Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf
die Kapitalleistung aus einer Direktlebensversicherung, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin während der
aktiven Phase ihrer Alterszeit ausgezahlt wurde.
Die am … 1957 geborene Klägerin ist seit dem 1. November 2003 bei der Beklagten zu 1 gesetzlich kranken- und bei der Beklagten
zu 2 pflegeversichert. Seit dem 1. Februar 2020 bezieht sie Altersrente. In den drei Jahren zuvor befand sie sich in Altersteilzeit
mit zunächst anderthalbjähriger aktiver und anschließend passiver Phase. Neben der gesetzlichen Rente erhält die Klägerin
monatliche Versorgungsbezüge in Form von Betriebsrenten von dem B. a.G. sowie ihrer früheren Arbeitgeberin, der C.. Von diesen
werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die Beklagten abgeführt.
Am 29. November 2017 wurde der Klägerin während ihrer aktiven Altersteilzeitphase darüber hinaus eine Kapitalleistung von
der G. AG (im Folgenden: G.) in Höhe von 42.951,98 Euro ausgezahlt. Dem zugrunde lag eine Kapitalversicherung auf den Todes-
und Erlebensfall, welche die C. als Versicherungsnehmerin auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrags als Direktversicherung
im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) mit der damaligen
V. AG (im Folgenden: V.), die später mit der G. fusionierte, zu Gunsten der damals bei ihr beschäftigten Klägerin als versicherte
Person mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 1. Dezember 2017 abgeschlossen hatte (Versicherungsschein Nr. 1-31.416.561-4
vom 16. Dezember 1999). Die Beiträge waren monatlich im Wege der Gehaltsumwandlung entrichtet worden.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 teilte die Beklagte zu 1, die wie bei allen weiteren streitgegenständlichen Bescheiden zugleich
im Namen der Beklagten zu 2 handelte, der Klägerin mit, dass die Kapitalleistung der G. als Versorgungsbezug beitragspflichtig
und die Einmalzahlung auf 10 Jahre (120 Monate) umzurechnen, mithin als beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von monatlich
357,93 Euro bei einem Beginn der Beitragspflicht am 1. Dezember 2017 und einem Ablauf am 30. November 2027) anzusetzen sei.
Daraus ergebe sich ein monatlicher Gesamtbeitrag (Beitrag zur Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag sowie Beitrag zur
Pflegeversicherung) in Höhe von 65,86 Euro für den Dezember 2017 und 65,50 Euro ab Januar 2018.
Die Klägerin legte am 11. Februar 2018 Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung ein und trug zur Begründung vor, von 1999
bis Juli 2017 den Höchstbeitrag an die Krankenkasse gezahlt zu haben. Es sei nicht angemessen und nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
gegenüber anderen Versicherungsleistungen und privat Versicherten vereinbar, dass nunmehr innerhalb von 10 Jahren 18 % an
die Beklagten abgeführt werden sollten. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom
14. Februar 2018 – S 34 KR 595/16 –.
Die Beklagte zu 1 teilte der Klägerin mit, dass ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes (BSG) gebe es im Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz, nach dem eine Einnahme nicht mehrfach mit
Beiträgen belegt werden könne, da es sich um zwei verschiedene Versicherungsverhältnisse handle. Ansonsten dürften auch während
des Rentenbezuges keine Beiträge erhoben werden, da auch hier in der Ansparphase bereits Krankenversicherungsbeiträge gezahlt
worden seien. Unter dem 17. Mai 2018 erneuerte die Beklagte zu 1 die Beitragsfestsetzung in Höhe von monatlich insgesamt 65,50
Euro ab dem 1. Januar 2018 und wies den Widerspruch der Klägerin schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 als
unbegründet zurück. Die Beitragspflicht bestehe bei einer Direktversicherung laut BSG unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt
habe, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung durchgehend als Versicherungsnehmer geführt habe. Zudem gebe es kein
Verbot der Doppelverbeitragung in der Ansparphase einerseits und in der Auszahlungsphase andererseits. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) habe die gesetzlichen Regelungen und ihre Anwendung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Bei dem von
der Klägerin angeführten Urteil des SG Osnabrück handle es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht auf den vorliegenden
Sachverhalt übertragbar sei.
Am 9. Juli 2018 hat die Klägerin Klage beim SG Hamburg erhoben und angeführt, es handle sich vorliegend aufgrund der Altersteilzeit
nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Das BSG habe dies in einem Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 12/15 R – verneint,
wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber anfänglich mit Überbrückungsfunktion
unbefristet auch über den Renteneintritt hinaus zahle und der Betroffene das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht habe.
