Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 14. September 2006 unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stand.
Der 1974 geborene Kläger erwarb am 13. September 2005 den akademischen Grad eines Diplom-Landschaftsökologen. Seit Oktober
2005 war er an der Universität A-Stadt als Student für den Lehramtsstudiengang Russisch und Philosophie eingeschrieben.
Mit Datum vom 13. Dezember 2006 erstellte das Institut für dauerhaft umweltgerechte Entwicklung von Naturräumen der Erde.
e. V. (D. e.V.) eine Unfallanzeige bei der Beklagten. Hierin wurde über einen Unfall des Klägers am 14. September 2006 auf
der G. Landstraße L 26 bei A-Stadt berichtet. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als wissenschaftlicher Mitarbeiter (seit
September 2006) tätig gewesen.
Die Beklagte wandte sich an die in der Unfallanzeige bereits benannte (spätere) Prozessbevollmächtigte des Klägers, die im
Schreiben vom 21. Februar 2007 mitteilte, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle
gewesen, wo er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der D. e.V. innerhalb der Universität A-Stadt tätig sei. Er sei diplomierter
Landschaftsökologe und zudem als Student des Lehramtsstudienganges Philosophie und Russisch eingeschrieben. In der vom Kläger
ausgefüllten Unfallanzeige hieß es, er sei als Fahrradfahrer auf dem Heimweg angefahren und verletzt worden. Er sei von der
Arbeitsstelle D. e.V., G. Straße 88, A-Stadt, gekommen. Im Übersichtsbogen der Beklagten gab der Kläger an, seit dem 1. Oktober
2005 Student an der Universität A-Stadt zu sein. Ab dem 1. September 2006 sei er wissenschaftlicher Mitarbeiter beim D. e.V.
(G. Straße 88, A-Stadt). Seit dem 14. September 2005 sei er als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Arbeitsgemeinschaft
(AG) Moore- und Paläoökologie des Botanischen Instituts der Universität A-Stadt (G. Straße 88, A-Stadt) tätig. Der Kläger
reichte eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität vom 13. Februar 2007 ab, wonach er sich in den Studienfächern Philosophie
und Russisch im dritten Fachsemester befand (angestrebter Abschluss: Gymnasium Lehramt).
Die Beklagte zog die Epikrise des Universitätsklinikums A-Stadt vom 11. Oktober 2006 bei, wo der Kläger stationär ab dem 14.
September 2006 wegen einer Kopfschwartenverletzung und u. a. wegen einer Schenkelhalsfraktur links versorgt worden war.
Das Institut D. e.V. teilte der Beklagten auf Anfrage mit, dem Kläger für die Zeit von September bis November 2006 ein Stipendium
über insgesamt 3.000,00 € bewilligt zu haben. Beigefügt war in Kopie das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 5. September
2006, in dem diesem die Bewilligung des Stipendiums mitgeteilt worden war. Der Kläger wurde gebeten, bei Veröffentlichungen
D. e.V. als Stipendiumsgeber zu erwähnen. Ferner wurde er gebeten, ein Belegexemplar für deren Bibliothek und einen Abschlussbericht
zu schicken. Das Stipendium entspreche 1.000,00 € pro Monat und beziehe sich auf den Zeitraum September bis November 2006.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte das Institut mit, der Kläger habe das Stipendium erhalten, um an der Universität
A-Stadt forschen zu können. Daher hätten sie sich verpflichtet gefühlt, den Unfall zu melden. Ein Arbeitsvertrag liege nicht
vor. Der Kläger habe neben seinem Stipendium keine Arbeiten für das Institut erledigt. Die D. e.V. habe ihm keine Räume (zu
Studienzwecken) zur Verfügung gestellt, sondern nur das benannte Stipendium. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger vorgehabt
habe zu promovieren.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2008 lehnt es die Beklagte ab, Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 14. September
2006 zu gewähren. Der Kläger habe am 14. September 2006, als er auf dem Weg von der D. e.V. als Radfahrer von einem Pkw angefahren
und verletzt worden sei, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gestanden. Hiernach seien Personen versichert, die Beschäftigte im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV seien. Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses sei ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. Nach
Auskunft der D. e.V. sei der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die D. e.V.
tätig gewesen. Er habe von dort ein Stipendium erhalten, um an der Universität A-Stadt forschen zu können. Die Merkmale für
ein Beschäftigungsverhältnis seien für eine Tätigkeit im Rahmen eines Stipendiums nicht erfüllt. Da der Kläger mithin keinen
Arbeitsunfall erlitten habe, bestehe ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Der Kläger habe am 14. September 2006 einen Arbeitsanfall
erlitten, da er gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII versichert gewesen sei. Zum Unfallzeitpunkt sei er Student an der Universität A-Stadt gewesen. Er habe durch die D. e.V.
