Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Anforderungen an eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets – ILB – eines Facharztes für Allgemeinmedizin nach einer
Versorgungsübernahme
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anpassung seines Individuellen Leistungsbudgets (ILB) für die Quartale 4/2013, 1/2014, 2/2014 und 4/2014.
Der Kläger war zunächst bis 31. März 2013 als angestellter Arzt in der Praxis des Dr. E. in H.- W. tätig. Seit dem 1. April
2013 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin in H.- H1 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 12. November 2013 beantragte
er bei der Beklagten die Anpassung seines ILB, weil er im ersten Monat des vierten Quartals 2013 schon die Patientenzahl seines
Vorgängers aus dem vierten Quartal 2012 erreicht habe. Er habe Urlaubs- und Krankheitsvertretung übernommen. Auch seien verschiedene
Patienten wegen Praxisaufgabe zu ihm gekommen. Er habe auch 400 Patienten aus den Stadtteilen W., N. und V., weil es in diesen
Stadtteilen sehr wenige Ärzte gebe und viele Kollegen ihren Sitz an die MVZ verkauft hätten. Er versorge viele nicht deutschsprachige
Patienten, hauptsächlich türkisch- und englischsprachige. Es gebe im Bezirk Süd viele Patienten, die nur türkisch sprächen.
Die meisten Patienten seien finanziell nicht in der Lage, zu den Kollegen nördlich der E. zu fahren. Aus seiner Tätigkeit
bei Herrn Dr. E. habe er darüber hinaus viele Stammpatienten, die er seit seiner Niederlassung übernommen habe.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anpassung des ILB für das vierte Quartal 2013 ab. Im Rahmen
der Urlaubsvertretung für Herrn Dr. B. habe der Kläger 60 Patienten versorgt, die auch im Vorjahresquartal von seinem Vorgänger
versorgt worden seien. Herr Dr. G. und Frau M. seien weiterhin am gleichen Standort tätig. Herr S. habe bis 31. Dezember 2013
seine Patienten in seiner Praxis in G1 versorgt. Herr Dr. H2 und Herr Dr. M1 hätten ihre Praxis schon 2011 aufgeben, so dass
dies für die ILB Festsetzung für das Quartal 4/2013 nicht mehr maßgeblich sei. Herr Dr. L. habe seine Praxis bereits zum 1.
Januar 2012 an Herrn Dr. Y. übergeben, der die Patienten weiterversorge, ebenso wie die Nachfolgerin von Herrn Dr. B1. Zusätzlich
habe der Abgleich mehrerer Quartale der Patienten des Klägers mit denen von Herrn Dr. B2 ergeben, dass 46 Patienten übernommen
worden seien. Die Versorgung vieler Kinder, nicht deutschsprachiger Patienten oder von Stammpatienten aus der Zeit bei Dr.
E. rechtfertige keine Anpassung des ILB aus Sicherstellungsgründen.
Einen am 28. Februar 2014 gestellten Antrag auf Anpassung des ILB für das erste Quartal 2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 21. August 2014 ebenfalls ab, den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2014 auf Anpassung seines ILB für das zweite Quartal 2014
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 ab. Sie wies darauf hin, dass ein Abgleich mehrerer Quartale ergeben
habe, dass der Kläger vier Patienten von Herrn S., der seine Praxis zum 31. Dezember 2013 abgegeben habe, übernommen habe.
Herr Dr. Ö. habe bis zum 4. Dezember 2013 seine Patienten im C1 versorgt, ab dem 5. Dezember 2013 habe Frau Dr. K. die Versorgung
übernommen. Ein Abgleich mehrerer Quartale habe ergeben, dass der Kläger fünf Patienten von Herr Dr. Ö. übernommen habe. Im
Übrigen sei das ILB des Klägers auf den Arztgruppendurchschnitt angehoben worden, da der Kläger sich noch in der Anfangsphase
nach Praxisaufnahme befinde und der relative Anteil seines Vorgängers zur Berechnung des ILB unter dem Durchschnitt der Arztgruppe
gelegen habe.
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 zurück. Eine
Anpassung der ILB komme weder wegen eines außergewöhnlichen Grundes noch aus Gründen der Sicherstellung in Betracht. Hiergegen
hat der Kläger unter dem Aktenzeichen S 27 KA 140/16 Klage erhoben.
Am 28. Oktober 2014 beantragte der Kläger eine Anpassung seines ILB für das vierte Quartal 2014, welche die Beklagte mit Bescheid
vom 14. April 2016 ablehnte. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016). Hiergegen hat
der Kläger unter dem Aktenzeichen S 27 KA 322/16 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung durch Beschluss miteinander verbunden und die Klagen
mit Urteil vom 26. September 2018, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9. Oktober 2018, abgewiesen. Als Rechtsgrundlage
für die Anpassung des ILB für die streitigen Quartale komme allein § 19 Abs. 1 des Verteilungsmaßstabs (VM) der Beklagten
in der für das jeweilige Quartal geltenden Fassung in Betracht, wobei sich die Vorschrift in den streitigen Quartalen nicht
geändert habe. Von der ab 1. Dezember 2012 bestehenden Berechtigung, einen Verteilungsmaßstab anzuwenden, der im Benehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden sei, habe die Beklagte erstmals mit dem
Verteilungsmaßstab vom 1. Oktober 2013 ab dem vierten Quartal 2013 Gebrauch gemacht, indem sie ab dem vierten Quartal 2013
ILBs der Honorarabrechnung zu Grunde lege. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit
werde je Quartal und Arzt ein ILB in Euro als Obergrenze der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen vorgegeben (§ 15 Abs.
1 Satz 1 VM). Die innerhalb der individuellen Leistungsbudgets unter Berücksichtigung von Verrechnung nach § 15 Abs. 1 abgerechneten
Leistungen würden der Arztpraxis zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 VM). Darüber
hinaus gehende Leistungen würden zu quotierten Preisen vergütet (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VM). Das arztbezogene ILB werde als relativer
Anteil des Arztes am Leistungsbedarf seiner Arztgruppe im Vorjahresquartal errechnet, multipliziert mit dem Arztgruppenkontingent
des § 8 VM unter Berücksichtigung der Berechnungen der § 8 Abs. 4 und 6 VM (§ 16 Abs.1 VM), wobei eine Vergütung von mindestens
95% der Honorarauszahlung des Arztes im Vorjahresquartal erreicht werden solle. Da der Kläger sich als neuzugelassener Arzt
in Einzelpraxis noch in der Anfangsphase von 12 Quartalen befunden habe, habe die Beklagte zur Berechnung seines ILB das arztgruppendurchschnittliche
ILB herangezogen, da das ILB seines Praxisvorgängers unter dem Durchschnitt der Arztgruppe gelegen habe (§ 17 Abs. 2 VM).
Über dieses arztgruppendurchschnittliche ILB hinaus habe der Kläger für die streitigen Quartale keinen Anspruch auf ein höheres
ILB, da die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 VM nicht erfüllt seien. Bei dem Kläger liege zunächst kein außergewöhnlicher Grund
vor, der zu einem außergewöhnlich niedrigen individuellen Leistungsbudget im Vorjahresquartal geführt habe. Das niedrige Leistungsbudget
in den Vorjahresquartalen sei noch auf den Praxisvorgänger zurückzuführen und werde bereits dadurch ausgeglichen, dass dem
Kläger das arztgruppendurchschnittliche ILB zur Verfügung gestellt werde.
Die zweite Alternative des § 19 Abs. 1 VM erlaube die Möglichkeit der Anpassung des ILB aus Gründen der Sicherstellung. Es
sei nicht schon so, dass jede Übernahme der Versorgung von Patienten, die zuvor bei einem anderen Hausarzt in Behandlung gewesen
seien, den Tatbestand der Sicherstellung erfülle. Die Versorgung von Patienten sei nur dann gefährdet und müsse sichergestellt
werden, wenn ein Arzt in der näheren Umgebung aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheide oder dieser für längere Zeit
nicht zur Verfügung stehe. Das sei vorliegend nur in Bezug auf die Patienten des Dr. B2 der Fall gewesen, welcher seine Praxis
in unmittelbarer Nähe des Klägers zum 30. Juni 2013 aufgegeben habe. Dies habe sich auch im dritten Quartal 2013 beim Kläger
bemerkbar gemacht. Die Beklagte habe das ILB entsprechend angepasst, weshalb dieses Quartal 2014 auch zutreffend nicht Streitgegenstand
der anhängigen Verfahren sei. Für die hier streitigen Quartale sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihres
Ermessens nach § 19 Abs. 1 VM von einer relevanten Versorgungsübernahme nur ausgehe, wenn sich die Patientenzahl um mehr als
10% erhöht habe und zuvor in einem Abgleich über mehrere Quartale überhaupt habe festgestellt werden können, wie viele Patienten
von Herrn Dr. B2 zum Kläger gewechselt seien. Die Annahme, dass morbide Patienten dabei mindestens einmal im Jahr ihren Hausarzt
aufsuchten, also Patientenidentität festgestellt werden könne, sei nicht ermessensfehlerhaft. Insofern sei der von der Beklagten
vorgenommene Patientenabgleich zum Vorjahr zuverlässiger, als eine Befragung der Patienten bei Aufnahme in die neue Praxis.
