Angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Maßstab der Bruttokaltmiete
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft
und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin ist am 00.00.1954 geboren. Sie bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrer am 00.00.1987 geborene Tochter
in dem Haus T-straße 00 in F eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 86 m2.
Die Klägerin verfügt nicht über eigenes Vermögen. Ab dem 01.11.2011 erhielt sie Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung
i.H.v. 180 EUR monatlich, das ihr jeweils im laufenden Monats zufloss. Die Tochter der Klägerin nahm ab dem 01.10.2011 ein
Studium der Fachrichtung Sozialarbeit auf, welches voraussichtlich bis zum 30.09.2014 andauern wird. Sie erhält für die nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung kein BaföG, da es sich um die zweite Ausbildung handelt und sie eine erste
Ausbildung abgebrochen hatte. Soweit ersichtlich verfügte sie im streitigen Zeitraum nicht über Einkommen, das über eine geringfügige
Grenze hinausging.
Die Unterkunftskosten beliefen sich im streitigen Zeitraum auf 493,40 EUR Grundmiete zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung
einschließlich Heizkosten i.H.v. 117,26 EUR monatlich; insgesamt entstanden Kosten i.H.v. 610,66 EUR monatlich. Nach den von
der Klägerin im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben entfielen bei der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung 58,88 EUR auf
die Heizkosten und 58,38 EUR auf die Betriebskosten.
Die Klägerin bezog gemeinsam mit ihrer Tochter zunächst bis zum 30.05.2008 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Der Leistungsbezug endete durch die Aufnahme einer den Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit der Klägerin.
Ab dem 06.10.2010 standen die Klägerin und ihre Tochter erneut im Leistungsbezug bei der Beklagten. Bei der Gewährung der
Leistungen berücksichtigte die Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung ab Oktober 2010 in der von ihr als angemessen
erachteten Höhe von 400,01 EUR monatlich. Bereits mit Schreiben vom 25.04.2006 hatte die Beklagte die Klägerin zur Senkung
der Unterkunftskosten aufgefordert und mitgeteilt, dass für einen Zweipersonenhaushalt nur eine Grundmiete von 282,75 EUR
monatlich zzgl. der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten angemessen sei.
Nachdem die Klägerin der Höhe der ihr im vorangegangenen Leistungszeitraum bewilligten Unterkunftskosten widersprochen hatte,
übersandte die Beklagte der Klägerin erneut mit Schreiben vom 19.04.2011 eine Kostensenkungsaufforderung. Sie wies darauf
hin, dass für einen Zweipersonenhaushalt bei einer Mindestwohnungsgröße von 40 m2 maximal eine Grundmiete i.H.v. 282,75 EUR monatlich angemessen sei. Sie forderte die Klägerin auf, die Miete bis zum 31.07.2011
zu verringern und nach Ablauf von zwei Monaten einen Nachweis über ihre Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten vorzulegen.
Die Beklagte wies daraufhin, dass ab dem 01.10.2011 nur noch die angemessenen Wohnkosten übernommen werden könnten. Am 22.07.2011
sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und erklärte, sie habe sich intensiv um eine günstigere Wohnung bemüht.
Sie schaue regelmäßig in der Tageszeitung und auch bei den Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach. Sie habe
sich dort auch als wohnungssuchend eingetragen. Bisher seien jedoch alle Wohnungen zu teuer gewesen. Die Beklagte informierte
die Klägerin darüber, dass zu dem von ihr genannten Mietpreis Wohnungen vorhanden seien, und die Klägerin sich daher weiter
bemühen müsse. Nach Fristablauf könnten nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
Mit Bescheid vom 17.08.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011
bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 und berücksichtigte hierbei
die Unterkunftskosten in einer Höhe von 200 EUR monatlich. Die auf Übernahme der tatsächlichen (kopfanteiligen) Kosten gerichtete
Klage blieb vor dem Sozialgericht Duisburg mit Ausnahme der Anpassung der Kosten an eine Wohnungsgröße von 65 m2 statt 60 m2 erfolglos. Das Berufungsverfahren L 7 AS 1122/13 ist von dem erkennenden Senat ebenfalls am 28.11.2013 entschieden worden.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.02.2012 vorläufig im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §
328 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 in Höhe von 518,60 EUR monatlich bestehend aus der Regelleistung
in Höhe von 374,-EUR monatlich zzgl. Unterkunfts- und Heizkosten i.H.v. 200 EUR monatlich sowie einem Mehrbedarf für Warmwasser
i.H.v. 8,60 EUR monatlich. Von dem Bedarf der Klägerin zog die Beklagte das Einkommen i.H.v. 180 EUR monatlich abzüglich der
gesetzlichen Freibeträge von insgesamt 116 EUR monatlich ab. Den Antrag der Tochter der Klägerin auf Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II lehnte die Beklagte unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ab. Mit einem weiteren Bescheid vom 29.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfs
wegen kostenaufwändiger Ernährung (Lipidsenkende Kost) ab. Mit Bescheid vom 13.03.2012 lehnte die Beklagte einen Antrag der
Tochter der Klägerin auf darlehensweise Leistungsgewährung ab.
Mit Schreiben vom 17.04.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 29.02.2012 ein. Zur Begründung
des Widerspruchs führte sie aus, die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung lägen nicht vor. Außerdem seien
aus dem Bescheid auch Grund und Umfang der Vorläufigkeit nicht ersichtlich. Aufgrund des Bestandsschutzes gemäß den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an einem Bescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk. Die Unterkunftskosten seien in
tatsächlicher kopfanteiliger Höhe von monatlich 305,33 EUR zu übernehmen. Unstreitig sei für einen Einpersonenhaushalt eine
Grundmiete von monatlich 217,50 EUR angemessen. Bereits aus diesem Grund, sei die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten
zu übernehmen, da ab dem 01.10.2011 nur eine Wohngemeinschaft mit der Tochter der Klägerin bestünde. Die Tochter der Klägerin
werde am 13.07.2012 25 Jahre alt. Die Klägerin habe trotz intensiver Suche keine neue Wohnung gefunden, die den Angemessenheitskriterien
der Beklagten entspreche. Außerdem seien die Angemessenheitskriterien unzutreffend. Auch sei bei der Klägerin ein Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 bewilligte die Beklagte die Leistungen für den streitigen Zeitraum unter Abänderung
des Bescheides vom 29.02.2012 endgültig und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte
die Beklagte hinsichtlich der Unterkunftskosten aus, das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 17.12.2009 zu dem Az. B 4 AS 27/09 R die von dem Jobcenter F ermittelten Angemessenheitsgrenzen bestätigt. Hiernach sei für einen Zweipersonenhaushalt eine
Grundmiete von 282,75 EUR monatlich bei einer Wohnungsgröße von bis zu 60 m2 angemessen. Die tatsächliche Miete der Klägerin sei daher unangemessen. Hinsichtlich der Wohnflächengrenze sei die Entscheidung
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2011 Az. L 19 AS 2202/11 nicht rechtskräftig.
Mit Änderungsbescheid vom 24.07.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Beibehaltung der Leistungsgewährung im Übrigen
ab dem 01.05.2012 weitere Unterkunftskosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Grundmiete für einen Zweipersonenhaushalt
i.H.v. 299,65 EUR (65 m2 x 4,61 EUR). Ergänzend führte die Beklagte aus, der Umstand, dass die Tochter der Klägerin das 25. Lebensjahr vollende, ändere
nichts an der Höhe der zu bewilligenden Leistungen.
Mit Schreiben vom 01.08.2012 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und verwies auf den Gerichtstermin
vor dem Sozialgericht Duisburg in dem Parallelverfahren am 27.09.2012.
Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 am 16.05.2012 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben
und die Gewährung weiterer monatlicher Unterkunftskosten in Höhe von 105,33 EUR begehrt. Zur Begründung der Klage trug die
Klägerin unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren ergänzend vor, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
habe mit Urteil vom 16.05.2011 zu dem Az. L 19 AS 2202/10 entschieden, dass eine höhere Wohnflächengrenze anzuerkennen sei. Bei der Höhe der gewährten Unterkunftskosten sei auch zu
berücksichtigen, dass die Bruttokaltmiete der Klägerin insgesamt sehr niedrig sei. Auch habe die Klägerin trotz intensiver
Suche bis heute keine Wohnung finden können, die den Angemessenheitskriterien der Beklagten entspreche. Den Angemessenheitsgrenzen
der Beklagten läge kein schlüssiges Konzept zu Grunde, denn die Datengrundlage des Mietspiegels sei unzureichend. Das Gericht
müsse daher die Angemessenheitsgrenze ermitteln.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2012 zu verpflichten,
weitere monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv. 96,88 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass auch hinsichtlich des Monats April 2012
unter Berücksichtigung einer höheren Wohnflächengrenze weitere Unterkunftskosten in Höhe von 8,45 EUR zuerkannt werden. Im
Übrigen verweist sie auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 21.11.2012 auf seine Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid
hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2012 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, auch für den Monat April 2012 Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 8,45 EUR zu erbringen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, nach §
105 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) könne das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei (Satz 1). Die Beteiligten seien vorher zu hören
(Satz 2). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die zulässige Klage sei nur hinsichtlich der für den Monat April 2012 um einen
Betrag von 8,45 EUR zu erhöhenden Unterkunftskosten begründet, nachdem die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 29.02.2012
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2012 durch den nach §
96 Abs.
1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 27.04.2012 mit Wirkung für die Zeit ab dem 01.05.2012 abgeändert habe.
Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum
vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 erbringe. Schon seit dem 01.10.2011 habe die Klägerin keinen Anspruch mehr darauf, dass
die Beklagte die Kosten ihrer Wohnung mit einer Wohnfläche von mehr als 80 m2 in vollem Umfang trage. Nach § 19 Satz 1 SGB II seien erwerbsfähige Hilfebedürftigen als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien
(Satz 1). Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen,
würden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht (Satz 2). Soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, seien sie als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3). Mit 86 m2 Fläche sei die seit den 1980er Jahren genutzte Wohnung in dem Hause T-straße 00 für den seit längerem aus der Klägerin und
ihrer Tochter bestehenden Haushalt unangemessen groß. Für einen 2-Personen- Haushalt seien im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Wohnflächen von bis zu 65 m2 als "angemessen" anzusehen. Die von der Beklagten durchgeführte Auswertung von Zeitungsanzeigen sowie von Wohnungsangeboten
auf den Internet-Seiten von www.immobilienscout24.de., www.nrw.immowelt.de und www.b.de spreche sehr deutlich dafür, dass
es der Klägerin bereits im Sommer 2011 möglich gewesen sei, auf dem Gebiet der Stadt F und insbesondere in den an F-G angrenzenden
Stadtbezirken für sich und ihre nach wie vor in ihrem Haushalt lebende Tochter eine bis zu 65 m2 große Wohnung mit einer Grund- bzw. Kaltmiete von bis zu 4,61 EUR pro m2 zu finden. Soweit die Klägerin mit Blick auf die von ihr unter dem 15.08.2011 vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet die
Auffassung geäußert habe, derartige Wohnungen seien "gesundheitsgefährdend", könne dieses Vorbringen eine Unmöglichkeit bzw.
Unzumutbarkeit des von der Beklagten nahegelegten Wohnungswechsels nicht hinreichend belegen, denn zum einen befänden sich
nicht alle auf dem Wohnungsmarkt als leer stehend angebotenen Wohnungen der vorbezeichneten Kategorie in einem solchen Zustand;
zum anderen sei die Beklagte im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II verpflichtet, die Kosten einer sogenannten Einzugsrenovierung in wirtschaftlich vertretbarer Höhe zu übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II trage das Zahlungsbegehren der Klägerin auch insoweit nicht, als die Klägerin auf den Gesundheitszustand ihrer ca. fünf Kilometer
entfernt wohnenden Mutter hinweise. Auch eine notwendige Betreuung der Mutter lasse einen Umzug innerhalb des Stadtgebiets
für die Klägerin weder unzumutbar geschweige denn unmöglich erscheinen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht mit ihrem
eigenen Gesundheitszustand bzw. körperlich-geistigen Leistungsvermögen argumentiert habe, lasse sich aus ihrem Vorbringen
eine beachtliche Verwurzelung in ihrem bisherigen Umfeld auch deshalb nicht erkennen, weil die Klägerin die Entfernung zur
Wohnung ihrer Mutter, die nach ihren Angaben ca. fünf Kilometer betrage, mit einem Pkw zurücklege, den ihr - wie sie im Vorprozess
im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.09.2012 eingeräumt habe - ihre Mutter zur Verfügung stelle. Eine solche Handhabung
der laufenden Betreuung ließe sich nach Überzeugung der Kammer auch von einer alternativen Wohnung aus durchführen. Letztlich
sei die Klage auch insofern unbegründet, als die Klägerin eine Berechnung der anteiligen Unterkunftskosten in Anlehnung an
die für 1-Personen-Haushalte praktizierten Angemessenheitsgrenzen geltend mache. Dass im Falle der Klägerin und ihrer Tochter
auch für die Zeit, in der eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und ihrer Tochter nicht mehr besteht, bei der Ermittlung der
der Klägerin zustehenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin von einem 2-Personen-Haushalt auszugehen
und im Folgenden ein auf die Klägerin entfallender kopfteiliger Anspruch festzustellen sei, entspreche gängiger Verwaltungspraxis.
Die Kostenentscheidung beruhe auf §
105 Abs.
1 Satz 3 in Verbindung mit §
193 SGG und berücksichtige, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.02.2012 und 17.04.2012 im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe der damals
geltenden und von weiten Teilen der Rechtsprechung als zumindest vertretbar angesehenen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen
hätten.
