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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.10.2021 - 8 SO 157/21 B
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragstellung beim Sozialhilfeträger - Grundsatz der Meistbegünstigung - Leistungsausschluss für Ausländer - Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer - Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Tätigkeit von genau einem Jahr
1. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung stellt ein wegen Bedürftigkeit beim Sozialhilfeträger gestellter Antrag auf Sozialleistungen in der Regel auch ein An-trag auf Leistungen nach dem SGB II dar.
2.. Bei einer Tätigkeit als Arbeitnehmer über einen Zeitraum von genau einem Jahr ist § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU analog anwendbar (Anschluss an Hessisches LSG v.9.9.2020 - L 6 AS 126/18 - juris Rn 41 ff).
Normenkette:
§ 16 Abs 2 S 1 SGB I
,
§ 16 Abs 2 S 2 SGB I
,
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II
,
§ 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004
,
§ 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004
,
§ 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU 2004
Vorinstanzen: SG Bremen 18.08.2021 S 24 SO 117/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 18. August 2021 aufgehoben.
Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 23. Juli 2021 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 14. Oktober 2021 gegen den Ablehnungsbescheid des Beigeladenen vom 7. Oktober 2021, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2022, zu gewähren. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: