LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2005 - 9 AS 69/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mitwirkungspflichten beim Leistungsantrag
Der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II erfüllt seine Mitwirkungspflichten aus §§ 60ff
SGB I nicht, wenn er nicht darlegt, dass ihm die Verwendung des vom Leistungsträger übersandten Vordruckes aus einem wichtigen
Grund nicht zugemutet werden kann (hier mit der lediglich pauschalen Behauptung, im Formularantrag seien persönliche Daten
gefordert worden, die keinen inhaltlichen Bezug zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten). [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 37
Vorinstanzen: SG Kassel 12.08.2005 S 21 AS 168/05 ER