Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Beschäftigung bei einer schwedischen Firma
Zuständiger Unfallversicherungsträger
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte streitig.
Der 1963 geborene Kläger erlitt am 31. Mai 2008 als Arbeitnehmer der schwedischen Firma K. P. in S. einen Unfall, als er beim
Transport eines Kartons mit Fliesen stolperte, mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei einen Sprunggelenksbruch rechts
und einen Wadenbeinbruch rechts zuzog. Als Folgen dieses Unfalls bestehen jedenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und
Belastbarkeit des rechten Beines in Form einer Peronaeuslähmung im rechten Fuß; der Kläger ist darüber hinaus anerkannter
Schwerbehinderter. Ihm ist das Merkzeichen „G“ von der Versorgungsverwaltung zuerkannt worden. Darüber hinaus bezieht der
Kläger seit Mai 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Unfalles
war der Kläger in S. sozialversichert; der Unfall wurde vom schwedischen Unfallversicherungsträger F. in Lund als Arbeitsunfall
anerkannt. Die Erstversorgung der Verletzung erfolgte in einem Krankenhaus in S., hiernach kehrte der Kläger zur Weiterbehandlung
nach Deutschland zurück. Seit diesem Zeitpunkt wurde er von der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland bei
der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft/Standort Duisburg im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen
Unfallversicherungsträger in S. betreut. Nach Angaben des Klägers erhält er vom Schwedischen Unfallrententräger ein sog. Ausgleichsgeld
in Höhe der Differenz zum in S. bezogenen Lohn. Nach Angaben der Beklagten von April 2013 erbrachte sie eine sog. Sachleistungsaushilfe
im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab Juli 2008 in Deutschland in Form ambulanter und stationärer Behandlungskosten, Kosten für
Hilfsmittel und sonstige Sachleistungen in Höhe von insgesamt ca. 42.000,00 €.
Der Kläger stellte unter dem 13. März 2014 14 Anträge bei der Beklagten auf Gewährung von Leistungen. Hierzu bat er um Erteilung
rechtsmittelfähiger Bescheide bezüglich dieser Anträge. Unter anderem beantragte der Kläger die Gewährung einer Anhängerkupplung,
Übernahme der Kosten für Übersetzungen, die Gewährung eines sog. persönlichen Budgets durch die Beklagte, Transportkosten,
Hilfsmittel für besseres Hören und Sehen sowie die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beklagte erließ unter dem 31. März 2014 insgesamt 14 Bescheide bezüglich der vom Kläger am 13. März 2014 gestellten Anträge.
Sie führte u. a. aus, dass der Kläger etwa auf medikamentöse und medizinische Leistungen Ansprüche habe, ebenfalls bestünden
Ansprüche auf Funktionstraining, Rehabilitationssport sowie ein Anspruch auf behindertengerechte Zusatzausstattung eines PKWs.
Im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Transportkosten führte die Beklagte aus, dass ein solcher Anspruch
gegenüber der Beklagten bestehe. Die Transportkosten, die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls notwendig seien, würden im Rahmen
der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Träger in S. übernommen, solange der Transport innerhalb Deutschland erfolge,
der Transport müsse ärztlich verordnet worden sein. Die Abrechnung der Kosten erfolge unmittelbar zwischen den Leistungserbringern
(Transportunternehmen) und der Verbindungsstelle, Vorleistungen sowie Zuzahlungen durch den Kläger entfielen. Transporte,
die von S. nach Deutschland erfolgten und Kosten für Transporte innerhalb S. müssten mit dem schwedischen Träger abgerechnet
werden.
Darüber hinaus lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 31. März 2014 die Gewährung von Hilfsmitteln zum Hören
und Sehen ab. Es läge keine ärztliche Bescheinigung vor, dass diese Hilfsmittel wegen der Folgen des Arbeitsunfalles am 31.
Mai 2008 erforderlich seien. Hierüber sei der Kläger auch bereits informiert worden.
Mit Bescheid gleichen Datums lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Übersetzungskosten ab. Es handele
sich hierbei um keine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB).
Auch den gemachten Anspruch des Klägers auf Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets lehnte die Beklagte ab, weil es
sich dabei nicht um eine Sachleistung sondern um eine Geldleistung handele, die im Rahmen der Sachleistungsaushilfe nicht
von ihr übernommen werden könnte.
Zudem lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid gleichen Datums den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung einer
Unfallrente ab. Geldansprüche müssten beim zuständigen Träger in S. geltend gemacht werden. Sie selbst dürfe nur über Sachleistungsansprüche
entscheiden.
