Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2021 - 6 AS 147/21
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Rechtswidrigkeit eines Sanktionsbescheides aufgrund von Verstößen gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten – hier im Falle der Rechtmäßigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG vom 5. November 2019
1. Ein Sanktionsbescheid und ein Leistungsbescheid, der die aus der Sanktion folgende Minderung einbezieht, bilden eine rechtliche Einheit, jedenfalls wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erlassen werden.
2. Eine im Sommer 2019 erteilte Belehrung zu den Rechtsfolgen des § 31a Abs. 2 SGB II, die auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche und jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nach weiterhin unveränderte rechtliche Lage abgestimmt war und dementsprechend die Modifikationen, die sich nachfolgend aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68) für § 31a SGB II und den dazu ergagenen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ergaben, nicht berücksichtigen konnte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Minderungsbescheides.
3. Zur Verkürzung der Minderung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II und der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung.
Normenkette:
SGB II § 10 Abs. 1
,
SGB II § 10 Abs. 2
,
SGB II § 10 Abs. 3
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGB II § 31a Abs. 1 S. 2-4
,
SGB II § 31a Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 31b Abs. 1 S. 1-4
,
SGB II § 41a Abs. 5 S. 1
,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 04.03.2021 S 4 AS 364/20
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. März 2021 – S 4 AS 364/20 – abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2020 insoweit aufgehoben, als der Beklagte mit ihm eine über sechs Wochen ab dem 1. November 2019 hinausgehende Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II und eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufhebung der Leistungsbewilligung verfügt hat.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2020 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin einen über 236,65 Euro hinausgehenden Leistungsanspruch für Januar 2020 abgelehnt hat; der Beklagte wird verpflichtet, über einen Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen in Höhe von 101,70 Euro für Januar 2020 erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: