Erbringung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI gegen ein Entgelt
Kein Anspruch auf Vorableistung
Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in beiden Verfahren um die Frage, wofür der Kläger den Entlastungsbetrag nach §
45b Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (
SGB XI) nutzen kann.
Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und erhält von dieser gegenwärtig auf Grund eines
Bescheides vom 18. Oktober 2017 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 im Sinne von §§
14 f.
SGB XI. Er und seine Ehefrau, die auch seine Pflegeperson ist, beziehen beide Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Sie leben gemeinsam in einer Wohnung, zu der auch ein Garten gehört.
Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten, konkret wegen der Erbringung von Leistungen zur „Hauswirtschaftliche[n]
Unterstützung und Hilfe im Garten“, schlossen der Kläger und das Sozialwerk Haushalt und Familie Hessen e.V., Sozialdienst
B-Stadt, im Jahr 2017 eine – offenbar zwischenzeitlich nicht mehr wirksame – Leistungsvereinbarung, welche die Erbringung
von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §
45b SGB XI gegen ein Entgelt in Höhe von 26,50 Euro pro Stunde zuzüglich 6,- Euro Hausbesuchspauschale pro Einsatz vorsah. Unter dem
5. Juni 2020 übermittelte das Sozialwerk ein neues Angebot für eine entsprechende Leistungsvereinbarung; diesbezüglich wird
wegen der Einzelheiten auf Bl. 6 f. der zum Vorgang geführten Leistungsakte des Beklagten – im Folgenden: LA – Bezug genommen.
Der Kläger nahm das Angebot allerdings nicht an, weil er vorab die mit der Erstattungsfähigkeit der hiermit verbundenen Kosten
durch die Beklagte verbundenen Fragen geklärt sehen wollte. Ein Einsatz des Sozialwerks hat, soweit ersichtlich, nachfolgend
nicht stattgefunden.
Im Juni und Juli 2020 bat der Kläger die Beklagte in mehreren E-Mails um Klarstellung, für welche Tätigkeiten Entlastungsleistungen
nach §
45b SGB XI erbracht würden, wobei er konkret insbesondere Hilfen bei Gartenarbeiten ansprach. In diesem Rahmen forderte er unter anderem
die Übersendung einer Liste anerkannter Anbieter von Leistungen zur Unterstützung im Alltag im Sinne des §
45a SGB XI sowie eine vergleichende Preisübersicht ein. Die Beklagte übermittelte dem Kläger daraufhin, zuletzt am 10. Juli 2020, allgemeine
Informationen zur Erbringung von Entlastungs- und Betreuungsleistungen und den in diesem Rahmen übernahmefähigen Aufwendungen
sowie einen Hinweis auf die Internetseite „pflegelotse.de“, auf der zugelassene Leistungserbringer zu finden sind. Für Gartenarbeiten
könnten Leistungen nach Auffassung der Beklagten nicht erbracht werden. Lege der Kläger Rechnungen vor, würden diese konkret
geprüft und beschieden.
Der Kläger, der sich nicht ausreichend informiert sah, legte zunächst per „einfacher“ E-Mail am 30. Juli 2020 und – nach Hinweis
der Beklagten auf die einschlägigen Formvorgaben – am 12. August 2020 per Fax Widerspruch „gegen den Bescheid vom 10.07.20200“
ein. Er zielte dabei auf eine verbindliche Klärung seiner Ansprüche, wobei er als mögliche Leistungsanbieter das Sozialwerk
Hessen und einen – offenbar dort beschäftigten – „Hausmeister Herr C.“ nannte. Auf LA Bl. 19 f. und Bl. 25 wird Bezug genommen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2020 (LA Bl. 47) als unzulässig zurück mit der
Begründung, dass die erteilten Informationen keine anfechtbaren Bescheide seien.
Unter dem 31. August 2020 stellte der Kläger daraufhin einen „Überprüfungsantrag“ und forderte die Beklagte auf, ihm wegen
der Kostenübernahme für Gartenarbeiten auf der Grundlage von §
45b SGB XI einen förmlichen Bescheid zu erteilen. Auf LA Bl. 48 ff. wird Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte die Gewährung entsprechender Leistungen mit Bescheid vom 16. November 2020 (LA Bl. 62) ab, da Gartenarbeiten
generell keine erstattungsfähigen Leistungen im Sinne des §
45b SGB XI seien.
Der Kläger legte unter dem 25. November 2020 (LA Bl. 64) Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und hat am 26. November 2020
beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben, die das Gericht unter dem Aktenzeichen S 7 P 48/20 geführt hat. Es sei im Wege der Feststellungsklage nach §
55 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu klären, welche Leistungen genau als Entlastungsleistungen erbracht werden könnten, wobei der Kläger konkret Gartenarbeiten,
das Hinausstellen von Mülltonnen, Kehr- und Winterdienst, Einkäufe und die Höhe der dabei erstattungsfähigen Kosten thematisiert
hat.
Nachfolgend hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. November 2020 durch Widerspruchsbescheid
vom 20. Januar 2021 zurückgewiesen. Bei Gartenarbeiten handele es sich nicht um Leistungen, die im Rahmen eines Entlastungsbetrags
nach §
45b SGB XI erstattet werden könnten, da sie nicht dem Zweck dienten, länger in der häuslichen Umgebung gepflegt werden zu können. Wegen
der Einzelheiten wird auf Bl. 25 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren L 6 P 32/21 – im Folgenden: GA 32/21 – Bezug genommen.
Der Kläger hat daraufhin am 29. Januar 2021 erneut Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben; diese hat das Gericht unter dem
Aktenzeichen S 7 P 6/21 geführt.
Im Verlauf der Verfahren hat der Kläger ein weiteres Angebot einer Leistungsvereinbarung des Sozialwerks Haushalt und Familie
Hessen e.V., Sozialdienst B-Stadt, vom 28. Januar 2021 zu den Akten gereicht, das nunmehr Einsätze zu einem Preis von 27,50
Euro je Stunde und einer unveränderten Hausbesuchspauschale von 6,- Euro vorsah. Auf GA 32/21 Bl. 45 wird Bezug genommen.
Mit zwei Urteilen ohne mündliche Verhandlung, beide vom 17. August 2021, hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
Im Verfahren S 7 P 6/21 hat das Sozialgericht, ausgehend von dem Antrag, die Beklagte sei unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2020 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2021 zu verurteilen, dem Kläger einen Entlastungsbetrag nach §
45b SGB XI für Gartenarbeiten zu gewähren, entschieden, die Klage sei zulässig, aber unbegründet.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege hätten Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,- Euro monatlich (§
45b Abs.
1 Satz 1
SGB XI). Der Betrag sei zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung Pflegender sowie zur Förderung
der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags (vgl. §
45b Abs.
1 Satz 2
SGB XI). Er diene gemäß §
45b Abs.
1 Satz 3
SGB XI der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstünden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von (1.) […], (4.)
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des §
45a SGB XI. Diese umfassten [nach §
45a Abs.
1 Satz 2 SGB XI] neben Betreuungsangeboten (Nr. 1) und Angeboten zur Entlastung von Pflegenden (Nr. 2) „Angebote, die dazu
dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt,
insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen
zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag)“, §
45a Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB XI. Die Angebote benötigten eine Anerkennung durch die zuständige Behörde (vgl. §
45a Abs.
1 Satz 3
SGB XI). In Betracht kämen unter anderem Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (§
45a Abs.
1 Satz 5
SGB XI). Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entstehe, sobald die in §
45b Abs.
1 Satz 1
SGB XI genannten Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedürfe (§
45b Abs.
2 Satz 1
SGB XI). Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags erhielten die Pflegebedürftigen gegen Vorlage entsprechender Belege
über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in §
45b Abs.
1 Satz 3
SGB XI genannten Leistungen (§
45b Abs.
2 Satz 2
SGB XI).
Die Frage, ob „Gartenarbeiten“ vom allein in Betracht kommenden Anspruch nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 in Verbindung mit §
45a Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB XI umfasst seien, dürfte ohne nähere Präzisierung der fraglichen Arbeit nicht allgemeingültig zu beantworten sein. Nach der
Gesetzesbegründung zu §
45a SGB XI sollten Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere der Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
und der Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt dienen. Erfasst werden sollten sowohl regelmäßig als auch
unregelmäßig anfallende Aufgaben im Haushalt, wie etwa das Reinigen der Wohnung und der Wäsche, das Erledigen von Einkäufen
oder der Fahrdienst zu Arzt- und sonstigen Terminen. Umfasst sein könnten aber auch Botengänge zum Beispiel zu Post, Apotheke
oder Behörden, Unterstützungsleistungen bei der Korrespondenz mit Behörden, Banken oder Versicherungen sowie Hilfen bei einem
pflegebedingt notwendigen Umzug. Auch Rat und praktische Hilfe könnten dazu gehören (Verweis auf Waldhorst-Kahnau, in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB XI, 2. Aufl., §
45a – Stand: 29. Juni 2021 – Rn. 23). Soweit im Gesetzesentwurf auch von „Blumenpflege“ die Rede sei, werde dies nur im Kontext
mit Erledigungen innerhalb der Wohnung erwähnt (Verweis auf BR-Drs. 223/14, S. 39). Gartenarbeiten hätten für sich genommen
keinen Bezug zu den grundlegenden Bedürfnissen des zu Pflegenden. Sie könnten gegebenenfalls insoweit Relevanz haben, als
sie – etwa aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften (z.B. betreffend die Entfernung von Überwuchs) – durchgeführt werden
müssten, um den Verbleib in der Wohnung zu sichern.
Die Beantwortung der (abstrakten) Rechtsfrage, ob für Gartenarbeiten Entlastungsbeiträge gewährt werden könnten, könne die
Kammer jedoch offenlassen. Denn vorliegend scheitere die Gewährung eines Entlastungsbetrages bereits daran, dass der Kläger
keine Belege über entstandene Eigenbelastungen vorgelegt habe. Vorgelegt werden müssten Rechnungen über die im Einzelnen abgerufenen
Leistungen. Allein die Vorlage der mit dem Sozialwerk geschlossenen Leistungsvereinbarung reiche nicht aus. Denn sie gebe
nur Aufschluss über das, was die Parteien vereinbart hätten. Nicht ersichtlich sei jedoch, welche Leistungen der Kläger konkret
erhalten und wieviel er dafür bezahlt habe. Es obliege daher dem Kläger, die entsprechenden Rechnungen bei der Beklagten einzureichen.
Im Urteil zum Verfahren S 7 P 48/20 hat das Sozialgericht, ausgehend von einem sinngemäß gestellten Antrag des Klägers, festzustellen, in welchem Umfang die
Beklagte ihm Entlastungsleistungen nach §
45b SGB XI – insbesondere für Gartenarbeiten – zu gewähren habe, zur Begründung ausgeführt, die als Feststellungsklage erhobene Klage
sei bereits unzulässig. Nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG könne mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Hierzu zähle
auch die Feststellung der Leistungspflicht im Einzelfall. Dabei sei jedoch die grundsätzliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage
gegenüber der Leistungsklage zu beachten (Verweis auf Keller, in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 12. Auflage 2017, §
55 Rn. 19 ff.).
Soweit sich der Feststellungsantrag auf in der Vergangenheit in Anspruch genommene und in Rechnung gestellte Haushalts- und
Gartenarbeiten beziehe, sei er unzulässig. Denn in diesem Fall könnte der Kläger die fraglichen Rechnungen bei der Beklagten
einreichen und im Ablehnungsfall im Wege der vorrangigen Leistungsklage die Erstattung entstandener Kosten gerichtlich geltend
machen. Soweit es um Entlastungsbeträge für zukünftige Haushalts- und Gartenarbeiten gehe, gelte: Zukünftige Rechtsverhältnisse
könnten nur ausnahmsweise Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse vorliege. Ein
zukünftiges Rechtsverhältnis könne nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein, solange wesentliche Elemente noch
unbestimmt seien. Die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen müssten schon gelegt sein. Regelmäßig werde jedenfalls
zu fordern sein, dass das dem Klagevortrag zugrundeliegende Geschehen zeitlich und örtlich festgelegt sei und die Beteiligten
individualisiert seien (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, §
55 Rn. 8b). Vorliegend sei nicht ersichtlich, um welche konkreten Leistungen es im Einzelnen gehen solle, wie oft hierfür Kosten
entstünden und in welcher Höhe. Dies stehe erst nach der Leistungserbringung und -abrechnung fest. Dann aber sei der Kläger
darauf zu verweisen, die Rechnungen bei der Beklagten einzureichen und diese konkret prüfen zu lassen. Die Kammer vermöge
auch nicht zu erkennen, dass die Feststellungsklage den Kläger hier ausnahmsweise besser schütze als die Leistungsklage.
