Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schweißhundeführer bei der jagdlichen Nachsuche unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der 1951 geborene Kläger besitzt einen Hund, der für die Nachsuche auf verletztes oder angeschossenes Wild ausgebildet ist
(Schweißhund). Die Tätigkeit als Schweißhundeführer führt der Kläger seit 1984 aus. Am Abend des 24. Januar 2004 wurde der
Kläger telefonisch von dem Jagdpächter X. beauftragt, in einer Waldparzelle des Forstgutes X. eine Nachsuche auf ein verletztes
Wildschwein durchzuführen. Der Kläger begann mit der Nachsuche am 25. Januar 2004 um 10.00 Uhr morgens in Begleitung des Jagdaufsehers
der Forstverwaltung X. und dessen Sohn als Betriebshelfer. Gegen 16.00 Uhr erlitt der Kläger einen Unfall, als er in steilem
Gelände auf einen im Schnee liegenden Ast trat, stürzte und sich dabei eine Kreuzband- und Innenmeniskusverletzung im rechten
Kniegelenk zuzog.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen des Ereignisses könnten ihm keine Leistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Als Schweißhundführer sei er nicht weisungsgebunden und auch nicht in
die Jagd des Jagdpächters eingebunden gewesen. Er sei somit nicht gemäß §
2 Abs.
2 Sozialgesetzbuch (
SGB VII) versichert. Zur Information des Klägers fügte die Beklagte ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2003 ihrem
Bescheid bei. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz
und die nachfolgende Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz seien nicht einschlägig. Er habe den Unfall im
Revier des Jagdpächters erlitten, der ihm auch den Auftrag erteilt habe und nicht in dem Revier eines anderen Jagdpächters.
Seine Tätigkeit habe deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2005 zurück und führte zur Begründung aus:
Als Schweißhundeführer gehöre der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Jagdunternehmer. Ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII als Beschäftigter des Jagdpächters scheide aus, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe. Er sei auch nicht arbeitnehmerähnlich
nach §
2 Abs.
2 SGB VII tätig gewesen, da die Tätigkeit des Schweißhundeführers von ihrer Ausgestaltung her nicht arbeitnehmerähnlich, sondern vielmehr
unternehmerähnlich geprägt sei. Die Tätigkeit beinhalte keine typischen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses. So sprächen
sowohl die in Eigenregie mit einem speziell ausgebildeten Jagdhund durchgeführte Nachsuche, welche frei von Weisungen des
Revierinhabers erfolge, als auch die Möglichkeit der Ablehnung des Einsatzes gegen eine Abhängigkeit vom Auftraggeber. Seitens
des Jagdunternehmers bestünden gegenüber dem Schweißhundeführer keinerlei Zwangsmittel, um eine Durchführung der Nachsuche
durchzusetzen.
Der Kläger hat hiergegen beim Sozialgericht Wiesbaden am 20. Oktober 2005 Klage erhoben und auf eine Entscheidung des Hessischen
Landessozialgerichts vom 17. März 1982 verwiesen (Az.: L 3 U 601/81). Dabei habe es sich um einen gleichgelagerten Fall gehandelt. Nach dieser Entscheidung sei ein Schweißhundeführer nicht
als unversicherter Jagdgast anzusehen. Vielmehr stehe die Tätigkeit des Schweißhundeführers als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zum Jagdgast sei das Fehlen eines
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges mit der eigentlichen Jagdausübung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Anerkennung
des Versicherungsschutzes von Schweißhundeführern der jahrzehntenlangen Praxis der Beklagten entsprochen habe. Noch mit Schreiben
vom 7. Mai 2002 an Y., wohnhaft in W., habe die Beklagte diese Rechtsauffassung bekräftigt. Auf die von dem Herrn Y. angesprochene
Nachsuchetätigkeit habe sie die Auskunft gegeben, diese sei unfallversicherungsrechtlich dem Betrieb der aktiven Jagdausübung
zuzuordnen. Nur dann, wenn der Schweißhundeführer in keiner Weise an einer Jagd in dem Jagdunternehmen, in dem die Nachsuche
erforderlich sei, teilgenommen habe, könne ein Unfallversicherungsschutz vorliegen. Für den Halter eines Schweißhundes, der
vom Jagdunternehmen aufgefordert werde, nur eine Nachsuche vorzunehmen, ohne selbst Teilnehmer der eigentlichen Jagd gewesen
