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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 - 7 AS 1121/13
Angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Maßstab der Bruttokaltmiete
1. Auch bei dem nach § 22 Abs. 1 SGB II zu verlangenden schlüssigen Konzept für die Bemessung der Kosten der Unterkunft und Heizung sind Feststellungen zur Bemessung der kalten Betriebskosten mit der Rechtsprechung des BSG zu verlangen.
2. Damit ist für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze nicht allein die Nettokaltmiete maßgeblich, sondern vielmehr das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zuzüglich der kalten Betriebskosten.
3. Soweit diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt wurden, hat der Grundsicherungsträger zur Bemessung der kalten Betriebskosten auf örtliche Betriebskostenübersichten abzustellen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 28.12.2012 S 26 AS 2041/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2012 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 insgesamt weitere Unterkunftskosten in Höhe von 370,21 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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