Gründe
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die zwischenzeitlich erhobene Klage vom 07.08.2019 gegen den
Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 hat nach § 39 Nr.1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da er Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
bei der Eingliederung in Arbeit regelt.
In Verfahren nach §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG entscheidet das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen
sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
kommt der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug
prinzipiell den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel- und Ausnahmeverhältnis
kommt nur in Betracht, wenn dafür überwiegende Interessen des Antragstellers sprechen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn besondere private Interessen überwiegen
(vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u. a.,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
86b Rn. 12c m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier erfüllt,
weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 11.07.2019 durchgreifende Bedenken bestehen.
So sieht der Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2019 einen Geltungszeitraum vom 11.07.2019 bis zum 10.01.2020 vor, ohne
dass der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen hierzu gegenüber dem Antragsteller dargelegt hat.
Einen festen Geltungszeitraum gibt die Regelung des § 15 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung nicht mehr vor. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt: "Anders als
bisher ist die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt, sondern im Interesse
eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung"
(BT-Drs. 18/8041, S. 37).
Wird eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt, sind dessen Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen wie bei einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung
(vgl. BSG vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R, Rn. 12 ff.).
Zum Geltungszeitraum, den sich der Verwaltungsakt beimisst, kommen zwar verschiedene Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
in Betracht. Erkennen lassen muss der Verwaltungsakt jedoch, welchen Geltungszeitraum er sich beimisst. Die insoweit getroffene
Regelung muss zudem von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein (BSG vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R, Rn. 22). Diese Anforderungen berücksichtigen, dass durch den Verwaltungsakt sanktionsbewehrte Obliegenheiten des Leistungsberechtigten
begründet werden, weshalb über deren zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür dem Leistungsberechtigten Kenntnis
zu verschaffen ist (BSG vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R, Rn. 22 hinsichtlich der Begründung von sanktionsbewehrten Obliegenheiten mit Verweis auf BSG vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R).
Ermessenserwägungen, die den von dem Antragsgegner im Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01.08.2019 festgelegten Geltungszeitraum hinreichend tragen könnten, sind dem Eingliederungsverwaltungsakt jedoch nicht
zu entnehmen. Dieser ist damit wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig (§
39 Abs.
1 SGB I; vgl. ferner §
54 Abs.
2 Satz 2
SGG).
Der Auffassung des Antragsgegners, dass eine ausdrückliche Ermessensentscheidung lediglich im Falle der Überschreitung der
"Regellaufzeit" erforderlich sei, teilt der Senat nicht. Eine Regellaufzeit sieht § 15 Abs. 3 SGB II gerade nicht mehr vor. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass unabhängig davon, welchen Geltungszeitraum der Eingliederungsverwaltungsakt
vorsieht, die insoweit getroffene Regelung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein muss.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).