Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw
Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ablehnung
Beschäftigung bei einer schwedischen Firma
Schwedischer Unfallversicherungsträger zuständiger Träger für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Fehlender Bezug zum sozialen Sicherungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland
Tatbestand
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung, dass die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw
rechtswidrig war.
Der 1963 geborene Kläger erlitt am 31. Mai 2008 als Arbeitnehmer der schwedischen Firma K... Plättsetring in S. einen Unfall,
als er beim Transport eines Kartons mit Fliesen stolperte, mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei ein Sprunggelenksbruch
rechts und einen Wadenbeinbruch rechts zuzog. Als Folgen dieses Unfalls bestehen eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit
des rechten Beines in Form einer Peronaeuslähmung im rechten Fuß; der Kläger ist darüber hinaus anerkannter Schwerbehinderter.
Ihm ist das Merkzeichen „G“ von der Versorgungsverwaltung zuerkannt worden. Darüber hinaus bezieht der Kläger seit Mai 2010
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger
in S. sozialversichert; der Unfall wurde vom schwedischen Unfallversicherungsträger F. in Lund als Arbeitsunfall anerkannt.
Die Erstversorgung der Verletzung erfolgte in einem Krankenhaus in S., hiernach kehrte der Kläger zur Weiterbehandlung nach
Deutschland zurück. Seit diesem Zeitpunkt wurde er ärztlich von der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland
bei der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft/Standort Duisburg im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den
zuständigen Unfallversicherungsträger in S. betreut. Nach Angaben des Klägers erhält er seit Oktober 2012 vom Schwedischen
Unfallversicherungsträger ein sog. Ausgleichsgeld in Höhe der Differenz zum in S. bezogenen Lohn. Nach Angaben der Beklagten
von April 2013 erbrachte sie Sachleistungsaushilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab Juli 2008 in Deutschland in Form ambulanter
und stationärer Behandlungskosten, Kosten für Hilfsmittel und sonstige Sachleistungen in Höhe von insgesamt ca. 42.000,00
€.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hatte der Kläger bei der Beklagten zunächst einen Antrag auf eine „Zusatzausstattung“ für
einen PKW gestellt. Er führte hierzu aus, er habe einen Anspruch auf eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich
sei. Unter demselben Datum beantragte er darüber hinaus eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und zitierte zur
Begründung in seinem Antrag u. a. Vorschriften aus der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzH-VO).
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2012 zum einen mit, bevor der vom Kläger benannten
KfZ-Firma W. und H. eine Kostenzusage für die verletzungsbedingten notwendigen Umrüstungsmaßnahmen an seinem Fahrzeug zugeleitet
werde, werde um eine Kopie des Kaufvertrages und des Fahrzeugbriefes des umzurüstenden PKWs gebeten. Darüber hinaus bewilligte
die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 2. Dezember 2012, gerichtet an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers, die Übernahme
von Kosten für den verletzungsbedingten notwendigen Umbau des PKWs des Klägers. Man warte noch auf die Einreichung einer Kopie
des Kaufvertrages und des Kfz-Scheines durch den Kläger. Sobald diese Unterlagen vorlägen, erfolge eine weitere Information.
Dann könne der Umbau erfolgen und abschließend die Rechnung eingereicht werden. Die Einreichung entsprechender Unterlagen
durch den Kläger erfolgte nicht.
Unter dem 13. März 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten zahlreiche Anträge, u. a., den Antrag über die Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges „zu bescheiden“. Der beantragte Verwaltungsakt sei noch nicht erlassen worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid
sei bis zum 3. April 2014 zu erlassen.
Mit Bescheid vom 31. März 2014 erkannte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe an. Die Kosten
für die wegen der Folgen des Arbeitsunfalles notwendigen Kraftfahrzeughilfe würden im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für
den zuständigen Träger in S. übernommen. Die Abrechnung der Kosten erfolge unmittelbar zwischen den Leistungserbringern (Werkstatt)
und der Verbindungsstelle. Vorleistungen und Zuzahlung durch den Kläger entfielen. An der Beschaffung (Erwerb) eines Kraftfahrzeuges
könne sich die Verbindungsstelle im Rahmen der Sachleistungsaushilfe nicht beteiligen, da es sich dabei um eine Geldleistung
handele und dafür ausschließlich der ausländische Träger zuständig sei.
Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2014 bezüglich des Antrages des Klägers auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
eines PKWs führte die Beklagte aus, dass der Kläger einen solchen Anspruch habe. Die Kosten für die wegen der Folgen des Arbeitsunfalles
notwendige Umrüstung würden von der Verbindungsstelle im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Träger in S.
übernommen. Die Abrechnung erfolge unmittelbar zwischen den Leistungserbringern und der Verbindungsstelle. Vorleistungen und
Zuzahlungen durch den Kläger entfielen. Dieser Bescheid enthält ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die
Möglichkeit einer Widerspruchserhebung.