Abgeleitet habe das BSG diese Einschränkung aus dem Wortlaut des § 229 Abs. 1 S. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
V) („zur Altersversorgung erzielt werden“). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung würden erst recht keine Versorgungsbezüge
zur Altersversorgung erzielt, wenn der Versicherte nach wie vor beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei und das Renteneintrittsalter
noch nicht erreicht habe. Dabei sei unerheblich, mit welcher Zielrichtung die zugrundeliegende Vereinbarung abgeschlossen
worden sei. Nach dem Wortlaut komme es für die Beurteilung des finalen Zusammenhangs der Auszahlung zur Altersvorsorge auf
die Umstände bei der Auszahlung an.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 die monatlichen Beiträge ab dem 1. Januar
2019 auf insgesamt 66,58 Euro neu festgesetzt.
Das SG hat über die Klage am 11. Dezember 2020 mündlich verhandelt und diese mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen,
wobei das Rubrum lediglich die Beklagte zu 1 als einzige Beklagte ausgewiesen hat.
Streitgegenständlich seien Beitragszahlungen auf die Direktlebensversicherung ab Dezember 2017 bis heute. Der Bescheid vom
18. Dezember 2018 sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da der Bescheid vom 6. Februar 2018 die Erhebung
von Beiträgen ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt habe. Seine Wirkung sei damit nicht auf das Jahr 2018 beschränkt gewesen.
Die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren
Rechten. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, auf die im November 2017 ausgezahlte Kapitalleistung ab Dezember 2017 Beiträge
zu erheben. Das Gericht nehme gemäß § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vollumfänglich Bezug auf die zutreffende
Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme in
der aktiven Altersteilzeitphase befunden habe. Die Kammer schließe sich in diesem Punkt nicht der Auffassung des SG Osnabrück
an, sondern dem Urteil des BSG vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen
habe. Bei dem dortigen Kläger habe es sich ebenfalls um einen Beschäftigten gehandelt, der im Alter von 61 Jahren in dem Monat
vor dem Beginn seiner Altersteilzeit eine Leistung aus der von seinem Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung
(auf den Todes- und Erlebensfall) erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung
im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V nicht darauf abzustellen, ob jemand noch (in Altersteilzeit) bei Auszahlung im
Betrieb beschäftigt gewesen sei und die Versicherungssumme vor dem Eintritt in den Ruhestand abgerufen habe. Eine nicht der
betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Überbrückungsleistung liege vielmehr nur dann vor, wenn die Kapitalleistung einen
Überbrückungszweck erfüllen solle. Dies sei wiederum nur dann der Fall, wenn die Zusage des Arbeitgebers nach ihrem objektiven
Gehalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern solle. Große Bedeutung habe hier der
vereinbarte Leistungsbeginn. Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes
gelten könne, sei 55 bzw. 50 Jahre anzusehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, juris-Rn. 22, 23).
In seinem Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 12/15 R – habe das BSG den Überbrückungszweck in einem Fall bejaht, in welchem
der Kläger im Alter von 54 Jahren aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und ab dem 55. Lebensjahr ein monatliches
Ruhegeld seines ehemaligen Arbeitgebers erhalten habe, während er bis zum Renteneintritt einer anderen Tätigkeit nachgegangen
sei. In den Versorgungsbestimmungen sei zudem die Möglichkeit einer Unterbrechung der Ruhegeldzahlung für die Dauer einer
Erwerbstätigkeit vorgesehen gewesen. Ein solche Konstellation sei vorliegend aber nicht gegeben, denn die Klägerin sei bei
Ablauf der Vertragslaufzeit bereits 60 Jahre alt gewesen und auch die Vertragsbestimmungen der V. hätten keine Klauseln enthalten,
die auf einen Überbrückungszweck hätten schließen lassen können.
