Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2012
für die Kranken- und Pflegeversicherung, um die Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung
ab dem 01.09.2008 sowie die Rückforderung der bis zum 31.12.2012 gezahlten Zuschüsse.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger.
Der Kläger war zunächst selbständig mit dem Vertrieb von Tageszeitungen tätig und bei der AOK Rheinland/Hamburg in der Kranken-
und Pflegeversicherung freiwillig versichert.
Am 05.05.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte
wies den Kläger am 21.07.2008 darauf hin, dass er nach ihren Informationen nicht als Rentner in der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung pflichtversichert sei. Sie übersandte vorsorglich einen Antragsvordruck für den Fall, dass der Kläger
eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen habe. Daraufhin beantragte der Kläger am 25.07.2008 bei der
Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31.07.2008
den Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung gem. §
106 des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) ab dem 01.09.2008 und führte aus, der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung entfalle u.a.
mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten jede Änderung des
Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Mit weiterem Bescheid vom 31.07.2008 berechnete die Beklagte die
Altersrente des Klägers ab dem 01.09.2008 unter Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von
73,38 € neu mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.099,62 €. Sie wies erneut auf das Entfallen des Anspruchs auf Beitragszuschuss
für die freiwillige Krankenversicherung mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht sowie auf die gesetzliche Verpflichtung,
der Beklagten jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen, hin.
Am 18.08.2008 meldete der Kläger sein Gewerbe ab und teilte dies der AOK Rheinland/Hamburg am 19.08.2008 mit. Mit Bescheid
vom 05.11.2008 gewährte diese dem Kläger auf seinen Antrag eine Beitragsentlastung als hauptberuflich Selbständiger für die
Zeit vom 01.06.2008 bis zum 18.08.2008 in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die freiwillige Versicherung als
hauptberuflich Selbständiger sei aufgrund der Gewerbeabmeldung zum 18.08.2008 beendet worden. In der Zeit vom 19.08.2008 bis
zum 31.08.2008 sei der Kläger als Rentenantragsteller dort krankenversichert und seit dem 01.09.2008 als Rentner pflichtversichert.
Die überzahlten Beiträge für die Zeit vom 19.08.2008 bis zum 30.09.2008 in Höhe von 668,03 € würden erstattet.
Mit Schreiben vom 17.08.2012 teilte die AOK Rheinland/Hamburg der Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 01.09.2008 als Rentner
dort pflichtversichert sei. Nach ihrem Kenntnisstand seien jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von dem
Rentenzahlbetrag einbehalten worden.
Mit Bescheid vom 13.12.2012 berechnete die Beklagte daraufhin die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2008 mit einem Zahlbetrag von 973,43 € neu. Für die Zeit vom 01.09.2008 bis
zum 31.12.2012 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 9.424,46 €. Die Überzahlung bestehe aufgrund rückständiger
Beiträge bzw. Beitragsanteile in der Krankenversicherung in Höhe von 4.424,84 € und in der Pflegeversicherung in Höhe von
1.067,16 € und aufgrund eines zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 3.932,46 €. Der Bescheid
über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung werde mit Wirkung für die Zukunft ab 01.01.2013 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zurückgenommen. Es sei beabsichtigt, diesen Bescheid auch für die Vergangenheit ab 01.09.2008 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Vorgesehen sei, die rückständigen Beiträge bzw. Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung für
die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 5.492,00 € aus der weiterhin an den Kläger zu zahlenden Rente einzubehalten.
Dagegen legte der Kläger am 10.01.2013 Widerspruch ein. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei dem
Bescheid vom 13.12.2012 teilweise um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid und teilweise um eine Anhörung gehandelt habe, machte
der Kläger geltend, die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 21.07.2008 mitgeteilt, dass er nicht pflichtversichert sei. Den
Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung vom 24.07.2008 habe er sich, da er weder deutsch lesen noch schreiben könne, von
dritter Seite vorlesen und ausfüllen lassen. Er müsse in der Folgezeit ordnungsgemäß versichert gewesen sein, da sich hinsichtlich
Arztbesuchen und Medikamenten nichts geändert habe. Nach mehr als vier Jahren habe die Beklagte überraschend geltend gemacht,
dass seit dem 01.09.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestanden habe. Während
die Beklagte laufend unmittelbaren Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg gehabt habe, habe er nicht gewusst, wie ihm geschehen
sei. Sollte die Gewährung eines Zuschusses rechtswidrig gewesen sein, beruhe dies auf einem Verschulden der gesetzlichen Versicherungsträger.
