Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs hat.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann und seit Februar 1991 versicherungspflichtig als Sparkassenangestellter
bei der Sparkasse H beschäftigt. Sein monatliches Nettoentgelt lag 2016 bei 2.640,16 Euro. Von diesem Einkommen finanzierte
der Kläger seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie seiner beiden minderjährigen Kinder. Sein täglicher
Arbeitsweg beträgt nach eigenen Angaben 108 km. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle liegt bei 46 km. Der Kläger
leidet insbesondere an einer Funktionsstörung der Wirbelsäule mit chronischem Wirbelsäulensyndrom bei Wirbelgleiten, Nervenwurzelreizungen,
Wirbelsäulenfehlhaltung, Spondylodese L 4/5, Knochentransplantation und Entfernung einer Bandscheibe mit Stabilisation sowie
einer Fußheberschwäche links. Bei ihm sind deshalb seit Anfang 2015 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 und das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G anerkannt. Ab Juli 2015 wurde seitens des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung zudem Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I festgestellt. Der Kläger verfügt über einen Führerschein
und nutzte von April 2014 bis Mai 2016 zum Erreichen seiner Arbeitsstelle einen Pkw der Marke Audi Modell A 3 Sportback. Diesen
Pkw hatte der Kläger zu einem Kaufpreis von 25.250 Euro erworben und abzüglich einer Eigenleistung in Höhe von 8.100,00 Euro
über einen Darlehensvertrag mit der Audi-Bank finanziert. Der Nettodarlehensbetrag lag bei 17.150,00 Euro und der Darlehensbetrag
inklusive Zinsen bei 18.010,44 Euro. Zur Abzahlung des Darlehens waren monatliche Raten in Höhe von 134,72 Euro über 35 Monate
zu leisten. Es wurde außerdem eine Schlussrate in Höhe von 13.160,52 Euro vereinbart. Die erste Rate sollte am 15.04.2014
gezahlt werden. Der Pkw wurde an die Audi-Bank sicherungsübereignet. Der Darlehensvertrag sah weiter vor, dass eine Rückübereignung
nach vollständiger Tilgung des Darlehens zu erfolgen habe.
Aufgrund der Verschlechterung seiner orthopädischen Leiden bekam der Kläger immer mehr Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen
in den von ihm genutzten Pkw. Er suchte deshalb am 13.02.2016 ein Autohaus auf, um ein behindertengerechtes Fahrzeug zu finden.
An diesem Tag bestand letztmalig die Möglichkeit, eine Audi-Aktionsprämie in Höhe von 27.49,99 Euro auf den Autokauf zu erhalten.
Als Schwerbehinderter konnte der Kläger zudem einen weiteren Rabatt in Höhe von 4.786,50 Euro realisieren. Der Kläger bestellte
daraufhin noch am selben Tag einen Audi Q 3 2.0 TDI, der über einen 8,5 cm höheren Einstieg und eine höhere Sitzposition verfügte
als der Audi A 3 Sportback. Der Kaufvertrag wurde am 15.02.2016 geschlossen und unter dem 29.02.2016 durch das Autohaus noch
einmal schriftlich bestätigt. Von dem Gesamtpreis in Höhe von 27.998,54 Euro wurden 25.577,75 Euro durch die Audi-Bank finanziert.
Der bisher genutzte Audi A3 Sportback wurde von dem Autohaus zum Lieferzeitpunkt des Neufahrzeuges in Zahlung genommen. Der
hierfür anzusetzende Wert (14991,80 Euro) lag um 500,00 Euro höher als der vom Kläger für die Ablösung des Darlehens an die
Audi-Bank, für das Altfahrzeug zu zahlende Ablösewert (14.491,80 Euro). Diese 500,00 Euro von dem Kläger zu leistende sowie
weitere 1.500,00 Euro dienten als Anzahlung für den Audi Q 3. Dieser wurde im Mai 2016 ausgeliefert.
Am 10.03.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe
nach § 33 Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in der mit Wirkung vom 01.04.2012 geltenden Fassung vom 20.12.2011 (BGBl
I 2854) (
SGB IX aF), mit dem er einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des neuen Kraftfahrzeugs (Kfz) begehrte. Darüber hinaus beantragte
er die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (4-Wege-Lendewirbelsäulenstütze). Er benötige
ein Kfz zum Erreichen seiner Arbeitsstelle. Unterlagen über seine gesundheitlichen Einschränkungen würden der Beklagten bereits
vorliegen. Ihm sei es nicht mehr möglich gewesen, in sein bisheriges Fahrzeug ohne Hilfe einzusteigen bzw. aus diesem auszusteigen
Der von ihm bislang genutzte Audi A 3 Sportback sei in der Sitzposition zu tief. Er habe bereits einen Kaufvertrag über das
neue Fahrzeug abgeschlossen, aber erst jetzt durch den Schwerbehindertenvertreter der Sparkasse Kenntnis davon erlangt, dass
er bei der Beklagten einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe stellen könne. Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid
vom 16.03.2016 ab. Nach § 10 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) in der mit Wirkung ab dem 01.07.2001 geltenden Fassung vom 01.07.2001 (BGBl I 1046) solle der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe
vor Abschluss des Kaufvertrages gestellt werden. Dies gelte für die Hilfe zur Beschaffung bzw. zum Einbau von behinderungsbedingten
Zusatzausstattungen entsprechend. Anträge, die nach Abschluss eines Kaufvertrages über das Kfz und die behinderungsbedingte
Zusatzausstattung gestellt würden, seien daher nicht berücksichtigungsfähig. Da der Kläger bereits im Februar 2016 einen Kaufvertrag
über das Fahrzeug geschlossen habe, sei der Antrag verspätet gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.03.2016 Widerspruch ein. Er habe das Autohaus am 13.02.2016 ohne einen eigentlichen
Kaufwillen aufgesucht. Aufgrund seiner Behinderung benötige er ein behindertengerechtes Fahrzeug. Der ihm angebotene Audi
Q 3 verfüge über den erforderlichen höheren Einstieg. Der Verkäufer habe ihn, den Kläger, dann darauf hingewiesen, dass er
als Schwerbehinderter einen besonderen Rabatt in Höhe von insgesamt 4.786,50 Euro erhalten könne. Daneben habe es gerade eine
weitere Rabattaktion des Autohauses gegeben, die allerdings nur bis zum 13.02.2016 befristet gewesen sei. Er habe sich deshalb
unmittelbar für das Fahrzeug entscheiden müssen, um auch noch die entsprechende weitere Kaufprämie von 2.749,99 Euro zu erhalten,
und bereits am 13.02.2016 einen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug jedoch noch nicht
vollständig konfiguriert gewesen. Am 15.02.2016 und am 29.02.2016 seien dann noch einmal Nach-Konfigurationen erfolgt. Nach
der Kaufentscheidung habe er sofort das Antragsformular für die Beklagte vorbereitet; er habe jedoch noch ärztliche Unterlagen
sowie Unterlagen der Stadt Voerde und vom Arbeitgeber anfordern müssen. Es liege deshalb ein atypischer Fall vor. Er habe
vor der Wahl gestanden, einen zehnprozentigen Preisnachlass für das Fahrzeug zu erhalten oder das Fahrzeug später zu einem
höheren Preis erwerben zu müssen.
Die Beklagte führte daraufhin weitere Ermittlungen, insbesondere zum Zeitwert des Audi A3 Sportback, zu der Rabattaktion des
Autohauses und zu den körperlichen Einschränkungen des Klägers durch. Mit Bescheid vom 22.08.2016 half die Beklagte dem Widerspruch
nach eigenen Angaben in vollem Umfang ab und übernahm auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang. Sie stellte
fest, dass der Kläger der Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs als Leistung
der Teilhabe am Arbeitsleben habe. Sie lehnte die Gewährung eines Zuschusses aber dennoch ab, weil der Verkehrswert des Altwagens
bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen sei. Dieser liege nach der sogenannten "Schwacke-Liste" bei
12.005,00 Euro. Es verbleibe deshalb kein Zuschussbetrag. Die Kosten für eine Lendenwirbelstütze seien nicht zu übernehmen,
da diese behinderungsbedingt nicht erforderlich sei.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein (02.09.2016). Die Anrechnung des Altfahrzeuges könne hier nicht
erfolgen, weil das Altfahrzeug nicht in seinem, des Klägers, Eigentum gestanden habe. Eigentümer sei die Audi-Bank gewesen,
die das Fahrzeug finanziert habe. Im Übrigen sei auch die Lendenwirbelstütze medizinisch dringend erforderlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Verkehrswert des Altwagens sei grundsätzlich
zu berücksichtigen und anhand der Schwacke-Liste zu ermitteln. Beim Abschluss eines zweckgebundenen Autokredits werde mit
der Vereinbarung einer Sicherungsübereignung die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug für die Laufzeit des Kredits
auf die Bank geregelt. Der Kreditnehmer bleibe während der Laufzeit des Kredites jedoch weiterhin im Besitz des Fahrzeugs.
