Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Gesundheitsstörungen sowie eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von mindestens 20 v. H. aufgrund der Folgen eines Unfalls.
Die am xxxxx 1968 geborene Klägerin war in der Altenpflege beschäftigt und erlitt im Rahmen ihrer Tätigkeit am 3. November
2015 einen Unfall, als sie laut den Angaben im Durchgangsarztbericht des M. vom 10. November 2015 beim Transfer eines Patienten
stürzte und mit der rechten Hüfte gegen einen Nachttisch schlug. Zudem sei der Patient auf sie gefallen. Im Befund hieß es,
dass nach einem Sturz vor einer Woche zunehmende Beschwerden im rechten Gesäß und der rechten Hüfte sowie der unteren Lendenwirbelsäule
mit Belastungsschmerz im rechten Bein bestünden. Der Zehen- und Fersenstand seien unauffällig, die Hüfte gut beweglich, der
Lasegue sei beidseits negativ. Im Röntgenbild zeige sich kein Anhalt für knöcherne Verletzungen, keine wesentlichen degenerativen
Veränderungen an der Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Diagnostiziert wurde die ICD-10 S76.0: Verletzung von Muskeln und Sehnen
der Hüfte, Prellung rechte Hüfte.
Am 16. November 2015 stellte sich die Klägerin bei dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M1 vor, um eine Zweitmeinung
zu erhalten. Dieser berichtete, dass die Klägerin geschildert habe, sie habe einen schweren Patienten vom Rollstuhl aufs Bett
transferieren wollen, der Betreute sei dabei gefallen und die Klägerin habe ihn auffangen wollen. Zusammen seien sie auf das
Bett gefallen und sie sei dabei mit dem rechten Oberschenkel seitlich auf die Bettkante aufgekommen. Im Nachschaubericht vom
20. November 2015 diagnostizierte Dr. M1 eine Prellung der unteren Extremität rechts. Bei dieser Diagnose verblieb er auch
im Zwischenbericht vom 7. Dezember 2015. Im Rahmen eines MRT des Beckens vom 27. November 2015 hätten sich beide Hüften unauffällig
dargestellt. Insbesondere habe kein Anhalt für eine entzündliche, tumoröse oder über das Altersmaß hinausgehende degenerative
Veränderung der Hüften bestanden. Die umgebende Muskulatur des Beckens bzw. des rechten Hüftgelenkes sei regelrecht ohne Hinweise
auf eine Muskelzerrung zur Darstellung gekommen.
Mit Bescheid vom 10. März 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im MRT keine Unfallfolgen hätten festgestellt werden
können. Die Klägerin habe sich durch den Unfall eine Prellung der rechten Hüfte zugezogen. Die weitere Behandlung gehe zu
Lasten der Krankenkasse.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, dass sie aufgrund der Schmerzen nicht laufen könne. Sie schilderte
den Unfall wie folgt: Der Patient sei weggerutscht. Sie habe ihn am Gürtelbund gepackt, um ihn aufzufangen und aufs Bett zu
legen. Während dieser Hebebewegung sei sie mit der rechten Hüfte stark gegen die Bettkante geprallt. Nach dem Aufprall während
des Fluges habe sie versucht, sich auf die linke Seite abzurollen, wobei sie mit ihrem linken Oberschenkel/Hüfte den vor dem
Bett stehenden Nachtschrank weggehauen habe. Sie habe bis zum 8. November 2015 weiter gearbeitet, aber am 9. November 2015
so starke Schmerzen bekommen, dass sie sich habe krankmelden müssen. Am 10. November 2015 sei sie in der Probezeit gekündigt
worden. Der Vorfall sei sofort in das Verbandsbuch eingetragen worden. Dabei sei unter der Art der Verletzung „starke Schmerzen
rechter Oberschenkel Richtung Gesäß, das Bein knickt weg“ eingetragen worden. Nach Angaben der Ärzte habe man einen deutlichen
Bluterguss an der rechten Hüfte gesehen. Auch sei das Ileosakralgelenk in Mitleidenschaft gezogen worden.