Schließlich lehnte die Beklagte unter dem gleichen Datum einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten für eine Anhängerkupplung
ab. Es handele sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel nach den UV-Hilfsmittel-Richtlinien; die Anhängerkupplung stelle auch
keine behindungsbedingte Zusatzausstattung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KfZH-VO) dar.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen Widerspruch. Zur Begründung führte
er zum einen aus, er habe entsprechende Anträge nicht erst am 13. März 2014 gestellt. Hilfsmittel für Hören und Sehen seien
von Ärzten verordnet worden. Der Zusammenhang mit Nervenschädigungen stehe fest. Man habe ihm Leistungen in Deutschland verweigert,
sodass er wieder nach S. habe transportiert werden müssen. Die Zuständigkeit nach dem Gesetz liege bei der deutschen Berufsgenossenschaft.
Er wohne auch nicht in S. bzw. lebe oder arbeite dort nicht. Da er im Übrigen deutscher Staatsbürger sei, sei er auch in Deutschland
versichert. Da die Beklagte medizinische Leistungen verweigert habe, habe er einige Unterlagen übersetzen lassen müssen. Da
auf Anfragen bei der Berufsgenossenschaft letztlich keiner zuständig habe sein wollen, sei er gezwungen gewesen, für Unterlagen
Übersetzungen fertigen zu lassen. Es wurden insoweit Rechnungen von Übersetzungen eines Übersetzungsbüros mit Rechnungsdatum
vom 25. Februar 2014 mit einem Betrag von 1.856,59 € zu den Akten gereicht. Zudem habe er auch Anspruch auf die Gewährung
einer Unfallrente gegenüber der Beklagten. Dies sehe auch das Gesetz bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles vor. Er habe Anspruch
auf Sachleistungen und Geldleistungen in dem Staat, in dem er wohne und lebe.
Unter dem 29. April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass den Widersprüchen gegen ihre Verwaltungsakte vom 31. März
2014 nicht abgeholfen werden könne. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Kläger in S. sozialversichert gewesen; der Unfall sei
vom schwedischen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt worden. Die Erstversorgung sei auch in S. erfolgt.
Rechtsgrundlage sei die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit von 29. April 2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004. Ansprüche auf Geldleistungen, wie
z. B. Kranken- oder Verletztengeld oder Rentenleistungen, müssten unmittelbar beim zuständigen Träger im Ausland geltend gemacht
werden. Auch die Auszahlung von Geldleistungen erfolge nicht über die Verbindungsstelle in Deutschland, sondern direkt durch
den ausländischen Träger. Über die Zuständigkeiten und die Funktion der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland
sei der Kläger mehrfach aufgeklärt worden. Sie habe die Sachleistungsaushilfe bisher im Rahmen der Zuständigkeit für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten uneingeschränkt erbracht. Seitdem die Behandlung in Deutschland stattfinde (10. Juli 2008) seien ambulante
und stationäre Behandlungskosten, Kosten für Hilfsmittel und sonstigen Sachleistungen übernommen worden. Entsprechende Kosten
seien auch vom Versicherungsträger in S. in voller Höhe erstattet worden. Nicht positiv entschieden worden sei über die Anträge
über Hilfsmittel „Hören und Sehen“, Übersetzungskosten sowie persönliches Budget, Unfallrente sowie eine Anhängerkupplung.
Hierzu werde auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide hingewiesen. Die Beklagte erteilte zu dem Hinweis, dass die Möglichkeit
bestehe, eine sozialgerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Zuständig sei im Falle des Klägers das Sozialgericht (SG) Stralsund.
Mit seiner am 22. Mai 2014 vor dem SG Stralsund
erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die von ihm
geltend gemachten Ansprüche ständen ihm sowohl nach deutschen Rechtsvorschriften als auch nach „EU-Recht“ zu. Hierzu hat der
Kläger weitere Unterlagen in Kopie bzw. Kopien von Rechtsvorschriften und Ausführungen zu seiner Auffassung nach maßgeblichen
Rechtsgrundlagen in einem Umfang von mehr als 100 Seiten gemacht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2014 hat die Beklagte erklärt, aktuell bestehe bei ihr noch keine Widerspruchsstelle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen entsprechend seinen Anträgen vom 13. März 2014 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
Durch Urteil vom 6. Oktober 2014 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im
Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die Klage sei teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. So habe
die Beklagte mit Bescheiden vom 31. März 2014 Ansprüche des Klägers dem Grunde nach anerkannt. Es sei auch nicht erkennbar,
welche Rechte des Klägers insoweit verletzt sein könnten. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern
können, welche konkreten Sachleistungen er von der Beklagten beanspruche. Dies sei aber Voraussetzung, um die Beklagte zu
Leistungen derselben zu verpflichten. Insoweit sei eine Klagebefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht erkennbar.
Für die Gewährung der Hilfen sei zudem eine ärztliche Verordnung erforderlich.
Soweit der Kläger Geldleistungen von der Beklagten beanspruche, wie Unfallrente, Leistungen des persönlichen Budgets und Übersetzungskosten,
sei ein Anspruch gegenüber der Beklagten nicht gegeben. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimme, dass der
Träger des Wohnorts, also die Beklagte, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers,
die schwedische Versicherungskasse, die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen erbringe, als ob die betreffende Person
nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Vorschrift treffe also keine Regelung zu Geldleistungen. Hinsichtlich
der Geldleistungen verweise Art. 36 Abs. 3 auf Art. 21 der genannten Verordnung. Diese Vorschrift sehe vor, dass Versicherte
Anspruch auf Geldleistungen hätten, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht würden.
Zuständiger Versicherungsträger sei im vorliegenden Fall die schwedische Versicherungskasse. Lediglich wenn gemäß Art. 21
Abs. 1 Satz 2 EG-Verordnung 883/2004 Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes bestehe, könnten
Leistungen vom Träger des Wohnortes nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates für Rechnung des zuständigen
Trägers erbracht werden. Ein Einvernehmen zwischen der schwedischen Unfallkasse und der Beklagten liege erkennbar nicht vor.
Der Kläger sei daher gezwungen, sich hinsichtlich der Geldleistungen an die für ihn zuständige F. zu halten. Des Weiteren
seien Sachleistungsansprüche für Hilfsmittel für das Sehen und Hören nicht gegeben. Der Kläger habe eine Sprunggelenksverletzung
erlitten, Beeinträchtigungen der Sinnesorgane seien hierdurch nicht entstanden. Auch ein Anspruch auf Übernahme einer Anhängerkupplung
sei nicht gegeben. Zu Recht führe die Beklagte aus, dass die Anhängerkupplung nicht zu den Hilfsmitteln gehöre.
Gegen das ihm am 9. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Oktober 2014 beim SG Stralsund Berufung eingelegt.
Zur Begründung heißt es, die Beklagte sei zuständiger Unfallversicherungsträger des Klägers, dessen Wohnsitz in Deutschland
sei. Auch zum Zeitpunkt des Unfalles habe er seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben. Die Leistungserbringung auch
für Geldleistungen habe daher die Beklagte zu erbringen. Im Übrigen sei sie auch verpflichtet, Hörhilfen und eine Brille zu
ersetzen, da nach dem Akteninhalt sein „Hören und Sehen“ aufgrund des Arbeitsunfalls beeinträchtigt sei. So führe ein HNO-Arzt
aus, dass die Innenohrschwerhörigkeit als Folge eines Arbeitsunfalles bestehe, dies bestätige auch Dr. S. in einem Gutachten
für die Bundesagentur für Arbeit am 4. Mai 2010.
Ergänzend ist die Berufung dahingehend begründet worden, dass Streitigkeiten unter den Versicherungsträgern in Deutschland
und in S. über Zuständigkeiten nicht zu seinen Lasten gehen können, er habe seine Beiträge entsprechend gezahlt. Im Rahmen
eines Klageverfahrens vor dem schwedischen Verwaltungsgericht auf Sach- und Geldleistungen aufgrund des Arbeitsunfalles sei
er mit der Begründung der Unzuständigkeit der schwedischen Versicherung „abgelehnt“ worden. Richtiger Leistungsträger sei
die Beklagte. Er sei nach den Rechtsvorschriften des Landes zu behandeln, in dem er wohne. Es gebe nur einen Mitgliedstaat,
der die Sach- und Geldleistungen erbringe, dies sei die Beklagte bzw. Deutschland. Zudem hat er weitere Rechnungen von Übersetzungsbüros
aus den Jahren 2011 und 2013 zu den Akten gereicht, Rechnungen von Scandlines (Fährlinie) aus dem Jahre 2009 sowie Unterlagen
zur Verordnung einer „Nahbrille“ und für Hörgeräte. Da er in seiner Wegefähigkeit beeinträchtigt sei, habe er einen Anspruch
auf die Kosten für die Installation und Fertigstellung einer Anhängerkupplung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 6. Oktober 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide
vom 31. März 2014 und 29. April 2014 zu verurteilen, ihm Transportkosten, Hilfsmittel für Hören und Sehen, Übersetzungskosten
Deutsch/Schwedisch, ein persönliches Budget, eine Unfallrente (Verletztenrente) sowie eine Anhängerkupplung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Bei der Entscheidung über Leistungen sei immer zu prüfen, ob sie wegen
der Folgen des Arbeitsunfalles (Beinverletzung rechts) erforderlich seien. Hilfsmittel für Hören und Sehen stünden jedenfalls
in keinem Zusammenhang mit der Beinverletzung des Klägers. Auch bei sonstigen Leistungen, die beantragt worden seien, müssten
die Grundsätze der Kausalität beachtet werden. Ein Auftrag, Geldleistungen nach schwedischen Recht zu erbringen, habe die
schwedische Versicherungskasse nicht erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 90/14 – S 14 U 36/14 (4 Bände) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (7 Bände) sowie einen beigezogenen Ordner der Salus BKK
Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Der von dem Kläger nunmehr im Berufungsverfahren gestellte Anfechtungs- und Leistungsantrag in Form einer kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklage ist zulässig. Der Kläger hat sein Begehren auf einen sinngemäß schon im ursprünglichen Antrag enthaltenes
Begehren umgestellt bzw. konkretisiert. Eine Klageänderung liegt hiermit gemäß §
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG gerade nicht vor. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen, unabhängig von dem Vorliegen von Geld-
oder Sachleistungen, stets eine Verwaltungsentscheidung mit entsprechendem Verwaltungsakt zugrunde zu legen hat, vgl. §