Gegen den ihr am 07.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.02.2013 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 12.06.2013 zugelassen.
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages ergänzend
aus, entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R könne nicht von einer Repräsentativität und Validität der Daten des Mietspiegels F ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen
hätten schon für den damals beim Bundessozialgericht streitgegenständlichen Mietspiegel nicht vorgelegen. Seither sei der
Mietspiegel nur fortgeschrieben worden. Es sei nicht glaubwürdig, dass zwischen den Jahren 2009 und 2011 keine Marktentwicklung
am Wohnungsmarkt stattgefunden habe. Bereits der Mietspiegel des Jahres 2009 enthalte keine taugliche Datengrundlage. Es bestehe
auch keine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Mietspiegel. Maßgeblich sei allein die Qualität der dem Mietspiegel
zu Grunde liegenden Daten. Der Mieterfragebogen begegne Bedenken, da die befragten Mieter oftmals nicht über alle notwendigen
Informationen verfügen würden, um die Fragebogen in qualifizierter Weise auszufüllen. Außerdem enthalte der Mieterfragebogen
viele subjektive Kriterien, deren Beantwortung allein den persönlichen Anschauungen der Befragten entspreche. Als Beispiel
führte die Klägerin die Frage an, ob der Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel gut sei oder die Frage, ob eine Dusche
eine "schlichte" Ausführung habe. Der Gutachterausschuss stelle kein neutrales Gremium zur Stellung des Mietspiegels dar.
Die vom Bundessozialgericht geforderten Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept, nämlich eine Datenerhebung in einem eingegrenzten
Vergleichsraum, der den gesamten Vergleichsraum fasse, eine Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, die Validität
der Datenerhebung, die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und die Angaben über die gezogenen
Schlüsse, seien den Mietspiegeln nicht zu entnehmen. Jedenfalls stelle der Mietspiegel des Jahres 2011 bzw. des Jahres 2013
kein schlüssiges Konzept dar, denn es sei nicht ersichtlich, nach welchen mathematisch-statistischen Methoden diese fortgeschrieben
worden sein. Allein die Beteiligung der unterschiedlichen Interessengruppen ersetze eine mathematisch-statistische Auswertung
des Datenmateriales nicht. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Mieten sich nicht verändert hätten. Dies würde bedeuten, dass
beispielsweise Neubauten heute zu demselben Quadratmeterpreis vermietet würden wie im Jahr 2005. Aus dem Verbraucherpreisindex
sei jedoch ersichtlich, dass deutschlandweit eine Mietpreissteigerung erfolgt sei. Auch der Mietspiegel des Jahres 2009 entspreche
nicht den vom Bundessozialgericht geforderten Kriterien. Aus der von der Beklagten vorgelegten Statistik sei ersichtlich,
dass die Rückläufe aus einigen Stadtteilen unterrepräsentiert seien. Schwerpunktmäßig seien Rückläufe aus den Stadtteilen
Fronhausen und Stadtmitte erfolgt. Von den ausgegebenen Fragebögen seien nur 1232 Fragebögen überhaupt zurückgekommen und
von diesen nur 954 zur Auswertung geeignet gewesen. Dies entspreche nur einem Anteil von 0,3 % des Wohnungsbestandes. Ein
so geringer Anteil sei auch für einen Regressionsmietspiegel als Datengrundlage unzureichend. Unklar sei bisher auch, wie
die Rückläufe verifiziert worden seien. Des Weiteren habe die Beklagte bisher nicht dargelegt, wie die Wohnungen des "untersten
Segmentes" (beispielsweise Wohnheime, Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch oder möblierte Wohnungen) bei der Datenerhebung
ausgeschlossen worden seien. Unklar sei bisher auch, welche Wohnungsgesellschaften Datenmaterial über Ihre Wohnbestände zur
Verfügung gestellt hätten. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Wohnungsbestände der Wohnungsgesellschaften regelmäßig
in einzelnen Stadtteilen konzentriert seien und daher keine Repräsentativität für den Vergleichsraum gewährleistet sei. Aus
der Statistik sei auch ersichtlich, dass von den 8514 gelieferten Datensätzen 1200 ausgeschlossen worden seien. Welche Datensätze
dies seien und aus welchen Gründen sie ausgeschlossen worden seien, habe die Beklagte bisher nicht dargelegt. Zweifel an der
Repräsentativität der Daten ergäben sich auch aus der Wohnungsmarktstatistik der Stadt F für das Jahr 2010. Denn in dieser
werde erklärt, dass die Wohnungsunternehmen ihre Mieten bewusst absenken würden, um die in diesen Wohnungen lebenden Haushalte
von SGB II Empfängern dort halten zu können.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2012 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2012 zu verpflichten,
der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich
96,87 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung
vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R das Konzept der Stadt F bestätigt. Der Mietspiegel habe sich seither nicht geändert. Eine Anpassung sei nur hinsichtlich
der Wohnflächengrenzen aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012 zu dem Az. B 4 AS 109/11 R erfolgt.
Auf Nachfrage des Senates hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, Erkenntnisquelle für den Mietspiegel 2011 sei der Mietspiegel
2009. Bei dem Mietspiegel 2009 sei die Datenerhebung über einen genau eingegrenzten Zeitraum erfolgt. Der Mietspiegel 2009
sei für den Mietspiegel 2011 nach sachverständiger Würdigung durch den Arbeitskreis für Grundstückswerte fortgeschrieben worden.
Der Arbeitskreis habe beschlossen, die Werte des Mietspiegels 2009 beizubehalten, da diese die Verhältnisse auf dem F Wohnungsmarkt
nach wie vor widerspiegelten.
Der Mietspiegel der Stadt F werde seit 1974 vom Arbeitskreis erstellt. Im Jahr 1994 sei der Übergang zur Nettokaltmiete erfolgt.
Im Jahr 2001 sei der Mietspiegel auf seine heutige Form umgestellt worden. Bei der Primärerhebung im Jahr 2001 seien 46.640
Fragebögen ausgegeben worden. Von dem Rücklauf in Höhe von 5200 Fragebögen seien 4009 Fragebögen in der Ergebnisstichprobe
ausgewertet worden. Der Mietspiegel des Jahres 2001 habe einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von §
558 d Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) dargestellt. Er sei im Jahr 2003 unter Zuhilfenahme des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben worden. Im Jahr 2005 habe
dann eine neue Datenerhebung stattgefunden. Da jedoch nur relativ wenige Mietdaten hätten erhoben werden können, habe der
Arbeitskreis sicherheitshalber von der Erstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels abgesehen und nur einen einfachen
Mietspiegel erstellt. Die Systematik der Datenauswertung und das Punktesystem sei jedoch unverändert beibehalten worden. Im
Jahr 2007 habe eine Fortschreibung auf Basis der Entscheidung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Mietpreisentwicklung
stattgefunden. Im Jahr 2009 sei eine Neuaufstellung des Mietspiegels erfolgt. Hierbei sei eine Datenerhebung im Zeitraum von
Mai bis Oktober 2009 für die Mietwohnungen in einer Größe von 35-150 m2 unter Berücksichtigung der Nettokaltmieten erfolgt. Es seien 17.500 Fragebögen ausgegeben und in einem Internetportal zur
Online-Eingabe zur Verfügung gestellt worden. Letztlich seien jedoch von den 1232 Rückläufern nur 954 Fragebögen zur Auswertung
geeignet gewesen. Diese Datenmenge sei jedoch zur Erstellung eines (einfachen) Regressionsmietspiegels ausreichend, da sich
für einen solchen Regressionsmietspiegel auch bei großen Kommunen nur eine Ergebnisstichprobe von bis zu 1% empfehle. Grundlage
der Werte des Jahres 2009 sei die Befragung der Mieter und Vermieter über die Vermietungen der letzten vier Jahre in F gewesen.
Entsprechend den Vorschriften des §
558 Abs.
2 BGB seien nur die tatsächlich gezahlten Mieten verwendet worden, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart worden seien.
Die Befragung erfasse verschiedene Lagen und Baujahresklassen im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2009. Die Daten seien nach
objektiven statistischen Kriterien von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt F ausgewertet
worden. Bei dem Mietspiegel handele es sich um einen Regressionsmietspiegel. Die Auswertung der Mietdaten orientiere sich
nach wie vor an dem im Jahr 2001 entwickelten System mit dem Ziel der Ermittlung einer Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten.
Im Unterschied zu einem Tabellenmietspiegel seien für einen Regressionsmietspiegel kleinere Stichproben ausreichend. Der Wohnungsbestand
in F habe zum 30.06.2011 aus ca. 321.443 Wohnungen bestanden. Unter Herausrechnung derjenigen Wohnungen, die vor 1900 gebaut
worden seien, denn diese seien im Mietspiegel nicht berücksichtigt, ergebe sich ein Wohnungsbestand von unter 300.000 Wohnungen.
Mietspiegelrelevant dürften allenfalls maximal ca. 221.500 Wohnungen sein , wobei sich die Beklagte bei dem verwendeten Zahlenmaterial
auf einen Bericht der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" der Stadt F, abrufbar im Internet, unter www.wohnungsmarktbeobachtung.de/Kommunen/Teilnehmer/ag/F/Step
- wohnen- F-2007/PDF-Perspektive wohnen-Endbericht (dort Seite 36) stützte. Zwischen den Jahren 2006 und 2009 habe sich weder
die Art der Datenerhebung noch deren Auswertung geändert. Daher sei nicht ersichtlich, warum die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
nicht beizubehalten sein sollte. Ziel eines Mietspiegels sei die Ermittlung der örtlichen Vergleichsmiete im Sinne des §
558 Abs.
2 BGB. Daher sei ein Mietspiegel ein hinreichend repräsentativer Vergleichsmaßstab für die Wohnungsmieten am Wohnungsmarkt. Die
Repräsentativität und Validität der Daten werde gewährleistet, da die unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes
an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt gewesen seien. Die Auswertung des Datenmaterials sei nach objektiven statistischen
Kriterien erfolgt. Der ermittelte Mietrichtwert stelle einen Durchschnittswert dar und beziehe sich auf die Wohnungen mittlerer
Lage und Ausstattung. Die sich aus dem Durchschnittswert ergebende "Unschärfe" werde durch die Vergabe von Plus- und Minuspunkten
gestaffelt nach Wohnungsgrößen entschärft. Der Mietspiegel beziehe sich auf die Nettokaltmieten, da dies den ortsüblichen
Gegebenheiten entspreche. Zu beachten sei auch, dass nicht für jeden Mietspiegel eine umfangreiche Primärerhebung der Daten
erforderlich sei. Möglich sei auch ein Rückgriff auf Datenbestände der Wohnungsunternehmen, die mit den Erhebungen der übrigen
Mieten verknüpft werden könne. Anders als bei einem qualifizierten Mietspiegel müsse daher keine umfangreiche Stichprobe erstellt
werden. Die bei den Mietern durchgeführte Umfrage sei repräsentativ, denn die Rückläufe seien um unvollständige und unplausible
Antworten bereinigt worden. Durch diese Bereinigung entstehe die Ergebnisstichprobe. Die Auswertung bereits vorhandener Datensätze
könne auf Grundlage einer einvernehmlichen Bewertung durch lokale Wohnungsmarktexperten erfolgen. Dies sei eine in der Praxis
bewährte Vorgehensweise und nicht willkürlich. Die Datenerhebung für den Mietspiegel 2009 sei entsprechend den vom Bundessozialgericht
aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum
erfolgt. Der Umfang der eingezogenen Daten sei hierbei als repräsentativ anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
bedürfe der einfache Mietspiegel nach §
558 c BGB, wenn er als Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheit der Mietkosten dienen solle, einer Erhebung und nach objektiven
Kriterien erfolgten statistisch aufgearbeiteten Zusammenstellung der vorgenommenen Mieten. Hierzu gehöre auch, dass die einzelnen
Werte des Mietspiegels auf einer ausreichenden Anzahl von Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betreffenden Gemeinde
oder einer vergleichbaren Gemeinde gewonnener Daten beruhen würden. Diese Voraussetzungen seien bei der Datenerhebung für
den Mietspiegel 2009, die zulässigerweise auf einer fachgerecht erhobenen Zufallsstichprobe beruhe, erfüllt. Bei einer Zufallsstichprobe
sei es auch nicht erheblich, dass nicht aus allen Stadtteilen bzw. nicht aus allen Stadtteilen prozentual gleich viele Rückläufe
von Fragebögen zu verzeichnen gewesen seien. Zu berücksichtigen sei, dass Befragungsergebnisse aus allen 50 Stadtteilen vorlägen.
Der Umstand, dass aus manchen Stadtteilen mehr Rückmeldungen zu verzeichnen seien, sei zum einen einer Zufallsstichprobe immanent
und zum anderen beruhe dies darauf, dass in den innerstädtischen Stadtbezirken, zu denen auch die durch viele Rückläufern
gekennzeichneten Stadtteile G1, I und S gehören würden, mit 213.226 Einwohnern etwa 37 % der F Gesamtbevölkerung sowie 129.740
Wohnungen und damit mehr als 40 % des Wohnungsbestandes konzentriert seien. Die Beklagte bezog sich hierzu auf eine Statistik
zum Gebäude und Wohnungsbestand, Amt für Statistik Stadtforschung und Wahlen, Stand: 31.12.2012, abrufbar unter: https://Media.
F.de/Media/wwwFde/aemter/12/Wohnen in F 3 2013.pdf). Eine systematische Verzerrung durch die vorliegende Datenerhebung könne
vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Dies gelte umso mehr, als die von der Beklagten in ihrem Konzept zu Grunde gelegten
Grundlagen "einfach bis mittel" in 40 von 50 Stadtteilen anzutreffen sein. Der F Mietspiegel sei durch die Datenerhebung im
Wesentlichen bestätigt worden. Nur bei besseren Wohnlagen habe eine Preissteigerung um 3 % stattgefunden. Parallel zu der
Mieterbefragung seien 8000 Datensätze aus dem Bestand der Wohnungsunternehmen ausgewertet und zur Plausibilitätsprüfung der
Mieterbefragung verwendet worden. Aus der Statistik sei ersichtlich, dass die erhobenen Daten sich auf die verschiedenen Baualtersklassen
verteilen würden, wie sie auch dem Wohnungsbestand entsprächen. Dies gelte auch für die Verteilung der Wohnlagen. Die Daten
seien aus allen Stadtteilen berücksichtigt worden. Auch die Verteilung der erhobenen Daten bezogen auf die verschiedenen Mietjahre
sei ausgewogen. Die erhobenen Daten seien ordnungsgemäß bereinigt worden, so dass die Validität der Datenerhebung gewährleistet
sei.
Der Mietspiegel des Jahres 2011 sei auf Basis sachverständiger Einschätzung der Mietpreisentwicklung seit 2009 fortgeschrieben
worden. Die Repräsentativität und Validität des Mietspiegels 2011 sei durch die Beteiligung der unterschiedlichsten Interessengruppen
gewahrt. Für die Fortschreibung des Mietspiegels sei eine weitere Datenerhebung nicht erforderlich gewesen. Dagegen spreche
bereits, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nach §
558 Abs.
2 BGB aus den Mieten gebildet werde, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden seien. Dieser Zeitraum
sei weder 2011 noch 2012 überschritten gewesen. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Daten für den Mietspiegel 2009
zum Stichmonat Oktober 2009 erhoben worden seien. Dieser Stichmonat liege zwar ca. 1 1/2 bzw. fast 3 Jahre vor dem Ende des
streitgegenständlichen Zeitraumes, damit dürfe es sich aber in Anlehnung an die durch das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R bestätigte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern (Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10) um in zeitlicher Hinsicht immer noch aussagekräftiges Zahlenmaterial handeln. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
(§
558 c Abs.
3 BGB) solle ein einfacher Mietspiegel zwar alle zwei Jahre fortgeschrieben werden, dies stelle jedoch keine verpflichtende Regelung
dar. Außerdem stelle das Gesetz keine Regeln dazu auf, wie die Fortschreibung zu erfolgen habe. Insbesondere könne die Fortschreibung
auch ohne neue statistische Erhebungen von Daten erfolgen. Zulässig sei auch die sekundärstatistische Fortschreibung des Mietspiegels.
Die Notwendigkeit der Fortschreibung hänge allein von den tatsächlichen Marktgegebenheiten ab. Unerheblich sei, dass im vorliegenden
Fall keine Anpassung anhand des Lebenshaltungsindexes stattgefunden habe. Die Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sei aber anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes zu ermitteln. Es sei zu berücksichtigen, dass die Regelung
des § 22 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II qualifizierten und einfachen Mietspiegel sowie Mietdatenbanken eine gesteigerte Vermutung der Richtigkeit einräume. An dieser
Vermutung könne nicht allein deswegen gezweifelt werden, weil der Mietspiegel 2009 aufgrund der sachverständigen Einschätzung
des Gutachterausschusses und der dort beteiligten Sachverständigen und Interessenvertreter fortgeschrieben worden sei. Anderenfalls
hätte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 22 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf qualifizierten Mietspiegel beschränken müssen, denn die Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels im Rahmen von §
558 c Abs.
3 BGB sei gesetzlich auch ohne eine erneute Datenerhebung möglich. Ziel des § 22 c Abs. 1 SGB II sei es, dem kommunalen Träger weitere Erkenntnisquellen für die Festlegung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung zu erschließen, also gerade nicht in jedem Fall eine eigene statistische Datenerhebung vorauszusetzen. Dass der
Gesetzgeber die zivilrechtlichen Anforderungen an Mietspiegel auch im Grundsicherungsbereich für ausreichend halte, zeige
sich auch daran, dass er sich zur Begründung des § 22 c Abs. 2 SGB II ebenfalls an den für Mietspiegel einschlägigen Vorschriften in §
558 c Abs.
3 BGB und §
558 d Abs.
2 BGB orientiert habe. Unter sachverständiger Würdigung der Verhältnisse auf dem F Mietwohnungsmarkt habe der Arbeitskreis Mietspiegel
die unveränderte Beibehaltung der im Mietspiegel 2009 veröffentlichten Mietrichtwerte und der übrigen Tabellen beschlossen.
Ausweislich des Protokolls sei unter anderem berücksichtigt worden, dass etwa die Hälfte der Mieterhöhungsverlangen auf dem
F Wohnungsmarkt von den Zivilgerichten abgewiesen worden seien. Überdies sei meist lediglich die Einordnung der Wohnlagen
streitig gewesen, welche jedoch, ebenso wie sich nach Modernisierungen ergebende Ausstattungsverbesserungen, nicht auf den
Mietrichtwert, sondern über die zusätzlichen Punktvergabe nach dem Mietspiegel berücksichtigt werden müsse. Die bessere Vermietbarkeit
von kleineren Wohnungen mit guter Verkehrsanbindung insbesondere an Studenten habe für das dem Mietspiegel zu Grunde liegenden
Segment von Wohnungen zwischen 35-150 m2 keine Relevanz. Die weitere Einschätzung des Gutachterausschusses, dass die Vermietung auch in guten Lagen immer schwieriger
werde, decke sich überdies mit den Einschätzungen und Prognosen des Berichts der Projektgruppe "Perspektive Wohnen". Hierbei
sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung der Stadt F bis zum Jahr 2020 deutlich abnehmen werde. Der zu erwartende
Bevölkerungsrückgang bewege sich in einem Korridor von 6-7 % (Bericht der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" Seite 64). Darüber
hinaus weise F bei den durchschnittlichen Bauintensitäten der letzten zehn Jahre sowohl bei Ein- und Zweifamilienhäusern als
auch bei Mehrfamilienhäusern die geringsten Werte auf. Der Neubau von Wohngebäuden nehme insgesamt auch seit 2005 weiterhin
stetig ab. Die Daten des Jahres 2010 aus dem Wohnungsmarktbericht der Stadt F würden diesen Trend bestätigen. Stadtteile mit
einer hohen Bauintensität seien vor allem im Norden, im Osten und ganz im Süden der Stadt zu finden. Im Segment der Mietwohnungen
präsentiere sich F als überaus stabiler Wohnungsmarkt, wobei insbesondere der F Süden hohe Nachfragekennziffern aufweise.
Vor allem Standorte wie S, C oder L würden sehr hohe Nachfragekennziffern aufweisen. Im Vergleich hierzu sei die Nachfrage
nach Mietwohnungen im gesamten nördlichen Stadtgebiet schwächer einzustufen. Der Wohnungsmarkt werde durch Mietwohnbestände
dominiert. Generell befänden sich die Angebotsschwerpunkte des Segmentes in den verdichteten Kernbereichen des Stadtgebietes,
wobei es hier die größeren Wohnungen über 75 m2 seien, die eine stärkere Nachfrage erfahren würden. Die Mietpreisentwicklung in F sei bereits im damaligen Betrachtungszeitraum
relativ gleichförmig gewesen und habe nur kleine Schwankungen aufgewiesen. Das Mietniveau werde dabei unabhängig von Baualtersklassen
erreicht. In der Wohnungsbedarfsprognose des Berichtes der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" sei festgehalten worden, dass
der Zahl der Haushalte mit Wohnungsbedarf ein verfügbarer Wohnungsbestand gegenüberstehe. Die Projektgruppe habe einen Wohnungsüberhang
von rund 17.500 Wohnungen auf dem F Wohnungsmarkt ermittelt. Dies beruhe darauf, dass sinkende Einwohnerzahlen nur teilweise
durch den Effekt kleiner werdender Haushalte kompensiert würden. Die sachverständige Einschätzung des Gutachterausschusses
zur Fortschreibung des Mietspiegels 2009 beruhe daher nicht auf sachfremden, sondern vielmehr auf realistischen Erwägungen,
die sich an den bereits genannten tatsächlichen Gegebenheiten des F Wohnungsmarktes festmachen ließen. Aufgrund des Wohnungsüberhanges
seien Mieterhöhungen nur begrenzt durchsetzbar. Dies führe zu einer stabilen Mietpreislage und zeige umso mehr, dass eine
Fortschreibung anhand des Preisindex nicht angezeigt gewesen sei. Gleichwohl sei ausweislich der Sitzungsniederschrift des
Gutachterausschusses vom 21.11.2011 die Möglichkeit einer darauf basierenden Anpassung erörtert worden. Aufgrund der hohen
Anbieterkonkurrenz und der deshalb fehlenden Möglichkeit für Vermieter, Modernisierungskosten auf die Mieter umzulegen, sei
hiervon jedoch abgesehen worden. Ein weiterer Grund liege darin, dass der Immobilienmarkt auf Veränderungen deutlich langsamer
reagiere als andere Märkte. Für die Stabilität des F Wohnungsmarktes spreche auch, dass sich aus den Datenerhebungen für die
Mietspiegel 2005 und 2009 trotz der dazwischenliegenden Zeitspanne von vier Jahren keine Veränderungen des Mietrichtwertes
ergeben habe, so dass auch für den Mietspiegel 2011 nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen sei.
Dementsprechend sei auch die Fortschreibung des Mietspiegels 2005 mit dem Mietspiegel 2007 vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
in seiner Entscheidung vom 20.11.2010 (Az. L 19 AS 29/09) nicht beanstandet worden. Die Klägerin verkenne, dass sehr wohl eine Anpassung an die Marktlage erfolgt sei. Im Jahr 2009
sei aufgrund der festgestellten Mietpreisentwicklung in den besseren Wohnlagen die für die Wohnlagen zu vergebende Punktzahl
erhöht worden. Folglich sei durchaus eine Anpassung des Mietspiegels an die veränderten Bedingungen erfolgt. Soweit die Klägerin
einwende, der Gutachterausschuss sei nicht unparteiisch, entspreche dies nicht den Tatsachen. Die Stadt F habe nur eine von
zehn Stimmen im Gutachterausschuss. Auch die hohe Akzeptanz des Mietspiegels, der aus den Zugriffen im Internet ersichtlich
sei, spreche für dessen Repräsentativität. Die Art der Datenerhebung und deren Auswertung sei seit dem Jahr 2001 unverändert.
Daher sei auch eine Änderung in der Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ersichtlich. Sowohl durch
die aus der Statistik zum Gebäude und Wohnungsbestand (Stand 31.12.2012) als auch die aus dem Berichte Projektgruppe "Perspektive
Wohnen" (September 2007) und dem Wohnungsmarktbericht der Stadt F 2010 zusätzlich zum Mietspiegel herangezogenen Daten und
Erkenntnisse werde die Validität der 2009 erhobenen Daten, auf deren Basis 2011 die sachverständige Fortschreibung des Mietspiegels
erfolgt sei, bestätigt. Gleiches gelte für die von den Wohnungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Datensätze, welche
zur Überprüfung der Plausibilität der sich aus den Fragebögen und der Online - Befragung ergebenden Resultate herangezogen
worden seien. Ausweislich des Berichtes der Projektgruppe "Perspektive Wohnen" belaufe sich die Anzahl der Wohnungen der F
Wohnungsunternehmen im gesamten Vergleichsraum auf 71.856. Dies sei ein Anteil von 22 %. Entsprechender Wohnungsbestand sei
in allen Stadtbezirken vorhanden. Sein Anteil variiere zwischen 7 % im Stadtbezirk IX und 32 % Stadtbezirk V. In den bevölkerungsreichsten
Innenstadtbezirken (I-III) liege er bei durchschnittlich 24 %. Lediglich in den Stadtteilen Haarzopf, Schuir und Byfang lägen
keine Bestände der Wohnungsunternehmen vor. Da sich der dortigen Gesamtbestand von Wohnungen auf einen Anteil am Gesamtbestand
von nur 1,6 % belaufe, führe dies jedoch nicht zu einer systematischen Verzerrung. Auch die Nichteinbeziehung von Neubauwohnungen
bzw. der jüngsten Baualtersklassen führe nicht zu einer Unschlüssigkeit des Konzeptes. Im Jahr 2009 seien in F beispielsweise
lediglich 252 Neugebäude mit Wohnraum errichtet worden, wobei es sich fast ausschließlich um Ein- oder Zweifamilienhäusern
gehandelt habe. Demgegenüber sei der Bau von Mehrfamilienhäusern unter 10 % der neu errichteten Gebäude gefallen. Hieran zeige
sich die fehlende Bedeutung dieses Segment für den grundsicherungsrechtlich relevanten Wohnungsmarkt.
Dadurch, dass der Mietspiegel ebenso wie das darauf basierende Konzept maßgeblich auf die Nettokaltmiete abstelle, sei überdies
die erforderliche Vergleichbarkeit gegeben. Die kalten Betriebskosten hätten bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen
Mietobergrenze daher keine Berücksichtigung gefunden. Dies stünde einer Schlüssigkeit des Konzepts nicht entgegen, denn in
den Richtlinien der Beklagten sei festgelegt, dass Nebenkosten ohne Heizung in der Regel in tatsächlicher Höhe angemessen
seien. Als Richtwert gelte hierbei ein Betrag von 1,30 EUR pro Quadratmeter, welchen sie aus den Werten des Betriebskostenspiegels
für Nordrhein-Westfalen des Jahres 2010 entnommen habe. Hierbei sei jedoch zu beachten, welche konkreten Betriebskosten umgelegt
werden könnten. So könnten beispielsweise die Kosten für die Reinigung des Hausflures, die Gartenpflege, Wartungskosten für
einen Aufzug, wenn sie im Mietvertrag geregelt seien, zu Betriebskosten führen, die über dem Richtwert lägen. Als Nachweis
für die Höhe der Betriebskosten gelte der Mietvertrag bzw. die aktuelle Betriebskostenabrechnung. Nach dem Betriebskostenspiegel
für Nordrhein-Westfalen würden die kalten Betriebskosten, die gewöhnliche im Mietvertrag vereinbart seien, durchschnittlich
1,27 EUR pro Quadratmeter monatlich betragen. Als Richtwert werde daher ein Wert von 1,30 EUR in der Regel als angemessen
vorgegeben. Bei Gebäuden mit Gebäudereinigung und Gartenpflege werde dieser Wert bedarfsgerecht erhöht. Dies gelte auch für
außergewöhnliche Betriebskosten wie Hauswart, Aufzug und sonstige Betriebskosten. Die Ermittlung der Unterkunftskosten im
Wege der so genannten erweiterten Produkttheorie bestehend aus Grundmiete und kalten Betriebskosten sei zwar möglich, gleichwohl
jedoch nicht zwingend erforderlich. Insofern sei § 22 Abs. 1 SGB II das Grundprinzip zu entnehmen, dass die Begrenzung der Unterkunftskosten in den tatsächlichen Aufwendungen zu suchen sei.
Würden also bestimmte Kostenfaktoren von der Beklagten, wie Betriebs- und Heizkosten in voller Höhe übernommen, dann könnten
insoweit weiterer Leistungen auch nicht (abstrakt) begehrt werden. Außerdem sei die erweiterte Produkttheorie für den Bereich
der Massenverwaltung des SGB II unpraktikabel und damit vom Gesetzgeber wohl auch nicht beabsichtigt gewesen. Beispielsweise sei es unter Anwendung der erweiterten
Produkttheorie nicht möglich, im Vorfeld zu beurteilen, ob eine Wohnung angemessen sei. Diese Beurteilung sei jedoch für die
Abgabe einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 4 oder Abs. 6 SGB II erforderlich. Eine "vorläufige" Zusicherung sei nicht möglich. Ob jedoch die Betriebskosten der neuen Unterkunft angemessen
seien, könne erst nach Ablauf eines Jahres und Erstellung der ersten Betriebskostenabrechnung beurteilt werden. Eine anhand
von jährlichen Betriebskostenabrechnungen turnusmäßig wiederkehrende Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten
erscheine im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Regelung § 22 Abs. 3 SGB II unangebracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sei daher ein Abstellen auf die Nettokaltmiete zur
Erstellung eines Konzeptes vorzuziehen. Ein zusätzlicher wesentlicher Grund, der für die Schlüssigkeit des Konzeptes auf Basis
der Nettokaltmiete spreche, sei die Regelung des §
543 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 BGB für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei rückständigen Mietzahlungen. Gemeint sei hierbei ein Rückstand der
Mietzahlungen, nicht jedoch der Betriebs- bzw. Heizkosten. Hieraus lasse sich entnehmen, dass für die grundsicherungsrechtlich
relevante Gewährleistung des Grundbedürfnisses Wohnen und damit der Sicherung des Wohnraums in erster Linie die möglichst
vollständige Übernahme der monatlichen Grundmiete erforderlich sei. Zu beachten sei, dass die Beklagte eine Vielzahl von Fällen
betreue und bearbeite, in denen am Ende eines Abrechnungszeitraums erhebliche Nachzahlungen fällig würden, da die kalten Betriebskostenvorauszahlungen
oftmals zu niedrig veranschlagt würden, um schlüssige Gesamtmieten zu suggerieren. Bei der Berechnung eines Wertes für die
abstrakt angemessenen Betriebskosten sei zumindest in gleicher Weise wie bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit
für die Grundmiete zu berücksichtigen, dass es sich bei den in Bezug zu nehmenden Wohnungen um das untere Mietpreissegment
handele, so dass jedenfalls nicht alle in dem Betriebskostenspiegel enthaltenen Positionen (abstrakt) übernahmefähig seien.
Der Quadratmeterpreis von 4,61 EUR errechne sich aus dem Mietspiegel 2011 wie folgt: Auszugehen sei von einem Mietrechtwert
in Höhe von 5,64 EUR ((5,25 EUR + 5,40 EUR + 5,60 EUR + 5,70 EUR + 5,75 EUR + 6,15 EUR): 6), der den Mittelwert der Wohnungen
der Baujahresklassen von 1912 bis 1984 darstelle. Der Faktor für die Wohnlage sei mit 0,95 (Mittelwert für einfache bis mittlere
Wohnlagen) zu berücksichtigen. Der Faktor für die Wohnungsausstattung betrage 0,91 und berücksichtige, dass nach der sozialgerichtlichen
Rechtsprechung nicht ausschließlich im Bereich der Kategorie "überwiegend einfach" aber auch nicht nur in der Kategorie "überwiegend
Mittel" erfasste Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien. Die Punktewerte für Heizung, Fenster, Elektroanschlüsse und
Warmwasserversorgung seien daher aus dem mittleren Bereich, die Punktewerte für Fassade, Treppenhaus, Wandfliesen und Fußbodenbelegen
aus dem einfachen Bereich herangezogen worden. Sonstige Einflüsse ergäben sich aus der Tabelle 4 des Mietspiegels. Hierbei
umfasse der Punktwert von "null" Wohnungen mit einer Größe von 49-123 m2. Unter Berücksichtigung des Punktwert für Geschosslage von "null", der Anzahl der Wohneinheiten von "-1" und der Wohnungen
ohne Balkon/Terrasse seinem Punktwert von "-4" ergebe sich ein Zwischenpunktwert von "-5". Insgesamt ergäbe sich für die Wohnungsausstattung
einschließlich der sonstigen Einflüsse ein Faktor von 0,86. Nach der Berechnungsformel "Mietrichtwert x Wohnlage x Ausstattung/Sonstige
Einflüsse" ergäbe sich so der Quadratmeterpreis von 4,6078, gerundet 4,61 EUR.
Auf dem F Wohnungsmarkt sei im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen.
Zu diesem Preis hätten sich beispielsweise aus Zeitungsanzeigen für Oktober 2010 mindestens acht für einen Zweipersonenhaushalt
angemessene Angebote ergeben. Für Januar 2011 hätten sich 94, für April 2011 86 angemessene Angebote ergeben. In der Mietwohnungsdatenbank
Immobilienscout 24 hätten sich nach Recherchen im Juli 2011 70 angemessene Angebote für Zweipersonenhaushalte ergeben, bei
www.immowelt 147. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Auswertung noch nach dem ehemaligen und damit nach den für die
Klägerin ungünstigeren Angemessenheitsgrenzen erfolgt sei, so dass anzunehmen sei, dass tatsächlich noch mehr angemessene
Angebote zur Verfügung gestanden hätten. Zu berücksichtigen sei, dass es zunächst dem Leistungsberechtigten obliege, substantiiert
darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
nicht vorhanden bzw. trotz intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich gewesen
sei. Soweit der Senat bei seiner Anfrage an die Firma F vom 21.10.2013 ausschließlich auf Wohnungen zwischen 60-70 m2 für einen Zweipersonenhaushalt abgestellt habe, sei dies nicht nachvollziehbar, denn dies sei keineswegs der einzige in Betracht
kommende Wohnraum, auf den sich eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft verweisen lassen müsse bzw. der nach grundsicherungsrechtlichen
Maßstäben in Betracht zu ziehen sei. Eine Gefahr der Ghettoisierung auf dem F Wohnungsmarkt bestehe nicht. Aus dem Wohnungsmarktbericht
der Stadt F des Jahres 2010 ergäbe sich, dass in allen F Stadtteilen ein Bevölkerungsanteil mit Bezug von Leistungen der Existenzsicherung
anzutreffen sei. In 30 und 50 Stadtteilen läge dieser Anteil über 11 %, in weiteren drei Stadtteilen bei über 9 %. Ein Anteil
von weniger als 5 % sei demgegenüber lediglich in zwölf Stadtteilen zu verzeichnen, wobei sich diese fast ausschließlich im
einkommensstarken F Süden und dort im Unterbezirk IX konzentrieren würden. Im Oktober 2010 hätten 81.408 Personen bei der
Beklagten im Leistungsbezug gestanden. Im März 2011 seien es 81.851 Personen gewesen. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung der
Stadt F (571.392 im Jahr 2010 und 570.394 im Jahr 2011) bedeute dies einen Anteil von 14,3 %. Für den Zeitraum von April 2012
bis September 2012 sei der Anteil identisch (81.386 im April 2012 bzw. 82.300 20.09.2012 bei einer Gesamtbevölkerung von 571.407).
Angaben zu den in beiden genannten Zeiträumen erteilten Kostensenkungsaufforderungen für Zweipersonenhaushalte seien nicht
möglich, da die entsprechenden Schreiben aufgrund der Systemumstellung im Jahr 2012 nicht mehr abgefragt werden könnten. Auf
die Daten aus dem Jahr 2011 bestehe kein Zugriff mehr, wobei auch hier fraglich sei, ob eine Auswertung nach Anzahl der Kostensenkungsaufforderung
technisch möglich gewesen wäre.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende schriftliche Befragung der Beklagten zu der Datengrundlage und Auswertung ihres
Konzeptes und durch schriftliche Befragung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und sachverständigen
Zeugen T mit Verfügungen vom 09.10.2013 und 11.10.2013 sowie durch Befragung der Firma F AG, welches eine Datenerhebung und
Auswertung zu den Angebotsmieten auf dem F Wohnungsmarkt über mehrere Jahre durchgeführt hat (Verfügung vom 21.10.2013). Der
Senat hat weiter Beweis erhoben durch Befragung des sachverständigen Zeugen T in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2009.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Auf den Inhalt
der Auskunft von Herrn T vom 12.11.2013 und der Auskünfte der F AG vom 08.11.2013 und 20.11.2013 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Höhe der zu
übernehmenden Unterkunftskosten rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten gemäß §
54 Abs.
2 SGG verletzt. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Allerdings sind entgegen der Auffassung der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 12.07.2012 nicht die tatsächlich von
ihr aufgewendeten Mietkosten von der Beklagten zu übernehmen, sondern nur die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, die sich aus dem Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard zzgl. der angemessenen Betriebskosten und der Heizkosten zusammensetzen.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß §
105 Abs.
1 Satz 1
SGG liegen vor. Die Sache wies nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art auf und der Sachverhalt war unter Berücksichtigung der aufgrund der mündlichen Verhandlung entschiedenen Parallelsache
S 26 AS 4823/11 nach Auffassung des Sozialgerichts geklärt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21.11.2012 zu seiner Absicht
einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.04.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides
vom 24.07.2012 betreffend den Leistungszeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012. Ziel der Klage ist die Übernahme der Unterkunftskosten
in tatsächlicher (kopfanteiliger) Höhe von 305,33 EUR monatlich. Dies bedeutet eine Differenz zu den bisher durch die Beklagte
übernommenen Unterkunftskosten ((299,65 EUR + 117,26 EUR): 2 = 208,46 EUR) in Höhe von 96,87 EUR monatlich. Streitgegenstand
ist nur die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Unterkunftskosten im streitigen Zeitraum. Hierbei handelt es sich auch nach
der Rechtsänderung zum 01.01.2011 um einen abtrennbaren Streitgegenstand (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom
20.12.2012 Az. L 6 AS 2272/11). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, §
54 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 im Sinne der §§ 9, 7 und 8 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend
gemacht.
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen zur Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen
oder Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Anwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Höhe der zu übernehmenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft richtet sich im Regelfall kopfanteilig nach der Anzahl der
in der Wohnung lebenden Personen, auch wenn sie nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind (Bundessozialgericht Urteil vom 18.06.2008
Az. B 14/11 B AS 61/06 R). Dem folgend begehrt die Klägerin, die im streitigen Zeitraum mit ihrer Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft lebte,
die Übernahme der tatsächlichen kopfanteilig auf sie entfallenden Unterkunftskosten in Höhe von 305,33 EUR monatlich (610,66
EUR: 2).
Die Übernahme der kopfanteilig auf sie entfallenden tatsächlichen Unterkunftskosten kann die Klägerin jedoch nur dann beanspruchen,
wenn diese Kosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind. Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
in mehreren Schritten zu prüfen (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R). Zunächst ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist.
Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001. Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt
es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen
ist, also die zu übernehmenden Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessenen Mietobergrenzen
nicht überschreitet (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 und 19.10.2010 a.a.O.). Zu ermitteln ist somit zunächst die
abstrakte Angemessenheit der Wohnkosten bestehend aus Wohnungsgröße, Grundmiete und kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten),
sodann ist in einem zweiten Schritt im Rahmen der konkreten Angemessenheit zu prüfen, ob es dem Betroffenen aufgrund seiner
individuellen Verhältnisse möglich und zumutbar war, die Wohnung zu wechseln und sodann ist einem dritten Schritt zu ermitteln,
ob die als abstrakt angemessenen Wohnungen am Wohnungsmarkt auch konkret verfügbar waren.
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 festgelegt haben. Maßgeblich in Nordrhein-Westfalen sind die mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen
und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen. Für die Bewilligung von geförderten Wohnraum sind ab dem
01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (Bundessozialgericht
Urteil vom 16.05.2012 Az. B 4 AS 109/11 R). Für einen Zweipersonenhaushalt ist demnach eine Wohnfläche von bis zu 65 m2 als angemessen anzusehen.
Diese Wohnflächengrenze gilt auch im vorliegenden Fall der Klägerin, die mit ihrer Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft
lebt (§ 9 Abs. 5 SGB II) für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.06.2012. Die Frage der Angemessenheit der Wohnfläche kann stets nur im Hinblick auf
den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden. Nur für diesen Personenkreis ergeben sich
durch das Kriterium Begrenzungen. Die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft kennt das SGB II, abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II nicht. Rechtlich relevant ist eine Personenmehrheit nur dann, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet (Bundessozialgericht Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14/11b AS 61/06 R). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar bezog die Tochter der Klägerin im streitigen Zeitraum selbst keine Leistungen
nach dem SGB II, da sie aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II durch die Aufnahme des dem Grunde nach gemäß den Vorschriften des BaföG förderungsfähigen Studiums zum 01.10.2011 von den
Leistungen ausgeschlossen war. Unabhängig von dem bestehenden Leistungsausschluss bildete sie jedoch mit der Klägerin im Zeitraum
vom 01.04.2012 bis 12.07.2012 eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da sie in diesem Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Spellbrink in: Eicher SGB II 3. Auflage § 7 Rn. 114).
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter am 13.07.2012 endete jedoch die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestehende Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter, da diese auf den Zeitraum bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
des mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt lebenden Kindes begrenzt ist. Da eine Bedarfsgemeinschaft ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand, muss sich die Klägerin auch nicht auf die für die Mitglieder einer zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft
angemessene Wohnungsgröße verweisen lassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Personenmehrheit
für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nur dann relevant, wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft
handelt (Bundessozialgericht Urteil vom 18.06.2008 a.a.O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin
mit ihrer Tochter auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter hinaus eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II bildet. Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft dient allein der Begründung einer Vermutungswirkung für wechselseitige Unterstützungsleistungen
bei dem Zusammenleben von Verwandten und Verschwägerten. Auswirkungen auf die abstrakt bezogen auf den hilfebedürftigen Leistungsempfänger
zu zahlenden Unterkunftskosten ergeben sich hieraus nicht (Bundessozialgericht Urteil vom 18.06.2008 a.a.O.). Im Zeitraum
vom 13.07.2012 bis 30.09.2012 war für die Klägerin unter Zugrundelegung der Maßstäbe für einen Einpersonenhaushalt daher eine
Wohnungsgröße von bis zu 50 m2 als angemessen anzusehen.
Die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Wohnung überschreitet mit 86 m2 die maßgeblichen Wohnflächengrenzen von 65 m2 bzw. 50 m2 und ist somit hinsichtlich der Wohnungsgröße nicht angemessenen Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ist jedoch grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße
und Wohnungsstandard ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Die Wohnung muss hierbei nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz
einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Zu ermitteln ist die
zu übernehmenden Miete im räumlichen Vergleichsraum begrenzt auf die angemessene Mietobergrenze (Bundessozialgericht Urteil
vom 17.12.2009 a.a.O.). Räumlicher Vergleichsraum ist hierbei ein ausreichend großer Raum der Wohnungsbindung, der aufgrund
der räumlichen Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbindungen insgesamt einen homogenen Lebens- und Wohnraum bildet
(Bundessozialgerichts Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Insoweit geht die Beklagte zutreffend bei der Ermittlung des räumlichen
Vergleichsraumes von dem gesamten Stadtgebiet F aus. Bei einer Großstadt wie F ist von einem homogenen Wohnraum auszugehen.
Dies gilt insbesondere - wenn wie im Stadtgebiet F - der örtliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen
Stadtteilen, auch solchen in Randlage ausgerichtet ist (Bundessozialgericht Urteil vom 07.12.2009 a.a.O.).
Zu ermitteln ist sodann die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards, das heißt die Referenzmiete in dem angegebenen
Vergleichsraum. Der Begriff der Angemessenheit stellt hierbei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der von den Gerichten
voll überprüfbar ist. Der angemessenen Mietpreis soll dabei die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes
abbilden und gewährleisten, dass der Hilfebedürftige durch die Grundsicherungsleistungen das elementare Grundbedürfnis "Wohnen"
zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen befriedigen kann (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).
Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges
Konzept, welches grundsätzlich von dem Grundsicherungsträger vorzulegen ist, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten
dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen hat (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.). Kommt der Grundsicherungsträger
dieser Verpflichtung nicht nach, ist es zunächst im Sinne der Amtsermittlung Aufgabe der Gerichte, den angemessenen Mietwert
zu ermitteln. Erst im Falle eines Ermittlungsausfalls kann hilfsweise auf die Werte des § 12 Wohngeldgesetz (gegebenenfalls unter Einschluss eines Zuschlages) zurückgegriffen werden (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).
Nach Überzeugung des Senates liegt dem von der Beklagten als angemessen erachteten Grundmietpreis von 4,61 EUR ein schlüssiges
Konzept im vorgenannten Sinne zu Grunde. Die für die Entwicklung des angemessenen Grundmietpreises herangezogenen Daten des
Mietspiegels für die Stadt F aus dem Jahr 2011 genügen (noch) den Anforderungen, die an ein schlüssiges Konzept zu stellen
sind.
Ein schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller,
wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht
nur punktuell im Einzelfall (Bundessozialgericht vom 17.12.2009 a.a.O. m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R). Ein Mietspiegel kann hierbei Grundlage für ein schlüssiges Konzept sein, wenn er den Anforderungen der Statistik genügt
und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage basiert (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 und 10.09.2013 a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann erfüllt wenn:
- Die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine Ghettobildung)
- Eine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zum Beispiel welche Art von Wohnungen, Differenzierung
nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgrößen vorliegt
- Die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zum Beispiel Mietspiegel) festgelegt sind
- Die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten gewährleistet ist
- Die Validität der Datenerhebung gewährleistet ist
- Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden sind
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zum Beispiel Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten sind
Nach § 22 c SGB II soll der Grundsicherungsträger zwar zur Bestimmung der angemessen Unterkunftskosten auf einen qualifizierten oder einfachen
Mietspiegel oder auf Mietdatenbanken zurückgreifen, damit wird jedoch dem Mietspiegel an und für sich keine Vermutung der
Richtigkeit zuerkannt. Nicht der (qualifizierte oder einfacher) Mietspiegel oder die Mietdatenbank selbst bilden hiernach
das schlüssige Konzept. Vielmehr können die dem Mietspiegel oder der Datenbank zu Grunde liegenden Daten verwendet werden,
um daraus ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Maßgeblich dafür, ob der Mietspiegel Grundlage des schlüssigen Konzeptes sein
kann, ist daher, inwieweit dieser auf einer ausreichenden Datengrundlage basiert, die nach statistischen Kriterien ausgewertet
worden ist, so dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes (unteres Mietpreissegment) abgebildet werden.
Der für den hier streitigen Zeitraum maßgebliche Mietspiegel der Stadt F für das Jahr 2011 bildet unter Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien zur Überzeugung des Senates ebenso eine Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Grundmiete wie der
dem Mietspiegel für das Jahr 2011 zu Grunde liegende Mietspiegel für das Jahr 2009. Hierbei geht der Senat jedoch davon aus,
dass weder die Datengrundlage des Mietspiegels 2009 noch dessen Fortschreibung im Jahr 2011 für sich genommen eine ausreichend
datenbasierte Grundlage für die Entwicklung einer wirklichkeitsnahen Mietobergrenze darstellt. Beide Mietspiegel stehen jedoch
in der Tradition des im Jahr 2001 aufwendig entwickelten Regressionsmietspiegels, der auf einer umfangreichen Datenerhebung
und Auswertung beruhte, und der seither teilweise durch eine sachverständige Würdigung der Entwicklung des Wohnungsmarktes
in F, teilweise durch eine erneute Datenerhebung fortgeschrieben und so durch planvolles Vorgehen auf seine weitere Gültigkeit
für den Wohnungsmarkt geprüft worden ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus der Beweisaufnahme durch die Befragung
des sachverständigen Zeugen T und die im schriftlichen Verfahren herangezogenen Datenauswertung der Firma F, durch welche
die Werte des Mietspiegels für den hier maßgeblichen Bereich der Zweipersonenhaushalte im Wesentlichen bestätigt werden konnten.
Die Datenerhebung des Mietspiegels 2001 und des Mietspiegel für das Jahr 2005 genügten den Anforderungen, die an eine Datenerhebung
über den gesamten Vergleichsraum zu stellen sind. Dies hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17.12.2009 Az.
B 4 AS 27/09 R für den Mietspiegel des Jahres 2005 festgestellt. Der Mietspiegel für das Jahr 2009 ist nach denselben Grundsätzen erstellt
worden wie der Mietspiegel des Jahres 2005. Hierbei sind nach dem Zufallsprinzip 17.500 Fragebögen bei einem Wohnungsbestand
von weniger als 300.000 relevanten Wohnungen ausgegeben worden. Von den ausgegebenen Fragebögen sind 1232 Fragebogen zurückgekommen
(Bruttostichprobe), von denen sodann 954 als Ergebnisstichprobe verwertet werden konnten. Die von dem Beklagten eingereichte
grafische Darstellung der Rückläufe lässt zwar erkennen, dass diese verstärkt aus den Stadtteilen Fronhausen und I und S stammen.
Dies ist jedoch nicht maßgeblich für die Frage, ob die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt ist. Dies ist
bereits dann der Fall, wenn die auszuwertenden Daten nach Zufallsgesichtspunkten ausgewählt worden sind, so dass eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sämtliche Stadtgebiete in die Bewertung einfließen konnten. Die Verteilung der verwerteten
Fragebögen nach Baujahresgruppen und Wohnlageklassen lässt erkennen, dass aus allen örtlichen Bereichen Rückläufe erfolgt
sind, die in die Bewertung eingeflossen sind. Für die Frage, ob im Mietspiegel für eine bestimmte vergleichbare Wohnungsklasse
Werte ausgewiesen werden können, kommt es entscheidend darauf an, wie viele Daten zu vergleichbaren Wohnungen erhoben werden
konnten. Je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Mieten
das tatsächliche Wohnungsbild hinreichend genau abbilden. Nach den wissenschaftlichen Grundsätzen beträgt die Mindestfeldbesetzung
30 Wohnungen im Mietspiegelfeld für einen Tabellenmietspiegel. Für einen Regressionsmietspiegel genügt im Vergleich zum Tabellenmietspiegel
eine kleinere Stichprobe. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Regressionsmethode eine Verknüpfung zwischen den Daten aller
Rasterfelder erfolgt, so dass es zu keinen Leerfeldern kommt. Regressionsmietspiegel ermöglichen es deshalb, im Grunde für
jede Art von Wohnungen die Miete zu ermitteln. Die Tabellenmethode erfordert in weit geringerem Umfang eine mathematische
Berechnung, erlaubt aber auch nur eine sehr grobe Einteilung, während die Regressionsmethode vor allem erhebliche Vorüberlegungen
erfordert. Hierzu müssen zahlreiche Modellannahmen aufgestellt werden, die der Wirklichkeit nicht immer entsprechen müssen.
Deshalb hängt die Qualität eines Mietspiegels, der nach der Regressionsmethode erstellt wurde, maßgeblich von der Richtigkeit
dieser Modellannahmen ab. Um einen Regressionsmietspiegel zu erstellen, gibt es zahlreiche Varianten. Deshalb ist die Entscheidung,
ob ein solcher Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht, auch immer nur bezogen auf den jeweiligen
Einzelfall möglich (vgl. zu Vorstehendem: Börstinghaus in Schmidt/Futterer Mietrecht §§
558 c,
558 d BGB Rn. 68-72; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln S. 35 ff). Unter
Berücksichtigung dieser Kriterien liefert der Mietspiegel 2009 zwar keine hinreichende Datengrundlage, um entsprechend der
ursprünglichen Absicht des Gutachterausschusses einen neuen qualifizierten Regressionsmietspiegel zu erstellen. Hierzu wäre
nach den Angaben des Zeugen T eine Ergebnisstichprobe von ca. 4000 Fragebögen, vergleichbar dem Rücklauf des Jahres 2001,
erforderlich gewesen. Die Ergebnisstichprobe des Mietspiegels 2009 mit 954 Fragebögen genügt jedoch, um nach mathematisch-statistischen
Grundsätzen eine Überprüfung des Mietspiegels 2001 auf seine weitere Gültigkeit vorzunehmen. Auch hierbei kann der Senat sich
auf die Angaben des Zeugen T stützen, der ausgeführt hat, dass für eine Kontrolle der vorhandenen Zahlen im Sinne einer statistischen
Auswertung eine Ergebnisstichprobe von ca. 1000 Fragebögen erforderlich ist. Der Zeuge hat in sich schlüssig erläutert, dass
aus den ca. 1000 als Ergebnisstichprobe maßgeblichen Fragebögen Mittelwerte gebildet werden, die dann nach statistischen Kriterien
um Extremwerte bereinigt werden. Das so gebildete Ergebnis kann dann mit den Werten des vorangegangen Mietspiegels verglichen
und so ermittelt werden, ob diese Daten nach wie vor Gültigkeit haben. Die Ergebnisstichprobe des Jahres 2009 mit 954 Fragebögen
ist somit ausreichend um mathematisch-statistische Aussagen über die Entwicklung des Wohnungsmarktes zu treffen. Die nach
der Zufallsmethode ausgegebenen Fragebögen berücksichtigen alle Stadtteile, so dass die Rückläufe nach statistischer Wahrscheinlichkeit
das gesamte Stadtgebiet erfassen. Auch sind nach der von der Beklagten vorgelegten Auswertung aus allen Wohnbereichen und
Baualtersklassen ausreichende Rückläufe zu verzeichnen, so dass eine statistische Auswertung möglich war. Dass die Methode
der Datenerhebung und Auswertung für den Regressionsmietspiegel der Stadt F nach den zu Grunde gelegten Modelannahmen und
Vorüberlegungen mit den statistischen Grundsätzen übereinstimmt, hat das Bundessozialgericht bereits in der Entscheidung vom
17.12.2009 festgestellt. Eine Änderung in der Methode der Datenerhebung und deren Auswertung ist seither nicht erfolgt. Der
Mietspiegel 2011, der auf Basis Mietspiegel 2009 fortgeschrieben worden ist, gründet demnach ebenfalls in einer Datenerhebung,
die das gesamte Vergleichsgebiet erfasst. Für die Fortschreibung des Mietspiegels war eine erneute Datenerhebung nicht erforderlich.