Nach dem MRT des linken Kniegelenkes der Klägerin vom 14. Juni 2016 bestand eine Läsion der Pars intermedia des medialen Meniskus
mit einer Ruptur dritten Grades. Ein MRT der Lendenwirbelsäule vom selben Tag zeigte eine mediale und linksbetonte Protrusion
der fünften lumbalen Bandscheibe mit Bedrängung der Cauda und der L5-Wurzel links. Zudem fanden sich degenerative Veränderungen
der SI-Gelenke ohne Zeichen einer Spondylarthrose. Im Rahmen eines MRT des Ileosakralgelenkes vom 19. September 2016 ergaben
sich Hinweise auf einen entzündlichen Gelenkbefall des rechten Kreuzdarmbeingelenkes eher geringer Aktivität sowie eine unauffällige
Darstellung des linken Kreuzdarmbeingelenkes. Ein weiteres MRT der Lendenwirbelsäule vom 12. November 2016 zeigte keine Befundverschlechterung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 zurück. Die eingereichten Befunde zeigten sämtlich
unfallunabhängig bestehende Erkrankungen in Form von verschleißbedingten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und
der Kreuzdarmbeinfugen sowie Veränderungen im linken Kniegelenk. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Arbeitsunfall
sei nicht erkennbar.
Die Klägerin hat hiergegen am 1. Juni 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das
Unfallereignis in seiner Schwere nicht ausreichend berücksichtigt und den degenerativen Veränderungen bei der Bewertung der
Unfallkausalität ein zu hoher Stellenwert beigemessen worden sei. Sie habe den ca. 140 kg schweren Patienten während einer
leichten Drehbewegung fast im Kniestand aufgefangen, ihn am Hosenbund gefasst und versucht, ihn aufzurichten und auf das Bett
zu legen. Dabei habe sie sich mit der rechten Hüfte am Bett gestoßen. Da ihr rechter Arm bei dieser Bewegung durch den Patienten
fixiert gewesen sei, habe sie versucht sich zu lösen und sei nach links abgerollt. Hierbei habe sie sich mit der linken Hüfte
am Nachttisch gestoßen. Zudem sei das linke Bein bei einer Gehbewegung weggeknickt, und es sei zu weiteren Schmerzen in den
Kniegelenken gekommen. Die multiplen Verletzungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Befundberichten und einem chirurgischen Fachgutachten.
Die Allgemeinmediziner Dr. R. und Dr. N. haben in ihrem Befundbericht vom 20. Februar 2018 ausgeführt, dass die Klägerin bereits
seit dem Jahr 2000 mit wechselnden Beschwerden des Bewegungsapparates in Behandlung sei. Aus ihrer Sicht bestehe keine Kausalität
zum Unfall am 3. November 2015. Die Fachärztin für Physikalische Rehabilitative Medizin Dr. K. ist in ihrem Befundbericht
vom 4. März 2018 davon ausgegangen, dass die Kniebeschwerden der Klägerin nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stünden,
die Rückenbeschwerden durch das Heben des Patienten hingegen schon. Der Neurochirurg Dr. F. hat im Befundbericht vom 2. März
2018 angegeben, dass eine ISG-Arthropathie in der Regel ein Verschleißgeschehen sei, eine unfallbedingte ISG-Arthropathie
sei ihm nicht bekannt. Während der Behandlung im AK Westklinikum vom 9. bis 11. Mai 2017 sein bei der Klägerin eine ISG-Arthropathie rechts, eine Lumboischialgie beidseits,
ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Meniskopathie beidseits diagnostiziert worden.
Der Chirurg Z. hat in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2018 ausgeführt, dass auf der Kernspinaufnahme vom 27. November 2015
kein Verletzungsbefund offensichtlich sei. Blutergüsse oder knöcherne Verletzungen seien in einem Kernspin auch ohne Kontrastmittel
erkennbar. Es hätten keine Zerrung, kein Muskelfaserriss, keine knöcherne Verletzung und keine Schädigung in Höhe des rechten
oder linken Kreuzdarmbeingelenkes vorgelegen. Eine leichte Beckenprellung sei denkbar, die jedoch nach zwei bis drei Wochen
ausgeheile. Eine schwere Beckenprellung habe nicht bestanden, sonst hätten Veränderungen in der Kernspintomographie festgestellt
werden müssen. Eine solche Verletzung sei auch ohne Kontrastmittel erkennbar.
Die Veränderungen des rechten Kreuzdarmbeingelenkes seien keine Unfallfolge. Es handele sich um degenerative Veränderungen
entsprechend einer Entzündung der Schleimhäute und nicht um Unfallfolgen. Hierzu wären ein Knochenbruch oder eine Verletzung
der Bänder zu fordern gewesen. Am linken Hüftgelenk habe bereits vor dem Ereignis eine Beschwerdesymptomatik vorgelegen. Zudem
liege dort auch kein Verletzungsbefund vor. Am linken Kreuzdarmbeingelenk bestünden degenerative Veränderungen.