95 SGG. Richtige Klageart ist daher die Anfechtungs- und Leistungsklage im Hinblick auf die Bescheide vom 31. März 2014.
Darüber hinaus liegt zwar ein Widerspruchsbescheid im formellen Sinne, etwa in Form eines Bescheides eines Widerspruchsausschusses
bzw. Widerspruchsstelle, nicht vor. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide enthalten aber eine Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick
auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruches und die Beklagte hat unter dem 29. April 2014 auch eine sog. Nichtabhilfeprüfung
vorgenommen und zutreffend auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem SG B-Stadt hingewiesen. Grundsätzlich ist für die Annahme eines Widerspruchsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer
Klage aber „nur“ Voraussetzung, dass ein Widerspruch erfolglos geblieben ist, mithin also eine ablehnende Entscheidung der
Verwaltung durch einen entsprechenden Bescheid vorliegen muss (vgl. auch Meyer-Ladewig, Kommentar zum
SGG u. a., Kommentar zum
Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, §
78 Rz. 2 m. w. N.). Zudem ist Sinn und Zweck eines Vorverfahrens eine Selbstkontrolle der Verwaltung bzw. auch eine Entlastung
des Gerichts, sodass das Vorverfahren eine Überprüfung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich ermöglichen soll. Dies ist auch
durch den letztlich als Widerspruchsbescheid anzusehenden Bescheid vom 29. April 2014 geschehen. Dass die Bezeichnung als
ausdrücklichen „Widerspruchsbescheid“ hier fehlt, ist unschädlich. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X; zu diesem Zeitpunkt war eine Widerspruchsstelle der Beklagten noch gar nicht eingerichtet gewesen. Daher ist hier eine Aussetzung
des Verfahrens zur Möglichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß §
114 Abs.
2 S. 2
SGG nicht geboten und würde letztlich eine bloße „Förmelei“ darstellen. Dem haben auch die Beteiligten im Termin zur mündlichen
Verhandlung ausdrücklich durch die Deklarierung des Bescheides vom 29. April 2014 als Widerspruchsbescheid (durch die Beklagte)
und der Kläger selbst (durch seine Antragstellung) letztlich auch zugestimmt.
II.
Der Kläger hat auf die begehrten Leistungen gegenüber der Beklagten keinen Anspruch, wie das SG Stralsund im angefochtenen
Urteil im Ergebnis zu Recht entschieden hat.
Nach §
30 Abs.
1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs (d. h. des gesamten Sozialgesetzbuches) für alle Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Gemäß Abs. 2 aaO bleiben jedoch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
Rechts unberührt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland
er nicht schon dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, d. h. auch auf Leistungen
nach den Vorschriften des
Siebten Sozialgesetzbuches (
SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung) hat, sondern diese Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt unter dem Vorbehalt
abweichender Regelungen steht, die der Regelung des §
30 Abs.
1 SGB I vorgehen. Solche Einschränkungen ergeben sich u. a. aus dem überstaatlichen (supranationalen) europäischen Recht bzw. der
Rechte der europäischen Gemeinschaft. Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt
bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom
selben Tag – L 5 U 33/16) ergibt.
Gemäß §
139a Abs.
1 SGB VII nimmt die Beklagte die Aufgabe der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland (nachfolgend Verbindungsstelle)
auf Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechtes (Nr. 1) sowie des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsortes aufgrund
überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung war. Dies ist hier im Falle des Klägers die Beklagte.
Nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 – nachfolgend VO
(EG)) 883/2004 – gelten gemäß Abs. 1 unbeschadet der günstigeren Bestimmung des Abs. 2. aaO, die Art. 17, 18 Abs. 1, Art.
19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 der genannten Verordnung auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit.
