Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß §
178 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung
findet die Rüge nicht statt (§
178 a Abs.
1 Satz 2
SGG).
1.
Gegen den Beschluss des Senats vom 12.01.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 21.01.2021,
ist gemäß §
177 SGG ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben, die am 22.01.2021 bei dem Landessozialgericht eingegangene
Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des §
178 a Abs.
2 Satz 1
SGG erhoben worden.
2.
Der Beschluss des Senats hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise
verletzt (§
178 a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Grundgesetz [GG], §§
62,
128 Abs. 2,
153 Abs. 1
SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen
beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen
wird (siehe nur BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 6 KA 44/08 R, zitiert nach juris Rn. 18, m.w.N.). Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen
eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; sie sind nicht verpflichtet,
sich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinanderzusetzen. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist erst dann verletzt, wenn
sich ergibt, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden
ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, Az.: B 6 KA 44/08 R, zitiert nach juris Rn. 20). Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde,
die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche
Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschluss vom 04.07.2013, B 2 U 79/13 B, juris Rn. 5 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 25.11.2013, L 2 AS 1650/13 B ER RG, juris Rn. 4). Liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, ist weitere Voraussetzung für den Erfolg der Anhörungsrüge,
dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG beruht. Von einem Beruhen kann dann ausgegangen werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Unterbleiben des Verstoßes
eine günstigere Entscheidung ergangen wäre (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
178a Rn. 5b m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Ausführungen
des Beschlusses überzeugten bereits grundsätzlich nicht und es sei rechtswidrig, bei der Entscheidung über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Erfolgsaussicht abzustellen, verkennt er, dass mit der Anhörungsrüge nicht eine erneute
inhaltliche Überprüfung des Beschlusses durchgesetzt werden kann. Dass die Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht
nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist, kann nicht mittels einer Anhörungsrüge erfolgreich geltend gemacht
werden. Denn diese dient nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung, sondern ist auf Fälle der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise beschränkt (vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2020
- 2 BvR 2592/18 zitiert nach juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
178a Abs.
4 Satz 3
SGG).