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LSG Hessen, Urteil vom 30.01.2019 - 4 KA 86/14
Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV)" der KÄV Hessen mit einem Umstieg auf Beitragsklassen Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Sachkostenabzügen
1. Die Neufassung der Finanzierung der EHV mit einem Umstieg auf neun Beitragsklassen genügt Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere dem Äquivalenzprinzip.
2. Die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der KÄV Hessen verstoßen gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Regelung keine Sachkostenabzüge vorsieht und damit in unangemessener Weise das weitgehend ungekürzte Honorar der Beitragsbemessung zu Grunde legt, ohne die mit der allein umsatzbezogenen Betrachtung einhergehende ungleiche Belastung in anderer Weise zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB V § 72 Abs. 2
,
SGB V § 87 Abs. 1
,
KVHG § 8
,
SGB IV § 18 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
EBM-Ä (2008) Kap. 40
Vorinstanzen: SG Marburg S 12 KA 81/14
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. November 2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2012, abgeändert durch Bescheid vom 26. Juli 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.508,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. November 2014 aufgehoben, soweit damit die Beklagte verpflichtet wird, über die Eingruppierung der Frau C. C. und die Festsetzung des Quartalsbeitrags zur EHV neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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