Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihre Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. nicht der Sozialversicherungspflicht
unterliege.
Die am ... 1968 geborene Klägerin bezog ausweislich eines Auskunftsersuchens der Beigeladenen zu 2. beim zuständigen Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für den Nachfolgezeitraum fordert die Beigeladene zu 2. ab dem Jahr 2010 Beiträge zur Auffangpflichtversicherung gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V), mit Zahlungserinnerung vom 30. März 2020 in Höhe von 61.745,18 EUR.
Der Beigeladene zu 1. – seit November 2011 Ehemann der Klägerin – betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei (Betriebsnummer: ...). Er meldete die Klägerin nach eigenen Angaben zum 1. Juni 2009 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei der Beigeladenen
zu 2. an.
Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. besteht eine schriftliche, auf den 15. September 2009 datierte und von beiden
unterzeichnete Vereinbarung, dass die Klägerin seit Januar 2009 auf der Basis einer gemeinsamen Abrede mietfrei beim Beigeladenen
zu 1. lebe und dort auch weiterhin mietfrei wohnen könne (Bl. 149 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Die Beklagte führte beim Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum 15. April 2009 bis 31. Dezember 2012 eine Betriebsprüfung gemäß
§ 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) durch. Da die Klägerin für die Prüfung erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung stellte, schätzte die Beklagte nach Anhörung
des Beigeladenen zu 1. (Schreiben vom 12. November 2013) die Höhe der Löhne u.a. der Klägerin und erhob mit Bescheid vom 6. Juni 2014 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 58.232,22
EUR. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass die Klägerin als Bürofachkraft beim Beigeladenen zu 1. tätig sei. Der Bescheid
wurde bestandskräftig.
Am 25. Juni 2015 beantragte der Beigeladene zu 1. eine Überprüfung der Entscheidung der Beklagten. Die Klägerin sei seit mehreren
Jahren für 401,00 EUR monatlich beschäftigt. Entsprechende Sozialversicherungsbeiträge seien einschließlich der Pauschalsteuer
an die zuständige Einzugsstelle abgeführt worden. Aufgrund eines Kanzleiumzugs seien die Ordner mit Mitarbeiterunterlagen
verloren gegangen. Wirtschaftlich-sozialer Hauptgrund für die Beschäftigung der Klägerin sei, eine vernünftige Basis für eine
geregelte Krankenversicherung zu schaffen. Die Gehälter seien nicht ausgezahlt, sondern in einer Art automatischer Verrechnung
einbezogen worden. Die Klägerin habe reale Arbeitsbeiträge in der Kanzlei erbracht. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
seien auch Gehaltsabrechnungen bei der Freien und Hansestadt Hamburg eingereicht worden (Juni 2009 bis August 2009, monatliche Vergütung 401,00 EUR). Von Dezember 2009 bis März 2010 habe sich die Klägerin im Ausland aufgehalten. Weitere Auslandsaufenthalte erfolgten im
Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011. An die Rückkehr anschließend sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen. Von Dezember
2011 bis September 2012 habe sich die Klägerin ebenfalls im Ausland aufgehalten. Zwar habe es eine Vielzahl von Praktikanten
und drittfinanzierten Kräften gegeben, hieraus werde aber deutlich, dass die Klägerin nur für bestimmte Bereiche und in zeitlich
sehr begrenztem Umfang tätig gewesen sei. Die Klägerin wohne mietfrei beim Beigeladenen zu 1. Dies sei Basis für eine Verrechnung
des Lohns. Die Klägerin gehe auch einer selbstständigen Tätigkeit als Dolmetscherin nach (Organisationen Fluchtpunkt, Zeitraum Juli 2009 bis März 2010). Eingereicht wurden zudem Erklärungen der Mitmieter des Beigeladenen zu 1., denen zufolge die Klägerin jedenfalls seit Herbst
2010 weniger als durchschnittlich 10 Stunden in der Woche gearbeitet habe, manchmal monatelang gar nicht anwesend gewesen,
dann wiederum 3-4 Monate zur Arbeit erschienen sei, dies aber auch nicht regelmäßig. Ein anderer Mitmieter bekundete, dass
die Klägerin von Beginn der Anmietung an immer wieder gearbeitet habe, allerdings häufig für längere Zeit nicht anwesend gewesen
sei. Manchmal sei sie einige Wochen hintereinander durchgehend vor Ort gewesen, meist jedoch nur an einem Tag in der Woche,
schätzungsweise 5-7 Stunden in der Woche. Ein dritter Mitmieter erklärte, die Klägerin sei nur sehr selten im Büro gewesen,
bisweilen mehrere Monate gar nicht. Sie habe ihm persönlich erzählt, sie käme ab und zu, um Geräte auf Stand zu halten und
Steuersachen zu erledigen, verbringe aber jedes Jahr einige Monate im Ausland. Der Beigeladene zu 1. und die Klägerin reichten
im Zuge des Überprüfungsantrags eine „Gemeinsame eidesstattliche Erklärung“ des Inhalts ein, dass das Beschäftigungsverhältnis
ab dessen Beginn auf „401-Euro-Basis“ abgewickelt worden und die hierfür zu leistenden Beiträge ordnungsgemäß an die DAK abgeführt
worden seien. Nachgehend reichte der Beigeladene zu 1. im August 2015 Gehaltsunterlagen für die in der Kanzlei tätige Angestellte
H.S. ein, nicht jedoch für die Klägerin.