ein Stipendium bezogen und als verpflichtende Auflage an der Universität A-Stadt geforscht und sich damit in einer beruflichen
Aus- und Fortbildung befunden und damit als Lernender gegolten. Zusätzlich habe er sich für den D. e.V. ehrenamtlich forschend
eingesetzt, da seine Forschungsergebnisse auch dem Institut zu Gute gekommen seien. Insoweit bestehe Versicherungsschutz nach
§
2 Abs.
1 Nr.
10 SGB VII.
Zu dem Widerspruch führte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2008 aus, ein Versicherungsschutz des Klägers am
Unfalltag habe nicht gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII bestanden, wonach Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert seien. Der Kläger sei als Student
des Lehramtsstudienganges Philosophie und Russisch im Sommersemester 2006 eingeschrieben gewesen. Er sei aber nicht im Rahmen
seiner studentischen Tätigkeit verunglückt.
Der Kläger sei auf dem Heimweg von D. e.V. gewesen, wo er im Rahmen seines Studiums geforscht habe. Unternehmen förderten
Diplomarbeiten, indem sie den Diplomanden die Benutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen gestatteten. In diesem Zusammenhang
erhielten sie z. B. die zur Erstellung ihrer Arbeit notwendigen betrieblichen Informationen, könnten betriebliche Einrichtungen
nutzen oder zur Erstellung ihrer Arbeiten notwendige betriebliche Tätigkeiten verrichten. Zwischen Unternehmen und Diplomanden
werde in der Regel vereinbart, dass dem Unternehmen die Ergebnisse der Arbeit des Diplomanden zu Gute kämen. Zwischen dem
Diplomanden und dem Unternehmen werde in der Regel kein Arbeitsvertrag geschlossen. Der Diplomand arbeite selbstständig und
eigenverantwortlich an seiner Arbeit. Er sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf
liege nicht vor. Es werde kein Entgelt gezahlt. Sofern Diplomanden im Unternehmen zur Erstellung ihrer Doktor- bzw. Diplomarbeit
tätig seien, bestehe grundsätzlich kein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, da ein den Versicherungsschutz begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Auch wenn – wie vorliegend
– ein Stipendium gewährt worden sei, habe dies keinen Einfluss auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes. Der Kläger habe
nach Aussage des Instituts D. e.V. zum Unfallzeitpunkt keine Arbeiten am Institut erledigt. Es seien nicht extra Räume zur
Verfügung gestellt worden, ein Arbeitsvertrag habe nicht vorgelegen, ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ebenfalls nicht.
Ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
10a oder b
SGB VII bestehe ebenso nicht. Nach diesen Vorschriften stünden unter den dort genannten Voraussetzungen ehrenamtlich Tätige unter
Versicherungsschutz. Das Ehrenamt bestimmten folgende fünf Merkmale: Es sei freiwillig und unentgeltlich, erfolge für andere,
finde in einem organisatorischen Rahmen möglichst kontinuierlich statt, wobei nicht zwingend Voraussetzung sei, dass dieses
(Ehren)-Amt über einen längeren Zeitraum ausgeübt werde. Der Kläger habe im Rahmen seines Stipendiums bei einer privatrechtlichen
Organisation geforscht. Es habe jedoch weder ein Auftrag noch eine schriftliche Genehmigung einer Gebietskörperschaft (z.
B. Land, Gemeinde oder des Kreises) oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft vorgelegen, wobei das Vorliegen
eines solchen Auftrages Voraussetzung des Unfallversicherungsschutzes sei, sodass Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift
ebenso entfalle.
Zu diesen Ausführungen der Beklagten teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 29. August 2008 mit, dass
der Kläger aus dem Botanischen Institut der Universität kommend auf dem Heimweg verunfallt sei. Die Räumlichkeiten stünden
im Alleineigentum und in alleiniger Benutzung der Universität A-Stadt. Es treffe zu, dass der Kläger von der D. e.V. ein Stipendium
erhalten habe. Allerdings sei er nicht in einem Betrieb der D. e.V. beschäftigt gewesen, sondern ausschließlich an der Universität
A-Stadt. Dort forsche und studiere er. Den Heimweg habe er aus den Räumlichkeiten des Botanischen Instituts der Universität
A-Stadt angetreten.