Der Kläger hat – nach Zustellung beider Urteile am 31. August 2021 – mit Eingang am 6. September 2021 in beiden Verfahren
Berufung eingelegt, wobei der Senat die gegen das Urteil im Verfahren S 7 P 48/20 gerichtete Berufung zunächst unter dem Aktenzeichen L 6 P 32/21 , die gegen das Urteil im Verfahren S 7 P 6/21 gerichtete unter dem hiesigen Aktenzeichen geführt hat. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat der Senat beide Verfahren
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe gegenwärtig keine Leistungsvereinbarung mit dem Sozialwerk
B-Stadt geschlossen. Die entsprechenden Unterlagen seien nur informatorisch vorgelegt worden, um die Angelegenheit im Rahmen
einer Feststellungsklage zu klären. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er für die Gartenarbeiten in Vorkasse gehen
solle. Es müsste auch geklärt werden, ob die Beklagte Kosten für Friedhofsbesuche und Hundepflege übernehme. Er habe noch
ein sehr hohes Guthaben an Entlastungsleistungen, finde aber keine richtige Hilfe mehr, die auf dieser Grundlage ihre Leistungen
abrechne. Auf Bitte des Berichterstatters, die Gartenarbeiten, um die es gehe, zu konkretisieren, hat der Kläger vorgetragen,
die Gartenarbeiten am Haus könnten unterschiedlich sein, zum Beispiel Heckenschneiden vor der Hauseingangstür, Rasenmähen,
Kehren vor dem Eingang. Wie oft diese Arbeiten anfielen, lasse sich schlecht sagen. Die Mülltonnen müssten alle 14 Tage heraus-
und dann wieder hereingefahren werden. Soweit der Beklagte auf § 3 der Pflegeunterstützungsverordnung [Hessische Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch] verweise, so ergebe
sich daraus nach seiner, des Klägers, Auffassung kein Ausschluss für „reine Gartenarbeiten“. Er hat zudem, zuletzt mit Schreiben
vom 6. November 2021, auf weitere offene Fragen in seinem Verhältnis zum Beklagten hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. – zum ursprünglichen Verfahren L 6 P 31/21 –
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. August 2021 – S 7 P 6/21 – aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. Januar 2021 zu verurteilen, ihm monatlich den Entlastungsbetrag nach §
45b SGB XI in Höhe von 125,- Euro, insbesondere für Gartenarbeiten, zu gewähren; und
2. – zum ursprünglichen Verfahren L 6 P 32/21 –
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. August 2021 – S 7 P 48/20 – aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm zukünftig einen Entlastungsbetrag nach §
45b SGB XI, insbesondere für Gartenarbeiten, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Urteile und verweist auf die Pflegeunterstützungsverordnung.
Die Beteiligten haben sich in beiden Berufungsverfahren mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den verbundenen Verfahren sowie die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die beiden, durch Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2021 miteinander verbundenen Berufungen ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§
124 Abs.
2 i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG), nachdem beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einem entsprechenden Vorgehen erklärt, der Kläger ein solches sogar ausdrücklich
beantragt hat.
Die Berufungen des Klägers gegen die beiden Urteile des Sozialgerichts Gießen vom 17. August 2021 in den Verfahren S 7 P 6/21 und S 7 P 48/20 sind zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Weder kann der Kläger – zum jetzigen
Zeitpunkt – die Gewährung eines Entlassungsbetrags nach §
45b SGB XI erfolgreich geltend machen noch kann ein zukünftiges Rechtsverhältnis in zulässiger Weise festgestellt werden.
I. Das Sozialgericht hat das Klagebegehren im erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen S 7 P 6/21 geführten Verfahren zutreffend als – mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgenden (§
54 Abs.
1, Abs.
4, §
56 SGG) – prozessualen Anspruch auf Gewährung eines Entlastungsbetrags nach §
45b SGB XI angesehen.