Die Beklagte hob daraufhin zunächst mit Bescheid vom 3. November 2015 den Beitragsbescheid im Rahmen des Überprüfungsverfahrens
teilweise auf. Es verbleibe bei der Nachforderung der Beiträge für die Klägerin. Die Forderung der Beklagten reduzierte sich
nach Berücksichtigung der Gehaltsunterlagen für die Angestellte Frau S. auf 42.257,52 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 18. November 2015 hob die Beklagte den Beitragsnachforderungsbescheid vom 6. Januar 2014 vollständig
auf. Aus der Prüfung ergebe sich keine Nachforderung mehr. Über den versicherungsrechtlichen Status der Klägerin werde durch
gesonderten Bescheid entschieden.
Im Anschluss wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 2015 zur beabsichtigten Feststellung, dass sie
in ihrer Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, angehört. Die Klägerin sei nicht
in die betrieblichen Abläufe der Kanzlei eingegliedert. Es könne nicht von einer Weisungsgebundenheit ausgegangen werden.
Ein Entgelt für die Tätigkeit sei allein im Wege der Verrechnung gezahlt worden, so im Jahr 2009 in Form freier Unterkunft.
Das Entgelt habe sich daher offenkundig nicht am Einsatz in der Kanzlei des Beigeladenen zu 1. orientiert. Überweisungen und
Barlohnzahlungen seien nicht erfolgt. Auch die vermeintliche Entgelthöhe orientiere sich an der Versicherungspflichtgrenze
und spreche gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Das Entgelt sei steuerlich nicht erklärt worden. Vielmehr sei dort
unzutreffend angegeben worden, dass es sich um einen Minijob handele, für den Pauschalsteuern gezahlt würden. Eine Meldung
sei daher zur Erlangung von Sozialversicherungsschutz erfolgt, ohne dass die Tätigkeit in irgendeinem Bezug zum vorgegebenen
Arbeitsverhältnis stünde. Die Klägerin habe Gelegenheit, sich hierzu bis zum 8. Januar 2014 zu äußern. Hiervon wurde kein
Gebrauch gemacht.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 stellt die Beklagte fest, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. nicht
der Sozialversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Der
Bescheid wurde am 19. Januar 2016 zur Post aufgegeben.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 19. Februar 2016 Widerspruch, den sie jedoch nicht begründete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der angefochtene
Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Am 4. Juli 2016 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Für sie seien durchgehend pauschaliert Sozialversicherungsbeiträge
und Steuern an die Beigeladene zu 2. abgeführt worden. Zwar entspreche die formale Ausgestaltung der Tätigkeit nicht vollständig
einer solchen, die von normalen Arbeitnehmer:innen zu erwarten gewesen wäre. Dies sei aber auch nicht zwingend erforderlich,
sofern die maßgebenden Umstände ein Beschäftigungsverhältnis auswiesen. Insbesondere der Umfang der durch sie geleisteten
Arbeit entspreche den zu erfüllenden Voraussetzungen. Sie arbeite regelmäßig in Blöcken, deren zeitliche Einordnung aufgabenorientiert
sei. Der Gesamtarbeitszeitaufwand entspreche normalen Anforderungen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag würde gekünstelt erscheinen.
Der Kontakt sei naturgemäß eng, weshalb persönliche Absprachen erfolgten. Dass die Vergütung gegenüber dem Finanzamt weder
als Ein- noch als Ausgabe dargestellt worden sei, sondern lediglich die Sozialversicherungsbeiträge Berücksichtigung gefunden
hätten, verdeutliche den besonderen Charakter der Beschäftigung. Es sei eine gleichbleibende Vergütung erfolgt. Der zeitliche
Rahmen der Tätigkeit habe sich nicht verändert. Der Umfang der Arbeit habe aber zugenommen. Eine Dokumentation der Arbeitszeit
sei nicht vorgenommen worden. Wenn sich die Klägerin im Ausland aufhalte, erledige niemand ihre Arbeit. Vielmehr bleibe diese
einfach liegen. Die Tätigkeit erfolge weisungsungebunden. Sie habe ein eigenes Interesse daran, dass die Kanzlei ihres Ehemannes
laufe. Deshalb mache sie die Arbeit, die anfalle.
