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LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2009 - 3 U 157/07
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung von Mobbing am Arbeitsplatz
Im Falle des Mobbings am Arbeitsplatz wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls ist es unzulässig, daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigungen als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles selbst anzunehmen. Auch eine Entschädigung als mittelbare Unfallfolge kommt insoweit nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 15.06.2007 S 1 U 41/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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