Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente wegen einer sogenannten Versorgungsehe ausgeschlossen
ist.
Die am 26. September 1974 geborene Klägerin ist die Witwe des am 15. Juli 1969 geborenen E. L. (im Folgenden: Versicherter).
Die Klägerin war mit dem Versicherten seit dem 12. August 2014 verheiratet, der Versicherte verstarb am 24. Oktober 2014.
Die Klägerin lebte mit dem Versicherten seit April 1997 zusammen, sie haben drei gemeinsame Kinder, den Sohn T. S., geboren
am 1. Juni 1995, einen weiteren Sohn D. S., geboren am 3. Februar 1997 und die Tochter A. S., geboren am 23. Juni 2004. Die
Klägerin selbst bezieht seit 2013 eine Rente wegen Erwerbsminderung aus eigener Versicherung.
Am 29. Oktober 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Die Frage der Beklagten, ob
der Versicherte plötzlich und unerwartet gestorben sei (zum Beispiel in Folge eines Arbeitsunfalls/Verkehrsunfall/Verbrechen)
wurde seitens der Klägerin mit Nein beantwortet. Die Frage, ob die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege
des ständig auf Pflege angewiesen Ehegatten erfolgt sei wurde bejaht. Ob die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung
nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen sei, wurde seitens der Klägerin dann mit Nein beantwortet.
Die Beklagte zog die Todesbescheinigung der H. Kliniken S., Klinik für Pneumologie, vom 24. Oktober 2014 bei. Hierin wird
als Todesursache bei dem Versicherten eine respiratorische Insuffizienz, als Folge eines metastasierten Bronchialkarzinoms
angegeben. Darüber hinaus hieß es unter der Rubrik „nähere Angaben zur Todesursache und zur Begleiterkrankungen (Epikrise)“,
der Versicherte habe ein progredientes zentrales Adeno-Karzinom der Lunge mit Gefäßkompression, zerebraler Metastasierung
und eine zudem respiratorische Insuffizienz bei zentralem Progress aufgewiesen, was zum Tod geführt habe. Darüber hinaus teilte
das Standesamt der Hansestadt A-Stadt auf Anfrage der Beklagten unter dem 13. Mai 2014 mit, die Anmeldung der Eheschließung
der Klägerin mit dem Versicherten sei am 29. Juli 2014 erfolgt. Die Eheschließung habe in den Räumen des Standesamtes A-Stadt
stattgefunden. Die Klägerin habe bei der Anmeldung angegeben, dass der Versicherte, ihr Verlobter, schwer erkrankt sei.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Witwenrente ab. Zur Begründung führte sie aus,
gemäß §
46 Abs.
2a SGB VI hätten Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe,
es sei denn, dass nach den Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. In derartigen Fällen solle nach dem
Willen des Gesetzgebers der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ausgeschlossen sein, wenn es das Ziel der Eheschließung
sei, eine Versorgung zu erlangen. Wegen der kurzen Ehedauer greife zunächst diese gesetzliche Vermutung, sie sei jedoch widerlegbar.
Seitens der Klägerin seien keine besonderen Umstände benannt worden, die gegen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe
sprächen.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, eine sog. Versorgungsehe sei nicht gegeben.
Sie habe den Versicherten 1994 kennengelernt, 1996 hätten sie sich bereits das erste Mal verlobt. Die damals geplante Hochzeit
sei wegen der Geburt des zweiten Kindes 1997 herausgeschoben worden. Dann habe es immer wieder finanzielle Gründe gegeben,
die gegen die Hochzeit gesprochen hätten. 2004 sei das dritte gemeinsame Kind geboren worden, danach sei der Versicherte aufgrund
einer Montagetätigkeit selten zu Hause gewesen. Die beiden hätten sich auseinandergelebt. Man habe sich jedoch wieder zusammengefunden.
Wegen einer bei ihr vorliegender Erkrankungen sei die Hochzeit erneut weiter hinausgeschoben worden; am 26. September 2013
(ihrem Geburtstag) habe man sich erneut verlobt. Man habe sich entschieden, am 26. September 2014 zu heiraten. Hintergrund
für dieses Datum sei der Umstand gewesen, dass sie an diesem Tag ihren 40. Geburtstag gehabt habe. Durch die geplante Doppelfeier
sollten Kosten gespart werden. Aufgrund der plötzlichen Krebserkrankung des Versicherten habe man sich entschlossen, die Hochzeit
auf den 12. August 2014 vorzuziehen, klein zu feiern und eine größere Feier erst später nachzuholen. So habe am Tag der Trauung
lediglich ein Essen mit den Eltern und den Kindern stattgefunden, der Versicherte sei zu diesem Zeitpunkt durch Bestrahlung
und Chemotherapie sehr geschwächt gewesen. Hinzu gekommen sei eine Lungenentzündung im September/Oktober. Der Versicherte
habe sich nicht mehr erholt, zu der geplanten Feier sei es nicht mehr gekommen. Hintergrund der Eheschließung sei die langjährige
Zuneigung von ihr zu dem Versicherten gewesen. Dies habe durch die Eheschließung besiegelt werden sollen.