Weitere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Dezember 2020 zugestellte Urteil richtet sich die – nach Erlass zweier weiterer
Beitragsbescheide vom 11. Dezember 2020 (Gesamtbeitrag für Januar 2020 42,21 Euro, ab Dezember 2020 monatlich 66,58 Euro auf
die Kapitalleistung der G.) und 19. Dezember 2020 (Gesamtbeitrag ab Januar 2021 monatlich 68,37 Euro auf die Kapitalleistung
der G.) – am 12. Januar 2021 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die streitige Kapitalauszahlung an die Klägerin sei über fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente erfolgt. Dementsprechend
habe diese nicht der Altersversorgung gedient, sondern eine Überbrückungsfunktion gehabt. Mit ihr habe vor Eintritt der Regelaltersrente
„das Feld bestellt werden“ sollen. Die Kapitalabfindung habe der Möglichkeit gedient, noch ausgedehnte Reisen zu finanzieren
und all die Dinge zu erleben, die nach Beginn des Renteneintritts aufgrund der schlechteren finanziellen Situation nicht mehr
möglich seien. Die Entscheidung des SG verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2020 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2018
und 17. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 in der Fassung der Bescheide vom 18. Dezember
2018, 11. Dezember 2020 sowie 19. Dezember 2020 insoweit aufzuheben, als hierin Beiträge auf die im November 2017 ausgezahlte
Kapitalleistung der G. Versicherung AG erhoben werden.
Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie nehmen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
Am 27. Oktober 2021 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift
und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Veraltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG)
Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, wobei die Klage ebenso wie das Urteil dahingehend
auszulegen sind, dass sie sich auch auf die Beklagte zu 2 und sämtliche nach § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens
gewordenen Beitragsbescheide erstrecken. Der erkennende Senat wiederum entscheidet über die Rechtmäßigkeit der nach Urteilsverkündung
durch das SG von der Beklagten zu 1 auch im Namen der Beklagten zu 2 erlassenen und bekannt gegebenen, nach § 96 SGG Gegenstand
des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung
des SG in keiner Weise zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf
deren Gründe nimmt.
Das im Wesentlichen nur wiederholende Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
rechtlichen Bewertung.
Die Kapitalauszahlung der G. aus der von der früheren Arbeitgeberin der Klägerin auf diese abgeschlossenen Direktversicherung
stellt einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit S. 3 Var. 2 SGB V
in Gestalt betrieblicher Altersversorgung als vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht wiederkehrende Leistung
dar. Ausdrücklich geregelt wird die von der Klägerin mit ihrer früheren Arbeitgeberin vereinbarte Entgeltumwandlung zur Tragung
von Beiträgen zu einer Direktversicherung als typische Form der betrieblichen Altersvorsorge in § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung
mit § 1a BetrAVG. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung haben die Instanzgerichte, das BSG und auch das BVerfG entschieden,
dass allein aufgrund einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) zu
befinden ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und
dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom
7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, SGb 2009, 223, und vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, NZS 2011, 463; zuletzt BSG, Urteil
vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, juris, sowie Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juni 2020 – –, 22. Oktober 2020 –
L 1 KR 12/19 –, jeweils juris, und zuletzt vom 23. September 2021 – L 1 KR 16/21 WA – mit einer Fülle von Nachweisen aus der
Rechtsprechung und der Gesetzeshistorie).
Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2004, mit der die vom Gesetzgeber
gesehene, Umgehungsmöglichkeiten eröffnende Lücke in der bis dahin bestehenden Rechtslage aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung
aller Betroffenen geschlossen werden sollte, und führt am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sind (verfassungskonforme Auslegung). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beitragspflicht
davon abhängen sollte, ob von vornherein eine einmalige Kapitalleistung zur Alterssicherung vereinbart wird, eine Rentenleistung
oder zunächst eine Rentenleistung, die dann nach Eintritt des Versicherungsfalls oder aufgrund einer Vereinbarung vor dessen
Eintritt durch eine einmalige Leistung ersetzt wird.
Das SG hat auch zu Recht unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – den Versorgungscharakter
der streitigen Kapitalleistung der G. bejaht. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen,
wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach
dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit
ergeben und dadurch objektivieren. Auch eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres – vorliegend sogar auf einen mehrere
Monate späteren Zeitpunkt – bezogene Direktversicherung dient nach der ständigen, überzeugenden Rechtsprechung des BSG, der
sich der erkennende Senat wiederum in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, der Altersversorgung, wobei es für den Versorgungszweck
einer Versicherungsleistung nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente
wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr,
ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach
dem SGB VI vergleichbar ist (BSG, a.a.O., m.w.N.). Dies ist der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit der (vorzeitigen) Inanspruchnahme
einer Altersrente nach geltendem Recht grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr in Betracht kommt (vgl. z.B. § 236a Abs. 1 S. 2,
§ 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Im Übrigen setzt auch § 226 Abs. 1 S. 1 SGB V voraus, dass Versorgungsbezüge
neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anfallen und der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger
Beschäftigter zugrunde gelegt werden können.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus der Entscheidung des BSG vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 12/15 R – nichts
anderes herleiten. Der Sachverhalt ist – abgesehen von dem wesentlich geringeren, unter keinen Umständen zum Eintritt in die
Altersrente berechtigenden Lebensalter des dortigen Versicherten zum Zeitpunkt des Einsetzens der „Betriebsrente“ / des „betrieblichen
Ruhegelds“ als Übergangsleistung – schon deshalb nicht vergleichbar, weil – anders als im vorliegenden Fall – die dortigen
Leistungen aus einer Direktzusage des Arbeitgebers im Rahmen eines Aufhebungsvertrags nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung,
Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst waren. Hierauf ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und
des BVerfG entscheidend abzustellen.