Anhand der von der Beklagten vorgelegten Zahlen sei für die Kammer deutlich, dass der Kläger in keinem der hier streitigen
Quartale aus Sicherstellungsgründen 10% mehr Patienten versorgt habe, unabhängig davon, ob man diese 10% auf die fachgruppendurchschnittliche
Patientenzahl oder die Zahl der vom Kläger versorgten Patienten aus der gesetzlichen Krankenversicherung (laut Honorarübersicht
für das jeweilige Quartal) beziehe. Bei der Versorgung der Patienten, die der Kläger schon bei Dr. E. betreut habe und die
ihm von W. nach H1 gefolgt seien, handele es sich nicht um eine Versorgungsübernahme aus Gründen der Sicherstellung. Dr. E.
sei weiterhin vor Ort tätig. Er habe die Versorgung der Patienten, die zuvor der Kläger betreut habe, sichergestellt. Sein
ILB sei deshalb angepasst worden. Wenn andere Patienten von dem Versichertenrecht der freien Arztwahl Gebrauch machten und
dem Kläger nach H1 folgten, sei dies ihre freie Entscheidung und die freie unternehmerische Entscheidung des Klägers, ihre
hausärztliche Versorgung zu übernehmen. Sichergestellt gewesen sei die Versorgung dieser Versicherten jedenfalls. Nach alledem
habe die Beklagte ihr Ermessen nach § 19 Abs. 1 VM nicht unrichtig ausgeübt, sondern unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungspraxis
zu Recht die Anträge des Klägers auf ILB Anpassung für die hier streitigen Quartale abgelehnt, so dass es nicht darauf ankomme,
dass der Kläger mit der Geltendmachung einer Anpassung des ILB nach § 19 VM ein überdurchschnittliches ILB für sich beanspruche,
ein überdurchschnittliches Honorar aber vom Vertragsarzt nicht unter Hinweis auf die Honorarverteilungsgerechtigkeit eingefordert
werden könne.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 5. November 2018 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, das Sozialgericht habe nicht
berücksichtigt, dass die Beklagte selbst eine Versorgungslücke hinsichtlich der Patienten, die der Kläger bei Dr. E. versorgt
habe, angenommen habe. Auch die Übernahme der Patienten des Dr. B2 sei von der Beklagten als zur Sicherstellung notwendige
Versorgungsübernahme angesehen worden. Die hierdurch bedingte Anerkennung einer relevanten Versorgungsübernahme im 3. Quartal
2013, welche sich erst auf das ILB im 3. Quartal 2014 auswirke, müsse doch auch im Rahmen der Folgequartale Berücksichtigung
finden. Es entspreche schließlich der Lebenswirklichkeit, dass sich Patienten über mehrere Quartale hinweg einen neuen Arzt
suchten und dass andere Patienten den Arzt nicht nur in einem Quartal aufsuchten. Auch lasse das Sozialgericht die etwa 900
Patienten außer Acht, die Dr. E. nach seinem, des Klägers, Ausscheiden nicht mehr habe versorgen können.
Der pauschale Verweis des Sozialgerichts, es mache keinen Unterschied, ob sich die erforderliche Fallzahlensteigerung anhand
der fachgruppenbezogenen Patientenzahl oder der Zahl der vom Kläger jeweils versorgten Patienten bemesse, sei nicht nachvollziehbar.
Anhand der von der Beklagten regelmäßig veröffentlichten Berichte sei deutlich erkennbar, dass der Kläger die fachgruppendurchschnittliche
Behandlungsfallzahl erheblich überschritten habe. Bei ca. 800 Fällen in der Fallgruppe pro Quartal genügten bereits 80 zusätzlich
versorgte Fälle für eine relevante Versorgungsübernahme. Auf diese Fallzahl müsse abgestellt werden, was zwar nicht aus §
19 VM folge, aber sich aus dem Zusammenhang mit § 17 VM ergebe. Da er, der Kläger, ein fachgruppendurchschnittliches ILB erhalten
habe, müssten sich auch die Voraussetzungen für eine Anpassung des ILB denklogisch daran bemessen. Schließlich habe die Beklagte
im gesamten Verfahren keinen Nachweis über die von ihr zugrunde gelegten, von Dr. B2 übernommenen Patienten vorgelegt und
es sei unklar, auf welchen Zeitraum die Beklagte sich jeweils beziehe. Auch die Urlaubsvertretung des Dr. B. sei zu berücksichtigen
gewesen, unabhängig von der Frage, ob auch sein Vorgänger Dr. B. vertreten habe. Dessen Leistungserbringung sei unterdurchschnittlich
und daher für den Kläger nicht relevant gewesen. Schon wenn man die Patienten von Dr. B., die der Kläger versorgt habe, mit
denen addiere, die die Beklagte als von Dr. B2 übernommen anerkannt habe, komme man auf rund 120 Patienten und damit auf eine
Fallzahlensteigerung um 15%, welche auch nach der Definition der Beklagten relevant sei. Auch hätte geprüft werden müssen,
wie viele der Patienten, die der Kläger nach den Feststellungen der Beklagten im 3. Quartal 2013 von Dr. B2 übernommen habe,
in den Folgequartalten weiter behandelt worden seien, ob die festgestellte Anzahl an übernommenen Patienten korrekt ermittelt
worden sei und wie viele Patienten der Kläger aus der Praxis des Dr. E. übernommen habe.
Soweit die Beklagte auf das Jahresmoratorium und darauf verweise, dass sich eine vermehrte Leistungsanforderung erst im entsprechenden
Quartal des Folgejahres auswirke, so verkenne sie, dass der Kläger einen Teil seiner Patienten schon im Vorjahresquartal versorgt
habe und entsprechende Leistungen angefordert habe, die in den streitgegenständlichen Quartalen bei der Bemessung seines ILB
zu berücksichtigen gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg und die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 2014, 21. August 2014 und 28. Oktober 2014
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 sowie den Bescheid vom 14. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 22. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Anträge des Klägers auf Anpassung seines individuellen
Leistungsbudget für die Quartale 4/2013, 1/2014, 2/2014 und 4/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Dem Kläger sei als „junger Praxis“ in den Quartalen 4/2013 bis
2/2014 ein fachgruppendurchschnittliches ILB gewährt worden. Bei der Frage, ob die Versorgungsübernahme mindestens 10 % der
Fallzahlen des Klägers ausgemacht habe, sei daher auch immer auf die durchschnittliche Fallzahl seiner Arztgruppe abgestellt
worden und nicht auf seine tatsächliche, welche deutlich höher gelegen habe. Auf diese Weise habe das Kriterium der 10 % wesentlich
leichter durch den Kläger erreicht werden können, sei aber in den streitigen Quartalen nicht erreicht worden. Eine Versorgungsübernahme
im Sinne eines Sicherstellungsgrundes sei nicht bereits dann anzunehmen, wenn Patienten von einem niedergelassenen Vertragsarzt
zu einem anderen abwanderten, auch wenn dies eine größere Zahl von Patienten betreffe. Leistungen, welche das ILB überschritten,
seien nur quotiert zu vergüten. Für die Annahme eines Sicherstellungsgrundes im Sinne des § 19 Abs. 1 VM, der mit zusätzlichem
Honorar durch die anderen Ärzte der Arztgruppe zu finanzieren sei, müsse ein außergewöhnlicher Grund im Vorjahresquartal,
der zu einem außergewöhnlich niedrigen ILB des Arztes geführt habe, hier unstreitig nicht gegeben, vorliegen oder es müssten
Gründe der Sicherstellung vorliegen, was beispielsweise anzunehmen sei, wenn ein Vertragsarzt vor Ort endgültig nicht mehr
zur Versorgung der Patienten zur Verfügung stehe und Versorgung von einem anderen Vertragsarzt übernommen werde.
