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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2019 - 9 KR 163/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Fachkrankenpfleger für Anästhesie Tätigkeit innerhalb eines Teams Keine abgrenzbare und im Vorfeld definierbare Leistungserbringung
1. Ein in einem Krankenhausbetrieb tätiger Krankenpfleger, der Mitglied eines Teams ist und deshalb keine abgrenzbare und im Vorfeld definierbare Leistung erbringt, ist als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter und nicht als Selbständiger tätig.
2. Die Eigenart einer solchen Tätigkeit führt dazu, dass die regelmäßige Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten grundsätzlich als Arbeitsverhältnis und damit als abhängige Beschäftigung aufzufassen ist.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 81 KR 2278/14
Die Berufungen des Klägers, der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2016 werden zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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