Er habe darauf vertraut, ordnungsgemäß behandelt zu werden und in seinen prekären Lebensverhältnissen die Leistungen verbraucht.
Die Nachzahlung von Beiträgen sei aus den gleichen Gründen unbillig.
Die AOK Rheinland/Hamburg übersandte der Beklagten ein Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 31.05.2013, wonach
zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung der Kläger hauptberuflich selbständig tätig gewesen und dort freiwillig versichert
gewesen sei. Am 13.05.2008 sei dem Kläger der Ausschluss der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
bis zur Aufgabe der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bestätigt worden. Der Kläger habe zum 19.08.2008 seine freiwillige
Krankenversicherung wegen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zum 18.08.2008 gekündigt, was er durch Vorlage der Gewerbeabmeldung
nachgewiesen habe. Mit der Aufgabe der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit sei der Ausschlussgrund für die Versicherungspflicht
in der KVdR entfallen. Ab dem 19.08.2008 sei zunächst (aufgrund eines Anspruchs auf Familienversicherung) eine beitragsfreie
Rentenantragstellerversicherung durchgeführt worden. Die über den 18.08.2008 hinaus gezahlten Beiträge seien erstattet worden.
Aufgrund des Bezuges von Altersrente habe seit dem 01.09.2008 Versicherungspflicht für den Kläger in der KVdR bestanden. Dieser
Wechsel im Versicherungsverhältnis sei nach §
201 des
Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens der Beklagten mitzuteilen gewesen. Dies sei von der zuständigen Sachbearbeitung
irrtümlich unterlassen worden. Die fehlende Meldung sei erst aufgrund eines Bestandsabgleichs wegen eines bevorstehenden Systemwechsels
entdeckt und der Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2012 bzw. mit Meldung vom 23.11.2012 mitgeteilt worden.
Mit Bescheid vom 10.10.2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 31.07.2008 hinsichtlich der Zahlung des Zuschusses zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2008 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X auf. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 9.424,46 € werde zurückgefordert. Die Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung mit Bescheid vom 31.07.2008 ab 01.09.2008 sei zu Recht erfolgt, da der Kläger bei Zugang dieses
Bescheides noch freiwillig krankenversichert gewesen sei. Die freiwillige Versicherung sei zum 19.08.2008 weggefallen. Es
sei eine Änderung in den Verhältnissen nach § 48 SGB X eingetreten. Da der Kläger seinen Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen sei, könne der Bescheid
vom 31.07.2008 für die Zeit ab 01.09.2008 gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben werden. Die Verletzung der Mitteilungspflichten sei auch grob fahrlässig erfolgt, da der Kläger erst ca. zwei
Wochen vorher (vor Beendigung der freiwilligen Versicherung) darauf hingewiesen worden sei. Auch habe der Kläger erkennen
müssen, dass ihm ein Zuschuss zur freiwilligen Versicherung nicht mehr zugestanden habe, nachdem er keine freiwilligen Beiträge
mehr gezahlt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.11.2013 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.12.2012 zurück und gab
dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.10.2013 insoweit statt, als dass die nach § 50 SGB X zu erstattende Forderung nur 3.932,46 € betrage. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Krankenkasse des Klägers
habe mitgeteilt, dass dieser seit dem 01.09.2008 nach §
5 SGB V, §
20 des
Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - (
SGB XI) pflichtversichert sei. Es habe seit dem 01.09.2008 keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag
gem. §
106 SGB VI bestanden. Die zu Unrecht nicht einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien nach §
255 Abs.
2 SGB V, 60 Abs. 1 S. 2
SGB XI nachzufordern gewesen. Da es sich bei den nachträglich einzubehaltenden Eigenanteilen um Beitragsnachforderungen und nicht
um die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Rentenbeiträge handele, seien die Vorschriften über die Aufhebung von Rentenbescheiden
und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach §§ 44, 45, 48, 50 SGB X nicht anzuwenden. Die für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2012 nachzuberechnenden Pflichtbeitragsanteile seien zu Recht
auf 5.492,00 € festgestellt worden. Der Bescheid vom 31.07.2008 in der Fassung der Folgebescheide sei zu Recht gem. § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit aufgehoben worden. Es sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ab
01.09.2008 eingetreten. Die im Bescheid vom 13.12.2012 auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bescheides vom 31.07.2008 für die Zeit ab 01.01.2013 führe nicht zur Begründetheit des Widerspruchs,
da dieser Bescheid nach § 43 SGB X in einen Bescheid nach § 48 SGB X umgedeutet werden könne. Der Kläger sei im Bescheid vom 31.07.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch
auf Beitragszuschuss bei Eintritt von Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entfalle und dass die gesetzliche
Verpflichtung bestehe, jede Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses mitzuteilen. Trotzdem habe der Kläger
die eingetretene Änderung nicht mitgeteilt und sei damit zumindest grob fahrlässig seinen auferlegten Mitteilungspflichten
nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Aufgrund der Hinweise im Bescheid vom 31.07.2008 sei dem Kläger bekannt bzw. nicht bekannt, weil er die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass er aufgrund der eingetretenen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
keinen Anspruch mehr auf einen Beitragszuschuss gehabt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung seien nicht erfüllt. Die unterbliebene Meldung der
Änderung des Versicherungsverhältnisses durch die AOK Rheinland/Hamburg sei kein schwerwiegendes Behördenverschulden. Der
Beitragszuschuss sei auch keine Sozialleistung gewesen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt gewesen sei, sondern
eine Zusatzleistung zu dem eigenen freiwilligen Beitrag. Vor diesem Hintergrund geböten der Gleichbehandlungsgrundsatz und
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Aufhebung zur Verhinderung einer ungerechtfertigten Belastung der Versichertengemeinschaft.
Im Übrigen wäre auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine andere Entscheidung denkbar, das Verschulden des Klägers überwöge
bei weitem. Mögliche finanzielle Engpässe könnten durch Gewährung einer angemessenen Ratenzahlung abgewendet werden.
Hiergegen hat der Kläger am 02.05.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat vorgetragen, die Beklagte sei schon für die Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
nicht zuständig. Er habe sein Gewerbe ordnungsgemäß am 18.08.2008 abgemeldet und dies der AOK Rheinland/Hamburg mitgeteilt.
Diese habe ihn zuvor mit Schreiben vom 13.05.2008 auf den Ausschluss von der gesetzlichen Krankenversicherung als selbständiger
Gewerbetreibender hingewiesen. Mit Schreiben vom 05.11.2008 habe die AOK Rheinland/Hamburg ihm gegenüber bestätigt, dass er
seit dem 01.09.2008 als Rentner bei ihr pflichtversichert sei. Er habe als Gewerbetreibender mit Migrationshintergrund die
an ihn ergangenen Schreiben und Bescheide nicht nachvollziehen können. Letztlich habe auch die AOK Rheinland/Hamburg gegenüber
der Beklagten ihre Mitteilungspflicht nach §
201 Abs.
5 Satz 1
SGB V verletzt. Sie habe die Überzahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung daher mit verschuldet. Die Nach- und Rückforderung
von Beiträgen sei auch nach mehr als vier Jahren verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom
13.12.2012 sei zu unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, was Regelung und was Anhörung sein solle.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 13.12.2012 und 10.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Bescheide vom 13.12.2012, 10.10.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 Bezug genommen.
Im Übrigen seien Vertrauensschutzgesichtspunkte bei der Nacherhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht
relevant.
Mit Urteil vom 15.08.2018 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 13.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014 abgewiesen, den Bescheid
vom 10.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014 abgeändert und die Rückforderung des Zuschusses nach
§
106 SGB VI auf den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012 begrenzt. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe den Bescheid über die Gewährung des Zuschusses nach §
106 SGB VI für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012 zu Recht aufgehoben und die erbrachten Leistungen zurückgefordert. Die Voraussetzungen
von § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X lägen vor, da der Kläger den Wechsel von der freiwilligen Krankenversicherung in die Krankenversicherung der Rentner pflichtwidrig
nicht mitgeteilt habe. Er könne sich nicht zur Entlastung auf seinen Migrationshintergrund und rudimentäre Sprachkenntnisse
berufen. Es sei jedoch unbillig nach § 48 Abs. 2 2. HS i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. §
76 Abs.
2 Nr.
3 SGB IV, Sozialleistungen für einen längeren Zeitraum als vier Jahre aufzuheben und zurückzufordern. Die Klage gegen den Bescheid
vom 13.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides habe hingegen keinen Erfolg. Die Beklagte sei nach §
255 Abs.
2 SGB V zur Einbehaltung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Altersrente des Klägers befugt. Hiernach seien
rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Beklagten von der Rente einzubehalten, wenn deren Zahlung
in der Vergangenheit unterblieben sei. Der Kläger sei seit dem 01.09.2008 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
pflichtversichert. Beiträge seien bislang noch nicht erhoben worden und auch noch nicht verjährt.
Gegen das ihm am 08.09.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.10.2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe nicht
grob fahrlässig gehandelt. Er habe pflichtgemäß sofort der Krankenversicherung die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit
gemeldet. Nicht nur er, sondern jedermann gehe davon aus, dass die zuständige und unmittelbar betroffene Krankenkasse dies
im Zeitalter des öffentlichen Datenabgleichs an die mitbetroffene Rentenversicherung automatisch weitermelde. Dies entspreche
auch der gesetzlichen Pflicht nach §
201 Abs.
5 Satz 1
SGB V, wonach die Krankenkasse es dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitteilen müsse, wenn der Bezieher einer Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werde. Es habe ihm nicht einleuchten müssen, dass die Rentenversicherung
von der AOK Rheinland/Hamburg pflichtwidrig nicht informiert worden sei. Nicht die Beklagte, sondern die Krankenkasse sei
für die Nachforderung von Beiträgen zuständig. Die Beklagte habe auch nicht die Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Verwaltungsaktes
von § 45 zu § 48 SGB X austauschen dürfen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.08.2018 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 13.12.2012 und 10.10.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, hinsichtlich der nachzuberechnenden Pflichtbeitragsanteile fänden die Vorschriften des SGB X keine Anwendung. Über die Verpflichtung, den Rentenversicherungsträger vom Wegfall der freiwilligen Versicherung zu informieren,
sei der Kläger klar und unmissverständlich informiert worden. Eine Nachricht der Krankenkasse ersetze diese Mitteilung nicht.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger davon ausgehen sollte, dass diese Verpflichtung bereits dann nicht bestehe,
wenn der Krankenkasse das Vorliegen von Versicherungspflicht bekannt sei. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass der von der
Beklagten gewährte Zuschuss zu freiwilligen Beiträgen dem Kläger nicht mehr zustehe, wenn die freiwilligen Beiträge nicht
mehr gezahlt würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senates gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§§
153 Abs.
1,
124 Abs. 2. des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014 ist hinsichtlich der
Einbehaltung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des SG vom 15.08.2018 verwiesen (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13.12.2012 entgegen der Auffassung des Klägers
nicht unbestimmt ist. Ein Verwaltungsakt muss gem. § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Verfügungssatz des Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt
in sich widerspruchsfrei sein und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers
in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R, juris Rn. 31). Hiervon ausgehend ist der Verfügungssatz des Bescheides vom 13.12.2012 in sich widerspruchsfrei. Die Beklagte
hat die Rente des Klägers neu berechnet, die eingetretene Überzahlung beziffert und vom Kläger gefordert. Soweit sie innerhalb
des Bescheides auch eine Anhörung gem. § 24 SGB X zur beabsichtigten Verrechnung der rückständigen Beiträge mit der laufenden Rente und zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides
über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung für die Vergangenheit vorgenommen hat, widerspricht dies weder
dem Verfügungssatz des Bescheides noch wäre der Kläger nicht in der Lage, sein Verhalten hieran auszurichten. Insbesondere
hat die Beklagte die Anhörung auch vom restlichen Bescheid durch die Überschrift "beabsichtigte Entscheidungen" deutlich abgegrenzt.
Schließlich ist auch keine Verwirkung von Beitragsforderungen eingetreten. Die Verwirkung eines Anspruchs als Unterfall der
unzulässigen Rechtsausübung setzt besondere Umstände voraus, die die nunmehrige Erhebung des Anspruchs nach Treu und Glauben
als unzulässig erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines
bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend
machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt
wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten),
dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1997 - 5 RJ 52/94, juris Rn. 18). Vorliegend fehlt es bereits an einem Verhalten der Beklagten, aufgrund dessen der Kläger darauf hätte vertrauen
können, dass diese rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr geltend machen würde. Ein solches
Verwirkungsverhalten konnte die Beklagte schon deshalb nicht zeigen, da sie bis zur Mitteilung durch die AOK Rheinland/Hamburg
vom 17.08.2012 keine Kenntnis von der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung hatte.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 13.12.2012 die Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2008 für die Zukunft ab 01.01.2013 auf
§ 45 SGB X und im Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 auf § 48 SGB X gestützt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat sie zulässiger Weise die Rechtsgrundlage (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R, juris Rn. 25) in der Begründung des Verwaltungsaktes ausgetauscht, ohne dass formell eine Umdeutung gem. § 43 SGB X hätte vorgenommen werden müssen. Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den
Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten
lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes, nicht aber um eine Umdeutung, die nur vorliegt, wenn der
Entscheidungssatz des Verwaltungsaktes betroffen ist (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R, juris Rn. 21). Erforderlich ist bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden,
dass diese nicht in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt
wird (BSG Urteile vom 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R, juris Rn. 33). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen
grundsätzlich zulässig (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Änderung des Entscheidungssatzes ist nicht erfolgt,
da jeweils der Verwaltungsakt vom 31.07.2008 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist. Auch ist bei dem bloßen Wechsel
der Ermächtigungsgrundlage das "Wesen" des Verwaltungsaktes nicht verändert worden, da sowohl § 45 SGB X als auch § 48 SGB X auf die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte gerichtet sind.
2. Der Bescheid vom 10.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014 ist ebenfalls rechtmäßig, soweit -
und nur dies ist im Berufungsverfahren streitig - die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
ab dem 01.01.2009 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben und Beiträge nachgefordert hat.
Für die Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ist die Beklagte gem. §
106 SGB VI zuständig.
Die Beklagte durfte die Bewilligung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag auch rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2009
gem. § 48 SGB X aufheben.
Soweit die Beklagte in der Anhörung (§ 24 SGB X) zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2008 fehlerhaft auf die Rechtsgrundlage des § 45 SGB X abgestellt hat, ist die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, da der Kläger im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen
Tatsachen sachgerecht zu äußern (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R, juris Rn. 14 m.w.N.).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen,
die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt
soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, u.a. soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen für die Aufhebung für die Vergangenheit sind erfüllt.
Der Kläger ist seiner Pflicht, der Beklagten die Änderung seines Krankenversicherungsverhältnisses mitzuteilen, zumindest
grob fahrlässig nicht nachgekommen. Auf diese ihm gem. §
60 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 des
Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (
SGB I) obliegende Mitteilungspflicht wurde der Kläger auch in den Bescheiden vom 31.07.2008 ausdrücklich hingewiesen. In den Bescheiden
ist ausgeführt, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich
mitzuteilen. Der Kläger hat der Beklagten jedoch nicht mitgeteilt, dass seine freiwillige Krankenversicherung zum 18.08.2008
endete. Er kann sich auch nicht darauf berufen, der AOK Rheinland/Hamburg die Beendigung seiner Tätigkeit als hauptberuflich
Selbständiger mitgeteilt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass diese die Beklagte informieren werde. Meldeverpflichtungen
der Sozialleistungsträger untereinander ändern nichts an bestehenden Mitteilungspflichten der Versicherten (vgl. auch BSG Urteil vom 03.07.1991 - 9b RAr 2/90, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger hätte auch erkennen müssen, dass eine Information an
die Beklagten nicht erfolgt war. Für ihn wurden ab September 2008 keine Beiträge zur KVdR einbehalten und stattdessen der
Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung weitergezahlt, obwohl er nicht mehr freiwillig krankenversichert gewesen ist.