Dies habe für Dr. E. nicht gegolten, da dieser vor Ort durchgehend zur Versorgung seiner Patienten zur Verfügung gestanden
habe. Übliche, geringfügige Fallzahlschwankungen, die zum Beispiel keine Änderungen in der Praxisorganisation oder sonstigen
nennenswerten Mehraufwand auffangen müssten, seien nicht zusätzlich zu honorieren im Wege der Anerkennung einer Versorgungsübernahme
nach § 19 VM. Vorliegend sei bereits die für den Kläger günstigste Betrachtung angestellt worden, nämlich die Zahl seiner
übernommenen Patienten gemessen an den durchschnittlichen Fallzahlen der Fachgruppe, welche jeweils deutlich unterhalb derjenigen
des Klägers gelegen hätten. Im Quartal 4/2013 habe die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe der Hausärzte 796 Fälle betragen,
es sei also gemessen daran für die Anerkennung einer Versorgungsübernahme eine Zahl von 80 Patienten erforderlich gewesen.
Die einzig rechtlich relevante Versorgungsübernahme durch den Kläger von Patienten von Dr. B2, welcher seine Praxis zum 30.
Juni 2013 aufgegeben habe, habe jedoch nur höchstens 62 Fälle betragen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Juni 2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Sie ist allerdings unbegründet. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen (§
153 Abs.
2 SGG).
Wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, kommt als Anspruchsgrundlage für eine Anpassung des ILB allein § 19 Abs.1 VM in Betracht.
Danach kann auf Antrag der Arztpraxis eine Anpassung des ILB bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes im Vorjahresquartal
(z.B. Krankheit des Arztes), der zu einem außergewöhnlich niedrigen ILB des Arztes geführt hat, oder aus Gründen der Sicherstellung
erfolgen. Dem Sozialgericht ist auch darin zu folgen, dass eine Anpassung nach der ersten Alternative vorliegend nicht in
Betracht kommt. Diese setzt ein außergewöhnlich niedriges ILB im Vorjahresquartal voraus, welches auf einem außergewöhnlichen
Grund beruhen muss. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob ein fachgruppendurchschnittliches ILB überhaupt ein außergewöhnlich
niedriges ILB in diesem Sinne sein kann, ob also hierfür allein auf das ILB des betreffenden Arztes aus den Vorjahren abzustellen
ist. Denkbar wäre auch, den Fachgruppendurchschnitt als eine absolute Grenze zu betrachten, oberhalb derer ein außergewöhnlich
niedriges ILB nicht vorliegt. Geht man dagegen davon aus, dass für die Ermittlung eines außergewöhnlich niedrigen ILB individuell
der einzelne Vertragsarzt zu betrachten ist, so stellt sich, jedenfalls soweit vorliegend die Quartale 4/2013 und 1/2014 im
Streit stehen, bereits die Frage, ob das erste von einem Arzt in eigener Praxis erzielte (oder nach § 17 Abs. 1 S. 1 VM zugrunde
gelegte) ILB überhaupt außergewöhnlich niedrig sein kann oder ob es nicht für einen Vergleich vorhergehender Quartale bedarf.
Beides kann indes dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls bei einer Festsetzung des ILB nach erstmaliger Praxisaufnahme nach
§ 17 VM in jedem Fall an der erforderlichen Kausalität zwischen dem außergewöhnlichen Grund und dem außergewöhnlich niedrigen
ILB im Sinne des § 19 Abs. 1, 1. Alt. VM. Gleich, welcher Grund geltend gemacht wird, er kann nicht kausal für das ILB in
den ersten vier Quartalen einer Praxisaufnahme sein; kausal für die Höhe des ILB ist nämlich insoweit allein die Vorschrift
des § 17 VM. Auch der Hinweis auf das Jahresmoratorium und darauf, der Kläger habe im entsprechenden Vorjahresquartal Versicherte
bei Dr. E. betreut und abgerechnet, was ihm anzurechnen sei, geht daher fehl. Eine Anpassung aufgrund vorheriger Tätigkeit
in abhängiger Beschäftigung ist im VM nicht vorgesehen und wäre auch systemfremd. Für die Quartale 2/2014 und 3/2014 hat der
Kläger bereits eigene Basisquartale erwirtschaftet, auch hier macht er indes nicht geltend, dass in diesen das ILB aus persönlichen
(krankheitsbedingten o.a.) Gründen außergewöhnlich niedrig ausgefallen sei, er trägt vielmehr vor, jederzeit erheblich über
dem Fachgruppendurchschnitt Patienten versorgt zu haben, was von der Beklagten auch bestätigt wurde.