Auf die Anfrage der Beklagten, welches Ziel der Kläger mit der Teilnahme an der AG Paläoökologie verfolgte, ob er ein berufliches
Ziel mit der Forschungsarbeit verfolge oder vorgehabt habe, im Fachgebiet Landschaftsökologie zu promovieren, teilte die Prozessbevollmächtigte
des Klägers im Schreiben vom 1. Dezember 2008 mit, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Promotion vorbereitet habe,
die auf einer palynologischen Untersuchung eines Bohrkerns aufbauen sollte. Die Leistungen der D. e. V. hätten dieses Vorhaben
unterstützt, da damit eine Tätigkeit im russisch-chinesischen Grenzgebiet bzw. in T. über die Non Pollen Palynomorphen habe
vorbereitet werden sollen. Hierfür seien paläoökologische Kenntnisse notwendig gewesen, ebenso Russisch, da die spezifischen
Moore überwiegend am Rande des Schwarzen Meeres bzw. auf dem asiatischen Kontinent anzutreffen seien. Die gesamte Tätigkeit
habe der Vorbereitung der Promotion gedient.
Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern, die von der Beklagten hinsichtlich einer infrage kommenden Zuständigkeit eingeschaltet
worden war, teilte im Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, dass der Kläger ihrer Ansicht nach nicht zum Kreis der versicherten
Personen gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII gehöre. Um einen Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift zu begründen, müsse die Tätigkeit des Betroffenen in einem inneren
Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als versicherter Person stehen. Dieser Zusammenhang sei bei Studenten nur hinsichtlich
der studienbezogenen Tätigkeiten gegeben, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und
deren Einrichtungen verrichtet würden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt Philosophie und Russisch an der Universität A-Stadt
studiert. Die Tätigkeiten des Studiums für Russisch und Philosophie mit den Forschungen in der AG für Moor- und Paläoökologie
seien distanziert zu betrachten. Ein Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeitsfeldern lasse sich nicht begründen, da die
Forschungen in der AG dem Studium für Russisch und Philosophie nicht zuzuordnen seien und damit eine separate Tätigkeit darstelle.
Der Kläger sei am Unfalltag auf dem Weg von der AG für Moor- und Paläoökologie nach Hause und damit nicht für sein Studium
tätig gewesen. Eine Zuständigkeit der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern zum Unfallzeitpunkt habe daher nicht bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Unfall habe sich
am 14. September 2006 ereignet, als der Kläger auf dem Heimweg von der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt
(AG für Moor- und Paläoökologie) von einem Pkw angefahren worden sei. Die Arbeitsgemeinschaft habe auf dem Gelände der Universität
A-Stadt stattgefunden. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger als Lehramtsstudent des Studienganges Russisch und Philosophie im
dritten Semester eingeschrieben gewesen. Er habe in der AG Paläoökologie am Institut für Botanik und Landschaftsökologie der
Universität A-Stadt geforscht. Für diese Tätigkeit habe er vom Institut D. e.V. ein Stipendium erhalten. Zu diesem Verein
habe er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, für das Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII nicht bestanden habe.
Versicherungsschutz habe auch nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
10 (a oder b)
SGB VII vorgelegen. Der Kläger habe zwar im Rahmen des Stipendiums bei einer privatrechtlichen Organisation (D. e.V.) geforscht.
Es habe jedoch weder ein Auftrag vorgelegen, noch eine schriftliche Genehmigung einer Gebietskörperschaft bzw. einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaft.
Versicherungsschutz als Studierender habe nach §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII ebenfalls nicht bestanden. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt Student der Universität A-Stadt gewesen und habe die Arbeitsgemeinschaft
besucht, um seine Promotion zum Abschluss zu bringen. Zur Anerkennung des Versicherungsschutzes nach §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII müsse ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen bestehen. Nach
Aussage der für die Unfallversicherung von Studierenden in A-Stadt zuständigen Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern seien dabei
aber nur studienbezogene Tätigkeiten versichert, die im Zusammenhang mit dem Hauptstudium Philosophie bzw. Russisch des Klägers
stünden. Der Heimweg von der Arbeitsgemeinschaft für Moor- und Paläoökologie habe nicht im Zusammenhang mit dem Hauptstudium
des Klägers gestanden. Die Forschungen in der Arbeitsgemeinschaft seien eindeutig nicht den Studiengängen Russisch bzw. Philosophie
zuzuordnen. Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII liege damit nach Mitteilung der zuständigen Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls nicht vor. Der Unfall vom 14. September
2006 sei kein Arbeitsunfall.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhoben. Er habe in einem Beschäftigungsverhältnis zum D. e.V. gestanden, insoweit verweise er auf das Schreiben
dieses Instituts vom 19. März 2010. Bei D. e.V. sei er tatsächlich beschäftigt gewesen und habe dort auch über einen Arbeitsplatz
verfügt. Dieser habe sich, je nach Tätigkeit, im Raum 310 im Hauptgebäude des Botanischen Institutes (G. Straße 88, A-Stadt)
befunden, dem Ausgangspunkt des Weges nach Hause am Unfalltag. Daneben habe er im Auftrag der Universität A-Stadt ehrenamtlich
die Betreuung ausländischer Promovenden übernommen und diese im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft für Moor- und Paläoökologie
betreut.
Dass er als Student für Russisch an der Universität A-Stadt immatrikuliert gewesen sei, habe im engen Zusammenhang mit dem
Besuch der Arbeitsgemeinschaft gestanden, da die Kenntnisse der russischen Sprache und Kultur für die Beendigung der Promotion
unter dem Doktorvater Prof. Dr. H. J. nur habe abgeschlossen werden können, wenn der Kläger über ausreichende Sprach- und
Kulturkenntnisse verfügte. Es habe daher ein innerer, sachlicher Zusammenhang zwischen dem Besuch der AG für Moor- und Paläoökologie
und seinem Russischstudium bestanden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 aufzuheben und die
Beklagte bzw. die Beigeladene zu verurteilen, das Ereignis vom 14. September 2006 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall
anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Versicherungsschutz des Klägers bestehe nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII im Verhältnis zum D. e.V. Das Institut habe im Verwaltungsverfahren angegeben, dem Kläger ein Stipendium gewährt zu haben,
welches begrifflich die finanzielle Förderung eines Studierenden beinhalte. Wenn der D. e.V. am 19. März 2010 nunmehr nicht
nur das Vorliegen eines Stipendiums bestätigte, sondern der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beschäftigung des Klägers
gegen pauschales Entgelt bescheinige, lägen insoweit widersprüchliche Aussagen des D. e.V. vor. Dessen schriftliche Bescheinigung
führe nicht zur Annahme eines vermeintlichen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger. Die für die Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses
geforderten Kriterien würden nicht als erfüllt angesehen. Es werde weiterhin vom Vorliegen eines Stipendiats ausgegangen.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat das SG Stralsund die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bemängelt, dass sich aus den vorgelegten Akten der Beklagten nicht ergebe, mit welchem zeitlichen Umfang der Kläger wegen
seiner studentischen Tätigkeit als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 14. September 2005 an tätig gewesen sei. Auch
liege weder ein vertraglicher Nachweis über die freie wissenschaftliche Tätigkeit ab 14. September 2005 noch über die daran
anschließende wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers ab 1. September 2006 mit deren konkreten Inhalten vor. Auch ergebe sich,
dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht als Student, sondern freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Barmer Ersatzkasse)
versichert gewesen sei. Für die Beigeladene ergebe sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Zeitrahmen der Kläger
vom 14. September 2005 bis zu welchem Zeitpunkt überhaupt und in welcher Intensität er seine Tätigkeit als freier wissenschaftlicher
Mitarbeiter der AG Moor- und Paläoökologie am Botanischen Institut der Universität A-Stadt getätigt habe und welche Unterschiede
sich hierzu ab 1. September 2006 bei seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der D. e.V. inhaltlich und örtlich
ergeben hätten. Auch sei nicht geklärt, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger am Unfalltag bei der D. e.V. erledigt habe.
Einen Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII sehe die Beigeladene nicht als gegeben. Sofern davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger am Unfalltag eine konkrete
Tätigkeit für eine bevorstehende Promotion erledigt habe und zwischen der D. e.V. und dem Kläger kein Arbeitsvertrag geschlossen
worden sei sowie der Kläger kein Entgelt (zusätzlich zum Stipendium) und keine Sozialleistungen durch die D. e.V. erhalten
habe, könne von einem begründeten abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht ausgegangen werden.
Doktoranden seien bei der Erstellung ihrer Doktorarbeit im Unternehmen im eigenen Interesse tätig. Die von ihnen in diesem
Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen hätten untergeordnete Bedeutung. Das Verwertungsrecht des Unternehmens an der Doktorarbeit
reiche zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Versicherungsschutz nach
§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII könne nur bestehen, wenn eine echte Eingliederung des Doktoranden in den Betriebsablauf mit Arbeitsvertrag und Entgeltzahlung
gegeben sei. Die Gewährung eines Stipendiums habe auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes keinen Einfluss. Sofern der
Kläger in der Einteilung seine Arbeitszeit frei gewesen sei, sowie selbstständig und eigenverantwortlich an seiner Arbeit
geforscht habe, dabei die Benutzung betrieblicher Einrichtungen gestattet sei und notwendige betriebliche Informationen hätten
genutzt werden können, handele es sich um eine reine durch ein Unternehmen fördernde Tätigkeiten. Wie die konkrete Ausgestaltung
im Betriebsablauf beim Kläger zum Unfallzeitpunkt gewesen sei, lasse sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht erkennen. Auf
der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts werde ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur D. e.V. zum Unfallzeitpunkt
nicht angenommen.