Der Kläger erhob gegen diese Bescheide Widerspruch. Zur Begründung führte er u. a. aus, seine Anträge seien nicht erst am
13. März 2014 gestellt worden. Kostenzusagen seitens der Beklagten lägen nicht vor, auch nicht bei Autohäusern in Grimmen
oder in Bergen. Um einen Kaufvertrag abzuschließen, benötige er selbst oder das Autohaus eine Kostenzusage von der Beklagten.
Vor einem Kaufvertrag sollten aber die Leistungen beantragt werden. Im Übrigen werde ein Automatikgetriebe nicht in der Werkstatt
eingebaut, sondern im Werk. Er sei auf ein solches Automatikgetriebe angewiesen.
Am 14. Oktober 2014 übersandte der Kläger Angebote bzw. Kostenvoranschläge von Autohäusern.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man habe das vorgelegte Angebot Nr. 0192187A0E/76490
vom 10. Oktober 2014 des VW-Autohauses für den Golf Sportsvan Comfortline BlueMotion Technology 1,6 l TDI, 88 kW (110 PS)
7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG im Hinblick auf den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe gemäß §
40 SGB VII geprüft. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass man sich an den Anschaffungskosten des Fahrzeuges nicht beteiligen könne,
weil es sich hierbei um eine Geldleistung handele, die sie als Sachleistungsaushilfeträger nicht leisten dürften. An den Mehrkosten
für das Automatikgetriebe werde man sich im Rahmen der in den Richtlinien für Kraftfahrzeughilfe vorgesehenen Höchstbeträge
von 1.636,00 € beteiligen. Bei der Sonderausstattung würden der Blinkerhebel rechts (305,00 €), der große Lenkradknauf links
(abnehmbar – 230,00 €), das Handbediengerät „Compactel“ mit Bremse und Gas für die rechte Hand (1.500,00 €), das Licht- und
Sicht-Paket (175,00 €), die Pedalabdeckung von Gas- und Bremspedal, (abnehmbar 560,00 €), und die TÜV/Dekra-Eintragung (102,00
€), insgesamt 2.872,00 € übernommen. Von diesem Betrag müsse man den von dem Autohaus gewährten Nachlass von 15 % abziehen,
sodass 2.441,20 € verblieben. Insgesamt würde sich die Beklagte mit einem Betrag von 4.077,20 € an den Kosten beteiligen.
Dieser Betrag würde, sobald der Kaufvertrag und der Fahrzeugschein in Kopie vorlägen, an das Autohaus überwiesen. Ergänzend
führt die Beklagte unter dem 12. November 2014 gegenüber auch der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass es
sich bei diesem Schreiben vom 30. Oktober 2014 an den Kläger um einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt handele, der auch
ohne beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung anfechtbar sei.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die beantragten Kosten in voller Höhe zu erstatten
seien. Es bestünde Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlichen Anschaffungskosten eines elektrisch betriebenen
Rollstuhls. Die Kosten für das Automatikgetriebe seien in voller Höhe zu ersetzen. Ein ausstattungsgleiches Fahrzeug mit der
behindertengerechten Bedienungseinrichtung sei bei dem Hersteller nicht erhältlich, sodass das Automatikgetriebe auch in voller
Höhe zu ersetzen sei. Ein Abzug des vom Autohaus gewährten Nachlasses in Höhe von 15 % könne nicht erfolgen, jedenfalls nur
soweit auch die Anschaffungskosten des Fahrzeuges von der Beklagten übernommen würden. Der Nachlass würde nur aufgrund des
Kaufs des PKWs gewährt und die Mehrkosten und Sonderausstattung allein seien nicht rabattierbar, da es hierbei um auf die
Bedürfnisse des Klägers zugeschnittene Sonderanfertigungen handele. Auch TÜV- und Dekraeintragung seien schon aus ihrem Ursachenzusammenhang
hinaus nicht rabattierbar.
Die Beklagte informierte den Kläger darüber, dass vor Erteilung eines Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen werde, dass
er aufgrund seiner Beinverletzung weder auf einen normalen Straßenrollstuhl noch auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei.