Es ist offensichtlich, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung und Weitergewährung
eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung hatte.
Soweit der Kläger sich auf schlechte eigene deutsche Sprachkenntnisse beruft, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Den Adressaten
eines Bewilligungsbescheids trifft die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG Urteile vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R, juris Rn. 33 und vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R, juris Rn. 25 m.w.N.) Bei mangelnden eigenen Deutschkenntnissen hätte sich der Kläger durch Hinzuziehung einer für die Übersetzung
ausreichend sprachkundigen Person (z.B. Dolmetscher) hinreichende Klarheit über den Inhalt des Bescheides verschaffen müssen
(vgl. BSG Urteile vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R, juris Rn. 33;und vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96, juris Rn. 23 m.w.N.). Dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Aus dem Umstand, dass die AOK Rheinland/Hamburg es irrtümlich unterlassen hat, den Wechsel im Versicherungsverhältnis des
Klägers gem. §
201 SGB V der Beklagten mitzuteilen, folgt nicht, dass der Bewilligungsbescheid nach der Sollvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nur durch eine begründete Ermessensentscheidung hätte aufgehoben
werden dürfen. Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung gebietet, ist als Rechtsvoraussetzung
im Rechtsstreit von den Gerichten zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser muss Merkmale aufweisen,
die im Hinblick auf die mit der Rückwirkung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X deutlich abweichen, so dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät (BSG Urteil vom 03.07.1991 - 9b RAr 2/90, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher atypischer Fall liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene
wie hier zunächst seiner Verpflichtung zur Mitteilung einer wesentlichen, für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse nicht
nachkommt, er hierdurch eine Leistungsüberzahlung verursacht, jedoch nach den Gesamtumständen des Falles die Verwaltung auch
ohne Anzeige den geänderten Tatbestand hätte bemerken können, wobei vorliegend dies nur durch eine rechtzeitige Mitteilung
der AOK Rheinland/Hamburg möglich gewesen wäre. So darf § 48 SGB X nicht ausgelegt werden. Denn die Vorschrift beruht auf einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung, die in Verbindung
mit §
60 Abs.
1 Nr.
2 SGB I den Leistungsempfänger zu aktivem Handeln verpflichtet; die Verwaltung wird nicht als eine überwachende staatliche Einrichtung
verstanden (BSG a.a.O.). Unabhängig davon hätte die Beklagte aber auch ausreichend Ermessen ausgeübt, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich
wären. Die Beklagte hat in der Ermessensentscheidung abgewogen, dass der Beitragszuschuss keine Sozialleistung gewesen sei,
die zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt gewesen sei, sondern eine Zusatzleistung zu dem eigenen freiwilligen Beitrag.
Sie hat unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Aufhebung zur
Verhinderung einer ungerechtfertigten Belastung der Versichertengemeinschaft für geboten erachtet. Weiterhin hat sie im Rahmen
der Ermessensausübung berücksichtigt, dass das Verschulden des Klägers bei weitem überwöge. Mögliche finanzielle Engpässe
könnten durch Gewährung einer angemessenen Ratenzahlung abgewendet werden.
Ob die Rücknahme darüber hinaus auch auf 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X hätte gestützt werden können, muss der Senat vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.
Die einjährige Handlungsfrist ist gewahrt (§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 S 2 SGB X).
Einwendungen gegen die Höhe des Rückforderung der Überzahlung nach § 50 SGB X sind nicht vorgebracht worden; eine Rechtswidrigkeit ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG.