Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wegen der Überzahlung von Honorar aus der Teilnahme an verschiedenen
Strukturverträgen zum Ambulanten Operieren
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides der Beklagten über 107.000 € sowie die Rückzahlung dieses
von ihm an die Beklagte bereits in Raten gezahlten Betrages nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Chirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der Beklagten teil. Seit 2007
führte er ambulante Operationen durch, die von der Beklagten nicht nach dem Vertrag „Ambulantes Operieren und stationsersetzende
Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag)“ mit einem Punktwert von 4,87 Cent, sondern nach dem Kapitel 31 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs
(EBM) vergütet wurden. Hintergrund war, dass über die Vergütung der Leistungen nach Kapitel 31 EBM Streit zwischen den Gesamtvertragspartnern
herrschte. Die regionalen Gesamtvertragspartner hatten zunächst für Hamburg eine extrabudgetäre Vergütung nach Einzelleistungen
zu einem Punktwert von 4,87 Cent ohne Mengenbegrenzung vereinbart. §
7 Abs.
1 des Vertrags nach §
115b Abs.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus in der Fassung des Schiedsspruchs des Erweiterten
Bundesschiedsamts vom 15. September 2006 (AOP-Vertrag 2006), der sie hierzu ermächtigt hatte, wurde jedoch letztlich für rechtswidrig
erklärt und das Erweiterte Bundesschiedsamt insoweit zur Neubescheidung verpflichtet (SG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2011
– S 79 KA 977/06, juris). Bereits zuvor war die Vorschrift im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in zweiter Instanz für rechtswidrig
erachtet worden (SG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2008 – S 79 KA 977/06 ER, juris; abgeändert durch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2009 – L 7 B 74/08 KA ER, juris). Das Erweiterte Bundesschiedsamt kam seiner Verpflichtung zur Neubescheidung mit Schiedsspruch vom 25. Oktober
2012 nach. Für die Jahre 2007 und 2008 sah es eine Fassung von § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag vor, wonach die regionalen Gesamtvertragspartner
weiterhin zur Festlegung eines Punktwerts berechtigt waren. Soweit mit dem festgelegten Punktwert das diesbezügliche Ausgabevolumen
überschritten wurde, mussten die Gesamtvertragspartner aber zum Ausgleich Punktwertveränderungen vereinbaren. Für die Zeit
ab dem 1. Januar 2009 erhielt § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag den Inhalt, dass die Leistungen auf der Grundlage des EBM, seiner Abrechnungsbestimmungen,
des BMÄ und der Ersatzkassen-Gebührenordnung nach den für die Versicherten geltenden vertragsärztlichen Vergütungssätzen vergütet
würden.
§ 7 Abs. 1 des AOP-Vertrages 2006, der letztlich für rechtswidrig erachtet wurde, hatte ursprünglich wie folgt gelautet:
„Die im Katalog nach § 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe und die nach den
§§ 4, 5 und 6 erbrachten Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte werden auf der Grundlage des EBM, seiner Abrechnungsbestimmungen
und ggf. des BMÄ und der E-GO nach einem festen Punktwert außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütungen vergütet. Den Punktwert legen
die Gesamtvertragspartner fest. Bei der Punktwertfestlegung ist neben der Morbiditätsentwicklung die Anzahl der stationären
und ambulanten Operationen im jeweiligen Bereich zu berücksichtigen. Die Gesamtvertragspartner bestimmen die Bereinigung der
Gesamtvergütungen auf der Grundlage des Jahres 2005.“
Am 23. Januar 2009 wurde seitens der Beklagten 90.000 € dem Honorarkonto des Klägers mit der Bezeichnung „á Konto Zahlung“
gutgeschrieben. Die Kontoübersicht zur Honorarabrechnung vom 26. Mai 2009 für das vierte Quartal 2008 weist diesen Betrag
aus als „Akontozahlung ambulantes Operieren“. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger,
„gem. des am 12.12.2012 geführten Telefonates werden wir Ihnen für die Leistungen des ambulanten Operierens (Kapitel 31 EBM)
für die Quartale 1/2007 bis 4/2008 eine weitere á Kontozahlung in Höhe von 17.000 € gewähren. Somit haben Sie dann für die
o.g. Leistungen insgesamt á Kontozahlungen von 107.000 € erhalten. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass zur
Umsetzung der Einzelleistungsvergütung für Leistungen des ambulanten Operierens noch Vereinbarungen mit den Gesamtvertragspartnern
abzuschließen sind und wir den Betrag der á Kontozahlungen zurückfordern werden, wenn sich nach Abschluss einer Vereinbarung
mit den Gesamtvertragspartnern ein geringeres Ergebnis ergibt“.