Die Beklagte führte aus, ihre Feststellungen seien auf Grundlage der im Überprüfungsverfahrens eingereichten Erklärungen und
Unterlagen erfolgt. Die Voraussetzungen für ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten lägen nicht vor. Die
Klägerin sei tatsächlich nur sehr unregelmäßig tätig gewesen. Mehrere Monate im Jahr sei sie gesundheitsbedingt oder aufgrund
Auslandsaufenthalten gar nicht tätig gewesen. Während der Abwesenheitszeiten der Klägerin sei keine andere Arbeitskraft eingestellt
worden. Das Arbeitsentgelt sei nicht ausgezahlt worden. Für das Arbeitsentgelt seien weder Lohnsteuern noch Beiträge zur Rentenversicherung
entrichtet worden. Rentenrechtliche Zeiten für den Zeitraum 2008-2017 seien ebenfalls nicht gespeichert.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. September 2020 ab. Die Klägerin sei in ihrer Tätigkeit als Bürokraft für
den Beigeladenen zu 1. nicht abhängig beschäftigt und unterliege daher nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Von den üblicherweise
zu prüfenden Kriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei keines erfüllt. Die Tätigkeit habe die persönliche
Anwesenheit der Klägerin nicht erfordert. Mangels konkreter Angaben habe der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Klägerin nicht
ermittelt werden können. Für sie sei während wiederholter mehrmonatiger Abwesenheit keine andere Arbeitskraft eingestellt
worden, obwohl zum Aufgabenbereich der Klägerin auch termingebundene Arbeiten gehörten, wie z.B. Steuerangelegenheiten. Die
Mitmieter des Beigeladenen zu 1. hätten übereinstimmend erklärt, dass die Klägerin mehrere Wochen und Monate überhaupt nicht
anwesend gewesen sei. Die Klägerin habe auch keinem Weisungsrecht, auch nicht in abgeschwächter Form, unterlegen, was der
Beigeladene zu 1. bestätigt habe. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Höhe der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zur geleisteten Arbeit stand. Letztlich könne nicht einmal ein Nachweis für die Höhe der Vergütung geführt werden. Denn das
Arbeitsentgelt werde nicht an die Klägerin ausgezahlt. Stattdessen wohne sie kostenfrei bei ihrem 2011 angeheirateten Ehemann.
Damit werde ihr letztlich nur freier Unterhalt gewährt und keine Vergütung ausgezahlt. Hierauf könne aber für die Annahme
eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten nicht verzichtet werden. Der Lohn sei auch nicht als Betriebsausgabe
gebucht worden. Weder seien auf das Arbeitsentgelt Steuern abgeführt worden, noch habe die Klägerin dargelegt, dass Sozialversicherungsabgaben
auf den behaupteten Lohn gezahlt würden. Es sei auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. In der Gesamtschau
habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass die Tätigkeit der Klägerin eine abhängige Beschäftigung im Sinne
des §
7 SGB IV darstelle und nicht eine bloße Familienmithilfe vorliege.
Gegen das ihr am 25. September 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Sie trägt
vor, dass in der erstinstanzlichen Entscheidung wesentliche Faktoren nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
Sie sei mit eigenem Arbeitsvertrag bereits deutlich vor der Eheschließung in der Kanzlei beschäftigt gewesen. Der Zuschnitt
der Beschäftigung habe sich erheblich geändert. Dies betreffe sowohl die Art der Tätigkeiten als auch die zeitliche Disposition
und die Örtlichkeiten, an denen sie ausgeübt werde. Ebenso hätten sich die Modalitäten der Vergütung im Laufe der Zeit gewandelt.
Fehlbewertungen im Verfahren seien offensichtlich aus dem Umstand resultiert, dass die Beigeladene zu 2. zwischenzeitlich
interne Zuordnungsprobleme mit den überwiesenen Sozialabgaben gehabt habe, was aber vom Sozialgericht so gewertet worden sei,
dass eine Einordnung in den Verantwortungsbereich der Klägerin gegeben gewesen sei. Zudem sei sie persönlich nicht zu den
Vorgängen gehört worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene zu 1. erstmalig ein auf den 16. Januar 2022 datiertes Schriftstück ohne
Anlagen vorgelegt, welches die Klägerin verfasst haben soll, das aber nicht von ihr unterzeichnet ist, und welches nicht zuvor
zu den Gerichtsakten gelangt ist. In diesem Schriftstück wird der Werdegang der Klägerin dargestellt und zu dem behaupteten
Arbeitsverhältnis u.a. ausgeführt, sie habe an vier Tagen pro Woche für jeweils drei Stunden in der Kanzlei des Beigeladenen
zu 1. arbeiten sollen. Der Inhalt der Tätigkeit habe darin bestanden, Telefonate anzunehmen und bei Mandantengesprächen zu
dolmetschen. Sie habe von zuhause aus gearbeitet. Der in der Kanzlei des Beigeladenen zu 1. angestellte Herr M. habe ihre
Arbeit nicht erledigen können. Sie sei von 2007 bis 2010 bei der Beigeladenen zu 2. sowie der Beklagten gemeldet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie in ihrer Tätigkeit beim Beigeladenen zu
1. der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen der streitbefangenen Bescheide sowie die Begründung des angefochtenen Urteils. Ob die Klägerin
während des gesamten entscheidungserheblichen Zeitraums mit dem Arbeitgeber verheiratet gewesen sei, sei ohne Belang, weil
der Arbeitgeber keine Nachweise zum tatsächlichen Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorlegen könne. Die
Beigeladene zu 2. habe zudem geäußert, dass zwar eine Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung erfolgt sei, jedoch keinerlei
Entgeltmeldungen durch den Arbeitgeber erstellt worden seien. Wenn auf Klägerseite von Sozialabgaben gesprochen werde, könne
dies allenfalls eventuelle Zahlungen zu einer freiwilligen Krankenversicherung meinen. Die Klägerin sei trotz Ladung und Anordnung
des persönlichen Erscheinens nicht zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz erschienen.