Ein entsprechendes Hilfsmittel sei auch weder bisher beantragt noch von den behandelnden Ärzten verordnet worden. Es werde
Gelegenheit gegeben, ggf. ein entsprechendes Attest vorzulegen. Im Übrigen habe man den unfallbedingten notwendigen Mehraufwand
in voller Höhe, so wie er vom Autohaus aufgelistet worden sei, in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Es sei keine
Kürzung vorgenommen worden, insoweit werde um Konkretisierung gebeten, welche Einzelpositionen gemeint seien. Auch sei dem
angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass die Automatikmehrkosten nach den Richtlinien für Kraftfahrzeughilfe mit dem hierfür
vorgesehenen Höchstbetrag in Höhe von 1.636,00 € übernommen würden. Der Abzug des vom Autohaus gewährten Nachlasses von 15
% von den Kosten für die als unfallbedingt anerkannten notwendigen Sonderausstattung/Zusatzausstattung erfolge selbstverständlich
nur, soweit diese Kosten auch im Gesamtpreis bzw. Gesamtnachlass enthalten seien. Dies gälte auch für die Kosten der TÜV/Dekra-Eintragung.
Hieraufhin entgegnete der Kläger aufgrund des Umstandes, dass nur ein behindertengerechtes Fahrzeug gefördert werde, habe
er sich seinerzeit für die Kfz-Hilfe entschieden. Der Träger der Unfallversicherung solle anstelle eines Elektrorollstuhls
einen erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfzs gewähren damit der Verletzte
in der Lage sei, sein Kfz zu führen. Dies sei von der Dekra geprüft und bejaht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte die Beklagte aus, nach §
40 Abs.
1 SGB VII i. V. m. den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung (KfzHR) bestehe ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn ein Versicherter infolge von Art
und Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen
sei, um ihm die Teilnahme am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Aus Sonder- bzw. Zusatzausstattung
seien dabei nur solche Ausstattungselemente zu berücksichtigen, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten seien
und daher mit einem zusätzlichen Aufwand angeschafft werden müssten. Es würden Kosten in Höhe von insgesamt 4.077,20 € übernommen.
Die allgemeinen Anschaffungskosten für das Fahrzeug, welches der Kläger erwerben wolle, könnten nicht übernommen werden, weil
ein Kraftfahrzeug kein Hilfsmittel im Sinne dieser gemeinsamen Richtlinie sei. Ein Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss
in Höhe der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen elektrisch betriebenen Rollstuhl bestehe ebenfalls nicht, weil
der Kläger wegen seiner Beinverletzung weder auf einen normalen Straßenrollstuhl noch einen Elektrorollstuhl angewiesen sei.
Sonstige Hilfen zum Erwerb des Kraftfahrzeugs in Form eines finanziellen Zuschusses oder eines Darlehens entfielen, weil diese
Geldleistung nicht im Rahmen der Sachleistungsaushilfe erbracht werden dürften.
Die Kosten für die o. g. Ausstattungselemente und die Kosten der verletzungsbedingt erforderlichen Umrüstung des Kraftfahrzeugs
einschließlich der Kosten der TÜV/Dekra- Eintragung seien rabattierbar, weil im Angebot des Autohauses hierfür ebenfalls ein
Nachlass von 15 % vorgesehen sei.
Mit seiner am 13. Juli 2015 vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines PKWs durch die Beklagte
weiterverfolgt. Hierzu wurden persönliche „Abhandlungen“ des Klägers zur Geltung von Rechtsvorschriften unter Nennung verschiedener
Anspruchsgrundlagen eingereicht. Der vorhandene PKW habe aus wirtschaftlichen Gründen nicht behindertengerecht umgebaut werden
können. Er begehre letztlich die Förderung der Beschaffung eines PKWs mit Gewährung einer Zusatzausstattung im vollem Umfang
sowie Schadensersatz.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, bei entsprechender Klärung durch einen Sachverständigen
Kosten für einen angepassten Fahrersitz und verlängerte Gleitschiene ebenfalls zu übernehmen. Dies gelte jedoch nur insoweit,
als eben diese Gleitschiene und der angepasste Fahrersitz entsprechend im Kostenvoranschlag des beauftragten Autohauses auftauchten.
Der Kläger hat im Übrigen beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015
zu verurteilen, einen neuen Bescheid zu erlassen, mit dem dem Kläger zusätzlich die Kosten für die Anschaffung eines PKWs
bewilligt werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Sie habe dem Kläger konkrete Leistungen bewilligt. Es sei nicht ersichtlich,
was der Kläger letztlich noch einfordere. Nach dem derzeitigen Stand seien dem Kläger sämtliche mögliche Leistungen der Kraftfahrzeughilfe
zugesagt worden, die allgemeinen Anschaffungskosten für ein Fahrzeug seien nicht zu übernehmen.
Das SG hat dem Kläger aufgegeben, zur Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und zum beabsichtigten Nutzungszweck
vorzutragen. Hierauf ist keine Reaktion, auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung, erfolgt. Zudem hat das SG darauf hingewiesen, dass für das Begehren auf Gewährung von Schadensersatz des Klägers die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig
wäre.