Der Kläger erhob daraufhin im Dezember 2012 Klage auf Zahlung von 46.249,05 € als weitere Vergütung für ambulantes Operieren.
Diese wurde wegen der Bestandskraft der Honorarbescheide und des Fehlens eines anderweitigen Zahlungsanspruchs zurückgewiesen
(Urteil vom 12. März 2014 – S 27 KA 329/12). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil vom 16. Dezember 2015 – L 5 KA 29/14).
Am 8. Dezember 2014, 2. März 2015 und 27. April 2015 schloss die Beklagte mit den Gesamtvertragspartnern Vereinbarungen „zur
Bereinigung offener Posten für die Jahre 2006 bis 2008“. Gegenstand dieser Vereinbarungen war auch die Abrechnung von Leistungen
für das ambulante Operieren 2007 und 2008. Nach diesen Vereinbarungen erhielt die Beklagte wegen der Überschreitung des Ausgabevolumens
keine weiteren Leistungen, sondern verpflichtete sich im Gegenteil zu Zahlungen an die Gesamtvertragspartner.
Mit Bescheid vom 20. April 2015 forderte die Beklagte 107.000 € Akontozahlungen von dem Kläger zurück und kündigte an, sie
werde die Forderung mit der Honorarabrechnung des Klägers für das vierte Quartal 2014 verrechnen. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015). Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Klage und dem Begehren der Auskehrung
der von ihm im Wege der Ratenzahlung ohne Anerkenntnis des Rückforderungsanspruchs geleisteten Summe von insgesamt 107.000
€ nebst Zinsen.
Mit Urteil vom 30. Januar 2019 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 3. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, wie 90.000 € vom Kläger zurückgefordert wurden, die Beklagte verpflichtet, 90.000
€ an den Kläger auszukehren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Indem die Beklagte ihre weitere Akontozahlung in Höhe von
17.000 € mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 mit dem Hinweis versehen habe, „dass zur Umsetzung der Einzelleistungsvergütung
für Leistungen des ambulanten Operierens noch Vereinbarungen mit den Gesamtvertragspartnern abzuschließen sind und wir den
Betrag der à Kontozahlung zurückfordern werden, wenn sich nach dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Gesamtvertragspartner
ein geringes Ergebnis ergibt“, habe die Beklagte einen wirksamen Vorbehalt ausgesprochen, so dass der Kläger nicht darauf
habe vertrauen können, in jedem Fall die Akontozahlung von 17.000 € behalten zu dürfen. Insoweit fordere die Beklagte die
17.000 € zu Recht vom Kläger zurück, denn die Zahlung in Verbindung mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2012 stelle eine atypische
Abschlagszahlung dar. Anders sei die Zahlung von 90.000 € zu beurteilen. In der Kontoübersicht zum Honorarbescheid vom 26.
Mai 2009 für das vierte Quartal 2008 finde sich mit Datum vom 11. Mai 2009 die Zeile „Umb. A cto. Zahlung 23.1.2009 90.000
€“. Ein dem Schreiben vom 13. Dezember 2012 vergleichbares Schreiben der Beklagten an den Kläger existiere auch nach Angaben
der Beklagten nicht, d.h. mit der Honorarabrechnung für das vierte Quartal 2008 sei dem Kläger in der Kontoübersicht bekannt
gegeben worden, dass zu seinen Gunsten 90.000 € am 23. Januar 2009 auf sein Honorarkonto gebucht worden seien.
Bei der Buchung der 90.000 € handele es sich nicht um eine Abschlagszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 der ergänzenden
Abrechnungsbestimmungen, denn dort seien als Abschlagszahlungen monatliche Zahlungen in Höhe von 25% des zu erwartenden Umsatzes
definiert. Diese Zahlungen habe der Kläger auch zusätzlich erhalten, wie sich aus der Kontoübersicht ergebe, wo die Beträge
entsprechend gekennzeichnet seien. An einer derartigen Kennzeichnung der Akontozahlung fehle es. Ohne eine weitere Erklärung
aber sei auch für den erfahrenen Vertragsarzt anhand der Bezeichnung, die die Beklagte gewählt habe, nicht zu erkennen, dass
mit der Akontozahlung ein Abschlag habe gezahlt werden sollen, der darüber hinaus im Gegensatz zu den monatlichen Abschlagszahlungen
auch noch zur Gänze zurückgefordert werden könne. Der Kammer 3 des Sozialgerichts Hamburg sei nicht darin zu folgen, dass
nach der Lebenserfahrung die Bezeichnung als Akontozahlung sich nur als Abschlagszahlung verstehen lasse. Denkbar sei ebenso,
dass die Beklagte einen fälligen Honoraranspruch aus dem AOP-Vertrag zumindest über den Anspruch nach dem EBM hinaus habe
erfüllen wollen, weil sie zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, mindestens 90.000 € aus diesem Vertrag dem Kläger zu schulden.
Das Risiko einer missverständlichen Bezeichnung der Zahlung trage die Beklagte. Eine solche Annahme habe auch durchaus nahegelegen,
denn erst im KVH Telegramm vom 30. Juli 2009 habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass ausgeschlossen sei, dass die Krankenkassen
zum damaligen Zeitpunkt die Finanzierung der Nachzahlung übernähmen und deshalb die Nachzahlung für das Ambulante Operieren
zunächst zurückgestellt werde. Noch mit dem KVH Telegramm vom 18. September 2007 habe die Beklagte dagegen einen Durchbruch
in den Verhandlungen mit den Krankenkassen bekanntgegeben, nach dem u.a. ab dem vierten Quartal 2007 für das ambulante Operieren
ein Punktwert von 4,87 Cent gelten solle.
Anspruchsgrundlage einer Rückforderung in Höhe von 90.000 € könne nur § 50 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein, denn die Zahlung der 90.000 € sei ohne Verwaltungsakt erbracht. Der Bescheid vom 26. Mai 2009 sei zwar ein Honorarbescheid
für das vierte Quartal 2008, Bestandteil dieses Bescheides sei aber nicht die Kontoübersicht. Der Bescheid enthalte auch keine
Verfügung in Bezug auf die 90.000 € im Sinne eines Nachvergütungsbescheides. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sei auch auf Rückforderung überzahlter Honorare im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung anwendbar und Bedenken,
§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X entsprechend auch auf andere atypische Zahlungen an Vertragsärzte außerhalb von Zahlungen des Honorarbescheides anzuwenden,
auch wenn es sich hierbei nicht um Sozialleistungen im eigentlichen Sinn handele, bestünden nicht. Die Zahlung der 90.000
€ sei auch von Anfang an rechtswidrig gewesen, denn bereits im Zeitpunkt der Umbuchung auf das Honorarkonto des Klägers am
23. Januar 2009 sei die Klage gegen den Schiedsspruch beim Sozialgericht Berlin anhängig gewesen. Zwar sei die Beklagte noch
am 18. September 2007 davon ausgegangen, einen Durchbruch erzielt zu haben, als sie mit den Gesamtvertragspartnern ab dem
vierten Quartal einen Punktwert von 4,67 Cent für das ambulante Operieren vereinbart habe, gleichwohl habe sie diese Vereinbarung
nicht mit Nachvergütungsbescheiden sofort umgesetzt, sondern habe das Verfahren vor dem Sozialgericht bzw. vor dem Landessozialgericht
Berlin abgewartet und in der Folge am 8. Dezember 2014 bzw. 27. April 2015 mit den Gesamtvertragspartnern vereinbart, dass
keinerlei Nachvergütung für das ambulante Operieren erfolge. Damit seien alle Zahlungen, die die Vergütung nach dem EBM für
das ambulante Operieren überstiegen, von Anfang an rechtswidrig, weil ohne Rechtsgrund geleistet. Entsprechend § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X finde deshalb auf die Rückforderung der 90.000 € § 45 SGB X entsprechend Anwendung. Danach stehe dem Kläger Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in den Bestand der Akontozahlung in Höhe von 90.000 € zu, weil die Beklagte es versäumt habe, diese Zahlung mit einem Hinweis
vergleichbar ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2012 zu versehen. Die Akontozahlung sei aus der Sicht des Klägers als Empfänger
dieser Zahlung nicht als eine atypische Abschlagszahlung mit der Möglichkeit der späteren Rückforderung bzw. Verrechnung zu
verstehen, denn ein entsprechender Vorbehalt ergebe sich für die Zahlung auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 der ergänzenden
Abrechnungsbestimmungen. Der Kläger könne sich auch auf den Verbrauch der Zahlung berufen, denn unbestritten habe der Kläger
hohe Investitionen zu tragen gehabt, um überhaupt das Ambulante Operieren zu ermöglich. Diesen Vertrauensschutz habe die Beklagte
im Nachhinein weder durch das KVH Telegramm vom 30. Juli 2009 noch durch ihr Schreiben vom 14. Dezember 2012 für die Zahlung
der 90.000 € beseitigen können.