Das Gericht hat die Beteiligten am 19. Juli 2022 zur mündlichen Verhandlung geladen. Dabei hat es zunächst das persönliche
Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Klägerin hat die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Juli 2022 erhalten,
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22. Juli 2022. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 10. August 2022 eine
Terminverlegung beantragt, weil sich die Klägerin länger im Ausland aufhalte. Das Gericht hat den Terminverlegungsantrag mit
Schreiben vom 11. August 2022 – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übersandt – abgelehnt, weil ein Grund für
eine Verlegung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat das Gericht aufgehoben.
Mit Schreiben vom 15. August 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Beifügung von screenshots eines Flugtickets
der Klägerin in die Vereinigten Staaten von Amerika (Hinflug: 1. August 2022, Rückflug: 24. November 2022) erneut eine Terminverlegung beantragt. Die Klägerin befinde sich dort zur Vorbereitung der Hochzeit ihres Neffen. Um Verlegung
werde gebeten, weil der Fall für sie große persönliche Bedeutung habe. Die Klägerin habe über den Sachverhalt mit Abstand
den besten Überblick. Insofern sei eine Vertretung „durch den Rechtsanwalt absolut nicht als ausreichend anzusehen“. Das Gericht
hat diesen Terminverlegungsantrag mit Schreiben vom 15. August 2022 – dem Prozessbevollmächtigten am gleichen Tag mit Empfangsbekenntnis
zugestellt – abgelehnt. Es hat darauf hingewiesen, dass die Anordnung persönlichen Erscheinens bereits aufgehoben worden sei.
Der Prozessbevollmächtigte könne sich von der Klägerin in Bezug auf weiteren Vortrag instruieren lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von
der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 16. September 2020 die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten
vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Die Klägerin unterlag während ihrer Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. nicht der Versicherungspflicht in
einem der Zweige der Sozialversicherung.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5
SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen im Sinne von §
28a SGB IV, und zwar mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann der Rentenversicherungsträger auch über sozialrechtliche Statusfragen mitentscheiden
(Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV,
SGB IV, § 28p Rn. 7a [2021]). So ist es hier geschehen.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides
nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch ordnungsgemäß begründet (§ 35 SGB X).
Zudem erweist sich der angefochtene Bescheid als materiell rechtmäßig. Im streitigen Zeitraum, der sich vom 1. Juni 2009 bis
in die Gegenwart erstreckt – der Beigeladene zu 1. geht von einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und der
Klägerin aus – unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, grundsätzlich der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Versicherungsfrei waren und sind dagegen geringfügig Beschäftigte i.S.d. §
8 Abs.
1 SGB IV. Die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze lag im Zeitraum 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 bei 400,00 EUR. Versicherungspflicht
bestand damit ab einem Entgelt i.H.v. 400,01 EUR. Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl. 2012 I, S. 2474) wurde die Versicherungspflichtgrenze mit Wirkung vom 1. Januar 2013 von 400,00 EUR auf 450,00 EUR angehoben. Übergangsregelungen
bestanden u.a. nach §
7 Abs.
3 SGB V (Versicherungspflicht der ab 1. Januar 2013 geringfügig Beschäftigten bis längstens 31. Dezember 2014) sowie nach §
6 Abs.
1b SGB VI (Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung).
Beurteilungsmaßstab dafür, ob die Klägerin als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterlag oder ihr als
selbstständig Tätige – von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nicht unterfiel, ist §
7 Abs.
1 SGB IV. Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt,
setzt eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Bestimmung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine
wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine
selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Merkmale überwiegen. Keinesfalls ist erforderlich, dass sämtliche
oder auch nur eine rechnerisch größere Anzahl idealtypischer Merkmale vorliegt. Maßgebend ist vielmehr stets das Gesamtbild
der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände
gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit
erlauben (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, SozR 4-2400 §
7 Nr. 42; aus der Literatur z.B. Marschner in: Kreikebohm,
SGB IV, 3. Aufl. 2018, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 7). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages,
die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzten) über die Gestaltung
der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers,
die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers
auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers,
eine feste gleichbleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte,
eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals,
Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine
Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Maßgeblich ist, ob eigenes Kapital mit der
Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257), zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar
Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
Zwischen Ehegatten und/oder Familienangehörigen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht per se ausgeschlossen
(BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; vgl. schon BSG, Urt. v. 5.4.1956 – 3 RK 65/55, BSGE 3, 30). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beurteilt sich in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich nach denselben Kriterien
wie bei anderen Versicherungspflichtprüfungen (BSG, Urt. v. 23.6.1994 – 12 RK 50/93, BSGE 74, 275; Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV,
SGB IV, §
7 Rn. 21 [2021]). An den Nachweis einer Versicherungspflicht sind vor dem Hintergrund der familiären Bindung keine unangemessen hohen Anforderungen
zu stellen (BSG, Urt. v. 23.6.1994 – 12 RK 50/93, BSGE 74, 275; strenger dagegen Matern, DAngVers 2005, 16). Allerdings ist auch bei einem Ehegattenbeschäftigungsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei auszuschließen,
dass der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde (§
117 BGB) oder dass die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mitwirkung darstellt (vgl. nochmals BSG, Urt. v. 23.6.1994 – 12 RK 50/93, BSGE 74, 275; Marschner in: Kreikebohm,