Gemäß Art. 36 Abs. 2 aaO hat eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und
in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf die besonderen Sachleistungen
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert
wäre. Gemäß Abs. 3 aaO gilt Art. 21 VO (EG) 883/2004 auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
Art. 21 Abs. 1 Satz 1, VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass die versicherten Personen und ihre Familienangehörigen bei Wohnsitz
oder Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Geldleistungen haben. Diese sind vom zuständigen
Träger nach dem für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen. Gemäß Satz 2 aaO können im Einvernehmen zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsortes diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- und Aufenthaltsortes nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
In Art. 1 der genannten Verordnung heißt es in lit. q) unter dem Stichwort „Zuständiger Träger“ unter i): „Der Träger, bei
dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist“; gemäß lit. r) aaO ist „Träger
des Wohnortes“ und „Träger des Aufenthaltsortes“ der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten,
für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält oder, wenn
es einen solchen gar nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 wurden Änderungen bzw. Klarstellungen der entsprechenden Bestimmung
vorgenommen. So wurde dort in Art. 1 Nr. 3 der folgender Buchstabe va) „Sachleistungen“ eingeführt und unter ii lit.) aaO
wurde im Hinblick auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten festgelegt, dass Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i aaO sind, die nach dem Arbeitsunfall und Berufskrankheitenregelungen
der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. In der Bestimmung i) aaO heißt es dann bei Leistungen der Krankenversicherung, dass Sachleistungen
diejenigen sind, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche
Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen sind
oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten sind.
III.
Zuständiger Träger für die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist hiernach der schwedische Unfallversicherungsträger.
Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger seinen Aufenthaltsort bzw. Wohnort in Deutschland hat, ist die Beklagte jedenfalls
zuständiger Träger des Wohnortes bzw. Träger des Aufenthaltsortes des Klägers im Sinne der vorgenannten europarechtlichen
Vorschriften.
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall in S. erlitten unter Geltung bzw. Einbeziehung in die dortigen sozialen Sicherungssysteme
bzw. der dortigen gesetzlichen Unfallversicherung. Insoweit ist grundsätzlich schwedisches Recht anzuwenden bzw. gilt dieses.
Eine Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber nach S. etc. lag nicht vor. Ein „Bezug“ zum sozialen Sicherungssystem der
gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland bzw. zum deutschen Sozialgesetzbuch (
SGB VII) ist zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles in keinster Weise vorhanden gewesen. Weder der Kläger noch sein schwedischer Arbeitgeber
haben Beiträge zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für seine Tätigkeit in S. gezahlt bzw. dies auch gar nicht können.
Entsprechende Informationen haben verschiedene Behörden bzw. Institutionen dem Kläger auf seine zahlreichen Eingaben und Beschwerden
seit Jahren übereinstimmend mitgeteilt, wie z. B. Auskünfte des Bundesversicherungsamtes belegen.
Es ergibt sich aus den vorgenannten europarechtlichen Regelungen, dass bei der Inanspruchnahme bzw. Geltendmachung von Sachleistungen
die Beklagte entsprechende Leistungen nach „deutschem Recht“ zunächst erbringt und diese dann letztlich mit dem schwedischen
zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abrechnet. Darüber hinaus sind aber Geldleistungen (vgl. auch die Parallelentscheidung
des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 33/16 ) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften
zu erbringen. Die Ausnahme eines „Einvernehmens“ der beteiligten Träger (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 883/2004)
liegt hier, wie auch der Kläger selbst vorträgt, nicht vor.
IV.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Verletztenrente gem. §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VII gegenüber der Beklagten geltend macht, handelt es sich eindeutig um eine Geldleistung, für die die Beklagte letztlich nicht
zuständig ist. Der entsprechende Versagungsbescheid der Beklagten vom 31. März 2014 ist rechtmäßig und verletzten den Kläger
nicht in seinen Rechten. Hierbei handelt es sich keinesfalls um eine Sachleistung im Sinne des Artikel 1 Nr. 3 va) Ziff. ii
der VO (EG) 988/2009. Es wird gerade eine Zahlung in Geld und nicht etwa das zur Verfügung stellen oder die Hingabe von Sachen
begehrt. Auch wird mit der Zahlung einer solchen Rente nicht der Zweck verfolgt, ärztliche Behandlungen bzw. diese ergänzende
Produkte und Dienstleistungen hierzu zu erbringen.
V.
Entsprechend gilt dies auch für das vom Kläger begehrte persönliche Budget.
Auch nach dem vom Kläger selbst eingereichten Leitfaden für die Anwendung und Umsetzung des persönlichen Budgets im Bereich
der gesetzlichen Unfallversicherung, herausgegeben von der DGUV und dem Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
vom 2. Februar 2012 – Ziffer 1 - stellt das persönliche Budget eine Geldleistung dar, die nämlich gerade nur anstelle von
Sach- oder Dienstleistungen gewährt werden kann. Der Kläger begehrt in diesem Rahmen gerade nicht die zur Verfügungstellung
von entsprechenden Sachen oder Sachmitteln bzw. deren Nutzung, sondern ausdrücklich die Gewährung einer Leistung „in Geld“.
Ob darüber hinaus der Kläger überhaupt einen Anspruch auf den Abschluss einer Budgetvereinbarung hat, welche Leistungen in
Betracht kommen und welche Leistung im Einzelnen ausgeschlossen sind, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.
VI.
Im Hinblick auf die Gewährung einer Anhängerkupplung hat die Beklagte ebenfalls zu Recht die Gewährung dieser Leistungen abgelehnt.
Für die Gewährung einer solchen Anhängerkupplung fehlt es schlichtweg an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Eine solche
Kupplung stellt kein Hilfsmittel im Sinne der Hilfsmittel- Versorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach
§
31 Abs.
1 SGB VII dar. Gemäß §
31 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Hilfsmittel ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden
mildern oder ausgleichen. Gemäß Satz 2 aaO gehören hierzu insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel.
Bei der vom Kläger begehrten Anhängerkupplung handelt es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand, der als solcher im
Übrigen auch nicht vom Leistungskatalog etwa der KFZH-VO umfasst wird. Soweit der Kläger zwischenzeitlich dahingehend argumentiert
hat, dass er aufgrund seiner unfallbedingten Gehbehinderung und einer massiv eingeschränkten Gehfähigkeit nur ein Fahrrad
nutzen könne, welches dann mit seinem Auto transportiert werden müsse, kann diese Behauptung letztlich dahingestellt und ungeprüft
bleiben. Auch dieses Fahrrad selbst stellt hier kein „Hilfsmittel“ im oben genannten Sinne dar.
VII.
Soweit der Kläger Hilfsmittel für „Hören und Sehen“ begehrt, hat die Beklagte mit zutreffenden Bescheiden vom 31. März 2014
eine entsprechende Leistungsgewährung abgelehnt. Zwar kann eine Brille oder auch ein Hörgerät ein entsprechendes Hilfsmittel
im Sinne des §
31 Abs.
1 SGB VII darstellen. Voraussetzung einer entsprechenden Gewährung durch die Beklagte ist jedoch u. a., dass der Kläger aufgrund der
gesundheitlichen Folgen seines Arbeitsunfalles auf die Nutzung eines solchen Hilfsmittels angewiesen ist, mithin Gesundheitsschäden
des Klägers betreffend den Bereich des Sehens oder Hörens durch den Arbeitsunfall in S. überhaupt verursacht worden sind.
Dies ist nicht der Fall.
Wie aus den eingereichten Unterlagen des Klägers ersichtlich ist, ist dem Kläger lediglich eine „normale“ Lesebrille ärztlicherseits
verordnet worden, ohne dass hierzu ein Bezug zu dem Arbeitsunfall des Klägers in S. ersichtlich ist, geschweige denn von Ärzten
eine Verordnung deshalb erfolgt ist. Im Übrigen ist auch im neurologischen Gutachten durch Dr. J. vom 22. August 2012 eine
Schädigung im Bereich des Kopfes nicht festgestellt bzw. ausgeschlossen worden.
Soweit der Kläger meint, er habe Anspruch auf die Gewährung eines Hilfsmittels in Form von Hörgeräten bzw. einen Anspruch
auf deren Kostenerstattung, ist ebenfalls ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall des Klägers nicht gegeben. Zwar
sind dem Kläger Hörgeräte seitens des HNO-Arztes Dipl. med. G. am 28. Oktober 2011 verordnet worden. In der Verordnung wurde
eine „Innenohrschwerhörigkeit als Folge des Arbeitsunfalles“ als Diagnose benannt. Dies ist aber schon nicht schlüssig, da
dieser Arzt in der entsprechenden Bescheinigung die Frage der Verursachung durch einen Unfall nicht beantwortet hat. Wie aus
der von dem Kläger selbst eingereichten Kopie dieser Verordnung – ersichtlich ist (vgl. Blatt 370 der Gerichtsakten) ist dort
die Frage bezüglich einer Folge eines Unfalls zwar angekreuzt aber auch durchgestrichen worden.
Hierzu bedarf es aber keiner weiteren Abklärung. Dr. S. hat eine Verursachung durch den Arbeitsunfall in seinem Gutachten
vom 4. Mai 2010 entgegen der Behauptung des Klägers gerade nicht angenommen. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Kläger im Gerichtsverfahren
eingereichten kompletten Gutachten des genannten Arztes (vgl. Blatt 386 Rückseite der Gerichtsakten) das Gegenteil. Dr. S.
hat ausgeführt, dass der Kläger über eine progriente Hörstörung klage. Hierbei handele es sich um eine leichte Hochton-Hörminderung
links betont dargestellt mit erhaltenem Umgangssprachverständnis, auch ohne Hörgeräteversorgung bis dato. Zwar sehe der Kläger
diese Hörstörung ebenfalls als Folge des Unfallereignisses vom 30. Mai 2008 an, nach den audiologischen Befunden liege jedoch
allenfalls eine leichte vorzeitige Altersschwerhörigkeit vor.
VIII.
Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erstattung von Übersetzungskosten deutsch/schwedisch gegenüber der Beklagten.
Ob es sich im Hinblick auf die geltend gemachten Übersetzungskosten um Schreiben zur Durchsetzung von vermeitlichen Ansprüchen
bzw. Rechten des Klägers in S. überhaupt gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. Insgesamt vermag der Senat keine Anspruchsgrundlage
aus dem Sozialgesetzbuch zu erkennen, nach der die Beklagte für die Erstattung solcher Kosten aufkommen müsste. Ob dies möglicherweise
seitens des schwedischen Versicherungsträgers oder auch entsprechend dortiger Kostenentscheidung im Rahmen von Gerichtsverfahren
möglich ist bzw. vielleicht auch geschehen ist, ist für diesen Rechtsstreit nicht relevant. Ebenfalls ist unerheblich, in
welchem Zusammenhang Übersetzungskosten für den Kläger angefallen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Kosten
z.B. für Übersetzungen von Unterlagen aus S., die die Beklagte im Rahmen ihrer Sachleistungsaushilfe benötigt hat, für den
Kläger nicht angefallen sind. Die Beklagte hat sich, wie sich aus den umfangreichen Verwaltungsakten ergibt, zwar Übersetzungen
anfertigen lassen. Mit diesen Kosten ist der Kläger jedoch niemals belastet worden. Für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber der Beklagten sind solche Übersetzungskosten auch nicht notwendig bzw. erforderlich gewesen. Eine Erstattungspflicht
von Übersetzungskosten könnte sich allenfalls im Rahmen von § 63 SGB X bzw. §
193 SGG ergeben, deren Voraussetzungen jedoch ersichtlich nicht vorliegen.
IX.
Auch hat die Beklagte zu Recht mit einem weiteren angefochtenen Bescheid vom 31. März 2014 die Erstattung bzw. Übernahme von
Transportkosten gegenüber dem Kläger abgelehnt. Festzustellen ist insoweit, dass die Beklagte sich ausdrücklich bereit erklärt
hat, Transportkosten, die wegen der Folgen des Arbeitsunfalles notwendig gewesen sind, im Rahmen der Sachleistungsgehilfe
zu übernehmen, allerdings nur, solange der Transport innerhalb Deutschlands erfolgt. Entsprechende Kosten sind auch, wie aus
den Verwaltungsakten ersichtlich, dem Kläger erstattet worden. Darüber hinaus hat die Beklagte auch dargelegt, dass Abrechnungen
der Kosten unmittelbar zwischen den Leistungserbringern (Transportunternehmen) und ihr erfolgten und das Vorleistungen seitens
des Klägers insoweit entfielen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Transportkosten, die wegen
eines Transportes von S. nach Deutschland entstanden sind und Transporte innerhalb S. mit dem zuständigen schwedischen Unfallversicherungsträger
abgerechnet werden müssen bzw. ihr gegenüber keine entsprechende Anspruchsgrundlage für den Kläger besteht.
Soweit sich der Kläger insoweit auf die vorgenannte Verordnung (EG) 833/2004, hier Art. 37, beruft, rechtfertigt dies kein
anderes Ergebnis. In Abs. 1 der genannten Vorschrift wird ausgeführt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach
dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder
an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt, sofern dieser Träger
den Transport und Gebühren unter Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat (Satz 1). Eine solche
Genehmigung ist bei Grenzgängern gemäß Satz 2 aaO entbehrlich.
Hieraus wird deutlich, dass grenzüberschreitende Krankentransporte vom schwedischen Unfallversicherungsträger grundsätzlich
zu übernehmen sind, da er der zuständige entsprechende Träger (vgl. oben) im Sinne dieser Verordnung ist. Daher ist es auch
unerheblich, ob der Kläger, wie er auch zeitweise behauptet hat, Grenzgänger im Sinne der vorgenannten Vorschrift gewesen
ist. Hierbei handelt es sich um eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt
(vgl. Art. 1f der genannten VO sowie Marxeiner, Kommentar zu Art. 37 aaO Rz. 10). Hierfür ist auch nach dem Vortrag des Klägers
nichts ersichtlich. Im Übrigen können solche Transporte von Grenzgängern vom Träger des Aufenthaltsortes oder vom behandelnden
Arzt oder Krankenhaus unmittelbar initiiert werden. Dies war ausweislich des Akteninhaltes nicht der Fall. Der Kläger hat
nur ein Fährticket aus dem Jahre 2009 sowie eine Rechnung einer Firma Dienstleistungshaustechnik Carsten Müller für Transportleistungen
in Höhe von 1.248,00 € zu den Akten gereicht.
Selbst wenn der Kläger in diesem Sinne Grenzgänger zum Zeitpunkt seines Beschäftigungsverhältnisses bzw. vor dem Arbeitsunfall
in S. gewesen sein sollte, weil er wöchentlich nach Hause zurückgekehrt sein will und nicht nur beispielsweise im Urlaub,
ist festzustellen, dass eine ärztliche Genehmigung bzw. ärztliche Verordnung nicht vorliegt. Es ist auch auffallend, dass
der Kläger mit seinem eigenen Pkw, etwa im April 2009 offensichtlich nach S. „zurückgekehrt“ ist. Falls es sich um entsprechende
dort erfolgte medizinische Behandlung gehandelt haben sollte, ist in jedem Fall nicht die Beklagte für die Erstattung der
Kosten zuständig, sondern (allenfalls) der schwedischen Unfallversicherungsträger nach Art. 37 aaO. Soweit der Kläger zwischenzeitlich
auch behauptet hat, es handele sich um Transportkosten zu einem Durchgangsarzt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den geltend
gemachten Anspruch. Nur aufgrund eines grenzüberschreitendes Transportes (Fährkosten) entweder von S. nach Deutschland oder
von Deutschland nach S., können diese Kosten entstanden sein, sodass auch hierfür die Beklagte mangels Zuständigkeit nicht
zur Kostenerstattung verpflichtet werden kann. Eine Anordnung der Beklagten aus dem Jahr 2009 zur Vorstellung bei einem Arzt
in S. liegt auch nicht vor.
X.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Ferner hat der Senat dem Kläger für die Fortführung des Berufungsverfahrens gemäß §
192 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 SGG Verschuldendskosten in Höhe von 1.000,00 € auferlegt. Dass und warum diese Berufung keinerlei Erfolgsaussicht hat, ist dem
Kläger und seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden ausführlich dargelegt worden, zumal ihm
der Ausschluss der Gewährung von Geldleistungen durch die Beklagte auch im Parallelrechtsstreit ( L 5 U 33/16 ) erläutert worden ist. Der Vorsitzende hat die Prozessbevollmächtigte und den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die
Missbräuchlichkeit der Fortführung der Berufung vor diesem Hintergrund und auf die Möglichkeit, dass der Senat bei Fortführung
der Berufung Kosten nach §
192 Abs.
1 SGG in Höhe von 1.000,00 € auferlegt, hingewiesen. Gemäß §
192 Abs.
1 Satz 2
SGG muss sich der Kläger das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
Dass ein Beteiligter eine gerichtliche Entscheidung wünscht, ist zwar allein noch kein Grund, Missbräuchlichkeit anzunehmen.
Diese liegt aber bei Weiterverfolgung der Berufung trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit vor. Gefordert wird insoweit
ein besonderes Maß an Uneinsichtigkeit. Obwohl zumindest die Klägerbevollmächtigte verstanden hat, dass keiner der vom Kläger
zahlreich geltend gemachten Ansprüche in diesem Verfahren Erfolg haben kann, ist an der Berufung uneingeschränkt festgehalten
worden. Hierin zeigt sich ein besonderes Maß an Uneinsichtigkeit.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat aufgrund einer Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens
festgesetzt. Er hat berücksichtigt, dass es sich bei §
192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt. (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig, aaO, §
192 Rz. 12). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach §
184 Abs.
2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 €. Dies schließt aber keinesfalls aus, darüber hinausgehende
Kosten zu berechnen. Dabei sind neben der Abfassung des Urteils entstandene Kosten für alle beteiligten Richter und Mitarbeiter
und auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig, aaO, § 192 Rz. 14 ff.).
Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind hier mindestens fünf Richterarbeitsstunden anzusetzen.
Hinzu kommen durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter mindestens drei weitere Richterarbeitsstunden, wobei der Wert
einer Richterstunde bereits 1986/1987 mit 350,00 bis 450,00 DM – also ca. 180,00 bis 230,00 € - angesetzt wurde (vgl. LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 – L 13 R 2150/10; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016, L 2 U 260/15 sowie Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2020, L 17 U 315/19). Selbst unter Berücksichtigung dieser Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich
gesteigert haben, sind allein für die zur Urteilsabsetzung erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von mehr als
1.400,00 € entstanden. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von 1.000,00 € liegen damit noch deutlich unter den tatsächlich
durch die Weiterführung des Rechtsstreits verursachten Kosten, wobei der Senat im Rahmen seines Ermessens diesen Betrag dem
Kläger auferlegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.