Nach dem Ende der Laufzeit gehe das Eigentum dann wieder auf den Kreditnehmer über. Für die Frage der Altwagenanrechnung sei
dies jedoch nicht von Bedeutung. Anderenfalls würde die Anrechenbarkeit des Verkehrswertes eines Altwagens von der Frage des
Eigentumserwerbs und damit von der Kredithöhe und der Laufzeit abhängen. Es käme so zu einer Ungleichbehandlung mit Versicherten,
die ihr Fahrzeug anderweitig finanziert hätten oder Darlehen zur Finanzierung bereits abgelöst hätten. Derartige Unwägbarkeiten
gelte es bei der Anwendung von § 5 Abs. 3 KfzHV in der ab dem 01.10.1987 geltenden Fassung vom 28.09.1987 (BGBl I 2251) auszuschließen. Hinsichtlich der Lendenwirbelstütze
komme eine Kostenübernahme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür medizinisch keine zwingende Notwendigkeit vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Angesichts des preisgünstigen und zeitlich begrenzten Angebotes des Autohändlers
habe er unverzüglich einen Kaufvertrag abschließen müssen. Den Wert des Altwagens dürfe die Beklagte bei der Berechnung des
Zuschusses nicht in Abzug bringen, da der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei das Altfahrzeug nicht sein Eigentum
gewesen sei. Die Lendenwirbelstütze sei medizinisch erforderlich, so dass die Beklagte die Kosten hierfür zu tragen habe.
Auch der Erwerb eines Fahrzeugs mit einem höheren Einstieg sei medizinisch erforderlich gewesen. Ein um 8,5 cm höherer Ein-
und Ausstieg stelle insoweit einen erheblichen Unterschied dar.
Während des Klageverfahrens hat das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten. Der Kläger hat daraufhin am 22.05.2017
ein neues Fahrzeug (Audi Q 3) gekauft und diesbezüglich einen erneuten Antrag auf Kraftfahrzeughilfe gestellt. Aufgrund dieses
Antrags hat die Beklagte die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (Automatik) in Höhe von 1.636,00 Euro
übernommen (Bescheid vom 17.11.2017). Ein weitergehender Zuschuss wurde unter Hinweis auf die Versicherungsleistung in Höhe
von 28.500,00 Euro abgelehnt. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, dass der nachträgliche Untergang des Fahrzeugs
den im Zeitpunkt des Kaufs bestehenden Anspruch nicht entfallen lasse.
Bezüglich der Erforderlichkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung und der Notwendigkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs
hat das SG Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte T und Dr. C sowie ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. C1
vom 18.10.2018 eingeholt. Dieser hat aufgrund einer am 18.09.2018 durchgeführten ambulanten Untersuchung festgestellt, dass
der Kläger unter einem chronischen Schmerzleiden III. Grades, einem gemischten Rückenbeinschmerz links nach Versteifungsoperation
wegen Wirbelgleitens und einem Halswirbelsäulensyndrom mit Nackenarmschmerzen bei Bandscheibenverschleiß und -verlagerung
leide. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sei der Kläger nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Pkw angewiesen,
um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Die residuale Fußheberschwäche links beeinträchtige das Gehen auf unebenen Böden und
das Treppensteigen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Insbesondere aufgrund der Fußheberschwäche
sei der Kläger auf ein Automatikgetriebe angewiesen; wegen des Belastbarkeitsdefizits und der Unfähigkeit zu einseitigen Körperhaltungen
bestehe die Notwendigkeit für eine beschwerdeangepasst einstellbare Abstützung der Rückenlehne des Fahrersitzes. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 18.10.2018 Bezug genommen.
Die Beklagte hat daraufhin die Kostenübernahme für die Lendenwirbelstütze anerkannt. Im Übrigen hat sie erklärt, es sei zwar
unstrittig, dass der Kläger auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei, sich insoweit aber kein Zuschussbetrag ergebe.
Das im Streit stehende Fahrzeug wäre maximal mit 9.500,00 Euro förderungsfähig gewesen. Von diesem Betrag sei der Verkehrswert
des Altwagens abzuziehen, der hier bei 12.005,00 Euro liege. Es verbleibe deshalb kein Förderungsbetrag.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis hinsichtlich der Kostenübernahme für die Lendenwirbelstütze angenommen. Mit Bescheid vom
20.11.2019 hat die Beklagte den Abhilfebescheid vom 22.08.2016 hinsichtlich der Kostenerstattung korrigiert. Mit dem Bescheid
sei dem Begehren nur teilweise abgeholfen worden. Es sei zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Kraftfahrzeug
anerkannt worden, ein Zuschuss sei aber tatsächlich wegen des Wertes des Altwagens nicht gewährt worden. Es sei daher nur
die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen. Der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens
(§
96 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2020 abgewiesen. Der Kläger habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschuss
zur Neuanschaffung eines Pkw. Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Nutzung eines Kfz angewiesen, um seine Arbeitsstelle
zu erreichen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger einen Audi A 3 Sportback genutzt. Aufgrund seiner orthopädischen
Leiden und der tiefen Sitzposition habe er jedoch zunehmend Probleme beim Ein- und Aussteigen gehabt, so dass ihm die weitere
Benutzung dieses Fahrzeuges dauerhaft nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Kläger habe den Antrag bei der Beklagten zwar erst
nach Abschluss des Kaufvertrages gestellt, diese habe aber im Abhilfebescheid vom 22.08.2016 selbst einen atypischen Fall
angenommen, aufgrund dessen der Kläger in Abweichung von § 10 KfzHV vom grundsätzlichen Erfordernis einer vorherigen Antragstellung befreit sei. Hieran sei das Gericht gebunden. Nach § 5 Abs. 3 KfzHV sei allerdings der Verkehrswert des Altfahrzeugs von dem maximalen Forderungsbetrag in Höhe von 9.500,00 Euro abzusetzen.
Der Verkehrswert eines Kfz werde grundsätzlich anhand der Schwacke-Liste ausgewiesen und liege hier bei 12.005,00 Euro. Es
verbleibe deshalb kein Restbetrag mehr, der als Zuschuss gewährt werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die
Anrechnung des Verkehrswerts des Altwagens auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug an die Audi-Bank sicherungsübereignet
gewesen sei und damit bei Abschluss des Kaufvertrages über den Audi Q 3 nicht im Eigentum des Klägers gestanden habe. Die
KfzHV differenziere nicht danach, ob sich ein Altwagen im Eigentum oder im Besitz des Antragstellers befinde. Vielmehr sei nach
einer teleologischen Auslegung des Willens des Verordnungsgebers entscheidend, ob ein Antragsteller selbst den Wert aus einem
Altwagen ziehen und zur Finanzierung eines Neufahrzeugs einsetzen könne. Der Behinderte solle in diesem Punkt nicht anders
behandelt werden als andere Kraftfahrzeughalter, die üblicherweise ihr Altfahrzeug zur Finanzierung des Neuwagens einsetzten
(Bundesratsdrucksache (BR-Drs) 266/87, S. 21). Auch im Falle der Sicherungsübereignung könne ein Altwagen zur Finanzierung
eines Neufahrzeuges eingesetzt werden. Da der Kläger über das Altfahrzeug und das bestehende Anwartschaftsrecht verfügt habe
und sich so dessen Wert zu Eigen machen konnte, müsse er sich den Wert auch bei der Zuschussberechnung anrechnen lassen.