Das Wegknicken des linken Beines könne nur mit einer neurologischen Erkrankung erklärt werden. Unfallbedingt wären dann aber
ein traumatischer Bandscheibenvorfall oder eine Durchtrennung eines Nervens zu fordern gewesen, was beides nicht vorgelegen
habe.
Die Beschwerdesymptomatik beider Kniegelenke sei ebenfalls keine Unfallfolge. Es handele sich um degenerative Veränderungen.
Bei traumatischen Schäden der Menisken oder der Knorpelschichten hätte sofort nach dem Ereignis eine erhebliche Schmerzhaftigkeit
mit nachfolgender Dokumentation in den Befundberichten und nachfolgender Diagnostik bestanden. Auch Schmerzen im Bereich der
Achillessehne seien seit längerem dokumentiert und nicht auf Unfallfolgen zurückzuführen.
Im Ergebnis sei damit eine Prellung der rechten Hüfte wahrscheinliche Unfallfolge, die degenerativen Veränderungen des rechten
Kreuzdarmbeingelenkes und des rechten Kniegelenkes mit Meniskusschädigung und Knorpelschädigung hingegen nicht. Eine MdE sei
durch den Unfall nicht eingetreten.
Der Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Unfallchirurgie Dr. W. hat in seinem nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) erstatteten Gutachten vom 1. April 2020 ausgeführt, dass im Rahmen der konkreten Schilderung des Unfallereignisses durch
die Klägerin die Diagnose einer Prellung des Beckens wahrscheinlich sei. Zudem sei ein tiefer Rücken- und Gesäßschmerz erklärbar.
Eine chronische Beschwerdesymptomatik am Kreuzdarmbeingelenk lasse sich daraus aber nicht ableiten. Eine Ansatzreizung am
rechten großen Rollhügel und am Becken erkläre sich durch diesen Mechanismus ebenfalls nicht. Für eine Ansatzreizung müsse
vielmehr ein wiederholter mechanischer Einfluss zum Beispiel durch eine starke Fehlhaltung oder wiederholten Muskelzug erfolgen.
Ein einmaliger Unfallmechanismus könne eine derartige Reizung von Muskel-/Sehnenansätzen nicht auslösen. Auch seien die Diagnose
einer Knorpelläsion Grad III und Grad II rechts und eine Meniskusläsion im linken Knie dadurch nicht erklärbar. Zudem sei
bereits vor dem Geschehen eine Symptomatik am Kreuzdarmbeingelenk aktenkundig. Im Befundbericht eines MRT des Beckens vom
27. November 2015 habe sich eine unauffällige Darstellung beider Hüftgelenke ohne Anhalt für eine entzündliche, tumoröse oder
eine über das Altersmaß hinausgehende degenerative Veränderung der Hüftgelenke mit regelrechter Darstellung der umgebenden
Muskulatur des Beckens und des rechten Hüftgelenkes gezeigt, ohne Hinweis für eine Muskelzerrung. Insofern sei eine strukturelle
Unfallfolge nicht erkennbar. Auch ein zeitlicher Zusammenhang der ISG-Symptomatik mit dem Unfallereignis sei nicht gegeben.
Knorpelschaden und Meniskusläsion seien aufgrund des geschilderten Geschehensablaufes nicht erklärbar. Eine ruckartige Rotation
aus dem Stand bei nicht fixiertem Fuß ermögliche eine derartige Verletzung am Menikus nicht. Der Arbeitsunfall sei nicht Bedingung
für eine beiderseitige Meniskopathie, ein chronisches Schmerzsyndrom und/oder eine ISG Arthropathie rechts.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2020 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch
auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und insbesondere nicht auf die Gewährung einer Rente nach einer MdE von mindestens
20 v. H. Die Klägerin habe bei ihrem Unfall am 3. November 2015 eine Prellung an der rechten Hüfte erlitten, welche ihre Erwerbsfähigkeit
auf Dauer nicht in rentenberechtigendem Grade, d. h. um wenigstens 20 v. H., mindere, da die Prellung folgenlos ausgeheilt
sei.
