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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021 - 8 SO 50/18
Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung Besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten Zur Abwendung eines Wohnungsverlustes notwendige Gerichtskosten und Anwaltskosten
1. Ein drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII. Die Notwendigkeit von Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit hängt von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab (vgl BSG v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 16 ff.).
2. § 4 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001) ist als Rechtsfolgenverweisung und nicht als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER - juris Rn. 7; Bayerisches LSG v. 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - juris Rn. 23).
3. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (BSG v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 21).
4. Zu den während einer Haft angefallenen Kosten der Unterkunft kann nicht allein der für diese Zeit fällige Mietzins gehören, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten einer Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), wenn diese unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Leistungsträgers zurückzuführen sind (Anschluss an Bayerisches LSG v. 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56).
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Stade 24.01.2018 S 19 SO 59/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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