Für einen einfachen Mietspiegel schreibt das Gesetz weder die Form der Fortschreibung vor noch begrenzt es die Anzahl der
möglichen Mietspiegelfortschreibungen. Letztlich hängt die Entscheidung, wie und wie oft die Fortschreibung erfolgt, davon
ab, wie sich das Mietniveau verändert hat. Bei größeren Veränderungen dürfte eine Neuaufstellung mit erneuter Primärdatenerhebung
sinnvoll sein, anderenfalls kommt die Fortschreibung in Betracht (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen "Hinweise
zur Erstellung von Mietspiegeln S. 44 ff.) In diesem Sinne nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte,
der bereits den Mietspiegel für das Jahr 2009 erstellt hat, für die Prüfung des Mietspiegels 2011 die Datengrundlage des Jahres
2009 beibehalten hat. Diese Datengrundlage bietet wie dargestellt jedenfalls eine Gewähr dafür, dass Daten aus dem gesamten
Stadtgebiet bei der Mietpreisbildung berücksichtigt worden sind.
Der Gegenstand der Beobachtung ist in den Mietspiegel 2001, 2005, 2009 und 2011 klar definiert. Unter "Allgemeines" ist klargestellt,
dass es sich bei den Mietrichtwerten um Durchschnittswerte handelt, die sich auf Wohnungen mittlerer Wohnlage, mit mittlerer
Ausstattung, Balkon/Loggia/Terrasse und mit den für ein Mietwohngebäude typischen Nebenräumen verstehen. Gegenstand der Beobachtung
sind nicht preisgebundene Wohnungen einer Wohnfläche von 35-150 m2. Die Angaben beziehen sich auf die Nettokaltmiete. Eine Differenzierung nach dem jeweiligen Wohnstandard und der Art der
Wohnungen erfolgt unter Berücksichtigung der speziellen Gegebenheiten der jeweiligen Wohnungen, des Gebäudes, des Grundstücks
und des Wohnumfeldes mit Hilfe der entsprechenden Tabellen und der darin enthaltenen Plus- und Minuswerte. Der Ausschluss
der Wohnungen des "untersten Standards" - also z.B. der Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch, möbliert vermietet etc. -
ist durch die Einschränkung des Betrachtungsgegenstandes im Mietspiegel gewährleistet. Wohnungen ohne Heizung oder mit einem
einzelnen Heizofen, die von der Auswertung nicht ausgeschlossen waren, jedoch gleichwohl den für die Bestimmung der abstrakten
Angemessenheit i.S.d. § 22 SGB II nicht berücksichtigungsfähigen "untersten Mietsstandard" abbilden, stellen nach den Angaben des sachverständigen Zeugen T
mit 0,9 % der ausgewerteten Fragebögen nur einen sehr geringen Anteil der Wohnungen dar, der für die Miethöhe somit nicht
maßgeblich ins Gewicht fällt und nicht zu einer Verzerrung des Mietdatenbestandes führt. Der Gegenstand der Beobachtung in
den Mietspiegel der Jahre 2009 und 2011 entspricht demjenigen des Mietspiegels aus dem Jahr 2005, der Gegenstand der Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 gewesen ist. Bedenken hinsichtlich Definition des Gegenstandes der Beobachtung ergeben
sich daher nicht.
Grundlage für die Datenerhebung des Mietspiegels 2009 war eine Mieterbefragung im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2009.
Der Beobachtungszeitraum ist damit für den Mietspiegel 2009 ebenso wie für die vorangegangenen Mietspiegel 2001 und 2005 definiert.
Für den Mietspiegel 2011 ist ein Beobachtungszeitraum nicht genannt. Dies ist auch nicht erforderlich, da es sich insoweit
nur um eine Fortschreibung des Mietspiegels aus dem Jahr 2009 handelt. Eine erneute Primärdatenerhebung ist für die Fortschreibung
nicht erforderlich. Nach §
558 c Abs.
3 BGB soll ein einfacher Mietspiegel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Ob eine Fortschreibung erfolgt, hängt jedoch von den
tatsächlichen Veränderungen und der Marktlage ab. Nach welchen Kriterien die Fortschreibung vorzunehmen ist, bestimmt der
Gesetzgeber nicht (Börstinghaus a.a.O. Rn. 49 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachterausschuss, der seit dem Jahr 2001
mit der Erstellung der Mietspiegel für die Stadt F befasst ist, sich von sachfremden Erwägungen bei der Fortschreibung hat
leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Insoweit ergibt sich kein objektiver Anhalt, dass nach Ablauf der zwei Jahre einer
erneute Primärdatenerhebung erforderlich gewesen wäre, um eine sachverständige Fortschreibung des Mietspiegels vornehmen zu
können (vgl. Bayrisches Landessozialgericht Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10).
Zwar sind bei der Erstellung des Mietspiegels für das Jahr 2009 weniger Fragebögen ausgegeben worden als bei der Erstellung
des Mietspiegels 2001 (17.400 Fragebögen im Jahr 2009 und 46.640 Fragebögen im Jahr 2001). Von den ausgegebenen Fragebögen
im Jahr 2001 belief sich die Zahl der Bruttostichprobe auf 5171 Fragebögen, wovon im Ergebnis 4009 Fragebögen berücksichtigt
werden konnten. Im Jahr 2005 konnten von 1327 Rückläufen 1040 Fragebögen und im Jahr 2009 konnten von 1232 Rückläufen 954
Fragebögen berücksichtigt werden. Damit ist die Repräsentativität und Validität des Umfangs der eingezogenen Daten jedenfalls
insoweit gewahrt, als sich aus der eingezogenen Ergebnisstichprobe nach mathematisch-statistischen Erwägungen durch einen
Vergleich mit den Werten des Mietspiegels aus dem Jahr 2001 Rückschlüsse auf dessen weitere Gültigkeit ziehen lassen. Maßgeblich
für die Repräsentativität und Validität der Daten ist neben der Gesamtmenge der Ergebnisstichprobe, die nach den Angaben des
Zeugen T ca. 1000 betragen muss und bei der Datenerhebung des Jahres 2009 annähernd erreicht wurde, das Verhältnis der Brutto-
zur Ergebnisstichprobe. Um den Ansprüchen der Repräsentativität der Datenerhebung zu genügen, dürfen die Abweichungen zwischen
Bruttostichprobe und der Ergebnisstichprobe nicht zu groß sein. Hierbei wird eine Ergebnisstichprobe von 60-70 % als ausreichend
erachtet (Börstinghaus a.a.O. Rn. 67). Insoweit weichen die Rücklaufquoten bei der Datenerhebung aus den Jahren 2001 und 2009
nur geringfügig voneinander ab. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Zufallsstichprobe handelt, so dass sämtliche
Wohnungen im Vergleichsraum die gleiche Chance hatten bei der Auswertung berücksichtigt zu werden (Bundessozialgericht Urteil
vom 10.09.2013 a.a.O.), und dass nach der statistischen Auswertung der eingezogenen Daten das Verhältnis der im Rücklauf berücksichtigten
Fragebögen sich etwa im Verhältnis der Bevölkerungsdichte in den jeweiligen Stadtteilen wiederspiegelt. So konnte in den Stadtbezirken
I-III nach der statistischen Erhebung die höchste Rücklaufquote verzeichnet werden. Dies spiegelt wieder, dass sich in diesen
Stadtbezirken 40 % des Wohnungsbestandes und 37 % der F Gesamtbevölkerung konzentrieren. Der prozentuale Anteil der Wohnungen
zwischen 55-60 m2 betrug nach den Angaben des Zeugen T zu den erhobenen Daten des Mietspiegels 2009 8,4%, der Anteil der Wohnungen zwischen
60-65 m2 10,9% und der Anteil an Wohnungen zwischen 65-70 m2 12,9% der ausgewerteten Daten. Die Wohnungen mit einer Größe von ca. 65 m2 bei einer angenommenen Toleranzgrenze von +/- 5 m2 sind somit in ausreichend repräsentativem Umfang in die Bewertung eingeflossen. Im Hinblick auf die in ausreichender Zahl
ausgewerteten Wohnungen "um 65 m2" kann der Senat offen lassen, ob auch kleinere Wohnungen ab einer Größe von 40 m2, wie die Beklagte meint, für die Auswertung der für einen Zweipersonenhaushalt angemessenen Wohnungen herangezogen werden
müssen. Das Bundessozialgericht führte in der oben angegebenen Entscheidung vom 17.12.2009 aus, dass von der Repräsentativität
und Validität der Datenerhebung bei dem vorliegenden Mietspiegel (Grundlage war der Mietspiegel vom 28.02.2006 mit der Datenerhebung
aus dem Jahr 2005) auszugehen sei. Diese würden zudem dadurch gewährleistet, dass die unterschiedlichsten Interessengruppen
des Wohnungsmarktes der Stadt F an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt gewesen seien. Im Hinblick auf die vorgenannten
Daten hat sich das Verhältnis der Brutto- zur Ergebnisstichprobe zwischen den Mietspiegeln des Jahres 2005 und des Jahres
2009 nicht geändert. Auch insoweit ist weiterhin mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 von der Repräsentativität
der Datenerhebung auszugehen. Der Umstand, dass die Ergebnisstichprobe des Jahres 2009 geringfügig geringer als diejenige
des Jahres 2005 gewesen ist, wird dadurch ausgeglichen, dass der Gutachterausschuss ergänzend rund 8000 Datensätze der Wohnungsunternehmen
herangezogen und zur Plausibiltätskontrolle der erhobenen Daten verwendet hat, so dass eine zusätzliche Kontrolle der Realitätsnähe
der Daten bestand. Eine neue Datenerhebung für das Jahr 2011 war insoweit nicht erforderlich, um weiterhin die Repräsentativität
zu gewährleisten. Notwendig - und für die Schlüssigkeit eines Konzeptes zwingend erforderlich - ist allerdings, dass die Fortschreibung
im Sinne eines planvollen Vorgehens nach sachgerecht begründbaren Erwägungen erfolgt ist (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013
a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem Protokoll der Niederschrift über die Sitzung des Arbeitskreises Mietspiegel
des Gutachterausschusses vom 21.11.2011 hat dieser die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Fortschreibung des Mietspiegels
2009 abgewogen. Er ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen
im Hinblick auf die Entwicklung auf dem F Wohnungsmarkt mit einer sinkenden Bevölkerungszahl und dem hieraus folgenden höheren
Wohnungsangebot nicht angemessen sei. Der Gutachterausschuss als sachverständiges und von den verschiedensten Interessengruppen
getragenes Gremium ist hierbei von den Erfahrungen der Mitglieder auf dem Wohnungsmarkt der Stadt F ausgehend zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Mieten in der bisherigen Höhe weiterhin Bestand haben und eine Entwicklung im Sinne einer Verteuerung der
Mieten seit der Bewertung im Jahr 2009 nicht eingetreten ist. Der Zeuge T hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass
eine Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindexes die Verhältnisse auf dem F Wohnungsmarkt nicht wiedergespiegelt hätte.
Der Verbraucherpreisindex habe 3,8 %, der Mietpreisindex bezogen auf das gesamte Land 3,1 % betragen und sei damit nach einstimmiger
Einschätzung des Ausschusses weit über die Entwicklung des Wohnungsmarktes in F hinausgegangen. Die Schätzung eines Mittelwertes
sei, so der Zeuge T in diesem Bereich aus statistischen Gründen nicht möglich und daher auch von dem Gutachterausschuss abgelehnt
worden. Ergänzend hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass etwa die Hälfte der Mieterhöhungsverlangen auf dem F Wohnungsmarkt
von den Zivilgerichten abgewiesen worden seien, wobei meist die Einordnung der Wohnlage, nicht jedoch der Mietwert selbst
Streitgegenstand gewesen sei. Diese Analyse des Wohnungsmarktes in F wird durch den Bericht und die Prognosen der Projektgruppe
"Perspektive Wohnen" (Stand 2007) bestätigt. Dieser ist unter der von der Beklagten genannten Internetadresse abrufbar. Es
handelt sich um eine Studie zur prognostischen Entwicklung des Wohnungsmarktes unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung
und Struktur der Stadt F. An der Studie beteiligt sind verschiedene Interessengruppen, bestehend aus der B AG, dem Amt für
Soziales und Wohnen, dem Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagment, dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung, dem Amt für
Statistik, Stadtforschung und Wahlen, dem Büro Stadtentwicklung der Stadt F, der F Wohnen GmbH, der Immobilienwirtschaft der
Stadt F und der strategischen Immobiliensteuerung der Stadt F. Der Bericht stellt die Wohnungssituation und die prognostische
Bevölkerungsentwicklung der Stadt F mit verschiedenen Grafiken dar und wertet diese aus. Soweit die Klägerin Bedenken hinsichtlich
der Unparteilichkeit des Gutachterausschusses hat, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Im Hinblick darauf, dass der Gutachterausschuss
eine Vielzahl von Interessengruppen (Stadt F, Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement, Gutachterausschuss für Grundstückswerte
in der Stadt F, Deutscher Mieterbund, Mieterverein F e.V., Mieterschutzverein F e.V., Mieterschutzverein Ruhr e.V., Mieterverein
Steele und Umgebung e.V., Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Stadt F, Grundstücksbörse Ruhr, F, Haus & Grund
Hauswohnung und Grundeigentümerverein F e.V., Ring Deutscher Makler, Bezirksverband F e.V.) repräsentiert, ist nicht ersichtlich,
inwieweit bei der Fortschreibung des Mietspiegels 2009 im Jahr 2011 sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben sollten.