SGB IV, 3. Aufl. 2018, §
7 Rn. 16; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021,
SGB IV, §
7 Rn. 33). Für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß §
20 Abs.
4 SGB XI unter den dort genannten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung dahingehend, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Notwendig ist bei alledem stets eine Betrachtung des Einzelfalls.
Über die bereits genannten allgemeinen Abgrenzungskriterien hinaus haben sich nach der zitierten Rechtsprechung Verfeinerungen
entwickelt. So spricht danach für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten, wenn der Ehegatte anstelle
einer fremden Arbeitskraft tätig wird. Weiter deutet auf ein anzuerkennendes Beschäftigungsverhältnis hin, wenn der Ehegatte
einem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch aufgrund der familiären Beziehung unter naheliegenden Zugeständnissen an
die Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit in abgeschwächter Form – unterliegt (BSG, Urt. v. 21.4.1993 – 11 RAr 67/92, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.2018 – L 8 R 976/16, juris). Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten spricht es auch, wenn ein der Arbeitsleistung angemessenes
Arbeitsentgelt vereinbart und tatsächlich gewährt wird, das seiner Höhe nach und seinem Verhältnis zu Art und Umfang der im
Betrieb verrichteten Tätigkeit trotz gewisser Zugeständnisse wegen der familiären Beziehung einen realen Gegenwert für die
geleistete Arbeit darstellt, d.h. über freien Unterhalt in Form von Kost, Wohnung oder Kleidung, Taschengeld oder die bloße
Anerkennung einer Gefälligkeit hinausgeht (Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV,
SGB IV, §
7 Rn. 20 [2021]). Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Hälfte des tariflichen oder ortsüblichen, so ist dies ein Indiz für das Nichtbestehen
eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R, juris). Das Entgelt für die Tätigkeit muss zur Verfügung des Arbeitnehmers stehen und in seinen Vermögensbereich gelangen, d.h.
in seinen Besitz, ein auf seinen Namen geführtes Konto oder wenigstens auf ein gemeinsames Konto, über welches der Arbeitnehmer
ohne Mitwirkung des Arbeitgebers verfügen kann (Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV,
SGB IV, §
7 Rn. 20 [2021]; vgl. BFH, Urt. v. 24.3.1983 – IV R 240/80, BFHE 138, 427). Die Auszahlung des Arbeitnehmerentgeltes ist gerade im Ehegattenarbeitsverhältnis keine unnötige Formalität, sondern entscheidendes
Merkmal dafür, dass der Arbeitnehmer-Angehörige tatsächlich wie eine fremde Kraft für den Arbeitgeber-Angehörigen tätig wird,
ansonsten ist eine Abgrenzung zur familienhaften Mitarbeit bzw. Tätigkeit als Mitunternehmer nicht möglich (LSG Hessen, Urt. v. 27.4.2004 – L 1 KR 1114/00, juris). Wenn zudem Entgeltansprüche in nicht klar nachvollziehbarer Weise mit Gegenansprüchen des Arbeitgebers verrechnet werden,
kann hierin ein Indiz erblickt werden, dass eine Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt ist (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021,
SGB IV, §
7 Rn. 34). Darüber hinaus wird für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zum Teil gefordert, dass der Ehegatte seine Tätigkeit
wenigstens nach einem fest umrissenen Aufgabengebiet ausüben muss (Matern, DAngVers 2005, 16, 17).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist auch bei Rechtsverhältnissen
unter Ehegatten zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021,
SGB IV, §
7 Rn. 33; allg. Zieglmeier in: BeckOGK-Kasseler Kommentar,
SGB IV, §
7 Rn. 83 ff. [2022]; Brand in: Brand,
SGB III, 8. Aufl. 2018, §
25 Rn. 8). Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit
eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021,
SGB IV, §
7 Rn. 12 f.). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen
ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende
Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257).