Durch Urteil vom 5. April 2016 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen
Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Pkw mit Automatikgetriebe nach §
40 Abs.
2 SGB VII. Die Beklagte sei nicht bereits aufgrund ihrer Entscheidung vom 31. März 2014 zur Leistung der Anschaffungskosten für einen
Pkw verpflichtet. Sie habe sich lediglich dem Grunde nach zur Erbringung der Kraftfahrzeughilfe bereit erklärt. Welche Leistungen
übernommen werden sollten, sei nicht geklärt worden. Es sei unter Berücksichtigung der nach §
40 Abs.
5 SGB VII getroffenen gemeinsamen Richtlinien (KfZHR) die Bezuschussung des Ankaufs eines Pkw zwar nicht ausgeschlossen. Der Kläger
habe jedoch nicht weiter dargelegt, dass er auf die Nutzung eines PKWs angewiesen sei. Dies könne letztlich dahingestellt
bleiben, weil die Inanspruchnahme der Beklagten aber aus einem anderen Grunde nicht möglich sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt
des Unfalls bei einer schwedischen Firma angestellt gewesen, sodass zuständiger Mitgliedsstaat für Leistungen aufgrund des
Arbeitsunfalles S. und nicht Deutschland bzw. die Beklagte sei. Grundsätzlich übernehme der Träger des Wohnsitzstaates nach
dem Prinzip der Sachleistungsaushilfe gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung(EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 die Erbringung der Sachleistung für Rechnung des zuständigen Mitgliedstaates. Hinsichtlich der Geldleistung
müsse sich der Versicherte an die zuständige schwedische Versicherungskasse wenden, es sei denn, es sei gemäß Art. 21 Abs.
1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Einvernehmen zwischen den zuständigen Träger und den Träger des Wohnortes hergestellt
worden. Neben den klassischen Sachleistungen der medizinischen Versorgung, insbesondere durch ambulante und stationäre Behandlungsmaßnahmen,
seien beispielsweise nach deutschem Recht die vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft und ergänzende Leistung nach §
39 SGB VII, insbesondere Kraftfahrzeughilfe nach §
40 SGB VII zwar als Sachleistungen im Sinne des Art. 1 lit. va) sublit. Ii) der VO anzusehen. Die Kraftfahrzeughilfe erfolge als Zuschuss, als Darlehen oder durch die Übernahme
von Kosten. Sie ersetze zwar eine Sachleistung, werde jedoch in Geld erbracht und unterläge damit grundsätzlich den Regelungen
über Geldleistungen. Da die Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeuges mittels eines Zuschusses (§ 6 KfzHV) erfolge, also dem Versicherten nicht in Form der Sachleistung (Pkw) gewährt werde, sondern durch eine Geldzahlung bezuschusst
werde, seien auch die europarechtlichen Regelungen für die Geldleistung anzuwenden. Der Kläger müsse sich daher mit der schwedischen
Unfallversicherungskasse in Verbindung setzen. Denn zwischen dem schwedischen Unfallversicherungsträger und der Beklagten
sei gerade kein Benehmen über die Übernahme der Anschaffungskosten für ein Pkw im Sinne des Art. 21 Abs. 1 S. 2 EGV Nr. 883/2004 hergestellt worden.
Gegen das ihm am 12. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern
eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger zunächst vorgetragen, er begehre die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines
PKWs mit behindertengerechter Ausstattung aufgrund seines Arbeitsunfalles. Dies sei mit der falschen Begründung abgelehnt
worden, dass es sich um eine Geldleistung handele und dafür ausschließlich die Unfallkasse in S. zuständig sei. Sein Fahrzeug
befinde sich weiterhin im Besitz seiner Familie. Die F. in S. lehne eine Übernahme der Kosten der Anschaffung des PKWs ab.
Dies sei ihm bereits im Jahre 2014 vor Antragstellung persönlich telefonisch mitgeteilt worden. Eine schriftliche Stellungnahme
sei aber abgelehnt worden. Die Kasse dort unterstütze seine Auffassung, dass die Beklagte für die Erbringung der Beschaffungskosten
für ein behindertengerechtes Fahrzeug zuständig sei, da er auch während seiner beruflichen Tätigkeit in S. seinen Wohnsitz
in Deutschland gehabt habe. Die Beklagte habe die Kosten für den Erwerb eines Kfzs zu erbringen. Freizeit und Urlaub habe
er bei der Familie in Deutschland verbracht, sodass die Ausnahme der Nichtgewährung einer Kraftfahrzeughilfe im Ausland gemäß
Nr. 3.3 der Kraftfahrzeugrichtlinie hier nicht greife. Zur Stützung seiner Berufung hat der Kläger u. a. ein Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2016, gerichtet an die F. in S. zu den Akten gereicht, worin es hieß, eine Streitigkeit
unter den Versicherungsträgern in Deutschland und in S. über die Zuständigkeit könne letztendlich nicht zu seinen Lasten,
der seine Beiträge gezahlt habe, gehen. Zur weiteren Stützung seiner Berufung sind seitens der Prozessbevollmächtigten des
Klägers weitere Unterlagen bzw. persönliche Ausführungen des Klägers zu den Gerichtsakten eingereicht worden. Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 134 bis 141 der Gerichtsakte verwiesen.
