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LSG Chemnitz, Urteil vom 28.02.2013 - 7 AS 745/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
1. Die Auskunft gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II muss zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Beklagten, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
2. Für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist nicht erforderlich, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen der Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.
3. Zur Prüfung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1569, 1573, 1578 b BGB.
1. Die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II muss zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Beklagten, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
2. Für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist nicht erforderlich, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen der Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.
3. Zur Prüfung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem §§ 1569, 1573, 1578b BGB.
4. Zweck der Vorschrift des § 1573 Abs. 4 BGB ist es, die nacheheliche Verantwortung des Unterhaltsschuldners für die Bedürftigkeit des anderen Ehegatten zu begrenzen, wenn der Unterhaltsbedürftige zunächst eine wirtschaftliche Sicherung erlangt und später aus persönlichen oder arbeitsmarktpolitischen Gründen wieder verloren hat. Betriebsbedingte Arbeitsplatz- und persönliche Krankheitsrisiken trägt dann der Bedürftige selbst. Nachhaltig im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB bedeutet dauerhaft. Nachhaltig ist daher der Unterhalt gesichert, wenn aus objektiver Sicht im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder später ein Dauerarbeitsplatz erlangt wurde. Die Tätigkeit muss im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden können und ein stetiges Einkommen auch in der Zukunft und nicht nur vorübergehend in der Gegenwart gewährleisten. Von Anfang an zeitlich befristeten Tätigkeiten mangelt es daher an der Nachhaltigkeit. Eine Nachhaltigkeit wird in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis angenommen. Wenn von Nachhaltigkeit auszugehen ist, ist unerheblich, aus welchen Gründen die Arbeitsstelle verloren geht. Da der Anspruch nur besteht, wenn dem Bedürftigen die Sicherung seines Lebensunterhalts "trotz seiner Bemühungen nicht gelungen" ist, trifft ihn eine Obliegenheit, sich ernsthaft um eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit zu bemühen, auch nach dem Verlust eines Arbeitsplatzes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1569 S. 1
,
BGB § 1569 S. 2
,
BGB § 1573 Abs. 1
,
BGB § 1573 Abs. 2
,
BGB § 1573 Abs. 4
,
BGB § 1578b Abs. 1
,
BGB § 1578b Abs. 2
,
BGB § 1578b Abs. 3
,
BGB § 1605 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1605 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 60 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 60 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 21.06.2011 S 21 AS 1604/10
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen.
Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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