Es ist im hier zu beurteilenden Fall nicht nachgewiesen, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ein schriftlicher
Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die Angaben der Klägerin hierzu sind widersprüchlich. So hat sie mit der Klage vor dem Sozialgericht
zu dem behaupteten Beschäftigungsverhältnis vorgetragen, ein schriftlicher Arbeitsvertrag würde „gekünstelt“ erscheinen, was
den Schluss nahelegt, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag überhaupt nicht geschlossen worden ist. Soweit der Beigeladene
zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. September 2020 erstmals ausgeführt hat, dass tatsächlich
doch ein schriftlicher Vertrag existiere, wurde dieser nicht vorgelegt. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang darauf, dass
Ordner mit Mitarbeiterunterlagen bei einem Umzug verloren gegangen seien. Im Berufungsverfahren wurde hingegen vorgetragen,
der Arbeitsvertrag befinde sich in den Unterlagen der Klägerin, die sich nach pandemiebedingtem Abbruch einer komplexen Zahnbehandlung
in Indien aufhalte. Der genaue Inhalt der behaupteten Abrede wurde auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Landessozialgericht legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein auf den 15. Dezember 2014 datiertes
und mit „Änderungsvertrag“ überschriebenes Schriftstück vor, welches jedoch weder von der Klägerin noch von Beigeladenen zu
1. unterzeichnet ist. Bezug genommen wird dort auf einen Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2007. Die Vergütung erhöhe sich zum
1. Januar 2015 auf 451,00 EUR. Mangels Unterschrift der Klägerin oder des Beigeladenen zu 1 erscheint die Echtheit des Dokuments
zweifelhaft. Selbst wenn man die Echtheit des Dokuments unterstellte, ergäbe sich aus einem schriftlichen Arbeitsvertrag,
dessen Inhalt weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1. vollständig referiert haben, aber auch nicht zwingend das Vorliegen
eines sozialrechtlich bedeutsamen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von §
7 SGB IV. Soweit es die Existenz eines schriftlichen Vertrages angeht, trifft die objektive Beweislast im Falle der Nichtaufklärbarkeit
denjenigen, der sich auf die fragliche Tatsache beruft. Dies ist hier die Klägerin. Sie hat der objektiven Beweislast nicht
genügen können. Auszugehen ist daher davon, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen
zu 1. nicht besteht. Maßgeblich sind somit allein die tatsächlichen Verhältnisse.
Nach der erforderlichen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls konnte der Senat sich nicht davon überzeugen,
dass die Tätigkeit der Klägerin eine abhängige Beschäftigung im Sinne des §
7 SGB IV darstellt.
Gegen ein anzuerkennendes Beschäftigungsverhältnis spricht im hier zu beurteilenden Fall, dass die Klägerin im Rahmen ihrer
Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. keinen Weisungen unterlag, dies auch nicht in abgeschwächter Form. Mangels Vorliegens
eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann ein Weisungsrecht nicht hieraus abgeleitet werden. Zudem wurde eine Weisungsungebundenheit
der Klägerin vom Beigeladenen zu 1. explizit bestätigt, obwohl angesichts zahlreicher Mahnungen des Finanzamtes, wie im Verwaltungsverfahren
vorgelegt, eine Weisung zur Anwesenheit und Erledigung der der Klägerin angeblich zugewiesenen Arbeit durch den Beigeladenen
zu 1. auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr hat die Klägerin schriftsätzlich ausgeführt, dass Umfang und Ausgestaltung der
Tätigkeit im naturgemäß engen Kontakt auf Basis von Absprachen geregelt worden sei. Dies zu Grunde gelegt, ist nicht von einem
bestehenden Weisungsverhältnis auszugehen.
Auch im Übrigen entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse nicht den rechtlichen Anforderungen, welche an ein gültiges Ehegattenbeschäftigungsverhältnis
aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts gestellt werden.
So bleibt trotz mehrmaliger Nachfrage unklar, in welchem zeitlichem Umfang die Klägerin für die Rechtsanwaltskanzlei ihres
Ehemannes, des Beigeladenen zu 1., tätig geworden sein soll. Die Klägerin hat hierzu zunächst lediglich vage ausgeführt, dass
ihre geleistete Arbeit den zu erfüllenden Voraussetzungen entspreche und dass der Arbeitsumfang zugenommen habe. Sie sei regelmäßig
in Arbeitsblöcken aufgabenorientiert ohne festes zeitliches Schema tätig geworden. Dagegen ist in dem in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vorgelegten Schriftstück ausgeführt, die Klägerin sei an vier Tagen pro Woche jeweils drei Stunden tätig gewesen.
Eine Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden existiert nicht. Die Klägerin war und ist jeweils mehrere Monate im Jahr
im Ausland abwesend. Nach den Erklärungen der Mitmieter im Haus, in welchem sich die Kanzleiräume befinden, werden Angaben
wie z.B. „weniger als 10 Stunden in der Woche“ oder schätzungsweise „5-7 Stunden in der Woche“ gemacht. Sämtliche Mitmieter
bekunden, dass die Klägerin mehrere Wochen und Monate überhaupt nicht anwesend war. In welcher Zeit sie also genau in welchem
Umfang gearbeitet haben will, bleibt unklar und wurde auch nicht durch nähere Angaben der Klägerin oder des Beigeladenen zu
1. konkretisiert. Eine Weisung des Beigeladenen zu 1. als behaupteter Arbeitgeber ist auch diesbezüglich nicht zu erkennen
und ist von diesem explizit verneint worden. Auch dies spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Gegen ein ernsthaft gewolltes Ehegattenbeschäftigungsverhältnis spricht zudem, dass während der wiederholten mehrmonatigen
Abwesenheit der Klägerin keine andere Arbeitskraft eingestellt worden ist. Dieser Umstand ist für die hier zu treffende Bewertung
umso bedeutsamer, als zum Aufgabenbereich der Klägerin auch termingebundene Arbeiten gehören, wie z.B. die Steuerangelegenheiten,
insbesondere bezüglich der Umsatzsteuer. Es fand nach dem Vortrag der Klägerin auch keine Vertretung in ihren Aufgaben statt.
Vielmehr bleibt die Arbeit während der Abwesenheitszeiten liegen und wird von niemand anderes erledigt. Zwar könnte dies als
Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit einer behaupteten Arbeitsleistung und damit ein typisches Merkmal für eine abhängige
Beschäftigung gedeutet werden. Es erscheint indes nicht nachvollziehbar, dass die Aufgaben nicht von einer anderen Person
während der mitunter langfristigen Abwesenheit der Klägerin übernommen worden sein sollen, insbesondere mit Blick auf bei
der Finanzverwaltung einzuhaltende Termine.
Es gab zudem keine Weisungen des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich des Arbeitsortes, auch nicht in abgeschwächter Form. Zur
Erledigung ihrer Arbeiten hat die Klägerin in der Vergangenheit das Sekretariat genutzt, zuletzt indes am heimischen Arbeitsplatz
gearbeitet, da ihre persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist bzw. war. Selbst mit Blick auf die vom Beigeladenen zu
1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten modernen Formen der Arbeitsgestaltung (u.a. home office) spricht dies indiziell gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, tritt dieser Umstand doch zu den bisher genannten
noch hinzu.
Des Weiteren spricht erheblich gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, dass bereits keine entgeltliche
Arbeitsleistung erfolgte. Sofern man die Angaben der Klägerin für zutreffend hält, sie habe ein gleichbleibendes Entgelt in
Höhe von monatlich 401,00 EUR und – so in dem nicht unterzeichneten Schriftstück „Änderungsvertrag“ vom 15. Dezember 2014
angegeben – ab 2015 in Höhe von monatlich 451,00 EUR erzielt, könnte dies für sich betrachtet zwar die Anforderung an eine
Entgeltlichkeit einer Beschäftigung erfüllen und auf eine Beschäftigung hindeuten. Aus weiteren Indizien ist indes abzuleiten,
dass eine Entgeltlichkeit nicht vorliegt bzw. sogar, dass eine Entgeltlichkeit nicht gewollt ist bzw. war. Bereits nach dem
eigenen Bekunden der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. wurde und wird eine Vergütung nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern
war bzw. ist Teil einer „automatischen Verrechnung“. Im Ergebnis entspreche der Lohn dem Mietanteil, welchen die Klägerin
bei ihrem Ehemann zu entrichten habe. Sie kann ausweislich der von ihr und dem Beigeladenen zu 1. geschlossenen Vereinbarung
seit Januar 2009 kostenfrei bei ihrem 2011 angeheirateten Ehemann wohnen. Damit wird ihr letztlich nur freier Unterhalt in
Form von einer Wohnmöglichkeit gewährt, aber keine Vergütung ausgezahlt, über welche sie frei und unabhängig vom Arbeitgeber
verfügen kann, wie dies für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten erforderlich ist.
Mit Blick hierauf ist es unerheblich, ob die Klägerin Gehaltsabrechnungen vorlegen kann oder nicht.
Da weder der Inhalt der Tätigkeit, die konkrete/n Arbeitszeit/en der Klägerin noch die Vergütungshöhe zweifelsfrei bekannt
sind, kann auch nicht bestimmt werden, ob die Höhe der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu der geleisteten Arbeit
stand und steht. Die Höhe der Vergütung ist als Kriterium dafür heranzuziehen, dass die Ehegattenbeschäftigung weder auf einem
Scheingeschäft beruht, noch als familienhafte Mithilfe anzusehen ist. Dabei kann auf den Durchschnittslohn eines Mitarbeiters
mit ähnlichem Aufgabenkreis zurückgegriffen werden. Eine geringfügige Unterschreitung erlaubt in der Regel noch nicht den
Schluss, dass das gezahlte Entgelt keine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit darstellt. Wird aber dem im Haushalt des
Betriebsinhabers lebenden und im Betrieb tätigen Verwandten nur freier Unterhalt einschließlich eines geringfügigen Taschengeldes
gewährt und stellen diese Bezüge keinen Gegenwert für die Arbeit dar, so wird man das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
verneinen können (BSG, Urt. v. 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R, juris). Dies ist hier nicht abweichend feststellbar.
Jenseits dessen sprechen noch weitere Indizien gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem
Beigeladenen zu 1. und der Klägerin.