Die Beklagte konnte daher in zulässiger Weise auf den auch ohne weitere Datenerhebung fortgeschriebenen Mietspiegel als Grundlage
ihres Konzeptes zurückzugreifen.
Die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenerhebung ist in dem Mietspiegel 2009 in gleicher Weise gewährleistet
wie für den Mietspiegel des Jahres 2005. Die Datenerhebung und Auswertung ist nach denselben Kriterien erfolgt. Im Mietspiegel
2009 wird auch unter "Allgemeines" klargestellt, dass die Auswertung des Datenmaterials nach objektiven statistischen Grundsätzen
von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vorgenommen worden ist. Die Art und Weise der Datenerhebung ist durch die
Vernehmung des sachverständigen Zeugen bestätigt worden. Diesen Hinweis sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht
in der Entscheidung vom 17.12.2009 als ausreichend an, um von einer den statistischen Grundsätzen entsprechenden Datenauswertung
auszugehen. Substantiierte Ausführungen gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hat die Klägerin nicht gemacht. Ihre Kritik
greift vielmehr die Datenerhebung an, die sie für eine unzureichende Auswertungsgrundlage hält. Der Zeuge T hat in der mündlichen
Verhandlung schlüssig dargelegt, dass die Ergebnisstichprobe von ca. 1000 Fragebögen zwar nicht für die Erstellung eines neuen,
qualifizierten Regressionsmietspiegels ausreichte, jedoch eine Stichprobe von rund 1000 Fragebögen ausreicht, um diese - wie
im Mietspiegel 2009 geschehen - nach statistischen Grundsätzen auszuwerten. Auch eine Rücklaufkontrolle der eingezogenen Daten
ist in ausreichendem Maße sichergestellt worden. Hierzu hat der Zeuge T in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt,
dass die Fragebögen mittels eines Computerprogramms auf doppelt eingereichte Fragebögen und auf die Plausibilität der in den
Fragebögen enthaltenen Antworten geprüft worden sind, indem beispielsweise Fragebögen, die von mehreren Mietparteien eines
Hauses eingereicht worden sind, zunächst aufgefunden und dann hinsichtlich der gemachten Angaben verglichen werden konnten.
Der Mietspiegel des Jahres 2011 ist zwar nicht nach mathematisch-statistischen Grundsätzen fortgeschrieben worden. Die Fortschreibung
erfolgte vielmehr unter sachverständiger Würdigung. Da die Fortschreibung des Mietspiegels in zulässiger Weise ohne erneute
Erhebung von Primärdaten erfolgte, ist eine Fortschreibung unter "sachverständiger Würdigung", also unter Heranziehung sonstiger
Informationsquellen und Bewertung der Marktlage durch verschiedene Interessengruppen sachgerecht. Maßgeblich dafür, ob die
sachverständige Würdigung ausreichend ist, die Fortschreibung als Grundlage des Mietpreises weiterhin anzuerkennen, ist allein,
von welchen Erwägungen die mit der Fortschreibung befassten Personen sich haben leiten lassen. Für die Fortschreibung des
Mietspiegels zuständig war der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Dieser ist jedenfalls seit dem Jahr 2001 mit der Erstellung
von Mietspiegeln für die Stadt F befasst. Die Fortschreibung ist einvernehmlich zwischen den verschiedensten Interessengruppen
beschlossen worden. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitskreis sachfremde Erwägungen angestellt haben
sollte. Durch die Beteiligung der unterschiedlichen Interessengruppen ist gewährleistet, dass keine einseitige Verschiebung
zu Lasten der Mieter oder Vermieter erfolgt, sondern alle Beteiligten ein gemeinsames Interesse daran haben, den ortsüblichen
Mietpreis wiederzugeben. Die Erkenntnisse des Gutachterausschusses decken sich auch mit den Ermittlungen der Firma F zur Preisentwicklung
im Stadtgebiet F aus dem Schreiben vom 20.11.2013, wonach der Mietpreis für Wohnungen mit 60 qm im unteren Segment des Wohnungsmarktes
im Zeitraum von 2008, 2010 und 2012 nahezu konstant war. So betrug der Höchstwert des unteren Viertels im Jahr 2008 290,-
EUR, im Jahr 2010 280,- EUR und im Jahr 2012 290 EUR. Der Höchstwert des unteren Drittels betrug in diesen Jahren konstant
300,- EUR und der Medianwert von 320,- EUR erhöhte sich im Jahr 2012 auf 330,- EUR.
Schließlich lassen sich auch die aus der Datenerhebung gezogenen Schlüsse den Mietspiegeln entnehmen. Hierbei wird die sich
eventuell aus der Anwendung von Durchschnittswerten ergebende Unschärfe durch die Vergabe von Plus- und Minuspunkten gestaffelt
nach der Wohnungsgröße ausgeglichen. Diese Vorgehensweise bestand bereits bei dem Mietspiegel 2005 und ist wiederum bei dem
Mietspiegel 2009 und auch bei dem Mietspiegel 2011 angewendet worden. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom
17.12.2009 diese Vorgehensweise als ausreichend erachtet. Der Senat hat insoweit keine Bedenken, die unveränderte Anwendung
der Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der Vergabe von Plus- und Minuspunkten als ausreichende Grundlage für ein Konzept
anzuerkennen.
Zusammenfassend stellt der Senat daher fest, dass der Mietspiegel des Jahres 2011 als Fortschreibung des Mietspiegels aus
dem Jahr 2009 somit in der Tradition des Mietspiegels für die Stadt F seit 2001 eine ausreichende Grundlage im Sinne eines
schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der Mietobergrenze im Vergleichsraum des Stadtgebietes F bildet. Die Datenerhebung und
Auswertung für den Mietspiegel 2009 entspricht derjenigen für den Mietspiegel des Jahres 2005 und war Gegenstand der Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R. Die Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2011 unter Beteiligung der verschiedensten Interessengruppen beruht auf
sachgerechten Erwägungen unter Würdigung der örtlichen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt und bildet daher eine ausreichende
Grundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze.
Die Bildung des Mietrichtwertes von 4,61 EUR pro Quadratmeter begegnet keinen Bedenken. Die Bildung des Mietrichtwertes aus
dem Mietspiegel des Jahres 2011 unterscheidet sich nach Grundlage und Höhe nicht von dem Vorgehen bei dem Mietspiegel des
Jahres 2005, welcher Grundlage für die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 gewesen ist. Die Beklagte hat
mit Schreiben vom 24.07.2013 nachvollziehbar dargestellt, wie sie den Mietrichtwert ermittelt hat. Insoweit wird auf die Darstellung
des Beklagten Bezug genommen. Insbesondere die Herleitung des Faktors von 0,91 für die Ausstattungsmerkmale begegnet keinen
Bedenken. Hierbei hat die Beklagte nicht nur die Punkte für einfache Ausstattungsmerkmale zu Grunde gelegt sondern auch die
Kategorien der mittleren Ausstattungsmerkmale angemessen berücksichtigt. So hat sie beispielsweise die Heizung, Fenster, Elektroanschlüsse
und Warmwasserversorgung aus dem Bereich der mittleren Ausstattungsmerkmale gewählt und lediglich die Punktevergabe für Fassade,
Treppenhaus, Wandfliesen und Fußbodenbeläge aus dem Bereich der einfachen Ausstattungsmerkmale herangezogen. Insoweit ist
ausreichend sichergestellt, dass nicht nur einfachste Wohnungen in die Berechnung des Mietrichtwertes einbezogen worden sind,
sondern auch sonstige Wohnungen mit besseren Ausdrucksmerkmalen. Die für die Bildung des Mietrichtwertes herangezogenen Wohnungen
der Baujahre 1912 bis 1984 bilden den weit überwiegenden Teil der Mietbebauung in F ab. Der Zeuge T hat hierzu bestätigt,
dass mit den Baujahresklassen zwischen 1912 und 1984 322500 der insgesamt 376500 vorhandenen Wohnungen erfasst werden. Aus
den umfassend erhobenen Daten des Mietspiegels 2001 ergab sich nach den Angaben der Beklagten ein Bestand an frei vermieteten
Wohnungen von 212000, die in den Bereich des Mietspiegels gefallen sind. Der Zeuge T hat darüber hinaus bestätigt, dass der
Schwerpunkt der Bauaktivitäten bis in das Jahr 1970 anzusiedeln ist und seit 1984 stark rückläufig sei. Dies habe sich auch
in den verwerteten Ergebnisstichproben wiedergespiegelt.
Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit ist jedoch nicht allein die Nettokaltmiete. Entscheidend ist vielmehr
das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten; vgl. Bundessozialgericht
Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R, 10.09.2013 a.a.O.). Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass im Rahmen des schlüssigen Konzeptes zunächst eine
Vergleichsbasis geschaffen werden muss. Dies hat die Beklagte getan, indem sie unter Berücksichtigung des Mietspiegels zunächst
allein auf die Nettokaltmiete abgestellt hat. Um jedoch zu ermitteln, welcher Mietpreis für die Wohnungen im unteren Segment
als maximal abstrakt angemessen anzusehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf das Produkt aus Wohnungsgröße
und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten abzustellen (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.).
Der 4. Senates des Bundessozialgerichts hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteil vom 10.09.2013
a.a.O.). Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden
Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen
zu können (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).
Eine solche Bestimmung der abstrakten Angemessenheit unter Einschluss der kalten Betriebskosten hat die Beklagte nicht vorgenommen,
sondern vielmehr allein auf die Grundmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten abgestellt. Das Konzept der Beklagten
ist insoweit zu ergänzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht von abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten
in Höhe von 1,30 EUR pro Quadratmeter ausgegangen werden. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten
im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der
in den Betriebskostenarten, wie z.B. Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung
durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist.
Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden
(vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment
nicht vorliegen, hat es das Bundessozialgericht daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen.
Eine weitergehende Gewichtung hat das Bundessozialgericht nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen
(weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 und 10.09.2013 a.a.O.).
Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz
ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte
nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments
mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten,
dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen
zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus.
Da die Beklagte keine eigene Datenerhebung hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen hat, ist zur Bestimmung der abstrakt
angemessenen (kalten) Betriebskosten auf Betriebskostenübersichten abzustellen, wobei örtliche Betriebskostenübersichten zu
bevorzugen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.). Dem folgend stellt der Senat für die Bestimmung der abstrakt
angemessenen kalten Nebenkosten auf den Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2011 ab. Hiernach ergeben
sich durchschnittlich angemessene Betriebskosten ohne Heizkosten in Höhe von 1,94 EUR pro Quadratmeter (Grundsteuer 0,20 EUR,
Wasser inklusive Abwasser 0,44 EUR, Aufzug 0,13 EUR, Straßenreinigung und, 0,03 Euro, Müllbeseitigung 0,21 EUR, Gebäudereinigung
0,19 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, allgemein Strom 0,04 EUR, Schornsteinreinigung 0,03 EUR, Versicherung 0,17 EUR, Hauswart
0,18 EUR, Antenne/Kabel 0,15 EUR und sonstige Kosten 0,07 EUR). Die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung, die getrennt
von den übrigen Betriebskosten zu beurteilen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.), sind aus der Berechnung
der kalten Betriebskosten herauszunehmen.
Soweit die Beklagte einwendet, es sei im Rahmen der Massenverwaltung nicht praktikabel die kalten Betriebskosten in die Bestimmung
der abstrakten Angemessenheit einzubeziehen, da sich die tatsächlich anfallenden Betriebskosten erst nach Ablauf eines Jahres
mit Erteilung der ersten Betriebskostenabrechnung herausstellen würden, so betrifft dieser Einwand nur die Frage, welche tatsächlichen
Betriebskosten in einem konkreten Haushalt als übernahmefähig anfallen, nicht jedoch die Frage, welche Kosten abstrakt (und
nicht bezogen auf eine konkrete Wohnung) anfallen könnten. Gegenstand der Bestimmung der abstrakt angemessen Unterkunftskosten
ist die Frage, welche Unterkunftskosten der Grundsicherungsträger maximal tragen muss und in welchem Kostenrahmen der Hilfebedürftige
eine Wohnung anmieten kann. Diese abstrakte Angemessenheit setzt sich aus dem Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard
zzgl. der kalten Betriebskosten zusammen. Lebt der Hilfebedürftige in einer nach diesen Grundsätzen angemessenen Wohnung,
sind für diese Wohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II dem Bedarfsdeckungsgrundsatz entsprechend nur die tatsächlichen mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten (neben der tatsächlichen
Grundmiete) und nicht etwa die abstrakt angemessenen Betriebskosten als Berechnungselement des Gesamtproduktes zu übernehmen.
Die von der Beklagten aufgezeigten Folgeprobleme werden im gesetzlichen Rahmen der Regelungen des SGB II zur Angemessenheit der Mietaufwendungen zu lösen sein.
Unter Berücksichtigung der angemessenen Quadratmeterzahl für einen Zweipersonenhaushalt ergeben sich so abstrakt angemessenen
Betriebskosten in Höhe von 126,10 EUR monatlich (1,94 EUR × 65 m2). Der auf die Klägerin kopfanteilig entfallende Anteil beläuft sich somit auf 63,05 EUR. Für einen Einpersonenhaushalt ergeben
sich abstrakt angemessene Betriebskosten i.H.v. 97 EUR monatlich (50 m2 x 1,94 EUR).
Für einen Zweipersonenhaushalt in der Stadt F sind hiernach im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Kosten der Unterkunft in Höhe von 299,65 EUR Grundmiete + 126,10 EUR kalte Betriebskosten = 425,75 EUR monatlich angemessen.
Hinzu kommen die tatsächlichen (angemessenen) Heizkosten. Für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt F sind unter Zugrundelegung
des Konzeptes der Beklagten mit einer Grundmiete von 4,61 EUR/m2 Kosten der Unterkunft in Höhe von 230,50 EUR Grundmiete + 97 EUR kalte Betriebskosten = 327,50 EUR monatlich angemessen.
Hinzu kommen die tatsächlichen (angemessenen) Heizkosten.
Für die Klägerin sind demnach im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 12.07.2012 Unterkunftskosten von monatlich (kopfanteilig) 212,88
EUR und im Zeitraum vom 13.07.2012 bis 30.09.2012 von monatlich 327,50 EUR zuzüglich der tatsächlichen kopfanteilig auf sie
entfallenden Heizkosten als angemessen anzusehen. Da die tatsächlichen kopfanteiligen Kosten der Klägerin im Zeitraum vom
13.07.2012 bis 30.09.2012 mit 305,33 EUR monatlich unterhalb des sich unter Berücksichtigung des von der Beklagten als angemessen
erachteten Grundmietpreises von 4,61 EUR/m2 zzgl. der abstrakt angemessenen Betriebskosten lagen, konnte der Senat offen lassen, ob der von der Beklagten angenommene
Grundmietpreis von 4,61 EUR/m2 auch für Einpersonenhaushalte - also die Wohnungen um 50 m2 - auf einem schlüssigen Konzept beruht.
Der als abstrakt angemessen festgestellte Mietpreis ist auch konkret, bezogen auf den Einzelfall der Klägerin als angemessen
anzusehen. Es sind keine individuellen, in der Person der Klägerin liegende Gründe ersichtlich, die ihr einen Umzug unmöglich
oder unzumutbar machen. Solche Gründe können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Betroffene aufgrund von eigener Krankheit,
aufgrund der Pflege naher Angehöriger oder aufgrund sonstiger sozialer Gegebenheiten nicht auf eine andere Wohnung verwiesen
werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Klägerin noch ihre Tochter leiden an nachgewiesenen Krankheiten,
die einen Umzug unzumutbar erscheinen lassen. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen
Erkrankung ihrer Mutter. Insoweit ist es der Klägerin möglich und zumutbar, ihre Mutter auch nach einem Umzug weiterhin regelmäßig
zu besuchen und zu pflegen. Im Hinblick darauf, dass das Stadtgebiet F einen homogenen Vergleichsraum darstellt, dessen einzelne
Stadtteile mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut angebunden sind, ist es der Klägerin zumutbar, gegebenenfalls einen größeren
Anfahrtsweg zu ihrer Mutter in Kauf zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als die Mutter der Klägerin offenbar dieser einen PKW
zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat.
Im hier streitigen Zeitraum der Kostensenkung standen auch ausreichend Wohnungen zu dem als abstrakt anzusehenden Mietpreis
von 299,65 EUR Kaltmiete (zzgl. der Betriebskosten) zur Verfügung. Aus dem Datenmaterial der Beklagten ergeben sich für den
Monat Juli 2011 102 Wohnungen, die zu dem angemessenen Quadratmeterpreis für einen Zweipersonenhaushalt anzumieten waren.
Dies deckt sich vollauf mit der Datenerhebung des Institutes F für die Bertelsmann-Stiftung. Hierin hat F festgestellt, dass
auf dem F Wohnungsmarkt ausreichend Wohnungen im Niedrigpreissegment zur Verfügung stehen und hier nicht von einer Wohnungsknappheit
ausgegangen werden kann. So wurden bei der Auswertung der Internetanzeigen unter Ausschluss von Doppelauswertungen im Zeitraum
vom Oktober 2011 bis Dezember 2012 insgesamt 2992 Wohnungen mit einer Größe zwischen 60 und 70 m2 angeboten. Hiervon entfielen 837 Wohnungen auf das untere (nicht jedoch auf das unterste) Segment des Wohnungsmarktes. Diese
Wohnungen waren nach der statistischen Auswertung von F über das gesamte Stadtgebiet der Stadt F verteilt und zu einem Mietpreis
von 280 EUR bis 330 EUR monatlich Nettokaltmiete verfügbar. Auf einen Mietpreis bis 283 EUR monatlich Nettokaltmiete entfielen
dabei 10% der Wohnungen, auf einen Mietpreis bis 304 EUR monatlich Nettokaltmiete entfielen 20% der Wohnungen des unteren
(einschließlich des untersten) Segmentes mit einer Wohnungsgröße von "um 65 m2". Der Umstand, dass der Grundmietpreis von rund 300 EUR monatlich somit knapp unterhalb der von dem Bundessozialgericht in
dem Urteil vom 10.09.2013 als ausreichend erachteten Rahmen von 20 % der vorhandenen Wohnungen des unteren Segmentes liegt,
führt nicht zur fehlenden Verfügbarkeit dieser Wohnungen im Stadtgebiet F. Zwar ist der Anteil der Personen, die im Stadtgebiet
F Leistungen nach dem SGB II bezogen haben mit 14,3 % etwas höher, als der Anteil der Grundsicherungsempfänger in dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts
zugrundeliegenden Stadtgebiet von München. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus diejenigen Personen, die im Bezug von Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB XII stehen und diejenigen Personen, die aufgrund eines geringen Erwerbseinkommens auf denselben Wohnungsmarkt wie die Empfänger
der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zugreifen. Dieser Umstand wird nach Auffassung des Senates jedoch dadurch ausgeglichen, dass sich der Wohnungsmarkt in F
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt als entspannt darstellt. Dies folgt aus der Datenauswertung der Firma F, wonach
der Mietpreis für Wohnungen des unteren Segmentes mit einer Größe von 60 qm in den Jahren 2008, 2010 und 2012 nahezu konstant
zwischen 280 EUR und 300 EUR monatlich liegt. Dies deckt sich mit den Angaben in dem Bericht der Projektgruppe Wohnen der
Stadt F, in dem insgesamt von einem sinkenden Nachfragemarkt bei einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung in F gesprochen
wird. Ergänzend hierzu ist zu beachten, dass sich die Möglichkeit des betroffenen Leistungsempfängers, eine für ihn angemessene
Wohnung zu finden, durch die Produktheorie unter Einschluss der Betriebskosten deutlich erweitert und der Betroffene so in
die Lage versetzt wird, auf einen größeren Bereich des Wohnungsmarktes zuzugreifen.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich bei allen ihr möglichen Quellen erfolglos um eine neue Wohnung bemüht, lässt sich
dies anhand des Wohnungsanzeigenmarktes nicht nachvollziehen. Auch der Umstand, dass sicherlich einige der zu dem unteren
Mietsegment gehörenden Wohnungen für eine Anmietung aufgrund des Zustandes oder der Lage der Wohnung nicht geeignet sind,
führt nicht dazu, dass im die Kostensenkung betreffenden Zeitraum keine Wohnungen, deren Anmietung zumutbar gewesen wäre,
zur Verfügung standen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Daten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat
überzeugt, dass ausreichend Wohnungen zu dem angegebenen abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis zur Verfügung gestanden haben.
Voraussetzung für die Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens. In der Regel sollen die tatsächlichen Unterkunftskosten für einen Zeitraum
von sechs Monaten übernommen werden. Der so genannten Kostensenkungsaufforderung kommt hierbei lediglich eine Warnfunktion
zu (BSG Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Diese Warnfunktion ist auch dann erfüllt, wenn der Betroffene auf andere Weise konkret Kenntnis
von der Notwendigkeit der Senkung der Unterkunftskosten und der Höhe der Angemessenheit der Kosten erhält (vgl. Bundessozialgericht
Urteil vom 27.02.2008 Az. B 14/7b AS 70/06 R). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unabhängig von der Kostensenkungsaufforderung mit Schreiben vom 19.04.2011 wusste
die Klägerin bereits aufgrund der Bewilligung ab Oktober 2010 in welcher Höhe die Beklagte die Unterkunftskosten als angemessen
übernehmen würde. Der schriftlichen Kostensenkungsaufforderung vom 19.04.2011 kam insoweit nur noch klarstellende Funktion
zu. Der Übergangszeitraum von sechs Monaten war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Unerheblich ist insoweit,
dass die Beklagte sich in der Kostensenkungsaufforderung nur auf die Nettokaltmiete zzgl. der tatsächlichen Betriebskosten
bezogen hat, denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, ob die kalten Betriebskosten abstrakt zu berechnen
und als notwendiger Teil des Konzeptes in die Berechnung der abstrakt angemessenen Miete einzubeziehen sind, hat das Bundessozialgericht
erst ab Dezember 2011 durch die beiden für den Bereich des SGB II zuständigen Senate einheitlich beantwortet (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Darüber hinaus bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die diesbezügliche Unvollständigkeit
der Kostensenkungsaufforderung kausal dafür gewesen ist, dass sie die Unterkunftskosten nicht senken konnte.
Die von der Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 12.07.2012 zu übernehmenden Unterkunftskosten belaufen sich somit auf
monatlich 299,65 EUR Kaltmiete (4,61 EUR × 65 m2) zzgl. 126,10 EUR kalten Betriebskosten (1,94 EUR × 65 m2) zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten. Bei der Berücksichtigung der Heizkosten ist von dem im streitigen Zeitraum tatsächlich
bestehenden Bedarf auszugehen. Hierbei ist als gegenwärtiger Bedarf die im jeweiligen Monat fällig werdende Vorauszahlung
anzusehen. Die im Nachhinein erstellte Heizkostenabrechnung für das vorangegangene Jahr stellt dann eine Änderung der Verhältnisse
im Sinne des § 48 SGB X dar, die zu einer Neuberechnung der Heizkosten im Fälligkeitsmonat der Abrechnung führt (Bundessozialgericht Urteil vom 22.03.2010
Az. B 4 AS 62/09 R). Die Heizkosten sind daher gemäß der in den Nebenkosten enthaltenen Vorauszahlung mit 58,88 EUR monatlich zu berücksichtigen.
Es ergeben sich so angemessene Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung vom 01.04.2012 bis 12.07.2012 in Höhe von 484,63 EUR
monatlich. Hiervon entfällt auf die Klägerin ein Anteil von 1/2, also 242,32 EUR monatlich. Die Beklagte hat bisher Kosten
in Höhe von 208,46 EUR monatlich anerkannt. Es ergibt sich so eine Differenz von monatlich 33,86 EUR, welcher der Klägerin
zusätzlich als Unterkunftsbedarf im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 zu gewähren ist. Vom 01.07.2012 bis 12.07.2012
ergibt sich ein anteiliger Differenzbetrag i.H.v. 13,54 EUR (33,86 EUR: 30 x 12).
Im Zeitraum vom 13.07.2012 bis 30.09.2012 unterschreitet der kopfanteilig auf die Klägerin entfallende tatsächliche Unterkunftsanteil
mit 305,33 EUR monatlich den sich nach den Angemessenheitskriterien der Beklagten hinsichtlich der Grundmiete für einen Einpersonenhaushalt
zzgl. der abstrakt angemessenen Betriebskosten und der tatsächlichen Heizkosten ergebenden Betrag i.H.v. 386,38 EUR monatlich.
Die Kosten sind daher in tatsächlicher Höhe von 305,33 EUR monatlich zu gewähren. Es ergibt sich eine Differenz zu den bisher
von der Beklagten übernommenen Kosten in Höhe von monatlich 96,87 EUR vom 01.08.2012 bis 30.09.2012 und von anteilig 61,35
EUR (96,87 EUR: 30 x 19) für den Zeitraum vom 13.07.2012 bis 31.07.2012.
Für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 sind der Klägerin somit weitere Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 370,21
EUR zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3. Der Senat hat hierbei einerseits das teilweise
Obsiegen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahrens einerseits sowie darüber hinaus den Umstand berücksichtigt, dass die
Klägerin sich im Verwaltungsverfahren erfolgreich gegen die Vorläufigkeit der Entscheidung gewendet hat.
Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor (§
160 SGG). Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.12.2009 die Frage eines schlüssigen Konzeptes für die Stadt F bereits entschieden.
Streitgegenstand das vorliegende Verfahren ist zwar die Frage, ob der Mietspiegel des Jahres 2009 und dessen Fortschreibung
Jahr 2011 den Anforderungen nach verwendet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich zwischen dem Mietspiegel
des Jahres 2005, der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts gewesen ist und den Mietspiegeln 2009/2011 keine
wesentlichen Änderungen ergeben haben. Datenerhebung und Auswertung erfolgten nach denselben Grundsätzen. Der Umstand, dass
der Mietspiegel des Jahres 2011 nur eine Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2009 darstellt, ändert hieran nichts,
denn die Fortschreibung ist bei der Erstellung von Mietspiegel nach §
558 c Abs.
3 BGB angelegt. Eine erneute Primärdatenerhebung war nicht erforderlich. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die
Fortschreibung durch die verschiedensten Interessengruppen nach ausreichend fundierter Prüfung durchgeführt worden ist. Die
Frage der Einbeziehung der abstrakten Betriebskosten ist in der Rechtsprechung sowohl des 14. als auch des 4. Senates des
Bundessozialgerichts geklärt.