Dass die Berechnung der dem Grunde nach zu Recht erhobenen Beiträge durch die Beklagte zu 1 der Höhe nach fehlerhaft gewesen
sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verbeitragung über 10 Jahre (120 Monate) bei fiktiver Annahme
eines monatlichen Zahlbetrags in Höhe von 1/120 der Leistung folgt aus § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V. Diese Regelung beruht auf
der Bewertung des Gesetzgebers, dass es sich bei Einmalzahlungen wie im vorliegenden Fall ihrem Wesen nach um kapitalisierte
Versorgungsleistungen handelt. Sie soll ohne Berücksichtigung der Auszahlungsmodalitäten und unter Ausschluss von Gestaltungsmöglichkeiten,
die zur Umgehung des gesetzgeberischen Willens führen, Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung herstellen
und die Solidarität unter den versicherten Rentnern fördern, indem sie auch von vornherein vereinbarte oder zugesagte Einmalzahlungen
der Beitragspflicht unterwirft (siehe hierzu nur BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 12 KR 5/09 R –, NZS 2011, 95) und zwar
auf eine der Verbeitragung regelmäßig wiederkehrender Leistungen vergleichbare Art und Weise. Die normative Verteilung einer
nicht regelmäßig wiederkehrenden (und hier Einmal-) Leistung als Versorgungsbezug bei der Verbeitragung ist vom Gesetzgeber
schon seit vielen Jahrzehnten (s. nur § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in der Fassung vom 20. Dezember 1988 <BGBl. I> S. 2477 sowie
als dessen Vorgängerregelungen §§ 180 Abs. 8 S. 4, 381 Abs. 2 S. 2 der Reichsversicherungsordnung) für sachgerecht gehalten
worden, ohne dass dies rechtlich als willkürlich zu beanstanden wäre. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin
allein die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz zu tragen hatte und hat. Dies ergibt sich aus 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Auch
diese Regelung ist mehrfach und zutreffenderweise sowohl vom BSG als auch vom BVerfG unter Hinweis darauf, dass es keinen
Grundsatz gebe, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten
hätten, für rechtmäßig erachtet worden (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 –, NZS 2009, 91, vom
7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, vom 6. September 2010 – 1 BvR 729/08 –, jeweils a.a.O., sowie vom 9. Juli 2018 – 1 BvL 2/18
–, NJW 2018, 3171, und zuletzt BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R –, a.a.O.).
Dass die für die Klägerin unerwartete Gesetzesänderung im Jahr 2004 ihre erwartete Rendite vermindert oder gar aufgezehrt
haben dürfte, ändert nichts an der nach der seit Jahren immer wieder bestätigten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu konstatierenden Rechtmäßigkeit der vorliegend angegriffenen Entscheidungen der Beklagten, wonach ausschließlich eine typisierende
Betrachtungsweise der streitigen Bezüge und deren Herkunft zu erfolgen hat. Danach handelte es sich bei der von der damaligen
Arbeitgeberin der Klägerin zu deren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung um betriebliche Altersvorsorge und bei der
darauf beruhenden Kapitalleistung der G. an die Klägerin um einen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen
Versorgungsbezug. Aus diesem Modell werden im Übrigen (neben Steuer- und Beitragsvorteilen z.B. nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9
SvEV, §§ 63 Nr. 63 S. 1 und 2 sowie 100 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes sowie durch die Gehaltsumwandlung) weitere Vorteile
gezogen worden sein. In Betracht kommen zum Beispiel häufig mit Verträgen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung verbundene
Vorteile wie geringere Verwaltungs- oder Abschlusskosten, eine vereinfachte Gesundheitsprüfung für die Lebensversicherung,
Pfändungsschutz in der Ansparphase und Vorteile bei den Freibeträgen im Falle des Grundsicherungsbezugs im Rentenalter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.