LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2006 - 3 B 158/06
Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Die angemessenen Leistungen für die Unterkunft außer Heizkosten nach dem SGB II darf der kommunale Leistungsträger mittels
eines Stadtratsbeschlusses gleichermaßen für Empfänger von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe für seinen örtlichen Bereich
festlegen. Es muss jedoch gesichert sein, dass höhere Kosten als die darin festgelegten Höchstbeträge nicht mehr angemessen
iS der jeweiligen Anspruchsnorm sind.
2. Angemessene Unterkunftskosten sind das Produkt aus einem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter und einer angemessenen
Wohnungsgröße. Der angemessene Mietzins pro Quadratmeter bestimmt sich nach dem örtlichen Miet- und Betriebskostenspiegel.
In Sachsen richtet sich die angemessene Wohnfläche und Raumzahl nach der bereits außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Innenministeriums zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz.
3. Die Übernahme der Heizkosten erfolgt grundsätzlich in tatsächlicher Höhe. Sie sind nur dann unangemessen hoch, wenn der
Hilfesuchende ein für die konkrete Wohnung unwirtschaftliches Heizverhalten zeigt.
4. Es erfolgt keine Kürzung der Heizkosten im Verhältnis der angemessenen zur unangemessenen Wohnfläche oder der angemessenen
zur unangemessenen Bruttokaltmiete. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 3 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 07.04.2006 S 12 AS 429/06 ER