Ein Versicherungsschutz ergebe sich auch nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII. Hiernach seien Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Die Tätigkeit müsse dabei dem organisatorischen
Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen sein. Es genüge die Aus- oder Fortbildung an einer Hochschule. Allerdings
stünden nur die studienbezogenen Tätigkeiten unter Unfallversicherungsschutz, die im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen
Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet würden. Bei dem Heimweg des Klägers von der D. e.V. am
Unfalltag sehe die Beigeladene keine studienbezogene Tätigkeit, die dem Fachbereich Philosophische Fakultät entsprechen könnte.
Gleiches gelte für eine studienbezogene Tätigkeit am Unfalltag für den Fachbereich Russisch.
Zudem könne auch für Doktoranden Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII bestehen, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Promotion innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich
der Hochschule ausübten. Auch hierbei müsse ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und
ihren Einrichtungen bestehen. In diesem Falle wäre die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger im Landesbereich
(§
128 Abs.
1 Nr.
1 und 4
SGB VII).
Bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule seien die besonderen Verhältnisse einer Aus-
und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Studierende/Doktoranden seien deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle
von Unterrichtsveranstaltung andere Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken aufsuchten oder sich an Exkursionen der Universität
beteiligten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes komme es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall
geführt habe, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen sei. Private Studien und lehrstoffbezogene
Arbeiten – auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten – außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule,
etwa im häuslichen Bereich oder in anderen Unternehmen oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen seien demgemäß
nicht versichert. Versicherungsschutz, z. B. beim Anfertigen einer Diplomarbeit sei nicht schon deshalb gegeben, weil die
damit verbundenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums stünden. Entscheidend sei, ob der organisatorische
Verantwortungsbereich der Universität auch die Durchführung der dem Studium dienenden Verrichtungen erfasse. Ein Doktorand
erbringe im Rahmen einer vorgegebenen Themenstellung eine eigene und unabhängige wissenschaftliche Leistung. Im Regelfall
werde dieser in die Aufgabenstellung eingeführt, danach beginne er selbstständig zu arbeiten. Bei auftretenden Problemen erfolge
eine Besprechung mit dem zuständigen Hochschullehrer. Die dazwischen liegenden Arbeiten seien vom Diplomanden selbstständig
zu leisten. Die Erfüllung dieser Aufgaben entziehe sich jeder Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule (Hinweis auf das Urteil
des BSG vom 30. Juni 1993 – 2 RU 43/92). Auch der Umstand, dass der Betroffene bei der Anfertigung seiner Doktorarbeit von einem Professor betreut werde, führe
selbst dann nicht ohne Weiteres zur Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität, wenn der
Professor zuvor die Geeignetheit der Arbeitsumgebung geprüft habe (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. August 2002 –
L 1 U 1903/01).
Bei der Tätigkeit des Klägers bei der D. e.V. sei eine Tätigkeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der
Hochschule nicht zu erkennen bzw. lasse sich dies aus den vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht begründen. Die Voraussetzungen
des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule verlange einen „engen“ räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der Hochschule. Auch die Betreuung durch den Doktorvater Dr. J. führe nicht automatisch zur Einbeziehung in den organisatorischen
Verantwortungsbereich der Universität. Die vom Kläger benannte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei D. e.V. seit
September 2006 spreche eher gegen eine in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegende Tätigkeit.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ihre Ansicht bekräftigt, dass der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis bei
D. e.V. gestanden habe. Eine Tätigkeit bei der D. e.V. habe auch zur Vorbereitung einer Promotion gedient, die der Kläger
infolge der beim Unfall erlittenen körperlichen Schäden nicht mehr durchführen (bzw. beenden) könne. Die aufgenommenen beiden
Zweitstudiengänge hätten ebenfalls der Vorbereitung der Promotion gedient, da das Promotionsthema Moorkerne auf dem Gebiet
der Ex- Sowjetunion russische Sprachkenntnisse und entsprechende Landes- und Kulturkenntnisse vorausgesetzt habe, die mit
den aufgenommenen Zweitstudiengängen hätten erworben werden sollen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt deshalb freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen, weil er aufgrund seines Alters nicht mehr als Student habe versichert
sein können.