Schließlich teilt der Kläger zuletzt mit, dass er im März 2020 sein Kfz zwischenzeitlich aufgrund des Alters „abgeschafft“
habe. Er habe bereits bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Bewilligung einer Neuanschaffung eines behindertengerechten
Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 17. März 2020 gestellt. Seinen VW Golf habe er aus „technischen Gründen“ nach 17 Jahren
abmelden müssen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 5. April 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom
31. März 2014 und 30. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Grundlage ihrer Verwaltungsentscheidung sei das ursprünglich vom Kläger vorgelegte Angebot des VW-Autohauses für den Neukauf
des Pkws gewesen. Streitgegenständliches Fahrzeug sei der vom Kläger nunmehr im Jahre 2020 abgemeldete VW-Golf und das vorliegende
Angebot des Autohauses gewesen. Zwischenzeitlich sei ein neuer Antrag des Klägers auf Kfz-Hilfe gestellt worden. Im Übrigen
sei das angefochtene Urteil des SG zutreffend. Bei der begehrten Leistung der Kfz-Hilfe in Form der Gewährung von Anschaffungskosten handele es sich nicht um
eine Sachleistung, sondern um eine Geldleistung. Hierbei müsse sich der Kläger mit der schwedischen Versicherungskasse in
Verbindung setzen. Diese müsse entscheiden, ob in diesem Fall nach schwedischem Recht ein Anspruch bestehe. Soweit die Übernahme
seitens des zuständigen Versicherungsträgers bereits abgelehnt worden sei, müsse der Kläger diese Entscheidung ggf. anfechten.
Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Geldleistung ihr gegenüber auch dann nicht, wenn der schwedische Träger eventuell Geldleistungen
bereits bindend abgelehnt haben sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 33/16 – S 14 U 48/15 (SG B-Stadt) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (9 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Antrag auf eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, ist dies
zulässig.
Gemäß §
131 Abs.
1 Satz 4
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) spricht bei Erledigung des ursprünglichen Verwaltungsaktes das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt
rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die ursprünglichen angefochtenen
Bescheide der Beklagten vom 31. März und 30. Oktober 2019 haben sich erledigt.
Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass aufgrund der während des Berufungsverfahrens geänderten Sachlage dahingehend,
dass der Kläger seinen „alten“ VW-Golf nicht mehr in Besitz hat und nunmehr im Hinblick auf eine Neuanschaffung eines Pkw
einen weiteren Antrag bei der Beklagten gestellt hat, dieser neue Sachverhalt nicht Gegenstand der vom Kläger ursprünglich
angefochtenen Bescheide ist. Insofern hat der Kläger dann konsequenterweise nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
gestellt, wobei diese Umstellung keine Klageänderung im Sinne des §
99 Abs.
3 Nr.
3 SGG ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum
Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, §
131 Rz. 8a m. w. N.).
Unzulässig ist allerdings der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich
gestellte Antrag im Hinblick auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit aller Verfügungen der vom Kläger angefochtenen Bescheide,
worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Seine Fortsetzungsfeststellungsklage ist
„nur“ zulässig im Hinblick auf die durch die Beklagte ausgesprochene Versagung der Anschaffungskosten für einen neuen Pkw.
Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass mit der Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der erfolgten Umstellung in der
Berufungsinstanz nicht die Prüfungsbefugnis des Senates gegenüber dem SG im Hinblick auf den Bescheidinhalt „erweitert“ werden kann bzw. eine weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides erfolgen kann, als dies durch das SG Stralsund geschehen ist. Insoweit kann sich die Fortsetzungsfeststellungsklage
nur zulässigerweise auf die von der Beklagten versagte Gewährung von Anschaffungskosten für ein Pkw beziehen und nicht mehr
auf andere, etwa in den angefochtenen Bescheiden bewilligte oder auch teilweise bewilligten weiteren Leistungen der Kfz-Hilfe.
Das SG hat zutreffend „nur“ den entsprechenden Klageantrag des Klägers abgelehnt und über die Gewährung von weiteren Leistungen
hier nicht entschieden bzw. nicht entscheiden können. Insofern fehlen für eine nunmehr im Berufungsverfahren offensichtlich
vom Kläger beabsichtigte Klageerweiterung die Prozessvoraussetzungen Das SG hat dem Kläger insoweit über den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Anschaffungskosten hinaus nichts Weiteres „versagt“.
Es fehlt an einer entsprechenden Beschwer bzw. berechtigten Interesse des Klägers an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit
sämtlicher Verfügungen in den genannten Verwaltungsakten der Beklagten. Darüber hinaus ist auch durch die entsprechende Beschränkung
des Klageantrages in erster Instanz eine teilweise Bestandskraft der angefochtenen Bescheide im Sinne von §
77 SGG eingetreten, sodass auch aus diesem Grunde eine weitere Überprüfung der Bescheide im Hinblick auf die Versagung von weiteren
Leistungen der Kfz-Hilfe auch mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder Klageänderung im Sinne von §
99 SGG hier ausgeschlossen ist.
Der Senat bejaht hingegen ein notwendiges berechtigtes Interesse des Klägers im Hinblick auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit
bezüglich der von der Beklagten versagten Kosten für die Anschaffung eines PKWs. Ein solches besonderes berechtigtes Interesse
im Sinne der Vorschrift des §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG besteht hier ausnahmsweise aufgrund einer Wiederholungsgefahr. Eine solche ist anzunehmen, wenn eine hinreichend bestimmte
konkrete Gefahr, dass aufgrund von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige
Entscheidung ergehen wird, besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u. a., aaO, § 131 Rz. 10b m. w. N.).
Im Hinblick auf die Versagung von Anschaffungskosten für ein neues Kraftfahrzeug ist eine solche Wiederholungsgefahr gegeben.
Es ist zu beachten, dass zum einen maßgeblicher Streitpunkt auch dieses Rechtsstreits die Frage ist, ob die beantspruchte
Leistung eine Sach- bzw. Geldleistung im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts ist oder nicht. Solche Leistungen sind
seitens der Beklagten (vgl. auch das Parallelurteil des Senates vom heutigen Datum unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14 ) bei Vorliegen einer Geldleistung abgelehnt worden. Es ist anzunehmen, dass auch der nunmehr gestellte neue Antrag des Klägers
jedenfalls bezüglich der Gewährung von Anschaffungskosten zum Erwerb eines neuen Kfz mit derselben Argumentation abgelehnt
werden wird. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger stets seit Jahren die Auffassung vertritt, ihm seien
Leistungen nach deutschem Recht aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, unabhängig davon, ob es sich um Geld-
oder Sachleistungen handelt, vom schwedischen Unfallversicherungsträger solche Leistungen bewilligt worden sind oder nicht
bzw. ständen ihm sämtliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach deutschem Recht zu (vgl. auch insbesondere
die zuvor genannte Parallelentscheidung des Senates).
II.
Die Bescheide vom 31. März 2014 und 30. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 sind betreffend
die Versagung der Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten. Insoweit hat bereits das SG mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Anschaffungskosten für einen neuen
Pkw mit einem Automatikgetriebe hat.
Gemäß §
30 Abs.
1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs (d. h. des gesamten Sozialgesetzbuches) für alle Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Gemäß Abs. 2 aaO bleiben jedoch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
Rechts unberührt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland
er nicht schon dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, d. h. auch auf Leistungen
nach den Vorschriften des
Siebten Sozialgesetzbuches (
SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung) hat, sondern diese Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt unter dem Vorbehalt
abweichender Regelungen steht, die der Regelung des §
30 Abs.
1 SGB I vorgehen. Solche Einschränkungen ergeben sich u. a. aus dem überstaatlichen (supranationalen) europäischen Recht bzw. der
Rechte der europäischen Gemeinschaft. Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt
bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil – LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben
Tag – L 5 U 90/14) ergibt.
Gemäß §
139a Abs.
1 SGB VII nimmt die Beklagte die Aufgabe der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland (nachfolgend Verbindungsstelle)
auf Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechtes (Nr. 1) sowie des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsortes aufgrund
überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung war. Dies ist hier im Falle des Klägers die Beklagte.
Nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 – nachfolgend VO
(EG)) 883/2004 – gelten gemäß Abs. 1 unbeschadet der günstigeren Bestimmung des Abs. 2. aaO, die Art. 17, 18 Abs. 1, Art.
19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 der genannten Verordnung auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit.