Die Beklagte holte eine gutachterliche Stellungnahme des Internisten Dr. G. von ihrem sozialmedizinischen Dienst ein, wonach
aufgrund der Auskunft der Standesbeamtin und insbesondere der Todesbescheinigung aus ärztlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen sei, dass der Tod des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung in absehbarer Zeit eintreten werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend
führte die Beklagte aus, wenn Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen
Krankheit litten, sei dies in der Regel als ein die gesetzliche Annahme der Versorgungsehe bestätigender Umstand anzusehen.
Eine Versorgungsehe liege u.a. dann nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht
vorhersehbar gewesen seien. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe reichten nicht aus, um die Vermutung einer Versorgungsehe
zu widerlegen.
Mit ihrer am 7. Januar 2016 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Witwenrente weiterverfolgt. Sie hat zunächst
ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Versicherte sei nicht an der Krebserkrankung, sondern an einer
Lungenentzündung verstorben. Der Zeitpunkt des Versterbens sei für niemanden absehbar gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 17. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Witwenrente nach §
46 SGB VI zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG Schwerin die Klägerin persönlich befragt. Hinsichtlich der einzelnen Angaben
der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 (Blatt 36 bis 39 der Gerichtsakten) verwiesen.
Durch Urteil vom 25. April 2017 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf im Einzelnen
Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Der Ausnahmetatbestand des §
46 Abs.
2a Abs.
2a Halbsatz 2
SGB VI werde nur erfüllt, wenn insoweit nach §
202 SGG in Verbindung mit §
292 ZPO der volle Beweis erbracht werde. Dieser erfordere zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit.
Die nur denkbare Möglichkeit reiche nicht aus. Diesen Beweis habe die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht geführt.
Bei der Eheschließung habe der Versicherte offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Hiervon sei
bei einem Adenokarzinom, welches Metastasen gebildet habe, unter anderem im Gehirn mit einem zentralen, nicht operablen Tumor
in der Lunge mit Gefäßkompression und zunehmender respiratorischer Insuffizienz auszugehen. Dafür, dass dies offensichtlich
auch der Klägerin und dem Versicherten bewusst gewesen sei, spreche der Vortrag der Klägerin, dass es ihrem Mann zum Zeitpunkt
Eheschließung sehr schlecht gegangen und es immer wieder schlimmer geworden worden sei, weshalb man den Zeitpunkt der Eheschließung
vorgezogen und sich damit gegen eine Hochzeit im Krankenhaus entschieden habe. Wäre zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einer
Besserung des Gesundheitszustandes und etwa einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu rechnen gewesen, würden die Angaben der
Klägerin keinen Sinn ergeben. Auch habe sich bereits bei der Begutachtung der Klägerin durch Dr. H. vom 20. April 2014 nach
ihren Angaben der Zustand ihres Mannes schon deutlich verschlechtert. Nicht gefolgt werden könne zudem der Einlassung der
Klägerin, dass Grund des Todes nicht die Krebserkrankung sondern eine Lungenentzündung gewesen sei. Dem stünden die Angaben
in der Todesbescheinigung entgegen.
Auch die Angaben der Klägerin, das ausschlaggebender Grund für die Eheschließung eine Liebesheirat gewesen sei, überzeuge
nicht. Dem entgegen stünden Angaben bei der Antragstellung, das Zweck der Eheschließung die Sicherung der erforderlichen Betreuung
bzw. Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten gewesen sei. Da die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit dem
Jahr 1997 unverheiratet unter einer Anschrift mit den gemeinsamen Kindern zusammen gelebt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb
unter diesen Umständen eine Eheschließung zur Betreuung des Ehemannes oder der Kinder erforderlich gewesen sein solle. Auch
die Klägerin habe auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass sich durch die Eheschließung an der Betreuung für den Versicherten
eigentlich nichts geändert gehabt habe. Da sie für ihren Ehemann jedoch einiges zu regeln gehabt habe, sei es besser gewesen,
verheiratet zu sein, da sie über eine Vorsorgevollmacht nicht alles habe regeln können. Diese Einlassung sei jedoch weder
substantiiert noch sei ersichtlich, dass Vollmachten zur Regelung der Angelegenheiten des Versicherten nicht ausgereicht hätten.
Auch die lange Zeit des Zusammenlebens in einer eheähnlichen Gemeinschaft spreche dafür, dass insbesondere vor dem Hintergrund
der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten zumindest überwiegender Zweck der Ehe gewesen sei, der Klägerin eine Versorgung
zu verschaffen. Einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ liege die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben
nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelung, die für Eheleute gelten würden, zu unterlegen. Langjährige
Heiratsabsichten könnten nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret seien und sich
als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekannt werden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellten.
Von einer konsequenten Verwirklichung langjähriger Heiratspläne könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Es sei bereits
nicht glaubhaft, dass es in der gesamten Zeit des Zusammenlebens in eheähnlichem Verhältnis und behaupteter, seit nahezu 20
Jahren bestehender, Heiratsabsicht nicht vor der Erkrankung des Versicherten zu einer Eheschließung aufgrund nicht ausreichenden
Mitteln für eine Hochzeitsfeier gekommen sei, obwohl man drei gemeinsame Kinder gehabt und die Beziehung seit 1994 bestanden
habe. Vor diesem Hintergrund sei es insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Eheschließung nunmehr wegen des schlechten
Gesundheitszustandes des Versicherten vorgezogen und gerade im Hinblick auf die dargestellte Bedeutung einer Hochzeitsfeier
nicht eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten abgewartet worden sei, wenn die Klägerin und der Versicherte
tatsächlich von einer Besserung seines Zustandes ausgegangen wären. Auch seien tatsächlich keine konkreten Schritte für eine
Hochzeitsfeier zum 40. Geburtstag der Klägerin vor Bekanntwerden der Erkrankung des Versicherten unternommen worden, da weder
frühzeitig ein Aufgebot bestellt worden sei, noch Einladungen zu einer Hochzeitsfeier ausgesprochen und auch keine Absprachen
mit einem etwaigen Catering Service getroffen worden seien. Die Schilderung des geplanten Rahmens für eine Hochzeitsfeier
gebe zudem Anlass zu zweifeln, dass dieser aus finanziellen Gründen in den vergangenen 20 Jahren nicht hätte ausgerichtet
werden können. Zweifel an einer konsequenten Verwirklichung der Heiratspläne würden auch nicht durch die Behauptung der Klägerin
beseitigt, es sei beabsichtigt gewesen, bereits im Mai oder Juni das Aufgebot zu beantragen, dies jedoch wegen der Erkrankung
des Versicherten aufgeschoben worden sei, zumal man nach ihrer Einlassung von einer Besserung seines Zustandes ausgegangen
sei. Die Bestellung des Aufgebots erst am 29. Juli 2014 durch die Klägerin mit der Angabe, dass der Versicherte schwer erkrankt
sei, lege daher den Schluss einer Versorgungsehe nahe.
Schließlich bestünden Zweifel daran, dass das Verhältnis der Klägerin zum Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung auf
einer intakten Liebesbeziehung beruht habe. Insoweit habe die Klägerin vorgetragen, dass sich etwa zwei Jahre nach der Geburt
des letzten Kindes im Jahr 2004 sie sich mit dem Versicherten auseinandergelebt habe, man aber kurze Zeit später bereits wieder
zusammengefunden hätte. Dem stünden allerdings die Angaben der Klägerin bei ihrer Begutachtung durch Dr. H. vom 25. Juli 2014
entgegen, der im Rahmen der biografischen Anamnese u.a. festgehalten habe, dass man sich aufgrund seiner fast ständigen Montagetätigkeit
auseinandergelebt hätte. Demgegenüber überzeuge es nicht, wenn die Klägerin nunmehr in ihrer Anhörung diese Aussage von Dr.
H. damit begründe, dass dieser das sicherlich so aufgenommen habe, weil sie von ihrem Leben erzählt habe.
Gegen das ihr am 21. Juni 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Juli 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG)
Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der alleinige oder überwiegende Zweck ihrer Heirat nicht
gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Erkrankung des Versicherten habe zwar die Entscheidung
zu heiraten bestärkt, sei jedoch nicht ausschlaggebend gewesen. Sie habe glaubhafte Angaben zu den Umständen für die Eheschließung
gemacht. Sie selbst und der Versicherte hätten zwar die Erkrankung gekannt. Mit ihnen sei jedoch nicht darüber gesprochen
worden, dass mit einem zeitnahen Ableben des Versicherten zu rechnen sei. Dies hätten auf Anfrage ihrer Prozessbevollmächtigten
die H. Kliniken in ihrem Schreiben vom 7. August 2017 bestätigt. Die vorgezogene Eheschließung sei deshalb erfolgt, weil die
Befürchtung bestanden habe, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten weiter verschlechtere und die Heirat am geplanten
Termin nicht habe stattfinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei niemand davon ausgegangen, dass der Versicherte zeitnah versterben
würde. Im Übrigen sei ihr zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung der Ausnahmetatbestand des §
46 Abs.
2a SGB VI überhaupt nicht bekannt gewesen. Schließlich habe sie sich darauf eingestellt, den Versicherten über einen längeren Zeitraum
zu pflegen und zu versorgen. Ihrer Prozessbevollmächtigten, die u.a. als Verfahrenspflegerin eingesetzt sei, sei bekannt,
dass bestehende Vorsorgevollmacht oftmals als nicht ausreichend angesehen würden bzw. keine Berücksichtigung fänden. Die Ausführung
des Sozialgerichts lägen letztlich neben der Sache und spiegelten lediglich eine subjektive Beurteilung des Gerichts wieder.
Soweit sich das Gericht auf Herrn Dr. H. stütze, hätte dieser als Zeuge vernommen werden müssen. Die verkürzte Darstellung
in den Gutachten könne kaum Grundlage für eine Entscheidung durch das SG sein.
Zur Stützung ihrer Berufung hat sie ein Schreiben der H. Kliniken S., Lungenkrebszentrum, vom 7. August 2017 - gerichtet an
ihre Prozessbevollmächtigte - zu den Akten gereicht. Hierin hieß es bezüglich der dort gestellten Anfrage betreffend Aussagen
zur damaligen Krankheitsprognose des Versicherten, der sich von Mai 2014 bis Oktober 2014 wiederholt in der Klinik befunden
habe, der genaue Inhalt der damals geführten Gespräche sei nicht dokumentiert worden. Üblicherweise werde in der Klinik und
bei solchen Erkrankungen bei den Aufklärungsgesprächen über die Krebserkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten mangels ausreichend
sicherer Vorhersagemöglichkeit eine konkrete Aussage zur zu erwartenden Lebensdauer, außer in einigen Fällen in den unmittelbar
letzten Lebenstagen, nicht getroffen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 25. April 2017 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
17. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 zu verurteilen, ihr Witwenrente ab dem 1. November
2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat das vom SG erwähnte Gutachten von Dr. H. zu den Akten genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 138/17 - S 22 R 5/16 (SG Schwerin) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Klägerin ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Hierbei ist es letztlich nicht
relevant, ob die von Dr. H. in seinem Gutachten wieder gegebenen Äußerungen der Klägerin im April 2014 zum Bestehen bzw. Nichtbestehen
einer Liebesbeziehung zum Versicherten der Wahrheit entsprechen bzw., wie die Klägerin auch zum Teil behauptet, ihre aufgeführten
Angaben auf einem Missverständnis des Gutachters Dr. H. beruhen. Insoweit hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade die hier vorliegende kurzfristige Heirat vor dem Tod des Versicherten nach einem
zuvor langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein einen Umstand darstellt, der dafür spricht, dass hierdurch ein Versorgungsanspruch
begründet werden sollte.
Zudem reichen allein das Bestehen einer Liebesbeziehung – hier einmal zu Gunsten der Klägerin auch unterstellt- und Äußerungen
von Heiratsabsichten ebenfalls nicht für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus. Auch zur Überzeugung des Senats -und
hierauf hat das SG wiederum vollkommen zu Recht hingewiesen - stellt sich die Heirat der Klägerin nicht als konsequente Verwirklichung eines
bereits vor Erlangung der Kenntnisnahme von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses zur Heirat dar.
Auch eine Betreuungs- und Pflegeabsicht gegenüber dem Versicherten kann, wie das SG richtigerweise ausgeführt hat, hier nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden. Ob eine entsprechenden Feststellung
der relevanten „Motivlage“ des Versicherten und der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der Tätigkeit ihrer
Prozessbevollmächtigten als Verfahrenspflegerin überhaupt als Argument zur Widerlegung einer genannten Vermutung einer Versorgungsehe
Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner abschließenden Würdigung des Senats. Ebenso wenig brauchte der Senat dazu Feststellungen
zu treffen, ob die Behauptung der früheren Prozessbevollmächtigten bezüglich „unzureichender Vorsorgevollmachten“ überhaupt
zutrifft.
Letztlich vermag das im Berufungsverfahren eingereichte ärztliche Schreiben der H. Kliniken in S. vom 7. August 2017 ebenfalls
kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Ob beispielsweise das Überleben des Versicherten über ein Jahr nach der Eheschließung
wahrscheinlicher ist, als sein Tod, und ob hier die Klägerin und der Versicherte letztlich von einer Ehedauer von über einem
Jahr ausgehen konnten, ist nicht relevant. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass eine potenzielle lebensbedrohliche Erkrankung,
wie hier, zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlag (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember
2014, L 5 R 148/12; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. November 2018, L 19 R 314/17, Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 2021, L 7 R 158/16). Letzteres war aber bei dem Versicherten, auch nach dem Vortrag der Klägerin gegeben und auch bekannt.