LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.03.2006 - 9 AS 89/06
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
Mit dem Begriff "eheähnlich" in § 7 Absatz 3 Nr. 3 b SGB II hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe anknüpfen
wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen sind, die auf Dauer angelegt sind, daneben
keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinaus gehen. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals ist zwischen Wohngemeinschaften und Einstandsgemeinschaften abzugrenzen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Oldenburg 02.02.2006 S 48 AS 81/06 ER