Gemäß Art. 36 Abs. 2 aaO hat eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und
in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf die besonderen Sachleistungen
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert
wäre. Gemäß Abs. 3 aaO gilt Art. 21 VO (EG) 883/2004 auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
Art. 21 Abs. 1 Satz 1, VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass die versicherten Personen und ihre Familienangehörigen bei Wohnsitz
oder Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Geldleistungen haben. Diese sind vom zuständigen
Träger nach dem für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen. Gemäß Satz 2 aaO können im Einvernehmen zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsortes diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- und Aufenthaltsortes nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
In Art. 1 der genannten Verordnung heißt es in lit. q) unter dem Stichwort „Zuständiger Träger“ unter i): „Der Träger, bei
dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist“; gemäß lit. r) aaO ist „Träger
des Wohnortes“ und „Träger des Aufenthaltsortes“ der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten,
für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält oder, wenn
es einen solchen gar nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 wurden Änderungen bzw. Klarstellungen der entsprechenden Bestimmung
vorgenommen. So wurde dort in Art. 1 Nr. 3 der Buchstabe va) „Sachleistungen“ eingeführt und unter lit. ii) aaO wurde im Hinblick
auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten festgelegt, dass Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
gemäß der Definition nach Ziffer i aaO sind, die nach dem Arbeitsunfall und Berufskrankheitenregelungen der Mitgliedstaaten
vorgesehen sind. In der Bestimmung i) aaO heißt es dann bei Leistungen der Krankenversicherung, dass Sachleistungen diejenigen
sind, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung
und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen sind oder direkt
zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten sind.
III.
Zuständiger Träger für die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist hiernach der schwedische Unfallversicherungsträger.
Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger seinen Aufenthaltsort bzw. Wohnort in Deutschland hat, ist die Beklagte jedenfalls
zuständiger Träger des Wohnortes bzw. Träger des Aufenthaltsortes des Klägers im Sinne der vorgenannten europarechtlichen
Vorschriften.
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall in S. erlitten unter Geltung bzw. Einbeziehung in die dortigen sozialen Sicherungssysteme
bzw. der dortigen gesetzlichen Unfallversicherung. Insoweit ist grundsätzlich schwedisches Recht anzuwenden bzw. gilt dieses.
Eine Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber nach S. etc. lag nicht vor. Ein „Bezug“ zum sozialen Sicherungssystem der
gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland bzw. zum deutschen Sozialgesetzbuch (
SGB VII) ist zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles in keinster Weise vorhanden gewesen. Weder der Kläger noch sein schwedischer Arbeitgeber
haben Beiträge zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für seine Tätigkeit in S. gezahlt bzw. dies auch gar nicht können.
Entsprechende Informationen haben verschiedene Behörden bzw. Institutionen dem Kläger auf seine zahlreichen Eingaben und Beschwerden
seit Jahren übereinstimmend mitgeteilt, wie z. B. die Auskünfte des Bundesversicherungsamtes belegen.
Es ergibt sich aus den vorgenannten europarechtlichen Regelungen, dass bei der Inanspruchnahme bzw. Geltendmachung von Sachleistungen
die Beklagte entsprechende Leistungen nach „deutschem Recht“ zunächst erbringt und diese dann letztlich mit dem schwedischen
zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abrechnet. Darüber hinaus sind aber Geldleistungen, wie z. B. die Gewährung
von Verletztenrente etc. (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14 ) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften
zu erbringen. Die Ausnahme eines „Einvernehmens“ der beteiligten Träger (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Verordung (EG) 883/2004)
liegt hier, wie auch der Kläger selbst vorträgt, im Hinblick auf die Gewährung einer Kfz-Hilfe in Form der Gewährung eines
Zuschusses zur Anschaffung eines Pkw nicht vor.
IV.
Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob es sich bei den Leistungen der Kfz-Hilfe im allgemeinen um eine Geld- oder
Sachleistung im Sinne der o. g. europarechtlichen Vorschriften handelt. Es wird vertreten, dass es sich bei der Gewährung
einer Kfz-Hilfe im allgemeinen schon um Geldleistungen handelt (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB VII, §
40 Rz. 14), während nach einer anderen Auffassung (Maxeiner, juris Praxiskommentar zum
SGB I, Art. 36 VO (EG) 883/2004, Rz. 33) es sich bei vorgesehenen Leistungen der Kfz-Hilfe nach §
40 SGB VII allgemein um Sachleistungen handeln soll. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung
der sog. Anschaffungskosten nach der im Rahmen der grundsätzlich von der Beklagten anerkannten Kfz-Hilfe gegenüber dem Kläger
streitig bzw. die Rechtmäßigkeit nur dieser Leistungsversagung durch die Beklagte zu überprüfen.
Der Senat teilt die bereits vom SG Stralsund vertretene Auffassung, dass es sich bei der hier in Streit stehenden Gewährung
von sog. Anschaffungskosten um eine Geldleistung im vorgenannten Sinne handelt und der Kläger somit keinen Anspruch auf Übernahme
von Anschaffungskosten für ein Pkw mit Automatikgetriebe nach §
40 Abs.
2 SGB VII gegen die Beklagte hat. Zutreffend weist das SG insoweit bereits darauf hin, dass die Beklagte nicht aufgrund ihres weiteren Bescheides vom 31. März 2014 zu einer entsprechenden
Leistung verpflichtet ist, da sie lediglich dem Grunde nach sich zur Erbringung der Kfz-Hilfe bereit erklärt hat, jedoch ausdrücklich
auch ausgeführt hat, dass sie sich nicht an der Beschaffung (Erwerb) eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der Sachleistungsaushilfe
beteiligen könne.
Gemäß §
40 Abs.
1 SGB VII wird Kraftfahrzeughilfe erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend
auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen. Gemäß Abs. 2 aaO umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für eine behinderungsbedingte
Zusatzausstattung und zur Erbringung einer Fahrerlaubnis. Gemäß §
40 Abs.
3 SGB VII gilt für die Kraftfahrzeughilfe die Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September
1987, geändert durch Verordnung vom 30. September 1991, in der jeweils geltenden Fassung (KfZH-VO). Diese Verordnung ist bei
der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Gemäß Abs. 5 aaO regeln die Verbände
der Unfallversicherung das Nähere durch gemeinsame Richtlinien (KfZHR).
Im vorliegenden Rechtsstreit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Folgen seines in S. erlittenen
Arbeitsunfalles im Sinne von §
40 Abs.
1 SGB VII auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um ihm ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben sind von vornherein im Übrigen ausgeschlossen, da der Kläger jedenfalls spätestens im Mai 2010 aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden ist und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Jedenfalls handelt es sich bei der begehrten Leistung
nicht um eine Sachleistung im Sinne des Art. 1 Nr. 3 va lit. i) der VO (EG) 988/2009 sondern um eine Geldleistung im Sinne
von 21 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe eines Zuschusses für die Anschaffung eines Kfz aufgrund des besonderen Charakters
der Kfz-Hilfe nur entsprechend dem Einkommen des Versicherten erfolgen kann und (einkommensabhängige) Förderungsbeträge der
Tabelle in § 6 KfzH-VO bzw. 4.2.3 der Kfz-HR zu entnehmen sind. Einkommen sind nach Ziffer 4.23 Kfz-HR, das zuletzt vor Antragstellung/Erwerb
maßgebliche monatliche Nettoeinkommen bzw. vergleichbare Lohnersatzleistungen (vgl. auch Hauck/Noftz aaO Rz. 23). Hingegen
sind etwa Kosten für behinderungsbedingte erforderliche Zusatzausstattung einschließlich deren Einbau und technische Überprüfung,
Wartung und Wiederherstellung grundsätzlich unabhängig vom Einkommen zu erbringen (§ 7 KfzH-VO; Ziffer 5 Kfz-HR). Letztere
stellen eine durch den Versicherungsfall bedingten Mehrbedarf dar, der daher grundsätzlich auszugleichen ist, während hingegen
Leistung zur Beschaffung eines (neuen) Kraftfahrzeuges (auch mit Zusatzausstattung) als einkommensabhängige Leistung im Sinne
der vorgenannten europäischen Vorschrift eben keine Sachleistung darstellt. Hiermit kann nicht der Zweck verfolgt werden,
ärztliche Behandlung bzw. diese Behandlung ergänzende Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen,
da der Anspruch eben nicht durch den den Versicherungsfall bedingten Mehrbedarf ausgleicht. Es handelt sich vielmehr nur um
eine „zusätzliche Leistung“ die einkommensabhängig neben den vorgenannten Leistungen nach § 7 KfZH-VO ohne Ausgleichfunktion
als Geldleistung bewilligt werden kann. Die Anschaffung eines neuen Pkw z. B. mit Automatikgetriebe ist auch nicht ein Erwerb
oder die Anschaffung eines Hilfsmittels.
Dieses gilt auch unabhängig davon, ob der schwedische Unfallversicherungsträger eine solche Leistung etwa zu Unrecht abgelehnt
hat bzw. ob das schwedische Recht überhaupt eine solche Leistung vorsieht. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage ist jedenfalls
die Beklagte nicht verpflichtet, diese vom Kläger beanspruchte Geldleistung zu erbringen bzw. hat der Kläger schon dem Grunde
nach hierauf keinen Anspruch.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die von ihm zitierte KfZHR den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht zu begründen.
Die von ihm zitierte Ziffer 3.3 der genannten Richtlinie betrifft ausweislich der Überschrift die „Kraftfahrzeughilfe im Ausland“.
Die entsprechende Regelung betrifft die Gewährung von Kraftfahrzeughilfen im bzw. ins Ausland. Es heißt dort nämlich, dass
Versicherte von deutschen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung mit gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland u. a. Anspruch
auf Kfz Hilfe in Höhe der angemessen Erstattung der entstandenen Kosten haben. Der Kläger verkennt, dass es hier nicht um
die Gewährung von Kfz-Hilfe im bzw. ins Ausland geht. Der Kläger wohnt viel mehr in Deutschland und hält sich auch im „Inland“,
d. h. in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beansprucht gerade die Leistungen nicht aufgrund seines Aufenthaltes bzw.
Wohnortes in S..
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.