zu sein, liege eine versicherte Tätigkeit im Sinne des §
2 Abs.
2 des
SGB VII vor. Der Schweißhundeführer werde für kurze Zeit bei dem Jagdunternehmen beschäftigt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger angegeben, er habe damals an der Jagd im Forstgut X. nicht
teilgenommen. Für seine Tätigkeit als Schweißhundeführer bekomme er lediglich die jeweiligen Fahrtkosten erstattet. Er schulde
bei dieser Tätigkeit nicht den Erfolg, sondern ein fachgerechtes Ergebnis. Der Idealfall sei die erfolgreiche Nachsuche. Es
gebe auch durchaus Situationen, in denen das Wild aufgegeben werden müsse. Er sei auch für andere Auftragsgeber tätig geworden
und tätig. Er werde einfach gerufen. Sein Name stehe in den einschlägigen Fachpublikationen. Man könne ihn ohne Weiteres anrufen.
Dementsprechend werde er unter anderem auch häufiger von der Polizei wegen Wildunfällen gerufen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 15. August 2006 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, der Kläger habe
am 25. Januar 2004 keinen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger sei nicht nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 d SGB VII versichert gewesen, weil die zum Unfall führende Handlung eine jagdliche Betätigung gewesen sei, die nicht von der Vorschrift
des §
2 Abs.
1 Nr.
5 d SGB VII erfasst werde. Ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII scheide aus, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht Beschäftigter der Forstverwaltung X. gewesen sei. Auch die Voraussetzungen
des §
2 Abs.
2 SGB VII lägen nicht vor, weil der Kläger für die Forstverwaltung X. nicht wie ein Beschäftigter tätig gewesen sei. Seine Tätigkeit
habe nicht den Charakter einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gehabt. Der Kläger werde für verschiedene Auftraggeber tätig.
Sein Name sei in entsprechenden Fachpublikationen aufgeführt, so dass ihn jedermann mit der Nachsuche beauftragen könne. Bereits
hieran werde deutlich, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht bestanden habe, sondern der Kläger vielmehr unternehmerähnlich
tätig geworden sei. Der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 1982 könne nicht gefolgt werden, da
nicht entscheidend sei, von welchem Personenkreis eine konkrete Tätigkeit typischerweise verrichtet werden könne, sondern
maßgeblich sei, ob diese Tätigkeit im konkreten Einzelfall in einer Weise verrichtet worden sei, die die Voraussetzungen des
§
2 Abs.
2 SGB VII erfülle. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf einen von ihm angedeuteten Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der von
ihm genannten früheren Rechtssprechung bzw. der seitherigen Praxis der Beklagten berufen. Die Voraussetzungen eines sogenannten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte
etwa der Gestalt, den Kläger vor dem Unfallereignis hinsichtlich der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes falsch beraten
zu haben, liege nicht vor.
Der Kläger hat gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 31. August 2006 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 27. September
2006 beim Hessischen Landessozialgericht am 29. September 2006 Berufung eingelegt und nochmals betont, die Entscheidungen
der Beklagten seien für den Kläger und alle Schweißhundeführer des betreffenden Raumes völlig überraschend gewesen, da sie
nicht nur auf das bekannt gewordene Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2002 vertraut hätten, sondern auch auf die vorangegangene
Rechtsprechung. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf die Änderung ihrer Rechtsauffassung hinzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er bei dem Ereignis vom 25. Januar 2004
einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009 hat der Kläger seine Tätigkeit als Schweißhundeführer und den Verlauf der
Nachsuche am 25. Januar 2004 geschildert. Zu seinen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 87 der GA) verwiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtens. Denn der Kläger hat am 25. Januar 2004 keinen Arbeitsunfall erlitten, als er sich in
der Waldparzelle des Forstgutes X. als Schweißhundeführer auf der Nachsuche nach einem verletzten Wildschwein befand.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit in diesem Sinne hat der Kläger nicht ausgeübt. Der Kläger war im
Zeitpunkt seines Unfalls weder als Beschäftigter im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII noch wie ein Beschäftigter im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII für das Unternehmen Forstverwaltung X. tätig. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände lag keine arbeitnehmerähnliche, sondern
eine unternehmerähnliche Tätigkeit des Klägers vor. Der Kläger war auch nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 a oder 5 d
SGB VII bei der Beklagten versichert. Nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII sind "Beschäftigte" kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ferner sind nach §
2 Abs.
2 SGB VII Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr.
1 Versicherte tätig werden. Im vorliegenden Fall war der Kläger kein in dem forstwirtschaftlichen Unternehmen X. "Beschäftigter"
im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII. "Wie" ein Beschäftigter im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII konnte er nur tätig gewesen sein, wenn das Gesamtbild der rein faktischen Tätigkeit sich als "arbeitnehmerähnlich" und nicht
als "unternehmerähnlich" qualifizieren lässt. Entscheidend ist, ob die Merkmale einer "arbeitnehmerähnlichen" oder die Merkmale
einer "unternehmerähnlichen" Tätigkeit im Einzelfall überwiegen. Bei Entscheidung dieser Frage geht der Senat von folgenden
in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen aus: Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere
in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung
in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§
7 Abs.
1 SGB IV). Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen Anordnungsrechte des Arbeitgebers bezüglich Art,
Zeit und Ort der Arbeitsausführung, die Stellung des Arbeitsmaterials und der Werkzeuge, Arbeiten in fremder Betriebsstätte,
Überwachung der Arbeit durch Dritte, Gemeinschaftsarbeit, Vereinbarung bezahlten Urlaubs, persönliche Arbeitsleistung, feste
Entlohnung und Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit wird gekennzeichnet durch
das Tragen eines Unternehmerrisikos, eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, das Schulden eines bestimmten Erfolges der Tätigkeit,
die freie Bestimmung von Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung, das Tragen geschäftlicher Unkosten, eine Haftung sowie das
Recht Hilfspersonen heranzuziehen, die auf eigene Rechnung zu bezahlen sind. Die genannten typusbildenden Merkmale müssen
nicht komplett und gleichzeitig vorliegen (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung
SGB VII, §
2 Rdnr. 59 ff. mit weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung).
Nach neuerer Rechtssprechung steht die Tätigkeit eines Schweißhundeführers während der jagdlichen Nachsuche eines angeschossenes
Wildes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er über seinen Einsatz sowohl bezüglich Art als auch
Umfang und Zeitpunkt frei verfügen konnte und nicht unter dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers stand (Urteil des SG Koblenz
vom 9. Dezember 2003 - S 1 U 169/03 -, nachfolgend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2005 - L 2 U 9/04 -,
bestätigt durch Beschluss des BSG vom 5. September 2006 - B 2 U 178/05 B -; LSG Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 U 190/04 -, alle veröffentlicht in: juris).
Ein solcher Sachverhalt liegt auch hier vor. Die von dem Kläger am 25. Januar 2004 ausgeübte Tätigkeit ähnelt der eines Unternehmers
und nicht der eines Arbeitnehmers. Die Tätigkeit eines Schweißhundeführers übt der Kläger seit 1984 aus. Es handelt sich dabei
um eine Tätigkeit, die seitens des Hundeführers nicht nur die Kenntnisse eines Jägers, sondern darüber hinaus spezielle Kenntnisse
und Erfahrungen erfordert und nur mit einem Hund ausgeübt werden kann, der sich von der Rasse her für die Nachsuche von Wild
eignet und hierfür speziell ausgebildet wurde. Deshalb kann nicht jeder Jäger mit seinem "gewöhnlichen" Jagdhund eine Nachsuche
erfolgreich durchführen. Da die Nachsuche von Wild den Einsatz von Spezialisten erfordert, kann nach § 28 Nr. 2 des Hessischen
Jagdgesetzes die Jagdbehörde Jagdausübungsberechtigte zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes verpflichten,
sofern sie nicht nachweisen, dass ihnen brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter regelmäßig zur Verfügung stehen. Als Spezialisten
sind die Schweißhundeführer daher z.B. bei den Landesjagdverbänden und den unteren Jagdbehörden registriert - wie dies auch
bei dem Kläger der Fall ist -, damit die Jägerschaft im Bedarfsfall die Hilfe eines in der Nähe wohnenden Schweißhundeführers
erbitten kann. Weil die Anschrift des Klägers aufgrund der Schweißhundeführerliste dem Jagdpächter X. bekannt war, wurde er
von diesem beauftragt, die Nachsuche auf ein bei der Jagd am 24. Januar 2004 angeschossenes Wildschwein durchzuführen. Der
Kläger war und ist nicht verpflichtet, einen solchen Auftrag anzunehmen. Wie ein selbständig tätiger Unternehmer entscheidet
der Kläger, ob er einen solchen Auftrag annimmt. Ebenso wird er - wie ein selbständig Tätiger - für mehrere Auftraggeber tätig.
Auch bei der Durchführung des Auftrages handelte der Kläger eigenverantwortlich wie ein Selbständiger. Er führt und führte
die Nachsuche mit Hilfe seines eigenen ausgebildeten Schweißhundes durch und nicht mit einem Hund des Jagdpächters. Das "Werkzeug"
wurde ihm nicht von seinem Auftraggeber X. gestellt. Hilfe von Seiten des Jagdpächters, von dessen Jagdaufseher oder Betriebshelfer
benötigte der Kläger nur insoweit, als ihm der Ort, an dem das Wild angeschossen wurde, gezeigt werden musste. Insoweit war
es auch notwendig, mit den Angestellten des Jagdpächters einen Termin abzusprechen, um die Nachsuche aufnehmen zu können.
Der Verlauf der Nachsuche selbst wurde dann ausschließlich durch den Kläger mit Hilfe seines Schweißhundes bestimmt. Nachdem
der Kläger festgestellt hatte, dass es sich um eine Laufverletzung handelte und deshalb mit einer Nachsuche über eine lange
Distanz zu rechnen war, entschied der Kläger, dass das Fahrzeug des Jagdaufsehers mitgenommen werden sollte. Er allein trug
- wie er ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009 bekundet hat - als Schweißhundeführer die Verantwortung
für die Nachsuche. Denn der Kläger und nicht der Jagdaufseher des Jagdpächters verfügte über die für eine Nachsuche erforderlichen
speziellen Kenntnisse und Mittel, d.h. seinen Schweißhund. Der Jagdaufseher und der Betriebshelfer hatten vielmehr im Rahmen
der Nachsuche den Anweisungen des Klägers zu folgen und nicht umgekehrt. Der Kläger hatte ggf. den Fangschuss abzugeben und
konnte - so der Kläger - "naturgemäß aus dieser Verantwortung heraus nicht weisungsgebunden sein". Da folglich bei Betrachtung
der Gesamtumstände, unter denen die Nachsuche am 25. Januar 2004 stattfand, die Merkmale einer unternehmerähnlichen Tätigkeit
eindeutig überwiegen, ist der Kläger bei der zum Unfall führenden Handlung nicht "wie" ein Beschäftigter im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII tätig gewesen, sondern hat eine unternehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII hat nicht bestanden.
Dem Senat ist bewusst, dass er mit dieser Entscheidung von seiner früheren Entscheidung vom 17. März 1982 (Urteil vom 17.
März 1982 - L/3-U - 601/81 - in Breithaupt 1982, S. 117) abweicht. Der Senat ist jedoch in seiner damaligen Entscheidung nicht
der Frage nachgegangen, ob die Tätigkeit des Schweißhundeführers einen mehr arbeitnehmerähnlichen oder mehr unternehmerähnlichen
Charakter hatte. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung im Wesentlichen damit auseinandergesetzt, ob ein Schweißhundeführer
als unversicherter Jagdgast anzusehen ist, wenn er seine Tätigkeit nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
eigentlichen Jagdausübung ausführt.