Durch Urteil vom 21. Februar 2013 hat das SG Stralsund die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beigeladene verurteilt,
das Ereignis vom 14. September 2006 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. In den Entscheidungsgründen
hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig, da es die Beklagte darin – auch im Namen
der Beigeladenen – zu Unrecht abgelehnt habe, den Unfall des Klägers vom 14. September 2006 als entschädigungspflichtigen
Arbeits-/Wegeunfall anzuerkennen. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts als Studierender am 14. September 2006 im Sinne
von §
2 Abs.
1 Ziffer 8c
SGB VII verunfallt. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls als ordentlicher Student tätig gewesen. Dabei halte das Gericht die
Angaben des Klägers für einleuchtend und überzeugend, dass sowohl die belegten Vorlesungen der Fächer Philosophie und Russisch
als auch seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der D. e.V. allein dem Ziel dienten, die Doktorarbeit im Rahmen
des von ihm bereits erreichten Abschlusses eines Diplomlandschaftsökologen vorzubereiten und zu fördern. Insoweit vertrete
die Kammer die Auffassung, dass die von der Beigeladenen vorgetragene Begrenzung des studentischen Versicherungsschutzes nur
auf die belegten Fächer Philosophie und Russisch zu eng gegriffen sei und dem vom Kläger dargestellten umfassenden Studienzweck
nicht gerecht werde. Soweit es um die weiteren im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides geprüften Möglichkeiten
des gesetzlichen Versicherungsschutzes gehe, seien der Beklagten und der Beigeladenen Recht zu geben, dass insoweit vorliegend
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Versicherungsschutzes nicht erfüllt seien. Insoweit mache sich das
Gericht die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu eigen. Der angefochtene Bescheid sei gleichwohl aufzuheben
und die für die studentische Pflichtversicherung zuständige Beigeladene zu verurteilen gewesen, weil der entscheidende Verfügungssatz
des angefochtenen Bescheides rechtsfehlerhaft sei und es zu Unrecht abgelehnt habe, das Ereignis vom 14. September 2006 als
Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gegen das ihr am 25. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 23. Mai 2013 Berufung eingelegt. Der Kläger sei
zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII für den eingetragenen Verein D. e.V. tätig geworden, noch an diesem Tag als Studierender im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII verunfallt. Das SG Stralsund habe in seinen Entscheidungsgründen nicht darauf geachtet, dass bei einem Versicherungsschutz
des Klägers nach §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII der Versicherungsschutz davon abhängig sei, dass die Tätigkeit, die der Kläger am Unfalltag beim D. e.V. ausgeführt habe,
dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule bzw. Universität zuzurechnen sein müsse. Hierbei sei zu unterscheiden,
ob der Kläger eine Tätigkeit als Studierender nach der vorgenannten Vorschrift am Unfalltag nachgegangen sei bzw. ob eventuell
ein Versicherungsschutz als Doktorand/Diplomand nach dieser Vorschrift bestanden haben könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn
seine Tätigkeit am Unfalltag mit dem Ziel ausgeübt worden sei, der Erstellung seiner Promotion nachzukommen. Voraussetzung
für den Versicherungsschutz sei allerdings, dass diese Tätigkeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der
Universität ausgeübt werden müsse. Insoweit nehme die Beigeladene auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug.
Beim D. e.V. handele es sich um eine juristische Person des Privatrechts im Sinne eines eingetragenen Vereins. Aus Internet-Recherchen
sei zu entnehmen, dass der D. e.V. als gemeinnütziger Verein im Mai 1999 am Institut für Botanik und Landschaftsökologie der
Universität A-Stadt gegründet worden sei. Die Hauptaufgaben von D. e.V. seien die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben
und Veranstaltungen, die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten und die Beratung der im Sinne der Vereinszwecke tätigen
Bürger. Außerdem gehörten dazu die Veröffentlichung insbesondere der eigenen Forschungsergebnisse, die Zusammenarbeit mit
nationalen und internationalen Vereinigungen, welche dieselben Ziele verfolgten und das Einwerben und Verteilen von Finanzmitteln
im Sinne der Ziele des Vereins.
Zwischen der Universität A-Stadt und dem D. e.V. sei im Juni 2001 ein Kooperationsvertrag geschlossen worden. Hierin sei u.
a. vereinbart worden, dass der D. e.V. und die Universität A-Stadt intensiv wissenschaftlich zusammenarbeiten würden. Die
inhaltliche Basis für die Zusammenarbeit sei die fachliche Nähe der beiden Einrichtungen. Der Verein verfüge über ausreichend
qualifizierte Mitglieder bzw. Mitarbeiter, unterstütze Mitglieder und Angehörige der Universität im Rahmen seiner satzungsmäßigen
Aufgaben u. a. bei der wissenschaftlichen Betreuung von Praktikanten, Diplomanden und Doktoranden. Der Verein stelle außerdem
seine Mitglieder für Lehr- und Qualifizierungsveranstaltungen der Universität zur Verfügung. Die Universität zahle für Referententätigkeiten
von Vereinsmitgliedern ein Entgelt. In § 2 des Kooperationsvertrages sei geregelt worden, dass das Botanische Institut der
Universität A-Stadt dem Verein einen Raum im Hauptgebäude des Botanischen Instituts (G. Straße 88, A-Stadt) zur Verfügung
stellen werde. Die Universität sei damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages Arbeitsplätze sowie Geräte von der
Hochschule gemeinsam genutzt werden könnten. Die Mitarbeiter des Vereins seien den Mitarbeitern der Universität bei der Nutzung
der zentralen Universitätseinrichtungen (Bibliothek, Rechenzentrum, Internetzugang) gleichgestellt. Entsprechend § 8 der Kooperationsvereinbarung
würden Leistungen, die die Universität und der Verein im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung erbrächten, zwischen den Vertragsparteien
abgerechnet. Dabei bemühten sich Universität und Verein, dass sich die wechselseitigen Leistungen entsprächen.
