LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.10.2005 - 4 KR 257/03
Notwendigkeit der Versorgung mit einer motorisierten Schulterbewegungsschiene nach einer Schulteroperation in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Für die Versorgung einer Versicherten mit einer CPM-Bewegungsschiene nach einer Schulteroperation fehlt es an der medizinischen
Notwendigkeit, wenn sie dem individuellen Behandlungsverlauf weder stetig angepasst noch überhaupt kontrolliert worden ist.
Außerdem kann eine CPM-Bewegungsschiene die Anwendung physikalischer Maßnahmen nicht ersetzen und bei unkontrolliertem Einsatz
sogar zu Schäden führen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 33 Abs. 1 § 34 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Lüneburg 16.10.2003 S 9 KR 56/02