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LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2017 - 8 KR 400/14
Ersatz der Kosten für die gerichtliche Geltendmachung der Rückzahlung der Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung Sachdienlichkeit der Klageänderung Ermessensentscheidung
1. Bei der Entscheidung des Gerichts über die Sachdienlichkeit der Klageänderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
2. Dabei sind die Interessen der Beteiligten und die Prozessökonomie zu berücksichtigen.
3. Eine Klageänderung kann danach als sachdienlich angesehen werden, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird oder dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mitentschieden werden.
4. Gegen die Sachdienlichkeit der Klageänderung spricht hingegen, wenn sie dazu führt, dass der Rechtstreit auf völlig neue Grundlage gestellt wird oder wenn über geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzung sachlich nicht entschieden werden könnte.
Normenkette:
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Kassel 26.11.2014 S 12 KR 250/12
Tenor
I.
Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, welche ihr durch und im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen (SG Kassel, S 12 KR 250/12) und zweitinstanzlichen (Hess LSG, L 8 KR 400/14) Gerichtsverfahren entstanden sind oder noch entstehen werden, zu erstatten, wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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