Demgegenüber ist die Klage im erstinstanzlichen Verfahren S 7 P 48/20 als auf die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses gerichtet zu verstehen. Dem Kläger geht es erkennbar darum,
vorab zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Entlastungsbetrag nach §
45b SGB XI für die Erstattung der von ihm angesprochenen Aufwendungen, insbesondere für Gartenarbeiten, zur Verfügung steht, also um
die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach für bislang nicht angefallene, aber in den Blick genommene
Aufwendungen und damit vor der Anspruchsentstehung.
Soweit der Kläger in seinem letzten Schreiben vom 6. November 2021 auf weitere offene, mit der Beklagten zu klärende Fragen
verweist, geht damit nach Auffassung des Senats keine Erweiterung des Streitgegenstandes einher, umso mehr als eine entsprechende
Klageerweiterung erkennbar unzulässig wäre: Weder liegt eine Einwilligung der Beklagten in eine Erweiterung des Streitgegenstandes
vor noch wäre diese zum jetzigen Zeitpunkt sachdienlich (§
99 Abs.
1 i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG).
II. Die Berufung ist in beiden Fällen zulässig; namentlich steht angesichts der Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags und
der bislang vom Kläger nicht abgerufenen Beträge außer Zweifel, dass die Berufungen nach §
143, §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, aber auch Satz 2
SGG statthaft sind. Die Frist- und Formvorgaben für die Berufung aus §
151 Abs.
1 SGG sind in beiden Fällen gewahrt.
III. Die Berufungen können jedoch keinen Erfolg haben.
1. Zu dem im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgten Begehren auf die Gewährung eines Entlastungsbetrags hat das
Sozialgericht zutreffend entschieden, dass die Klage zulässig, aber unbegründet ist.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §
45b SGB XI ist als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet, wie sich aus §
45b Abs.
2 SGB XI zweifelsfrei ergibt: Nach dessen Satz 1 Halbs. 1 entsteht der Anspruch, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten (materiellen)
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; einer vorherigen Antragstellung bedarf es nicht (§
45b Abs.
2 Satz 1 Halbs. 2
SGB XI). §
45b Abs.
2 Satz 2
SGB XI spricht sogar ausdrücklich von Kostenerstattung und bindet diese an die Vorlage von Belegen über entstandene Eigenbelastungen.
Eine Vorabzahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Einordnung als Kostenerstattungsanspruch wird überdies durch die
Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II –), auf das die Regelung in ihrer heutigen Form im Wesentlichen zurückgeht, bestätigt
(vgl. BT-Drucks. 18/5926 S. 133).
Danach kann der Kläger die Gewährung eines Entlastungsbetrags gegenwärtig schon deswegen nicht verlangen, weil ihm Kosten,
die auf diesem Wege zu erstatten wären, nicht entstanden sind; ihm geht es vielmehr ausdrücklich darum, vorab zu klären, ob
zukünftig gegebenenfalls anfallende Aufwendungen erstattungsfähig wären.
Ob vor diesem Hintergrund das gegenüber der Beklagten geäußerte Begehren eher als auf Erteilung einer Zusicherung im Sinne
von § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gerichtet auszulegen gewesen wäre, kann der Senat offenlassen. Jedenfalls hat die Beklagte das Begehren nicht so verstanden
und der streitige Bescheid vom 16. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2021 hat daher eine
Zusicherung beziehungsweise deren Ablehnung nicht zum Gegenstand, sondern entscheidet allein über die (Ablehnung einer) Kostenübernahme
selbst. Nachdem die Zusicherung und deren Ablehnung durch Verwaltungsakt erfolgen, der streitige Bescheid diese aber nicht
zum Gegenstand hat, also insoweit keine vom Gericht zu überprüfende Verwaltungsentscheidung vorliegt, können die damit verbundenen
Fragen im hiesigen Verfahren nicht geklärt werden.
Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung schon
auf Grund der nachfolgend zum Feststellungsbegehren dargelegten Gründe nicht vorlagen.
2. Sachgerechte Klageart, um, wie vom Kläger gewünscht, vorab zu klären, ob bestimmte Aufwendungen erstattungsfähig sind,
ist die Feststellungsklage, wie sie Gegenstand des Verfahrens S 7 P 48/20 und der darauf bezogenen Berufung ist. Auch diese Klage hat das Sozialgericht jedoch zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich nach Überprüfung zu
eigen macht (§
153 Abs.
2 SGG).
a) Insbesondere ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das spezifische Feststellungsinteresse, dass im Rahmen
von §
55 SGG für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses gerichteten Klage notwendig ist (vgl.
hierzu BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R –, SozR 4-1500 § 55 Nr. 20, Rn. 13 f.), vorliegend nicht gegeben ist.