Gegen das ihm am 13.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.2020 Berufung eingelegt. Eine Anrechnung des Wertes
des Altwagens dürfe lediglich in Höhe von 500,00 Euro erfolgen, weil das Fahrzeug nur in dieser Höhe zur Finanzierung des
Neuwagens eingesetzt worden sei. Ausgehend von einem maximalen Zuschuss in Höhe von 9.500,00 Euro sei deshalb unter Berücksichtigung
seines, des Klägers, Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsverpflichtungen von einem Anspruch in Höhe von 5.760,00 Euro (9.500,00
Euro - 500,00 Euro = 9.000,00 Euro, davon 64 %) auszugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2020 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.08.2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2016 und des Bescheides vom 20.11.2019 zu verurteilen, ihm für die Anschaffung
des im Februar 2016 erworbenen Pkw Audi Q 3 einen Zuschuss in Höhe von 5.760,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zur Anschaffung
des Audi Q 3 hat und die diesbezügliche Berechnung des Klägers zum Förderungshöchstbetrag sei auch zutreffend, für das zuvor
vom Kläger genutzte Fahrzeug sei aber ein Verkehrswert von 12.005,00 Euro zu berücksichtigen, so dass sich kein Zuschussbetrag
ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt
der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07.11.2016 und des Bescheides vom 20.11.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §
54 Abs.
1 und
2 SGG ), soweit die Beklagte mit diesem Bescheid einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 5.760,00
Euro ablehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf einen diesbezüglichen Zuschuss.
Zu Recht verfolgt der Kläger sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG). Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich zwar grundsätzlich um Ermessensleistungen, so dass die
hierauf gerichtete Klage in der Regel als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage zu erheben ist (vgl.
BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 16 bei juris; Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94, Rn. 14 f. bei juris). Etwas anderes gilt aber, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände
derart eingeschränkt ist, dass sie nur noch eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung eines bezifferten Zuschussbetrages,
treffen darf (sog. Ermessenreduzierung auf Null, vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R, Rn. 14 bei juris). Davon ist hier auszugehen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist §
9 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) i.V.m. der KfzHV. Danach erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um u. a. Auswirkungen einer Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder
sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben werden nach §
13 Abs.
1 Satz 1
SGB VI in der ab dem 08.11.2006 geltenden Fassung vom 31.10.2006 (BGBl I 2407) nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. Dabei steht
allerdings nicht das "Ob", sondern nur das "Wie" der Leistungserbringung im Ermessen des Versicherungsträgers. Zu den nach
der Vorschrift zu gewährenden Leistungen zählt gemäß §
16 SGB VI in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) i.V.m. §
33 Abs.
8 Satz 1 Nr.
1 SGB IX, a.F. auch die Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Diese umfasst auch die hier begehrten Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV).
Der Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§
10 SGB VI) in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§
11 SGB VI) in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch
den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach §
12 SGB VI einschlägig ist, zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe gemäß §
16 SGB VI in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I 754) i.V.m. §
33 SGB IX und §§ 3,4 KfzHV gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R, Rn. 16 bei juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw
bzw. der Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses. Der Umstand, dass das Fahrzeug, für das
der Kläger den begehrten Zuschuss beantragt hat, zwischenzeitlich einen Totalschaden erlitten und der Kläger von der dafür
ausgezahlten Versicherungsprämie ein neues Fahrzeug finanziert hat, ist hier nicht von Bedeutung ist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des seit 1991 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigten Klägers sind erfüllt
(vgl. §
11 Abs.
1 SGB VI). Auch die persönlichen Voraussetzungen des §
10 Abs.
1 SGB VI bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV liegen vor. Nach dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. C1 ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers gefährdet und er infolge seiner Behinderung
nicht nur vorübergehend auf die Nutzung eines Kfz angewiesen, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Dies ergibt sich aus den
durchgeführten medizinischen Ermittlungen. Danach leidet der Kläger an einem chronischen Schmerzleiden, einem gemischten Rückenbeinschmerz
links nach Versteifungsoperation wegen Wirbelgleitens und einem Halswirbelsäulensyndrom mit Nackenarmschmerzen bei Bandscheibenverschleiß
und -verlagerung und kann wegen dieser Gesundheitsstörungen und der damit verbundenen Einschränkungen seiner Beweglichkeit,
insbesondere seines Gehvermögens, keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und benötigt ein Fahrzeug mit einer an die Körperhaltung
anpassbaren und erhöhten Sitzposition. Einem Anspruch steht auch § 4 Abs. 1 KfzHV nicht entgegen. Der Kläger verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über ein behindertengerechtes Fahrzeug. Die Nutzung
des zuvor von ihm angeschafften Audi A 3 Sportback mit einem 8,5 cm tieferen Einstieg und einer entsprechend tieferen Sitzposition
war dem Kläger nicht mehr ohne Gefährdung seiner Gesundheit möglich, weil er wegen der bei ihm bestehenden schwerwiegenden
Wirbelsäulenerkrankungen einen Pkw mit einem höheren Einstieg und einer erhöhten Sitzposition benötigte.
Einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung des vom Kläger im Februar 2016 angeschafften Audi Q 3 dem Grunde nach hat die
Beklagte in dem angefochtenen (Teilabhilfe-)Bescheid vom 22.08.2016 auch bereits ausdrücklich bejaht. Sie hat dabei insbesondere
auch ihre ursprüngliche Leistungsablehnung, die sie auf eine verspätete Antragstellung des Klägers gestützt hatte, ausdrücklich
aufgehoben. § 10 Satz 1 KfzHV bestimmt insoweit, dass Leistungen der KfzHV vor Abschluss des Kaufvertrags beantragt werden sollen. Eine solche rechtzeitige Antragstellung liegt hier nicht vor. Aus
der Formulierung "sollen" ergibt sich allerdings, dass der Antrag in Ausnahmefällen, also bei einer atypischen Fallgestaltung,
auch noch nachträglich gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09, Rn. 32 bei juris), beispielweise wenn ein sofortiges Handeln geboten ist. Hiervon kann auch ausgegangen werden, wenn ein
preisgünstiges Angebot für ein Kfz - wie im Fall des Klägers - nur bei sofortiger Entscheidung aufrechterhalten bleibt (vgl.
Kater in: Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 114.EL Mai 2021, §
16 SGB VI, Anhang, S 10 KfzHV Rn. 71). Von einem solchen atypischen Fall ist die Beklagte in ihrem Abhilfebescheid auch selbst ausgegangen. Sie hat das
ihr obliegende Ermessen bereits ausgeübt und festgestellt, dass die verspätete Antragstellung des Klägers dem Anspruch auf
Leistungen zur Beschaffung eines Kfz nicht entgegensteht. Sie hat damit einen sogenannten Vorbescheid erlassen, mit dem sie
verbindlich festgelegt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung des Kfz gegeben sind
(vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 19 f. bei juris). Die Ablehnung dieses Zuschusses hatte sie allein damit begründet, dass der nach § 5 Abs. 3 KfzHV von dem Förderungsbetrag nach Abs. 1 abzusetzende Verkehrswert des Altwagens des Klägers über dem Förderungshöchstbetrag liege.
Angesichts dieser bindenden Teilregelungen war hier allein die Frage zu klären, wie der Zuschuss zu berechnen und in welchem
Umfang der Verkehrswert des Altwagens zu berücksichtigen ist. Maßgeblich sind hierfür die Regelungen der KfzHV, die dem grundsätzlich auch insoweit eröffneten Ermessensspielraum der Verwaltungsträger Grenzen setzen (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 23 bei juris). Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Beschaffung eines Kfz nach § 5 Abs. 1 KfzHV in Höhe des Kaufpreises, maximal in Höhe eines Zuschusses von 9.500,00 Euro gefördert werden kann. Die Kosten einer behinderungsbedingten
Zusatzausstattung bleiben dabei unberücksichtigt. Von diesem Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 KfzHV ist nach § 5 Abs. 3 KfzHV der Verkehrswert des Altwagens abzusetzen. Das BSG hat diesbezüglich ausdrücklich festgestellt, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten, zur Bestimmung des Wertes des Altwagens
nicht auf den tatsächlichen Verkaufserlös, sondern auf die sog. Schwacke-Liste abzustellen, nicht zu beanstanden ist. Auf
den individuellen Wert des Altwagens komme es nicht an (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 8/03 R, Rn. 24 bei juris). Zu Recht weist das BSG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der tatsächliche Verkaufspreis nicht maßgeblich sein kann, wenn das Fahrzeug durch
eine willkürliche Entscheidung des Versicherten, beispielsweise durch ein Verschenken des Fahrzeugs an einen Verwandten, keinen
Verkaufserlös erzielt. Eine Ausnahme muss ebenso gelten, wenn ein Verkaufspreis, der auch nur annähernd der Schwacke-Liste
entspricht, überhaupt nicht realisiert werden kann, weil der Kauf des Altwagens über einen Kredit bei der Hausbank des Autohändlers
finanziert worden ist und dieser Kredit wegen der damit verbundenen Sicherungsübereignung vor einem Verkauf des Kfz zwingend
abgelöst werden muss, um das Fahrzeug überhaupt verkaufen oder beim Kauf des Neuwagens in Zahlung geben zu können. In einem
solchen Fall ist es aus Sicht des Senats ermessensfehlerhaft, allein auf den Wert des Fahrzeugs nach der Schwacke-Liste abzustellen,
weil der wirtschaftliche Wert des Fahrzeugs für den Versicherten, auf den abzustellen ist, dann deutlich geringer ist. Die
uneingeschränkte Anwendung der Schwacke-Liste missachtet in diesen Fällen die Zielsetzungen der KfzHV, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen Hilfen zur Erlangung ihres Arbeitsplatzes zu geben und ihre Teilhabe am Erwerbsleben
möglichst dauerhaft zu sichern. Sie führt im Ergebnis dazu, dass behinderte Menschen, die ihren Altwagen über eine hauseigene
Bank des Autohauses finanziert haben, häufig keinen Zuschuss erhalten, weil die vor Anschaffung des Neuwagens gezahlten Raten
nur den Wertverfall des Fahrzeugs ausgleichen und ihnen kein tatsächlicher Wert mehr gegenübersteht. Sie können daher den
Altwagen nicht zur Finanzierung des Neuwagens einsetzen, weil sie mit dem Verkaufserlös des Fahrzeugs ihren Kredit ablösen
müssen. Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 3 KfzHV ist es aber nur, eine Ungleichbehandlung zu anderen Kraftfahrzeughaltern auszuschließen, die üblicherweise den Wert ihres
Altfahrzeugs zur Finanzierung des Neuwagens einsetzen (vgl. BR-Drs 266/87, S. 21). Wenn dies faktisch nicht möglich ist, weil
das Kfz für den Versicherten tatsächlich keinen wirtschaftlichen Wert hat, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers nicht erreicht,
behinderte Menschen zu unterstützen, die aufgrund der eigenen Einkommensverhältnisse nicht dazu in der Lage sind, ein behindertengerechtes
Fahrzeug anzuschaffen. Dass der Gesetzgeber diesbezüglich durchaus eine realistische Einschätzung der aktuellen Lebensverhältnisse
für geboten hält, wird schon dadurch deutlich, dass er den Zuschussbetrag nach § 5 Abs. 1 KfzHV mit Wirkung zum 10.06.2021 von 9.500,00 Euro auf 22.000,00 Euro erhöht hat. Er wollte damit dem Umstand Rechnung tragen,
dass die Neuwagenpreise seit 1987 erheblich gestiegen sind, und dennoch weiterhin die Anschaffung eines Wagens der unteren
Mittelklasse ermöglichen (BT-Drucks 19/28834, S. 61). Gerade diese Zielsetzung kann aber nur erreicht werden, wenn der wirtschaftliche
Wert des Fahrzeugs jedenfalls insoweit berücksichtigt wird, als die unmittelbar auf dem Fahrzeug liegenden Belastungen - hier
die an die Audi-Bank zu zahlende Ablösesumme - bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Altwagens berücksichtigt werden.
Eine vergleichbare wirtschaftliche Betrachtung erfolgt durch die Beklagte, oder auch, wenn der Altwagen einen Totalschaden
hat. Auch dann stellt sie nicht auf den nicht mehr zu realisierenden Restwert vor dem Unfall ab, sondern der aktuelle Restwert
zuzüglich der Ansprüche gegen die Kaskoversicherung und die Haftpflichtversicherung werden zugrunde gelegt (vgl. Kater, aaO,
Rn. 47). Auch in einem anderen Zusammenhang hat das BSG auf die faktische Bedarfsdeckung abgestellt und einen Zuschuss auch in den Fällen als möglich angesehen, in denen der behinderte
Mensch zwar Halter eines behindertengerechten Fahrzeugs ist, ihm dies aber tatsächlich nicht zur Nutzung zur Verfügung steht,
weil es von dem Ehepartner genutzt wird (BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 83/09, Rn. 22 bei juris). Auch diese Entscheidung spricht aus Sicht des Senats für eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte
Sichtweise.
Der Einwand der Beklagten, eine solche Auslegung von § 5 Abs. 3 KfzHV benachteilige die behinderten Menschen, die den Kaufpreis für ihr Kfz nicht finanziert, sondern aus ihrem Vermögen aufgebracht
haben, ist aus Sicht des Senats nicht stichhaltig. Eine Gleichstellung aller behinderten Menschen ist in diesem Zusammenhang
schon deshalb nicht gegeben, weil beispielsweise der Zuschuss nicht davon abhängig gemacht wird, ob der behinderte Mensch
über Vermögen verfügt. Berücksichtigt wird nur sein Einkommen. Die Auslegung der Beklagten führt zudem zu einer Benachteiligung
der behinderten Menschen, die ihr Fahrzeug über eine Autobank finanziert haben, gegenüber dem Personenkreis, der sein Fahrzeug
lediglich geleast hat und bei dem deshalb kein Verkehrswert nach Rückgabe des Fahrzeugs angesetzt werden kann. Maßgeblich
kann vor diesem Hintergrund nicht sein, welche Auslegung "gerecht" ist, sondern - entsprechend der Gesetzesbegründung - inwieweit
der behinderte Mensch nach objektiven Maßstäben den Wert seines Altwagens tatsächlich für den Kauf des Neuwagens einsetzen
kann. Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 3 KfzHV ist es, dass der Ankauf eines erforderlichen Fahrzeugs nur insoweit finanziert werden soll, soweit dies dem Versicherten
nicht selbst - etwa durch Anrechnung des Wertes des Altwagens - möglich ist. Nach dem Willen des Verordnungsgebers entscheidend
ist, ob ein Antragsteller selbst den Wert aus einem Altwagen ziehen und zur Finanzierung eines Neufahrzeugs einsetzen kann.
Der behinderte Mensch soll in diesem Punkt mithin nicht anders behandelt werden als andere Kraftfahrzeughalter, die üblicherweise
en Wert ihres Altfahrzeuges zur Finanzierung des Neuwagens einsetzen (BR-Drs 266/87, S. 21). Zur Finanzierung des Neuwagens
konnte der Kläger aber nur einen Betrag von 500,00 Euro einsetzen. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufsangebot
des Autohauses (14.991,80 Euro) und der an die Audi-Bank zu zahlenden Ablösesumme (14.491,80 Euro. Nur die Berücksichtigung
dieses Verkehrswertes für den Altwagen ist im Rahmen einer ermessenfehlerfreien Entscheidung möglich. Insoweit liegt eine
Ermessensreduzierung auf Null vor.
Bei Annahme dieses Verkehrswertes ergibt sich unter Berücksichtigung von §§ 5, 6 KfzHV ein Zuschussbetrag in Höhe von 5.760,00 Euro. Auch die Beklagte geht insoweit davon aus, dass sich aus § 5 KfzHV ein Bemessungsbetrag in Höhe von 9.000,00 Euro ergibt, von dem nach § 6 Abs. 1 KfzHV 64 % als Zuschuss zu gewähren sind. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Höhe des Zuschusses auch nach dem Einkommen des
behinderten Menschen. Das Nettoeinkommen des Klägers lag bei 2.640,16 Euro. Hiervon waren für drei unterhaltene Familienangehörige
3 x 12 vH der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB IV abzuziehen. Diese lag 2006 bei 2.905,00 Euro. Es waren damit 3 x 350,00 Euro abzuziehen. Der Restbetrag von 1.590,16 Euro
entspricht 55 % der monatlichen Bezugsgröße. Es ist deshalb nach der Tabelle in § 6 Abs. 1 KfzHV ein Zuschuss von 64 % des Bemessungsbetrags zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil bisher nicht geklärt ist, wie der Verkehrswert des Altwagens nach § 5 Abs. 3 KfzHV bei einem erst zum Teil finanzierten Altwanges zu bestimmen ist. Angesichts der zwischenzeitlich immer größeren Anzahl von
finanzierten Kfz hat diese Frage auch grundsätzliche Bedeutung.