Auch ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII kommt hier nicht in Betracht. Nach §
2 Abs.
1 Nr.
5a sind versichert Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner. Zu den landwirtschaftlichen Unternehmen gehören nach §
123 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII auch "Jagden". Jagdunternehmer sind diejenigen, denen das Recht zusteht, in eigenen oder fremden Geländen, wildlebende jagdbare
Tiere zu hegen und zu erlegen. Die dabei versicherte Tätigkeit umfasst alle mit den Jagdausübungen verbundenen Verrichtungen.
Der Kläger ist am 25. Januar 2004 kein Jagdunternehmer in diesem Sinne gewesen. Jagdunternehmer ist der Jagdrechtsinhaber,
z.B. der Jagdpächter (§§ 3, 11 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -). Im Revier des Forstgutes X. war der Kläger nicht der Jagdrechtsinhaber. Dies war der Jagdpächter X.
Die Tätigkeit des Klägers ist auch nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5d SGB VII versichert gewesen. Danach sind Personen versichert, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung,
Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen. Die Formulierung entspricht der Formulierung in §
123 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII wonach Unternehmen die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, als landwirtschaftliche
Unternehmen Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind. Entscheidend für die Zuordnung zu §
123 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII ist das Unternehmensziel, das primär in der Wahrnehmung der Interessen sowie der Beratung des landwirtschaftlichen Berufsstandes
liegen muss. Es kommt entscheidend darauf an, dass das in Betracht kommende Unternehmen Kenntnisse vermittelt, die zur Verwendung
bei der Betriebsführung landwirtschaftlicher Unternehmen geeignet sind (vgl. Mehrle in LPK -
SGB VII, 2. Auflage, §
123 Rdnr. 29). Da die Jagden in §
123 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII gesondert aufgeführt sind, sind Tätigkeiten, die zu den jagdrechtlichen Betätigungen zählen, nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5b SGB VII versichert. Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild; krank geschossenes Wild ist
nach § 22a BJagdG unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Deshalb gehört auch die Tätigkeit des
Schweißhundeführers zur jagdlichen Betätigung. Sie kann folglich nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5d SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (vgl. auch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11. April 2005
- L 2 U 9/04 - in: juris).
Da die Tätigkeit des Klägers als Schweißhundeführer weder nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII noch nach §
2 Abs.
2 SGB VII oder nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt
als "Jagdgast" gehandelt hat und er deshalb von dem Versicherungsschutz ausgenommen ist (§§
3 Abs.
2 Nr.
3 und
4 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII; vgl. auch Urteil des BSG vom 30. Januar 1985 - 2 RU 1/84 -).
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf so behandelt zu werden, als hätte er während des Unfallereignisses
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
liegen hier nicht vor. Ein solcher Anspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes
obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§
14,
15 SGB I) verletzt hat, dass des Weiteren zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen
ein ursächlicher Zusammenhang besteht und darüber hinaus der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil
durch eine zulässige Amtshandlung beseitig werden kann (vgl. BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 1). Im vorliegenden Fall hat der Kläger
von der Beklagten keine Auskunft oder Beratung erhalten, so dass eine Pflichtverletzung ihm gegenüber schon nicht in Betracht
kommt. Zudem zielt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur auf die Herstellung des durch eine Amtshandlung des Sozialleistungsträgers
herstellbaren sozialrechtlichen Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Sozialverwaltung die ihr obliegenden Pflichten ordnungsgemäß
wahrgenommen hätte. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann immer nur auf die Herbeiführung eines gesetzmäßigen, hier
eines gesetzlich vorgesehenen Versicherungsverhältnisses, gerichtet sein, nicht aber ein formales Versicherungsverhältnis
begründen, bei dem lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes der faktischen Durchführung Wirkung beigelegt wird (Hess.
LSG, Urteil vom 25. März 1987 - L-3/B - 40/86 -). Hat es der Kläger versäumt im Vertrauen auf einen Anspruch aus der gesetzlichen
Unfallversicherung für den Fall eines Unfalles bei seiner Tätigkeit als Schweißhundeführer Vorsorge zu treffen, kann er einen
solchen Schaden nur bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach §
839 BGB, Art.
34 GG geltend machen. Hierfür sind jedoch nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig (§
40 Abs.
2 Satz 1
VwGO).
Da der Senat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht feststellen konnte, war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen
und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus §
160 SGG.