4., 6., 10.-11., 16., 30. September 2014,4., 29. Oktober 2014,4.-7., 29. November
2014,28. Januar 2015,2., 3., 5. Februar 2015,für die vormalige Beigeladene zu 3.: 3., 24., 26.-27. September 2013.Hinsichtlich
der vorgenannten Zeiträume, mit Ausnahme der Tätigkeitszeiträume für die Beigeladene zu 1. vom 19. bis 25. August und 10.
bis 17. Dezember 2013, werden die vorgenannten Bescheide ferner dahingehend abgeändert, dass Versicherungsfreiheit nach dem
Recht der Arbeitsförderung besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten."
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Weil insgesamt nur zwei Einsatzzeiträume eine Woche oder
länger angedauert hätten (19. bis 25. August 2013 und 10. bis 17. Dezember 2013), seien alle übrigen Einsatzzeiträume als
unständige Beschäftigung im Sinne von §
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III anzusehen, mit der Folge der Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung; Versicherungspflicht habe insoweit
nur 19. bis 25. August 2013 und 10. bis 17. Dezember 2013 bestanden. Unabhängig davon bestehe für die im Tenor aufgeführten
Zeiträume Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, denn der Kläger habe seine Tätigkeiten als
Fachkrankenpfleger für Anästhesie für die Beigeladenen zu 1. bis 3. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt. Die hierfür sprechenden Umstände überwögen deutlich. Zwar hätten der Kläger und die Beigeladenen zu 1. bis 3. vertraglich
vereinbart, gerade kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Dies und andere vertraglich geregelte Umstände
entfalteten Indizwirkung in Richtung auf eine Selbständigkeit. Allerdings werde der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien
durch die hierzu in Widerspruch stehenden tatsächlichen Umstände der jeweiligen Tätigkeit des Klägers deutlich überwogen.
Der Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen, komme kein wesentliches Gewicht zu, denn Anknüpfungstatbestand für eine mögliche
Versicherungspflicht sei allein das einzelne angenommene Arbeitsverhältnis. Bei all seinen zu würdigenden Tätigkeiten sei
der Kläger im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsleben in hohem Maße weisungsgebunden gewesen. Während
seiner Dienstzeiten sei er nicht anders in die zeitlichen Abläufe des jeweiligen Krankenhauses eingebunden gewesen als fest
angestellte Pflegekräfte. Nennenswerter Spielraum für freie und unabhängige Arbeitszeitgestaltung habe nicht bestanden. Dasselbe
gelte für die inhaltliche Weisungsgebundenheit. Die sich aus der Natur der Tätigkeit ergebenden und vom Gesetzgeber bzw. dem
Gemeinsamen Bundesausschuss geregelten besonders hohen Qualitätssicherungsanforderungen in einem Krankenhaus erforderten zum
einen klare hierarchische Organisations- und Weisungsstrukturen und zum anderen bis ins Detail vorgegebene und automatisierte
Arbeitsabläufe, die nennenswerte inhaltliche Freiräume bei der Ausgestaltung der Tätigkeit, die über die mit der Tätigkeit
auch der angestellten Krankenpflegepersonen üblicherweise verbundene Eigenverantwortung hinausgingen und Ausdruck eines fehlenden
Weisungsrechts seien, nicht zuließen. Der Kläger habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen vermocht, inwiefern
er seine Tätigkeit in nennenswertem Umfang inhaltlich freier habe gestalten können als die fest angestellten Fachkrankenpfleger.
Er habe vielmehr selbst und glaubhaft ausgeführt, dass er ebenso wie diese den medizinischen Weisungen des ärztlichen Personals
unterlegen habe und seine Tätigkeit wie die der angestellten Pflegekräfte auch im Übrigen sehr standardisierten und zum Teil
in Checklisten festgehaltenen Arbeitsabläufen gefolgt seien. Dass er bei seiner Pflegetätigkeit, etwa hinsichtlich der Verrichtung
von Grundpflegeleistungen oder der Auswahl von Spritzen und Salben, keinen Weisungen unterlegen habe, gehe über das mit der
Tätigkeit eines angestellten Krankenpflegers verbundene Maß an Eigenverantwortung nicht hinaus. Ganz entscheidendes Indiz
für die Einordnung seiner Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung sei zudem das besonders hohe Maß an Eingliederung in die
Arbeitsorganisation der Krankenhäuser. Gerade im Operationssaal, im Aufwachraum und auf der Intensivstation seien Arbeitsabläufe
bis ins Detail organisatorisch vorgegeben; dort arbeiteten sämtliche mit der medizinischen und pflegerischen Betreuung befassten
Personen in besonderem Maße aufeinander abgestimmt, strukturiert und organisiert zusammen. Das habe der Kläger auch genau
so bestätigt. Wesentliche sächliche Betriebsmittel stelle das Krankenhaus. Der Kläger habe jeweils eine bis ins Kleinste vorgegebene
pflegerische Tätigkeit ausgeführt. Im Bereich der Anästhesie beginne diese etwa mit der Vorbereitung der Anästhesiearbeitsplätze
einschließlich der Überprüfung der technischen Geräte und der Vorbereitung der Narkose- und Notfallmedikamente; es folgten
die Übernahme der Patienten einschließlich der Überprüfung von Papieren und Personalien, das Legen eines intravenösen Zugangs
und dessen Überwachung, die Überwachung des Patienten und seiner Vitalfunktionen während der Operation sowie die Ausleitung
und die Übergabe des Patienten an den Aufwachraum. Der Kläger sei hierbei eingegliedert in ein Team aus Ärzten und Pflegern,
von denen jeder die ihm klar zugewiesenen Aufgaben im gemeinsamen Kollektiv zu erledigen habe und alle miteinander bei ihrer
eigenen Tätigkeit auch auf die Tätigkeit der anderen Teammitglieder angewiesen seien. Für die Tätigkeit im Aufwachraum gelte
nichts Anderes. Hier stelle der Kläger - wie dies jeder andere (angestellte) Fachpfleger auch täte - die Einsatzbereitschaft
der Arbeitsgeräte her, übernehme den Patienten vom OP-Team und betreue, versorge und überwache ihn, bis er - ggf. nach Rücksprache
mit dem Anästhesisten - verlegt werden könne. Gleiches gelte auch für die Tätigkeit auf der Intensivstation. Auch hier sei
eine enge Zusammenarbeit sämtlicher mit der Intensivbetreuung befasster Personen unabdingbar. So erfolge nach den eigenen
Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren bei Beginn des Dienstes zunächst die Übergabe der Patienten durch den vorhergehenden
Dienst, wobei die Zuteilung der Patienten ebenso wie deren Übergabe in einem Teamgespräch erfolge. Auch hier erfolge zu Beginn
des Dienstes eine Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Überwachungs- und Notfallgeräte und der Medikamente. Insbesondere
bei Notfällen oder lebensbedrohlichen Zuständen sei es unabdingbar, dass sämtliche Ärzte und Pflegekräfte koordiniert zusammenarbeiteten
und jeder die ihm zugewiesenen Funktionen erfülle und fachliche Weisungen der ihm gegenüber weisungsbefugten Personen, insbesondere
der Ärzte, unverzüglich umsetze. Allein die Tatsache, dass sich diese enge Eingliederung in die Betriebsabläufe aus der Natur
der Tätigkeit als Fachkrankenpfleger Anästhesie ergebe, könne einer abhängigen Beschäftigung nicht entscheidend entgegen gehalten
werden (Hinweis auf Bundessozialgericht, B 13 KR 21/07 R). Der Kläger habe auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko getragen. Er habe lediglich seine Arbeitskraft eingesetzt
und einen unbedingten Vergütungsanspruch besessen. Der Kläger sei auch nicht werbend am Markt aufgetreten, etwa mit einer
eigenen Internetseite, sondern habe selber den Kontakt zu den Beigeladenen zu 1. bis 3. gesucht bzw. sich verschiedener Vermittlungsagenturen
bedient. Das Eingehen zusätzlicher Risiken wie das Fehlen sozialrechtlicher Absicherung rechtfertige nicht die Annahme einer
Selbständigkeit im Rechtssinne. Auch wenn sich eine verallgemeinernde Aussage in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe im
Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung grundsätzlich verbiete und eine Vielzahl von Tätigkeiten sowohl im Rahmen
einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausübbar sei, weise die Kammer darauf hin, dass in Anbetracht
der schon der Qualitätssicherung geschuldeten bis ins Detail gehenden Organisation der Arbeitsabläufe und der klar vorgegebenen
Weisungsstrukturen eines Krankenhauses eine selbständige Tätigkeit der im Stationsbetrieb tätigen Pflegekräfte kaum vorstellbar
sei. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer entgegen der Anregung des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen
Verhandlung auch keinen Anlass gesehen, sämtliche Einzelverträge von dem Kläger anzufordern und ihn zu jedem einzelnen Einsatzzeitraum
gesondert zu befragen. Der Kläger habe - was durch die von ihm vorgelegten Verträge belegt werde - in der mündlichen Verhandlung
dargelegt, für die einzelnen Einsatzzeiträume im Wesentlichen dasselbe Vertragsmuster verwendet zu haben. Er habe ferner dargelegt,
dass sich die einzelnen Tätigkeiten im Hinblick auf die klinikübergreifend standardisierten Abläufe jeweils nicht in nennenswertem
Umfang voneinander unterschieden hätten.
Gegen das Ihnen jeweils am 15. März 2016 zugestellte Urteil haben der Kläger sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils am
15. April 2016 Berufung eingelegt.
Der Kläger führt im Wesentlichen an: Seine Tätigkeit habe sich erheblich von derjenigen abhängig Beschäftigter unterschieden.
So hätte er etwa im Krankheitsfall keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Die Verantwortung für die Behandlung
eines Patienten trage stets ein Arzt; daher sei ein ärztliches Weisungsrecht gegenüber ihm als Pflegekraft rechtlich unerheblich.
Im Übrigen habe die Eigenverantwortlichkeit der pflegerischen Tätigkeit dominiert. Jüngere Entscheidungen etwa des Landessozialgerichts
Schleswig-Holstein (Hinweis auf L 5 BA 16/18 und L 5 KR 73/15) zeigten, dass in Fällen der vorliegenden Art weder die betriebliche Eingliederung noch ein fehlendes Unternehmerrisiko entscheidend
seien. Denn selbstredend sei eine sinnvolle Aufgabenerfüllung nur möglich gewesen bei Anpassung an die jeweilige Betriebsstruktur
und Erfüllung vorgegebener Aufgaben wie etwa der Dokumentationspflicht. Maßgeblich falle dagegen ins Gewicht, dass er nicht
nur für einen, sondern für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Zudem habe er als Selbständiger eine wesentlich bessere
Vergütung erzielt als als abhängig Beschäftigter.
Die Beigeladene zu 1. ist der Ansicht, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für sie nicht um eine abhängige Beschäftigung
gehandelt habe. Selbständigkeit sei ausdrücklich vertraglich vereinbart worden. Eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden;
so beruhten etwa ärztliche Vorgaben auf einer grundsätzlichen Kompetenzverteilung entsprechend der jeweiligen beruflichen
Qualifikation. Der Eingliederung in den Stationsalltag komme kein maßgebliches Gewicht zu. Lediglich zum Wohle der Patienten
habe der Kläger sich in einem vorgegebenen organisatorischen Rahmen bewegt. Zwar habe es eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens
mit Ärzten und anderen Pflegekräften bedurft; seine Arbeit habe der Kläger indes eigenständig, eigenverantwortlich und mit
eigenem Haftungs- und Unternehmerrisiko ausgeführt. Arbeitsrechtliche Haftungsprivilegien könne er nicht für sich in Anspruch
nehmen. Gerade die neueren Formen der Selbständigkeit im Dienstleistungssektor seien dadurch geprägt, dass der Einsatz ohne
sachliche Produktionsmittel erfolge und nur durch die persönliche Arbeitskraft geprägt sei. Dass sich ein Fachpfleger an die
Gepflogenheiten einer Klinik halte, mache ihn noch nicht zum abhängig Beschäftigten. Die Regelung in §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI zeige, dass Pflegekräfte durchaus selbständig tätig sein können.
Die Beigeladene zu 2. hält die erstinstanzliche Entscheidung für grob rechtsfehlerhaft. Es habe sich bei der Tätigkeit des
Klägers für sie nicht um eine abhängige Beschäftigung gehandelt, sondern um selbständige freie Mitarbeit. Das Sozialgericht
habe die erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht angestellt, sondern unstatthaft verallgemeinert. Die Tätigkeiten für die
einzelnen beigeladenen Kliniken hätten je für sich gewürdigt werden müssen. Den Sachverhalt habe das Sozialgericht nur unzureichend
aufgeklärt. Der Urteilstatbestand sei angesichts der Tatsache, dass der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht sehr differenziert geäußert habe, deutlich zu allgemein. So handele es sich bei der Beigeladenen zu 1. etwa
um eines der größten Krankenhäuser Deutschlands, bei der Beigeladenen zu 2. aber um ein sehr kleines. Die jeweilige Arbeitssituation
hätte differenziert ermittelt und gewürdigt werden müssen. Eine Ungleichbehandlung zur rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit
von Honorarärzten müsse vermieden werden; hier gebe es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die in Richtung einer selbständigen
Tätigkeit wiesen. Viel zu verallgemeinernd nehme das Sozialgericht an, eine selbständige Tätigkeit von im Stationsbetrieb
tätigen Pflegekräften sei "kaum vorstellbar". Zu Unrecht setze sich das erstinstanzliche Urteil über die Indizwirkung der
vereinbarten vertraglichen Regelung hinweg; die Beteiligten hätten ausdrücklich keine abhängige Beschäftigung begründen wollen.
Der Inhalt der standardisierten Abläufen folgenden pflegerischen Tätigkeit des Klägers habe sich stets aus der Natur der Sache
ergeben und habe nicht auf (ärztlichen) Weisungen beruht. Der Kläger habe seine Zeit frei einteilen und jeweils entscheiden
können, ob er habe tätig werden wollen. Stets habe er einen angebotenen Auftrag auch ablehnen dürfen. In der jederzeitigen
Möglichkeit einer Insolvenz der Beigeladenen zu 2. habe ein Unternehmerrisiko gelegen. Aus arbeitsteiliger Arbeitsleistung
allein sei nicht auf abhängige Beschäftigung zu schließen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 28. November 2014 und 9. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er in seinen Tätigkeiten
für die Beigeladene zu 1. vom 1. Juli 2013 bis 23. Januar 2015, für die Beigeladene zu 2. vom 30. September 2013 bis 5. Februar
2015 und für die vormalige Beigeladene zu 3. vom 3. bis 27. September 2013
nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene
zu 1. vom 1. Juli 2013 bis 23. Januar 2015 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene
zu 2. vom 30. September 2013 bis 5. Februar 2015 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das notwendige arbeitsteilige Zusammenwirken eines Anästhesiepflegers
mit dem sonstigen Krankenhauspersonal setze denknotwendig eine intensive Eingliederung in die Betriebsorganisation des Krankenhauses
sowie eine Weisungsgebundenheit voraus, um die bestmögliche Krankenhausversorgung des Patienten sicherzustellen und damit
den Betriebszweck des Krankenhauses - der Beigeladenen zu 1. bis 3. - zu erfüllen.
Die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung
war.
Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht sinngemäß entschieden, dass der Kläger in seiner
Tätigkeit als Fachpfleger für Anästhesie für die Beigeladenen zu 1. bis 3. in den konkret bezeichneten Zeiträumen der Versicherungspflicht
in der Kranken-, der sozialen Pflege- und in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag, in seiner Tätigkeit für die Beigeladene
zu 1. in der Zeit vom 19. bis 25. August 2013 und 10. bis 17. Dezember 2013 zusätzlich der Versicherungspflicht nach dem Recht
der Arbeitsförderung.
2. Das in § 8 des Dienstleistungsvertrages vorgesehene Recht des Klägers, erteilte Aufträge im Falle von Krankheit oder sonstiger
Verhinderung nach entsprechender Information des Krankenhauses nicht ausführen zu müssen, belegt zwar eine gewisse in Richtung
einer Selbständigkeit weisende Autonomie in Gestalt eigenverantwortlicher Verfügungsgewalt über die eigene Arbeitskraft. Im
Gesamtgefüge misst der Senat dem jedoch keine entscheidende Bedeutung bei, weil entscheidungserheblich letztlich die Beurteilung
der Tätigkeit ist, wie sie nach Übernahme eines Auftrages auch tatsächlich ausgeübt wurde.
3. Soweit die Beigeladene zu 1. sich auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. August 2015 (S 211 KR 2192/12) bezieht,
führt das schon deshalb nicht weiter, weil dieses Urteil durch das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg
vom 27. April 2017, L 1 KR 395/15, aufgehoben wurde. In jener Entscheidung hat der 1. Senat des Landessozialgerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass ein in
einem Krankenhaus- bzw. Pflegebetrieb eingesetzter Krankenpfleger, der Mitglied eines Teams ist und insoweit keine abgrenzbare
und im Vorfeld definierbare Leistung erbringt, als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter und nicht als Selbständiger
tätig ist. Unabhängig davon bleibt zu betonen, dass letztverbindliche Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialversicherungspflicht
in Bezug auf einzelne Berufsgruppen in der Regel nicht zu erwarten sein werden, weil es letztlich stets auf den konkreten
Lebenssachverhalt sowie auf die zutreffende Handhabung der allgemein geltenden, gesetzlich vorgegebenen und durch die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts ausgeformten Maßstäbe ankommt. Daher hat das Bundessozialgericht betont, dass einer Rechtssache nicht
allein deshalb grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch keine höchstrichterliche
Entscheidung vorliege (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2017, B 12 R 5/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6).
Unabhängig davon kann der Senat offen lassen, ob eine konventionelle Pflegetätigkeit in einer stationären Einrichtung überhaupt
in Form einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden LSG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember
2012, L 2 R 13/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 35, dort m.w.N.). Allerdings führt auch zur Überzeugung des Senats grundsätzlich schon die
Eigenart einer solchen Tätigkeit, deren Zeit, Ort und Inhalt zwingend von den weisungsberechtigten und die benutzten Arbeitsmittel
stellenden Pflegeeinrichtungen vorgegeben wird, dazu, dass die regelmäßige Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen
Vertragspartner als den Patienten grundsätzlich als Arbeitsverhältnis und damit als abhängige Beschäftigung aufzufassen ist;
anderes kann im Einzelfall nur gelten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall
aufheben.