Die beidseitige Meniskopathie, das chronische Schmerzsyndrom sowie die Ileosakralgelenk-Arthropathie rechts könnten in keinen
Zusammenhang mit dem eigentlichen Unfallereignis gebracht werden. Nachvollziehbar habe insbesondere der Sachverständige Z.
in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2018 ausgeführt, dass es sich bei den Veränderungen des rechten Kreuzdarmbeingelenkes
um degenerative Veränderungen entsprechend einer Entzündung der Schleimhäute handele, welche keine Unfallfolgen seien, da
dann ein Knochenbruch in diesem Bereich zu fordern gewesen wäre oder eine Verletzung der Bänder des Kreuzdarmbeingelenkes.
Beide Möglichkeiten einer traumatischen Verletzung hätten bei der Klägerin aber nicht vorgelegen. Plausibel habe der Sachverständige
Z. auch erläutert, dass die Beschwerdesymptomatik an beiden Kniegelenke degenerativ und nicht traumatisch bedingt seien, denn
auch hier fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine traumatische Schädigung der Menisken oder Knorpelschichten, die auf den
bildgebenden Aufnahmen zu erkennen gewesen wären. Aufgrund fehlender traumatischer Schäden könne auch ein von der Klägerin
beklagtes chronisches Schmerzsyndrom nicht Folge des Unfallereignisses vom 3. November 2015 sein.
Auch der von der Klägerin nach §
109 SGG benannte Gutachter Dr. W1 sei im Rahmen seiner gut nachvollziehbaren Erläuterung schließlich zu demselben Ergebnis wie der
Sachverständige Z. gekommen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 11. September 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Oktober 2020
Berufung eingelegt. Es hätten zwar degenerative Veränderungen vorgelegen, aber es sei eine richtungsweisende Verschlechterung
durch den Unfall eingetreten. Die Schmerzsymptomatik sei nach dem Unfallereignis aufgetreten, zuvor sei keine Schmerzsymptomatik
gegeben gewesen. Keiner der Gutachter habe einwirkende Kräfte auf den Körper der Klägerin eruiert. Der Stand der Klägerin
sei während des Unfallhergangs fixiert gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2020 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.
März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 abzuändern und als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 3.
November 2015 eine Meniskopathie beidseits ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine ISG-Athropathie rechts festzustellen
und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Klägerin beantragt weiter,
die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf nervenfachärztlichem Gebiet. Dieses Gutachten wird ergeben, dass es zu
einer Fehlverarbeitung des Unfallgesche- hens gekommen ist mit der Folge, dass ein chronisches Schmerzsyndrom aufgetre- ten
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Herr Z. hat am 6. April 2021 ergänzend Stellung genommen. Eine Fixierung der Füße sei nur vorstellbar, wenn diese zum Beispiel
zwischen Schränken eingeklemmt seien oder wenn der Fuß in einer Vertiefung stecke. Eine Fixierung der Füße sei nach der Schilderung
des Unfallhergangs durch die Klägerin nicht nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung möglicher höhergradiger einwirkender
Kräfte auf die Kniegelenke oder auf das Becken wäre ein verletzungsbedingter Erstkörperschaden im Vollbeweis bzw. mit der
hinreichenden Wahrscheinlichkeit weder am Becken noch an den Kniegelenken zu sichern. Der Nachweis eines verletzungsbedingten
Erstkörperschadens sei nicht geführt. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Bandruptur, auch nicht in der Kernspinaufnahme.
Es sei auch keine Verschlimmerung vorbestehender Schäden eingetreten. Die Schadensanlage sei vorhanden gewesen. Eine Verschlimmerung
wäre nur zu diskutieren, wenn ein Verletzungsbefund mit einer Strukturschädigung im Bereich der Kreuzdarmbeingelenke oder
im Bereich der Kniegelenke nach dem Ereignis mit Sicherheit hätte nachgewiesen werden können.
Die Klägerin hat hiergegen eingewandt, dass eine neue Untersuchung erforderlich gewesen wäre. Der Unfall habe sich zudem direkt
am Krankenbett ereignet, wobei durch den Unterbau des Krankenbettes eine Fixierung auf Seiten der Klägerin gegeben gewesen
sei. Bei der Drehung seien die Füße nicht mitgegangen, sondern seien fest auf dem Boden fixiert gewesen. Der Meniskus sei
aufgrund degenerativer Veränderungen viel früher ansprechbar gewesen. Die Klägerin habe vor dem Unfall keine Beschwerden in
den Kniegelenken und auch nicht im Iliosakralgelenk gehabt, daher sei die Kausalität gegeben. Die Schadensanlage sei durch
den Unfall und nicht durch eine Gelegenheitsursache aktiviert worden.
Mit Übertragungsbeschluss vom 23. Februar 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern
entscheidet, das Verfahren nach §
153 Abs.
5 SGG übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift
vom 6. Oktober 2021 ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin hat durch den Arbeitsunfall am 3. November 2015 eine Prellung erlitten, die nach wenigen Wochen folgenlos ausgeheilt
ist. Weitere Gesundheitsschäden sind nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Für die beantragte Feststellung der Meniskopathie beidseits als Unfallfolge fehlt es bereits an der Feststellung eines Gesundheitserstschadens.
Weder bei der ersten Vorstellung beim Durchgangsarzt noch bei Dr. M1 wurden seitens der Klägerin Kniebeschwerden geäußert.
Dies wäre aber bei einer traumatischen Schädigung zu erwarten gewesen, da diese zu einer erheblichen Schmerzhaftigkeit führt.
Zudem haben beide Gutachter überzeugend ausgeführt, dass der Unfallmechanismus schon nicht geeignet gewesen ist, um eine Schädigung
der Menisken herbeizuführen. Hierzu wäre eine Rotation mit fixiertem Fuß erforderlich gewesen. Eine ruckartige Rotation aus
dem Stand bei nicht fixiertem Fuß ermöglicht eine derartige Verletzung am Menikus nicht. Bei dieser Beurteilung ist von beiden
Gutachtern das Gewicht des Patienten berücksichtigt worden. Die nunmehr erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Fixierung
durch das Pflegebett kann nicht überzeugen. Weiter ist es auch zu keinen strukturellen Schäden an den Knien wie z. B. Bandverletzungen
gekommen. Auch eine Verschlimmerung ist daher nicht durch den Unfall verursacht worden.
Die ISG-Arthropathie rechts ist ebenfalls keine Unfallfolge. Auch dies haben die Gutachter überzeugend und schlüssig dargelegt
und dies deckt sich auch mit der Einschätzung des behandelnden Neurochirurgen F.. Herr Z. weist darauf hin, dass es sich um
degenerative Veränderungen im Sinne einer Entzündung der Schleimhäute gehandelt hat. Eine Unfallfolge kommt nur dann in Betracht,
wenn auch ein Knochenbruch oder eine Verletzung der Bänder eingetreten wären, was hier nicht der Fall gewesen ist. Daher ist
auch keine Verschlimmerung durch den Unfall eingetreten. Dr. W1 erklärt ebenfalls, dass für eine Ansatzreizung ein wiederholter
mechanischer Einfluss zum Beispiel durch eine starke Fehlhaltung oder wiederholten Muskelzug erforderlich sei und ein einmaliges
Unfallereignis eine derartige Reizung von Muskel-/Sehnenansätzen nicht auslösen könne. Zudem war auch bereits vor dem Geschehen
eine Symptomatik am Kreuzdarmbeingelenk aktenkundig.
Auch ein chronisches Schmerzsyndrom ist nicht als Unfallfolge anzuerkennen. Die Hausarztpraxis der Klägerin hat zum einen
dargelegt, dass sich die Klägerin bereits seit 2000 immer wieder mit wechselnden Beschwerden und Schmerzen vorstelle. Zudem
ist aber auch allein die Prellung ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Die Trigeminusneuralgie, die Meniskopathie und
die ISG-Arthropie, die zu chronischen Schmerzen bei der Klägerin führen, dominieren das Bild. Lediglich im Entlassungsbericht
des Asklepios Westklinikum Hamburg vom 11. Mai 2017 wird das chronische Schmerzsyndrom als Diagnose genannt. Keine der weiteren
schmerzassoziierten Diagnosen im Entlassungsbericht wie die ISG-Arthropathie, Lumboischialgien, die Trigeminusneuralgie und
die Meniskopathien sind auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Im Bereich der Prellung, die allein durch den Arbeitsunfall
verursacht worden ist, bestehen hingegen keine chronischen Schmerzen. Bei einer Prellung handelt es sich letztlich um eine
einfache Verletzung, die innerhalb kurzer Zeit folgenlos ausheilt. Liegen schon keine chronischen Schmerzen im Bereich der
Unfallfolgen vor, bedarf es auch keiner weiteren Ermittlungen, ob diese durch den Unfall ausgelöst worden sind. Entsprechend
kommt Dr. W1 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das chronische Schmerzsyndrom nicht ursächlich auf den Unfall zurückzuführen
ist. Der Beweisantrag war daher abzulehnen.