Auf die Frage der Verjährung komme es daher nicht mehr an. Es bestünden aber erhebliche Zweifel daran, dass diese erst mit
Erlass des Bescheides vom 20. April 2015 begonnen habe, auch wenn erst in diesem Bescheid der Rückforderungsanspruch von der
Beklagten erstmals beziffert worden sei. Es gelte neben § 50 Abs. 4 SGB X noch § 45 Abs. 4 SGB X entsprechend. Danach müsse die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsakte rechtfertigten, dies tun. Bereits mit dem KVH Telegramm vom 30. Juli 2009 habe aber die Beklagte
darauf hingewiesen, dass es ausgeschlossen sei, dass die Krankenkassen zum damaligen Zeitpunkt die Finanzierung der Nachzahlung
übernähmen. Erst nach weiteren fast sechs Jahren die Zahlung vom Kläger zurückzufordern, erscheine angesichts des Verhältnisses
zwischen KV und Vertragsarzt schon fast treuwidrig. Im Übrigen sei zu bedenken, dass der Vertragsarzt z.B. spätestens nach
vier Jahren auf die Bestandskraft seines Honorarbescheides vertrauen dürfe, wenn nicht im Bescheid selbst ein entsprechender
Vorbehalt formuliert sei oder der Vertragsarzt innerhalb dieser Frist z.B. von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterrichtet
werde. Übertrage man diesen Rechtsgedanken auf den Realakt der Zahlung, so sei vor Erlass des Rückforderungsbescheides am
20. April 2015 bereits mit Ablauf des Jahres 2013 „Bestandskraft“ hinsichtlich der Zahlung eingetreten.
Ein Anspruch auf Verzinsung der 90.000 € bestehe nach §
44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) nicht, da es sich nicht um Geldleistungen im Sinne dieser Norm handele. Auch ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehe nicht,
weil der Hauptanspruch nicht nach den besonderen Vorschriften des SGB zu verzinsen sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. März 2019 zugestellte Urteil am 3. April 2019 Berufung eingelegt, die Berufung des Klägers
gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2019 zugestellte Urteil datiert vom 15. April 2019.
Der Kläger ist der Auffassung, der Rückforderungsanspruch könne sich, wie vom Sozialgericht angenommen, nur auf § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X stützen. Jedoch sei die Zahlung der 17.000 €, bezüglich derer er in erster Instanz unterlegen sei, seinerzeit nicht zu Unrecht
erfolgt. Zum Zeitpunkt der Zahlung habe nämlich der ursprüngliche § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag 2006 weiter gegolten, so dass die
Zahlung keineswegs rechtsgrundlos erfolgt sei. Erst nach endgültigem Abschluss der Verhandlungen sei der alte Gesamtvertrag
obsolet und nicht mehr wirksam gewesen. Handele es sich aber um eine zu Recht erfolgte Zahlung, so sei eine Korrektur lediglich
im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung möglich, was eine Aufhebung des Honorarbescheides bedinge, welche nunmehr
nicht mehr möglich sei. Die vom Sozialgericht angenommene „atypische Abschlagszahlung“ habe nicht vorgelegen, eine solche
existiere auch nach den Abrechnungsbestimmungen der Beklagten nicht. Vielmehr sei die Beklagte bei Zahlung der Summe selbst
davon ausgegangen, dass der Höhe nach dieser Zahlungsanspruch des Klägers festgestanden habe. Die Beklagte sei auch überhaupt
nicht befugt gewesen, einen Vertrag zu schließen, der dazu führe, dass das Ambulante Operieren nicht mehr extrabudgetär bezahlt
werde, dies sei treuwidrig gewesen. Die Beklagte habe ihre Vergütungsprobleme zu Gunsten anderer ärztlicher Fachgruppen auf
dem Rücken der ambulant operierenden Chirurgen gelöst und ihr Verhandlungsmandat damit überschritten. Der Anspruch auf Rückzahlung
der von der Beklagten rechtswidrig einbehaltenen 107.000 € sei schließlich in analoger Anwendung des §
291 BGB zu verzinsen. Gegenteilige Rechtsprechung sei veraltet.
Der Kläger beantragt,
1. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
2. Das Urteil des Sozialgerichts vom 30. Januar 2019 abzuändern und die Beklagte unter vollständiger Aufhebung des Bescheides
vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2015 zu verurteilen, weitere 17.000 € nebst Zinsen
an den Kläger zu zahlen,
3. Die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 90.000 € ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2019 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die bereits zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2019 (L 5 KA 18/17) und führt aus, sie habe erkennbar eine Abschlagszahlung in Höhe von 90.000 € leisten wollen und nicht etwa auf einen fälligen
Honoraranspruch gezahlt. Dies ergebe sich aus dem angegebenen Verwendungszweck als Akontozahlung, aus der glatten Summe und
aus den Begleitumständen für die Überweisung, welche gesondert und ohne Bezugnahme auf eine Honorarzahlung erfolgt sei. Dem
habe auch kein Honoraranspruch des Klägers gegenübergestanden. Honorarforderungen aus den Honorarbescheiden seien erfüllt
worden und für einen Honoraranspruch aus dem Bereich des Ambulanten Operierens fehle es am Erlass eines Nachvergütungsbescheides.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, dies richte sich nach dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 4 SGB X. Dessen vierjährige Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, als die Beklagte den Rückforderungsbescheid erlassen
habe, denn erst mit diesem Bescheid sei der Erstattungsanspruch entstanden. Hilfsweise könne auch – wie es das Bundessozialgericht
(BSG) in der Entscheidung vom 11. September 2019 (B 6 KA 13/18 R) getan habe – der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Juni 2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wie der Beklagten ist statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, diejenige des Klägers dagegen unbegründet. Nach der Entscheidung des BSG vom 11. September 2019 (B 6 KA 13/18 R, juris) ist Rechtsgrundlage für einen Rückzahlungsanspruch wegen der Überzahlung von Honorar aus der Teilnahme an verschiedenen
Strukturverträgen zum Ambulanten Operieren der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Das BSG führt insoweit – nach ablehnender Erörterung u.a. des §
42 SGB I, des §
106a Abs.
2 Satz 1
SGB V und des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X – aus:
„Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen der Überzahlung von Honorar aus der Teilnahme des Klägers
an verschiedenen Strukturverträgen zum ambulanten Operieren ist hier vielmehr der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
(vgl. für den Fall einer Überzahlung des Honorarkontos bereits SG Marburg Urteil vom 7.12.2011 - S 12 KA 645/10 - juris RdNr 16 f).
a. Ein solcher Anspruch setzt - in Anlehnung an §
812 Abs
1 und §
818 Abs
2 BGB - voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder
sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen wurden (BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 60/17 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95d Nr 2 vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 11; BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 28 f; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 LW 1/16 R - BSGE 124, 128 = SozR 4-2400 § 27 Nr 8, RdNr 27; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 33/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 72 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 RdNr 22 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 30). Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist als eigenständiges Rechtsinstitut
gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und
verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige
rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungen in dem Augenblick, in dem
sie erfolgt sind, nicht hätten erbracht werden dürfen. Vielmehr genügt es, wenn nach Abschluss des maßgeblichen Leistungszeitraums
feststeht, dass die Behörde mehr gezahlt hat, als sie rechtmäßig hätte zahlen müssen. Mittels dieses Anspruchs lässt sich
hier ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeiführen.
Auch wenn man annimmt, dass die Abschlagzahlungen zunächst "mit Rechtsgrund" im Sinne des §
812 BGB (analog) erfolgt sind, gilt dies jedenfalls nur insoweit, wie sich die Höhe der Abschlagszahlungen innerhalb der Höhe des
durch die Endabrechnungen für das ambulante Operieren festgesetzten Ansprüche hält. Daraus folgt, dass zumindest einer Abschlagszahlung,
soweit sie den durch die Endabrechnungen festgesetzten Honoraranspruch übersteigt, insoweit der Rechtsgrund fehlt (vgl BSG Beschluss vom 4.2.2015 - B 6 KA 31/14 B - juris RdNr 11). Dem steht nicht entgegen, dass Abschlagszahlungen regelmäßig auf rechtlicher Grundlage - Satzungen, Honorarverteilungsmaßstäben,
Abrechnungsbestimmungen oÄ - erfolgen. Diese Regelungen bilden (allein) eine rechtliche Grundlage für die - vorläufige - Zahlung
dem Grunde nach, nicht aber hinsichtlich ihrer Höhe (vgl BSG Beschluss vom 4.2.2015 - B 6 KA 31/14 B - juris RdNr 11). Es bedarf mithin allein eines tatsächlichen Ausgleichs der in unrichtiger Höhe geleisteten Abschlagszahlungen.“
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an, so dass es entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt
der Abschlagszahlungen der AOP-Vertrag 2006 noch galt oder nicht. Hinsichtlich der Endabrechnung verblieb es dann jedenfalls
bei den rechtskräftig gewordenen Honorarbescheiden, die Abschlagszahlungen übersteigen mithin den Honoraranspruch des Klägers
und sind in voller Höhe unrichtig.
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht.
Nach nahezu einhelliger Meinung handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Rechtsinstitut
des öffentlichen Rechts. Damit stellt sich die Frage, ob bei Geltendmachung des Wegfalls der Bereicherung die zivilrechtlichen
Vorschriften der §§
818 Abs.
3 und
4,
819 Abs.
1 BGB entsprechend anzuwenden sind. Denn anders als bei den Anspruchsvoraussetzungen liegt der in den §§
818 Abs.
3 und
4,
819 Abs.
1 BGB getroffenen Regelung eine Interessenwertung zugrunde, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Anders als im Zivilrecht
werden die Interessen beider Seiten im öffentlichen Recht von der Rechtsordnung gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich
bewertet. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf
gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Deshalb
– und nicht etwa nur, weil ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird – ist ihr grundsätzlich
versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen. Anders wird das Interesse des Bürgers bewertet. Die Rechtsordnung gesteht
ihm zu, dass er einen ihm rechtswidrig gewährten Vorteil auch gegen das für die Rückgewähr streitende öffentliche Interesse
verteidigen kann, wenn sein Vertrauen auf dessen Beständigkeit schutzwürdig ist. Diese unterschiedliche Interessenbewertung,
die sich u.a. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte niedergeschlagen hat, steht der
entsprechenden Anwendung einer Regelung entgegen, der - wie der Regelung der §§
818 Abs.
3 und
4,
819 BGB - eine solche Interessenbewertung gerade nicht zugrunde liegt, die vielmehr die Interessen beider Seiten ohne Rücksicht darauf,
ob Bürger oder Verwaltung Gläubiger oder Schuldner des Erstattungsanspruchs ist, mit ein und demselben Maßstab bewertet (Bundesverwaltungsgericht
<BVerwG>, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48/82, juris m.w.N. und ausführlicher Begründung).
Das Vertrauen des Klägers in die rechtswidrig gewährte Zahlung wäre daher nur dann schützenswert, wenn ihn hinsichtlich der
Rückgewähr nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit träfe. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall,
denn der Kläger wusste oder wusste zumindest grob fahrlässig nicht, dass ihm die Akontozahlung nicht zustand bzw. er diese
nicht oder nur unter gewissen Bedingungen würde behalten dürfen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn nach dem individuellen
Verständnishorizont des Betroffenen im Rahmen einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R, juris) dieser weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht. Der
Fehler muss dem Begünstigten bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten geradezu in die Augen springen. Das ist der Fall,
wenn er aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können oder er das nicht
beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 12. Februar 1980 – 7 RAr 13/79, juris). Dass die Akontozahlungen sowohl zeitlich als auch der Höhe nach außerhalb der monatlichen Abschläge und auch außerhalb
der üblichen Honorarzahlungen lagen und in Übrigen außerhalb der nach den Honorarbescheiden ihm zustehenden Zahlungen erfolgte,
war für den Kläger bei Anstellung aller einfachster Überlegungen ohne weiteres erkennbar. Die Summe war durch die Honorarbescheide
im betreffenden Zeitraum nicht gedeckt und erfolgte bereits deshalb ohne Rechtsgrundlage. Es musste dem Kläger daher bei Anstellung
aller einfachster Überlegungen klar sein, dass er die Beträge nur in dem Umfang würde behalten dürfen, in welchem am Ende
der Vertragsverhandlungen sich die Honorare für Ambulantes Operieren oberhalb des EBM bewegten.
Die Forderung der Beklagten ist auch nicht verjährt. Das BSG hat in der Entscheidung vom 11. September 2019 (B 6 KA 13/18 R a.a.O.) zusammengefasst ausgeführt, es gelte insoweit die einem allgemeinen Rechtsprinzip im Sozialrecht entsprechende vierjährige
Verjährungsfrist. Allerdings handele es sich bei einem Anspruch einer KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar um eine eigenständige
Forderung, die nicht bloß einen Rechnungsposten im Kontokorrent des Vertragsarztes darstelle, so dass die Verjährung ab erstmaliger
Fälligstellung der Forderung beginne. Dies ist hier erstmals allenfalls mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2012 der Fall gewesen,
in welchem es heißt:
„ Somit haben Sie dann für die o.g. Leistungen insgesamt Akontozahlungen in Höhe von 107.000 € erhalten. Wir möchten Sie jedoch
ausdrücklich darauf hinweisen, dass zur Umsetzung der Einzelleistungsvergütung für Leistungen des ambulanten Operierens noch
Vereinbarungen mit den Gesamtvertragspartnern abzuschließen sind und wir den Betrag der Akontozahlungen zurückfordern werden,
wenn sich nach Abschluss der Vereinbarungen mit den Gesamtvertragspartnern ein geringeres Ergebnis ergibt.“
Selbst wenn man diese Hinweise und nicht erst die erstmalige konkrete Geltendmachung der Forderung als erstmaliges fällig
Stellen auffassen will, war die vierjährige Verjährungsfrist dann jedoch bei dieser Geltendmachung der Rückforderung am 20.
April 2015 noch nicht abgelaufen.
Das bloße in der Folge gut zweijährige Unterlassen der Rückforderung kann allein den Tatbestand der Verwirkung gleichfalls
nicht erfüllen. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§
242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auch im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht,
wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände
hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen
des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden
Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf
vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich
darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen
und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 13/18 R, a.a.O.).
Hier fehlt es schon an einem Verwirkungsverhalten. Das bloße Nichtstun ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend, so dass es,
anders als der Kläger meint, auch nicht darauf ankommt, ob die Beklagte den Kläger hier vor Erlass des Rückforderungsbescheides
zum Ausgleich seines Honorarkontos aufgefordert hat. Im Übrigen dürfte hier gegen eine Verwirkung auch bereits der Umstand
sprechen, dass die Beklagte unverzüglich nach den von Dezember 2014 bis Ende April 2015 geschlossenen Vereinbarungen mit den
Gesamtvertragspartnern hinsichtlich der offenen Posten der betreffenden Jahre die Rückforderung des überzahlten Betrages in
die Wege geleitet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §
154 ff.
VwGO, Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, vgl. §
160 SGG.