Wie ausgeführt, ist der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §
45b SGB XI auf die Erstattung von bereits entstandenen Aufwendungen gerichtet und entsteht mit der Erfüllung der insoweit notwendigen
Anspruchsvoraussetzungen. Soweit also, wie hier, um die Frage gestritten wird, ob erst zukünftig ins Auge gefasste Aufwendungen
erstattungsfähig sind, handelt es sich auf Grund dieses Zusammenhangs um die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses.
Entsprechende Klagen sind zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Das
Sozialgerichtsgesetz sieht jedoch für den Regelfall nachträglichen und nicht vorbeugenden Rechtsschutz vor; mit Blick auf die Funktionsverteilung
zwischen Exekutive und Judikative sind die Gerichte grundsätzlich auf die Prüfung und Kontrolle von bereits erfolgtem Verwaltungshandeln
beschränkt. Vorbeugende Feststellungsklagen setzen daher ein besonderes Feststellungsinteresse voraus; erforderlich ist, dass
ein weiteres Abwarten und nachträglicher Rechtsschutz für den Beteiligten unzumutbar sind (vgl. nur Senger, in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGG, §
55 – Stand: 27. Juli 2021 – Rn. 63; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, §
55 Rn. 15c).
Ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse kann sich durchaus daraus ergeben, dass ein Versicherter vorab geklärt sehen
möchte, ob Aufwendungen, die er zunächst selbst tragen muss, erstattungsfähig sind, um das mit der Vorleistung verbundene
Risiko zu begrenzen (vgl. – für die private Pflegeversicherung – BSG, Urteil vom 10. November 2005 – B 3 P 10/04 R –, SozR 4-3300 § 40 Nr. 2). Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass in entsprechenden Fallkonstellationen ein besonderes
Feststellungsinteresse nur anzunehmen ist, wenn es um höhere Aufwendungen geht und es dem Betroffenen also nicht zumutbar
ist, das Risiko fehlender Erstattungsfähigkeit einzugehen (vgl. in diese Richtung auch BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R –, SozR 4-1500 § 55 Nr. 20, Rn. 14).
Das ist hier nicht der Fall: Es stünde dem Kläger vielmehr offen, zunächst Unterstützungsleistungen bei der Gartenarbeit nur
in einem geringen zeitlichen Umfang und mit entsprechend überschaubarem Kostenrisiko in Anspruch zu nehmen und diese Aufwendungen
bei der Beklagten geltend zu machen. Im Rahmen einer danach gegebenenfalls zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage ließen
sich die streitigen Fragen dann in zulässiger Weise klären. Auf diesem Wege wäre das Rechtsverhältnis auch so konkretisiert,
dass es sich nicht mehr um die Klärung mehr oder weniger abstrakter Rechtsfragen handelte.
Auch daran scheitert, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, die Zulässigkeit der Feststellungsklage im hiesigen Rechtsstreit.
Der Kläger hat, wie er vorgetragen hat, gegenwärtig Schwierigkeiten, überhaupt einen Anbieter zu finden, der für ihn tätig
werden wollte. Auch hat er eine Reihe unterschiedlicher und beispielhaft genannter Tätigkeiten aufgeführt, für die möglicherweise
Aufwendungen entstehen könnten. Unter diesen Umständen ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht hinreichend konkretisiert;
das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Tenor einer dem Kläger günstigen Entscheidung vorliegend entweder so offen sein
müsste, dass er erneuten Streit der Beteiligten nach einer konkreten Beauftragung beispielsweise des Sozialdienstes B-Stadt
durch den Kläger und deren Abrechnung gegenüber der Beklagten nicht verhindern könnte, oder der Senat im Tenor ein umfassendes
und ausdifferenziertes, aber dennoch im Zweifel nicht hinreichend präzises Regelwerk möglicher Tätigkeiten und deren Randbedingungen
entwickeln müsste – und damit letztlich abstrakte Rechtsfragen lösen, was auch im Rahmen einer Feststellungsklage nicht Aufgabe
gerichtlichen Rechtsschutzes ist.
b) Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Entlastungsbetrags nach §
45b SGB XI für Gartenarbeiten, die im Vordergrund der Auseinandersetzung stehen, auch in der Sache nicht möglich ist, während bezüglich
des Herausstellens der Mülltonne entsprechende Bedenken kaum bestehen dürften.
Nach §
45b Abs.
1 Satz 1
SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- Euro monatlich.
Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen unter anderem zur Förderung der Selbständigkeit
und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags (§
45b Abs.
1 Satz 2
SGB XI). Im Kontext des hiesigen Rechtsstreits kommt ein Anspruch konkret (nur) wegen der Erstattung von Aufwendungen in Betracht,
die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur
Unterstützung im Alltag im Sinne des §
45a SGB XI zu gewähren sind (§
45b Abs.
1 Satz 3 Nr.
4 SGB XI). Diese Angebote sollen unter anderem Pflegebedürftigen dabei helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben
und ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können (vgl. §
45a Abs.
1 Satz 1 Alt. 2
SGB XI). Als Grundlage zur Übernahme von Aufwendungen für Gartenarbeiten (oder auch für die sonstigen vom Kläger genannten Tätigkeiten)
kommen dabei von den in §
45a Abs.
1 Satz 2
SGB XI konkretisierend genannten Alternativen von vornherein nur die Angebote zur Entlastung im Alltag in Betracht, also Angebote,
die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter
Hilfeleistungen zu unterstützen (§
45a Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB XI).
Ausgehend von diesem Zweck der Regelung wäre im Ausgangspunkt die Übernahme von Gartenarbeiten durchaus denkbar, soweit sie
notwendig sind, um dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, in seiner häuslichen Umgebung zu verbleiben. Andererseits müssen
die nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 in Verbindung mit §
45a Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB XI im Rahmen der Pflegeversicherung finanzierten Leistungen trotz der Offenheit der Regelung auf Grund des systematischen Zusammenhangs
einen hinreichend engen Bezug zum versicherten Risiko aufweisen. Der Gesetzgeber hat deshalb zum einen vorgesehen, dass die
Angebote eine Anerkennung durch die zuständige Behörde benötigen (§
45a Abs.
1 Satz 3
SGB XI), und zum anderen die Landesregierungen ermächtigt, hierzu durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln (§
45a Abs.
3 Satz 1
SGB XI).
Auf dieser Rechtsgrundlage ist in Hessen die Pflegeunterstützungsverordnung ergangen. Diese nennt unter den Anerkennungsvoraussetzungen
für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag ausdrücklich die Notwendigkeit eines konkreten Bezugs zum Pflegealltag ( § 1 Abs.
1 Nr. 2 PfluV ), eine Eingrenzung, die nach Auffassung des Senats keinesfalls außerhalb des durch die Verordnungsermächtigung
vorgegebenen Rahmens steht. In der Konsequenz dieser Vorgabe normiert § 3 Satz 2 PfluV , dass zu den möglichen Inhalten von
Angeboten zur Entlastung im Alltag im Sinne von §
45a Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB XI gerade nicht Leistungen wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen
gehören. Hinzu kommt, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 Bst. b PfluV in der ab 1. Oktober 2021 und damit aktuell maßgeblichen Fassung
– und nur diese könnte für die verlangte Feststellung maßgeblich sein – vorsieht, dass die Entgelte, soweit sie erhoben werden,
einschließlich etwaiger Umsatzsteuer, für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §
45a Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB XI nicht höher als 25,- Euro je Stunde liegen dürfen.
Soweit das zukünftige Rechtsverhältnis, auf dessen Feststellung der Kläger zielt, also immerhin in Ansätzen konkretisiert
ist, nämlich mit Blick auf die von Seiten des Sozialdienstes B-Stadt angebotene Leistungsvereinbarung und die dort vorgesehenen
Entgelte und die jedenfalls im Mittelpunkt des Klärungsinteresses stehenden Gartenarbeiten, könnte eine dem Kläger günstige
Feststellung ausgehend von den Vorgaben der Pflegeunterstützungsverordnung nicht ergehen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in §
160 Abs.
2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.