Nach § 19 Abs. 1, 2. Alt. VM kann eine Anpassung des ILB auch aus Gründen der Sicherstellung erfolgen. Der bloße Umstand
einer Fallzahlensteigerung vermag per se indes keine ILB-Anpassung aus Sicherstellungsgründen zu rechtfertigen; er führt (lediglich)
zu einer Erhöhung des ILB im entsprechenden Quartal des Folgejahres. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass sie den Tatbestand
des § 19 Abs. 1 Var. 2 VM nur dann annimmt, wenn eine Fallzahlensteigerung von mehr als 10% auf eine Versorgungsübernahme
zurückzuführen ist. Dies steht in Übereinstimmung mit der Wertung, die in dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 26.
März 2010 in dessen Teil F Abschnitt I Nr. 3.5 zum Ausdruck gebracht wurde und die angesichts des Zwecks der Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung ohne weiteres nachvollziehbar ist (so bereits: , Juris). Andere Anhaltspunkte für einen
Sicherstellungsbedarf sind in einer überversorgten Stadt wie H. mit einer Hausarztquote von 114 % im Jahr 2020 (Daten des
VEDK, abzurufen unter https://www.vdek.com/LVen/HAM/Presse/Daten/ambulante-versorgung-.html) nicht ersichtlich. Das Erfordernis
gravierende Veränderungen in der Versorgungsstruktur (hierzu BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 – B 6 KA 44/12, Juris m.w.N.) an eine Versorgungsübernahme mit einer Fallzahlensteigerung mit mehr
als 10 % zu knüpfen, ist danach nicht zu beanstanden.
Eine Versorgungsübernahme durch den Kläger in diesem Umfang hat das Sozialgericht auch zutreffend verneint. Auch insoweit
ist es nicht ausreichend, wie der Kläger meint, dass die tatsächlich versorgten Patientenzahlen mehr als 10 % über den durchschnittlichen
Fallzahlen der Fachgruppe bzw. des Vorjahresquartals liegen. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Fallzahlensteigerung auf
eine Versorgungsübernahme zurückzuführen ist, die eine urlaubs- und krankheitsbedingte Vertretung eines Arztes einer Arztpraxis
in der näheren Umgebung oder die Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten Tätigkeit eines Arztes in der näheren Umgebung der
Arztpraxis zum Hintergrund hat.
Die Patienten, die der Kläger von Dr. E. „mitgenommen“ hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen, denn Dr. E. hat seine Praxis
fortgeführt und sie befindet sich auch nicht in der näheren Umgebung der Praxis des Klägers in H1, sondern in W.. Besonderheiten
für zuvor im Jobsharing angestellte Ärzte sind im VM nicht vorgesehen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, denn der angestellte
Arzt nimmt nicht, worauf der VM abstellt, an der vertragsärztlichen Versorgung teil und die von ihm versorgten Patienten fließen
nicht in ein eigenes, sondern in das von dem anstellenden Vertragsarzt abgeleitete ILB ein. Bei diesem verbleibt nach dem
Ausscheiden des angestellten Arztes das ILB-Volumen auch, wobei es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der anstellende
Vertragsarzt in den Folgequartalen das ILB wieder erwirtschaften kann. Eine „Mitnahme“ eines Teils des ILB durch den zuvor
angestellten Arzt, der nunmehr selbst als Vertragsarzt agiert, wäre systemfremd und auch mit der Vorschrift des § 17 VM nicht
in Einklang zu bringen.
Der Beklagten ist gleichfalls darin zu folgen, dass die im Rahmen der Urlaubsvertretung des Dr. B. versorgten Patienten ebenfalls
nicht zu berücksichtigen sind. Hier stellt sich bereits die Frage, ob unter den Begriff der Versorgungsübernahme aus Gründen
des Urlaubs oder der Erkrankung eines anderen Arztes nicht ohnehin nur Ereignisse fallen können, die von ihrer Zeitdauer und
ihrem Umfang her zu einer besonderen, außergewöhnlichen Aufnahme von Patienten führen können, was bei einem normalen Jahresurlaub
oder einer kurzfristigen Erkrankung nicht der Fall ist. Die aus einer solchen kurzen Abwesenheit eines anderen Arztes resultierende
Übernahme von Patienten gehört eher zum Alltagsgeschäft eines Vertragsarztes und rechtfertigt nicht schon die Annahme, hier
ginge es um eine Sicherstellung der Versorgung. Insoweit dürfte es dann ausreichend sein, die vorübergehend erhöhte Patientenzahl
im entsprechenden Quartal des Folgejahres zu berücksichtigen. Die Beklagte hat indes insoweit aber auch zutreffend ausgeführt,
dass in diesem Umfang auch der Vorgänger des Klägers in seiner unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis die Urlaubsvertretung
des Dr. B. im Quartal 4/2012 übernommen habe. Damit sind diese Patienten durch die Regelung des § 17 Abs. 1 und 2 VM und die
Berücksichtigung des arztgruppendurchschnittlichen Leistungsbudgets im Quartal 4/2013 mit abgegolten und die überdurchschnittlichen
Fallzahlen des Klägers insoweit jedenfalls nicht auf die urlaubsbedingte Vertretung zurückzuführen.
Ein Tatbestand der Sicherstellung ist mithin, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, ausschließlich bezüglich der
Patienten des Dr. B2 gegeben, welcher seine ebenfalls in H1 gelegene Praxis zum 30. Juni 2013 aufgegeben hat. In Betracht
kommen daher für eine Versorgungsübernahme aber nur die Quartale 4/2013, 1/2014 und 2/2014, denn dem Quartal 4/2014 steht
ein eigenes Referenzquartal (4/2013) des Klägers gegenüber, in welches dann die Patienten des Dr. B2 bereits als Versorgungsfälle
eingeflossen sind und welches auch zeitlich von der Aufgabe der Praxis mehr als ein Jahr entfernt ist, so dass von einer Versorgungsübernahme
insoweit nicht mehr gesprochen werden kann. Denn es ist nach Auffassung des Senats der Beklagten darin zu folgen, dass auch
hinsichtlich der Frage der Versorgungsübernahme das sogenannte Jahresmoratorium anzuwenden ist. Es dürfte allgemeiner Lebenserfahrung
entsprechend, dass jemand, der länger als ein Jahr einen konkreten Arzt nicht aufgesucht hat, keine enge Bindung an einen
bestimmten Behandler hat und es naheliegend ist, dass dieser sich bei Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung ohnehin auf
dem „freien Markt“ nach einem Behandler umschauen wird, ohne dass dies unter dem Begriff der Versorgungsübernahme zu subsumieren
wäre.
Was unter „Versorgungsübernahme“ konkret zu verstehen hat, ergibt sich aus dem VM nicht. Zu beachten ist insoweit aber, dass
die KVH nach § 19 Abs. 2 Satz 4 VM über entsprechende Anträge auf Anpassung des ILB nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet,
so dass die Entscheidung lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen ist, wie sich auch aus dem vom Kläger
gestellten Antrag ergibt. Ermessensfehlerhaft ist das Vorgehen der Beklagten bei der Ermittlung des Umfangs der Versorgungsübernahme
aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. So hat die Beklagte unter der Annahme, dass Patienten in aller Regel wenigstens
einmal jährlich ihren Arzt aufsuchen, die Patienten des Dr. B2 vier Quartale zurück abgeglichen mit denen des Klägers. Danach
hat der Kläger nach den Feststellungen des Senats ausweislich der von der Beklagten übersendeten Patientenlisten im Quartal
4/2013 46 Patienten, im Quartal 1/2014 70 Patienten und im Quartal 2/2014 76 Patienten von Dr. B2 übernommen. Die Beklagte
hat dabei entgegen der Annahme des Klägers Patienten, die in mehreren Quartalen den Kläger aufgesucht haben, in jedem entsprechenden
Quartal berücksichtigt, wie sich aus den überreichten Listen ergibt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die so ermittelte
Zahl ist bis einschließlich zum Quartal 2/2014 in Bezug zu setzen zur fachgruppendurchschnittlichen Patientenzahl, denn diese
war für den Kläger bis zu dem genannten Quartal maßgeblich. Im Quartal 4/2013 betrug dieser Fachgruppendurchschnitt 796 Patienten,
im Quartal 1/2014 betrug er 812 Patienten und im Quartal 2/2014 waren es 786 Patienten. Damit lässt sich eine Erhöhung der
Zahl der behandelten Versicherten von mehr als 10% auch in den Quartalen 4/2013, 1/2014 und 2/2014 nicht feststellen. Der
Kläger hat damit in den streitigen Quartalen keinen Anspruch auf Anpassung seines ILB.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, vgl. §
160 SGG.