So wurde etwa die Vergütung der Dienste der Klägerin von der Kanzlei nicht als Betriebsausgabe gebucht, was als Indiz für
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte (allg. BSG, Urt. v. 21.4.1993 – 11 RAr 67/92, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021,
SGB IV, §
7 Rn. 34).
Zudem wurden auf das Arbeitsentgelt weder Steuern abgeführt noch haben Klägerin und Beigeladener zu 1. dargelegt, dass Sozialversicherungsabgaben
auf den behaupteten Lohn gezahlt worden seien. Entsprechende Zahlungen gehen nicht aus der Verwaltungsakte der Beigeladenen
zu 2. hervor. Danach wurden zwar Zahlungen an sie geleistet. Diese konnten jedoch keiner Mitarbeiterin bzw. keinem Mitarbeiter
des Beigeladenen zu 1. zugeordnet werden. Zur Aufklärung hat der Beigeladenen zu 1. bis heute nicht beigetragen und/oder die
Abführung von Beiträgen gegenüber der Beigeladenen zu 2. konkretisiert. Auch gegenüber dem Gericht wurde nicht nachgewiesen,
dass Pflichtbeiträge abgeführt wurden.
Darauf, dass die Ehe erst 2011 geschlossen wurde, die Klägerin aber schon zum 1. Juni 2009 bei der Beigeladenen zu 2. als
Beschäftigte gemeldet wurde, kommt es dabei aus Sicht des Senats nicht entscheidend an. Der Senat ist jedenfalls davon überzeugt,
dass das Beschäftigungsverhältnis auch bis zur Eheschließung in 2011 nicht wie gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt praktiziert
wurde, sondern sich genauso darstellt, wie nach der Eheschließung, weshalb dies insoweit keine andere Beurteilung rechtfertigt.
Hierfür spricht auch die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Abrede, die Klägerin könne bereits
ab Januar 2009 und weiterhin mietfrei beim Beigeladenen zu 1. wohnen.
Gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses spricht für die Zeit ab 1. Januar 2013
bis 31. Dezember 2014 im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zudem, dass
die Versicherungspflichtgrenze bzw. die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze in §
8 Abs.
1 SGB IV auf 450,00 EUR angehoben wurde und die gleichbleibende Entlohnung der Klägerin – unterstellt, der Betrag von 401,00 EUR träfe
zu – im genannten Zeitraum darunter lag. Eine Versicherungspflicht konnte ab dem 1. Januar 2013 in den genannten zwei Zeigen
der Sozialversicherung ohnehin schon nicht entstehen bzw. fortbestehen.
Eine persönliche Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Die Anordnung des persönlichen
Erscheinens nach §
111 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) steht im Ermessen des Gerichts und dient der Sachaufklärung oder der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten.
Die Anordnung hat dagegen nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen, sondern nur vermittels
des durch die Anordnung bedingten Erscheinens vor dem Gericht können die Beteiligten auch ihr rechtliches Gehör wahren. Aus
der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann daher nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass ohne das Erscheinen
der Beteiligten keine Sachentscheidung ergehen könnte oder dürfte. Dies bedeutet indes nicht, dass das Gericht, wenn es zunächst
das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin angeordnet hat und dieser verhindert ist, in diesem Termin „ohne
Weiteres“ in der Sache entscheiden dürfte. So lag es hier jedoch nicht. Das Gericht hat aufgrund der Anzeige des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin über ihre Verhinderung die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass
es die persönliche Anwesenheit der Klägerin nicht als erforderlich ansieht. Des Weiteren war die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat auch für sie einen Sachantrag gestellt (ebenso zu einem gleichgelagerten Sachverhalt BSG, Beschl. v. 31.1.2008 – B 2 U 311/07 B, juris).
Die Terminverlegungsanträge der Klägerin waren abzulehnen, denn die Klägerin hat keinen Grund vorgetragen, der eine Terminverlegung
erforderlich gemacht hätte. Sie hat lediglich vorgetragen, sich im Ausland zu befinden und dass der Fall große persönliche
Bedeutung für sie habe. Zum einen ist festzustellen, dass sie die Auslandsreise angetreten hat, nachdem sie die Ladung zur
mündlichen Verhandlung erhalten hat. Zum anderen hat sie mit dem Hinweis auf die große persönliche Bedeutung nicht substantiiert
vorgetragen oder nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen ihre persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung
zusätzlich zu der ihres Prozessbevollmächtigten unerlässlich sei. Dessen hätte es aber bedurft, um eine Terminverlegung rechtfertigen
zu können (vgl. BSG, Beschl. v. 14.11.2005 – B 13 RJ 245/05 B, juris; BSG, Beschl. v. 5.3.2004 – B 9 SB 40/03 B, juris). Der Vortrag der Klägerin, sie habe „mit Abstand“ den besten Überblick über das behauptete Arbeitsverhältnis und eine Vertretung
„durch den Rechtsanwalt“ sei „absolut als nicht ausreichend anzusehen“, erscheint angesichts des Umstandes, dass es sich bei
dem behaupteten Arbeitgeber um den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beigeladenen zu 1., welcher zugleich der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin und zudem ihr Ehemann ist, nicht im Ansatz nachvollziehbar. Nicht dargelegt worden ist insbesondere, über welche
Kenntnisse die Klägerin bezüglich des behaupteten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses verfügen soll, über welche nicht
auch der Arbeitgeber berichten könnte. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin außerstande gewesen wäre, ihren Prozessbevollmächtigten
zu instruieren, um diesem einen sachgerechten Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §
160 SGG).