LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2007 - 7 B 189/06
Teilprozesskostenhilfegewährung im sozialgerichtlichen Verfahren
Im Sozialgerichtsprozess kann eine Teilerfolgsaussicht niemals angenommen werden. Bejaht ein Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht
i.S. einer jedenfalls im Gesamtergebnis relevanten Teilerfolgsaussicht, so ist auch in jedem Falle einheitlich für das gesamte
Klageverfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Teilprozesskostenhilfegewährung für Teilaspekte eines Klagebegehrens
ist im Sozialgerichtsprozess schlechthin unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stralsund 14.09.2006 S 4 R 417/05