Für die Beigeladene stehe nach den bisherigen Ermittlungen fest, dass der Kläger am Unfalltag einer Tätigkeit im Rahmen seiner
Promotion beim D. e.V. nachgegangen sei. Beim D. e.V. handele es sich um eine juristische Person des privaten Rechts und damit
um ein eigenständiges Unternehmen im Sinne von §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII. Dieses Unternehmen falle mit seinen Beschäftigten in die Zuständigkeit der Beklagten. Es stelle weder ein Neben- noch ein
Hilfsunternehmen der Universität A-Stadt dar. Aus Sicht der Beigeladenen sei dieser Fakt insofern von Bedeutung, da der Kläger
am Unfalltag zwar die Räumlichkeiten des Instituts für Botanik und Landschaftsökologie der Universität A-Stadt genutzt habe,
diese aber laut Kooperationsvertrag dem D. e.V. durch die Universität A-Stadt zu Verfügung gestellt worden seien. Ein Versicherungsschutz
für Doktoranden nach §
2 Abs.
1 Nr.
8c SGB VII bestehe aber nur, wenn sie ihre Tätigkeit mit dem Ziel der Erstellung ihrer Promotion innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs
der Hochschule ausübten. Es müsse ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Hochschule und ihren Einrichtungen
bestehen. Sofern Doktoranden in einem Unternehmen zur Erstellung ihrer Doktorarbeit tätig seien, bestehe grundsätzlich kein
Versicherungsschutz. Aus Sicht der Beigeladenen sei bei der Tätigkeit des Klägers am Unfalltag beim D. e.V. eine Tätigkeit
innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität nicht zu erkennen. Insoweit verweise sie auf ihre bisherigen
Ausführungen.
Das SG Stralsund habe in seinem Urteil auch keine saubere Trennung der Tätigkeit des Klägers als ordentlicher Student für
die Fächer Philosophie und Russisch vorgenommen, die aus Sicht der Beigeladenen innerlich in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Klägers am Unfalltag in den Räumen des Instituts für Botanik und Landschaftsökologie stünden, noch werde zur Tätigkeit
der Promotion Stellung bezogen. Es entschließe sich für die Beigeladene nicht, warum eine Tätigkeit am Institut für Botanik
und Landschaftsökologie zum Inhalt der Vorlesungen der Fächer Philosophie und Russisch für einen angestrebten Abschluss Lehramt
Gymnasium gebraucht werde. Sie glaube daher nicht, dass die Tätigkeit am Institut für Botanik und Landschaftsökologie für
den Abschluss dieses Studiums in den Fächern Russisch oder Philosophie notwendig gewesen sei. Insofern sei der Kläger auch
nicht als Studierender im Sinne von §
2 Abs.
1 Ziffer 8c
SGB VII verunfallt.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass im Bereich des Moorschutzes in Vorbereitung seines Promotionsvorhabens beabsichtigt gewesen sei,
Bohrkerne aus Mooren, insbesondere in Georgien zu untersuchen. Dr. J. habe dieses Projekt begleitet. Um in Georgien zurecht
zu kommen und dort sinnvoll ein Moorschutzprogramm zu entwickeln, das Gegenstand des Promotionsvorhabens sein sollte, habe
der Kläger Russisch erlernen müssen. Die Universität A-Stadt biete Russisch nur in Kombination mit anderen Fächern im Bereich
des Lehramtsstudienganges an, sodass sich hieraus erkläre, weshalb der Kläger die für sein Promotionvorhaben notwendigen Sprachkenntnisse
an der Universität nur mit den belegten Fächern habe erreichen können. Inzwischen verfüge er über fundierte Russischkenntnisse.
Satzungsgemäß unterstütze der D. e.V. die wissenschaftliche Tätigkeit der Universität. Im konkreten Fall des Klägers sei dies
im Wege eines Stipendiums bei der Vorbereitung des Promotionsvorhabens geschehen, dem Kläger sei ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten
der Universität an der G. Straße zur Verfügung gestellt worden. Sein Studium habe er daneben ebenfalls an der Universität
betrieben. Sein Doktorvater sei ausschließlich an der Universität A-Stadt tätig, das Promotionsvorhaben stehe im Zusammenhang
mit den wissenschaftlichen Tätigkeiten an der Universität seines Doktorvaters. Das Projekt des Moorschutzes, insbesondere
am Schwarzen Meer u. a in Georgien werde bis heute betrieben.
Versicherungsschutz am Unfalltag habe gemäß §
2 Abs.
1 Ziffer 8c
SGB VII bestanden. Wie ein organisatorischer Verantwortungsbereich der Universität innerhalb der Stipendiatentätigkeit für den D.
e.V. nicht zu erkennen sei, wo der Kläger in den Räumlichkeiten der Universität tätig gewesen sei und für seine Promotion,
die innerhalb der Universität erfolgen sollte, erschließe sich nicht. Es werde auf die Präambel des Kooperationsvertrages
verwiesen. In § 1e werde ausdrücklich auf die wissenschaftliche Betreuung von Doktoranden verwiesen. Die intensive Zusammenarbeit
ergebe sich aus der gesamten Regelung, die auch die Überlassung des Raumes in der G. Straße 88 einschließe, wie den gemeinsamen
Gebrauch von Geräten, Zeitschriften etc.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 11. Januar 2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, der Kläger habe eine
Promotion nicht durchführen können. Arbeitsgruppenleiter für die AG Moor- und Paläoökologie sei im September 2006 Prof. Dr.
J. gewesen. Vor dem Unfall habe sich der Kläger in Georgien aufgehalten, wo im Oktober 2005 Bohrkerne genommen worden seien,
die während des Unfallzeitraums analysiert worden seien. In 2006 sei in der Modthäuser Heide in Sachsen eine Torfkernbergung
mit Probeentnahmen und Aufbereitung durchgeführt worden.
Hierzu hat die Beigeladene entgegnet, dass der Doktorvater Prof. Dr. J. zum Zeitpunkt des Ereignisses am 14. September 2006
sowohl Privatdozent an der Universität A-Stadt und gleichzeitig Arbeitsgruppenleiter am eigenständigen Institut D. e.V. gewesen
sei, mache ihn nicht automatisch zum Zeitpunkt der Tätigkeiten bei der D. e.V. zum Mitarbeiter der Universität A-Stadt. Hier
müsse eine klare Trennung zwischen diesen beiden Tätigkeiten gezogen werden. Die Beigeladene könne bisher nicht erkennen,
wer den Auftrag zur Entnahme der Bohrkerne und deren Analysierung im In- und Ausland sowie auch deren Finanzierung und die
Reisekosten für den Kläger getragen habe. Auch sei zu erwägen, wem die Untersuchungsergebnisse letztendlich zu Gute kommen
sollten. Es wäre auch von Bedeutung, welches Thema die damalige geplante Doktorarbeit inhaltlich als Zielvorgabe gehabt habe.
Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erwidert, die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Moor-Paläoökologie
habe der Vorbereitung einer Promotion gedient, die vertieft worden sei durch die wissenschaftliche Tätigkeit bei D. e.V. Auch
die dortige Tätigkeit habe der Vorbereitung derselben Promotion im Bereich der Moor- Paläoökologie gedient, nämlich der Erforschung
von Moorbohrkernen in Georgien und auf dem Gebiet anderer Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Deshalb habe der Kläger ebenfalls
Russisch erlernt und studiert. Die gesamte Tätigkeit hinsichtlich der Bohrkerne habe der Promotion gedient. Es werde darauf
hingewiesen, dass eine Promotion ausschließlich an einer Universität erfolgen könne, nicht an einem unabhängigen eingetragenen
Verein. Das Promotionsthema habe sich auf Bohrkerne bezogen, ein endgültiges Promotionsthema (genauer Titel), habe selbstverständlich
noch nicht festgestanden, da wissenschaftliche Erkenntnisse nicht im Voraus bekannt seien. Sie sollte eine Erweiterung und
Vertiefung der Diplomarbeit darstellen und an diese anknüpfen. Hierzu könne Prof. J. als Zeuge genannt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2021 hat der Senat den Kläger zu den Umständen seines Promotionsvorhabens befragt.
Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf Blatt 153 – 156 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 5 U 49/13 – S 1 U 84/09) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG Stralsund der Klage stattgegeben. Auf die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage hin hat sich der Senat veranlasst gesehen, den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend zu
fassen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 aufgehoben
und die Beigeladene verpflichtet wird, das Ereignis vom 14. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hat
am 14. September 2006 nämlich einen Arbeits-/Wegeunfall erlitten, bei dem er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
gestanden hat.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind