Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Arbeitsvermittlungsvertrag.
Die Klage des Klägers führte erstinstanzlich zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vermittlungsvergütung. Dagegen
richtet sich die Berufung der Beklagten.
Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II).
Der Kläger hat eine fondgebunden Lebensversicherung bei der V Lebensversicherung (Nr. 37800938) mit einem Rückkaufswert von
3.344,21 EUR zum Stichtag 31. Januar 2009 und eine fondgebundene Rentenversicherung bei der P. (Versicherungsscheinnummer
ATS-024-863) mit einem Wert von 1.650,58 EUR (Stand Oktober 2009) abgeschlossen. Der Kläger hatte Fondsanteile bei der W.
Invest (Depot-Nr. 1532324) mit einem Depotwert am 12. Januar 2007 in Höhe von 2.150,82 EUR. Das Guthaben seines Girokontos
bei der S. -Bank B. eG betrug am 17. November 2009 1.373,20 EUR.
Der Kläger trug auf Anfrage des Gerichts vor, dass er seit Mai 2008 nicht mehr Inhaber des Depots bei der W. Invest sei, welches
einen Wert in Höhe von 826,83 EUR gehabt habe. Dieses Depot habe er nach Klageerhebung auf seine Tochter übertragen. Er habe
sich im Jahr 2007 im Rahmen des Abschlusses eines Leasingvertrages eines Geschäftsfahrzeuges bei seiner Tochter ein zinsloses
Darlehen in Höhe von 1.500,00 EUR geben lassen. Dieses Darlehen habe er im Mai 2008 mit dem bestehenden Depot teilweise getilgt.
Die Lebensversicherung mit der Nummer 37800938 habe er an G. G. zur Sicherheit abgetreten. Bei ihr habe er im März 2008 ein
Darlehen in Höhe von 3.700,00 EUR aufgenommen. Dieses habe er Anfang des Jahres 2009 nicht zurückzahlen können. Die Darlehensgeberin
habe den Darlehensvertrag verlängert, jedoch nur unter der Bedingung, dass er eine Sicherheit leiste.
Der Fondswert der bei der P. abgeschlossenen Lebensversicherung liege derzeit bei 1.670,58 EUR. Seine aktuelle Leasingrate
für den (Firmen-)PKW betrage 236 EUR pro Monat. Er beziehe auch noch im Jahr 2009 Leistungen nach dem SGB II. Seine abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung decke ausschließlich den privaten Bereich ab. Vorliegend werde jedoch eine Forderung aus beruflicher
Tätigkeit geltend gemacht, weshalb ein Versicherungsschutz nicht bestehe.
Mit Schreiben des Gerichts vom 9. November 2009 unter Fristsetzung bis zum 22. November 2009 wurde der Kläger unter anderem
aufgefordert, Nachweise für die behaupteten Darlehensverträge und deren Fälligkeit beziehungsweise Androhung der Fälligstellung
bei fehlender Sicherungsabtretung der Lebensversicherung vorzulegen. Er reichte daraufhin eine mit "Anschlussfinanzierung"
überschriebene Vereinbarung zwischen ihm und G. G., die Sicherungsabtretung der Lebensversicherung Nr. 37800938 betreffend,
und eine undatierte Vereinbarung zwischen ihm und seiner Tochter über die Übertragung des Depot mit der Nr. 01532324 und ein
Bestätigungsschreiben der W. Invest zu den Gerichtsakten.
II. Gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i. V. m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
119 Abs.
1 Satz 2
ZPO ist im Berufungsverfahren jedoch nicht zu prüfen ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf
Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn - wie vorliegend - der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Allerdings ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders zu prüfen (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
119 Abs.
1 Satz 1
ZPO) und daher auch, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Gemäß §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist
Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder
ungenügend beantwortet hat.
Mit Schreiben des Gerichts vom 9. November 2009 wurde der Kläger aufgefordert, zur Glaubhaftmachung Nachweise für die behaupteten
Darlehensverträge und deren Fälligkeit beziehungsweise Androhung der Fälligstellung bei fehlender Sicherungsabtretung der
Lebensversicherung vorzulegen. Der Kläger trägt vor, dass die Lebensversicherung (gemeint ist das Wertpapierdepot) mit der
Nummer 153234 an seine Tochter, St. D., übertragen wurde, die Lebensversicherung mit der Nummer 37800938 habe er an G. G.
zur Sicherheit abgetreten. Über letztere habe er ein Darlehen in Höhe von 3.700,00 EUR aufgenommen, welches er Anfang des
Jahres 2009 nicht habe zurückzahlen können. Der Kläger hat zur Glaubhaftmachung dieser Angaben ein Schreiben vom 20. Januar
2009 datierend eingereicht, wonach zwischen ihm und G. G. vereinbart worden sei, dass als Sicherheit die fondsgebundene Lebensversicherung
Nummer 37800938 abgetreten werde bis zur Rückzahlung des Darlehens. Dieses werde auf unbestimmte Zeit verlängert. Weiter hat
er eine undatierte Vereinbarung zwischen ihm und seiner Tochter St. D. eingereicht, wonach der gesamte Depotbestand aus dem
Depot Nummer 0532328 auf das Depot seiner Tochter mit der Nummer 9000091454 übertragen wurde. Die Übertragung wurde durch
die W. Invest bestätigt.
Diese Angaben genügen jedoch nicht zur Glaubhaftmachung. Es fehlen noch immer Nachweise, dass überhaupt Darlehensverträge
mit G. G. und St. D. abgeschlossen wurden und die Darlehensbeträge ausgezahlt wurden. Auch eine Kündigung, Fälligstellung
oder Androhung der Fälligstellung bei fehlender Sicherheitsabtretung wurden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das mit "Anschlussfinanzierung"
vom 20. Januar 2009 überschriebene Schreiben enthält keine Angaben darüber, dass das Darlehen fällig gestellt wurde und eine
"Verlängerung" des Darlehens von einer Sicherheit abhängig gemacht wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Versicherungsgesellschaft
der behaupteten Abtretung zugestimmt hätte.
Diese Angaben hätten aber nach der Auforderung des Gerichts vom 9. November 2009 gemacht werden müssen. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass von den Beteiligten Vermögen gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
115 Abs.
3 ZPO i. V. m. §
90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) einzusetzen ist, wenn der Freibetrag (vgl. § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar
1988 [BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3022]; vorhergehende
Bezeichnung: Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes) in Höhe von 1600,00 EUR überschritten
wird (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 3. Juni 2008 - L 3 B 99/08 AS-PKH -). Das Vermögen ist in seiner Gesamtheit zu betrachten. Hat die Partei neben einer Lebensversicherung noch weiteres
verwertbares Vermögen wie vorliegend das Wertpapierdepot und das Girokontoguthaben, kann sie auf die Verwertung des verfügbaren
Vermögens verwiesen werden (vgl. SächsLSG, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - L 3 B 599/07 AS-PKH - und vom 17. September 2007 - L 4 B 339/07 R-PKH -).
Hat sich eine Partei ihres einsetzbaren Vermögens entäußert, indem sie nicht notwendige Ausgaben getätigt hat, so ist sie
so zu behandeln, als ob sie diese Ausgaben nicht getätigt hätte, das Vermögen wird ihr noch fiktiv zugerechnet (vgl. SächsLSG,
Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - L 6 B 150/047 KN-PKH -, vom 22. Mai 2007 - L 3 B 288/06 AL-PKH -, vom 3. Juli 2007 - L 3 B 169/07 AL-PKH - und vom 3. März 2008 - L 5 B 578/07 R-PKH -).
Die Partei hat ihre finanziellen Dispositionen auf die durch die Prozessführung entstandenen Kosten auszurichten und darf
nur solche Ausgaben machen, die erforderlich sind (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - L 2 B 433/07 AS-PKH -). Sie darf damit auch keine nicht fälligen Tilgungen auf Verwandtendarlehen leisten; vielmehr ist es dann sogar
zumutbar, eine Stundung fälliger Raten zu vereinbaren, um zu allererst die Prozesskosten begleichen zu können. Wer diesen
Anforderungen mutwillig nicht nachkommt und so seine Bedürftigkeit herbeiführt, ist nicht mehr schützwürdig (vgl. SächsLSG,
Beschluss vom 21. Februar 2008 - L 2 B 583/07 AS-PKH -). Die Partei, die über Vermögen verfügt, muss glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum ihr dieses jetzt nicht
mehr zur Verfügung steht, insbesondere darf sie sich nicht grundlos dieses Vermögens entäußert und sich so für den bevorstehenden
oder schon geführten Rechtsstreit bedürftig gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 953 = JURIS-Dokument Rdnr. 8). Wird nach Klageerhebung ein Kredit aufgenommen, darf der Antragsteller nicht neue Verpflichtungen
eingehen und aus dem ausgezahlten Kredit bedienen. Vielmehr muss er dies zur Prozessführung einsetzen. Während eines laufenden
Verfahrens darf auch kein Geld aus einer aufgelösten Anlageform verwendet werden, um Sondertilgungen vorzunehmen; nur die
laufende beziehungsweise fällige Schuldtilgung darf zu Lasten der Staatskasse erfolgen.
Bei fehlender Glaubhaftmachung ist der Depotbestand aus dem Depot Nr. 01532324 weiterhin dem Vermögen des Klägers zuzurechnen.
Der Kläger trägt vor, dass er sich von seiner Tochter ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1.500,00 EUR hat geben lassen, welches
er im Jahr 2008 teilweise getilgt habe. Ungeachtet dessen, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass überhaupt ein Darlehen
dieser Höhe gewährt worden ist, ist weiterhin nicht klar, ob das Verwandtendarlehen überhaupt fällig war oder ob es zumutbar
war, eine Stundung für das Darlehen zu vereinbaren, um zu allererst die Prozesskosten begleichen zu können. Daher sind diese
zum aktuellen Depotwert von 2.150,82 EUR anzusetzen.
Gleiches gilt für die Abtretung der fondsgebundenen Lebensversicherung Nr. 37800938 an G. G. Unabhängig davon, dass der Abschluss
eines Darlehensvertrages bislang nicht hinreichend nachgewiesen ist, ist nicht ersichtlich, dass das Darlehen fällig gestellt
wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, wann und zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen und tatsächlich ausgezahlt wurde.
Daher ist die Lebensversicherung mit der Nummer 37800938 mit einem aktuellen Rückkaufswert von 3.344,21 EUR ebenfalls dem
Vermögen des Klägers zuzurechnen. Diese Beträge sind unabhängig davon, ob sie verwertbar oder nicht mehr vorhanden sind, fiktiv
dem Vermögen des Klägers zuzurechnen.
Gleiches würde für die fondsgebundene Rentenversicherung bei der P. mit einem Fondswert von 1.670,58 EUR gelten, falls deren
Verwertung keine unzumutbare Erschwerung der Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersvorsorge im Sinne des § 90 Abs. 3
SGB XII darstellen würde. Ob dies der Fall ist, lässt sich allerdings nach Aktenlage nicht beurteilen.
Von dem somit einzusetzenden Vermögen von jedenfalls 6.868,23 EUR (2.150,82 EUR + 3.344,21 EUR + 1.373,20 EUR) ist nach §
90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
ein Freibetrag in Höhe von 1.600 EUR abzusetzen. Das verbleibende Vermögen in Höhe von 5.268,23 EUR deckt die voraussichtlichen
Verfahrenskosten.
Daher war Prozesskostenhilfe gemäß §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO für den zweiten Rechtszug nicht zu bewilligen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.