Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung
Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers hinsichtlich der auszuwählenden Klinik
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Durchführung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation streitig.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger beantragte am 10.8.2009 bei der Beklagten Leistungen (zunächst) zur ambulanten medizinischen
Rehabilitation wegen einer Gehbehinderung, Schlafstörungen und einer Depression.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3.9.2009 ab. Da die Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet sei, lägen die persönlichen
Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation nicht vor. Den vom Kläger am 24.9.2009 eingelegten Widerspruch wies sie
mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2010 zurück.
Mit der am 6.10.2010 beim SG Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen zunächst weiterverfolgt. Das Gericht
hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, ein orthopädisches Gutachten des Dr. A nach Aktenlage vom 1.2.2014, ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachtens des Dr. B vom 2.1.2014 nach Aktenlage sowie ein gem. §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erstattetes orthopädisches Gutachtens des Prof. Dr. C vom 2.3.2015 nach Untersuchung des Klägers eingeholt. Prof. Dr. C
hat die Auffassung vertreten, dass sich die Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein Heilverfahren steigern ließe und hat
hierzu eine stationäre Behandlung für erforderlich angesehen. Die Rehabilitationsmaßnahme solle aus seiner Sicht in einer
orthopädisch geleiteten Klinik, in der auch eine angiologische Kompetenz bestehe, erfolgen. Inwieweit eine mögliche seelische
Beeinträchtigung zu berücksichtigen sei, müsse durch das Gericht geklärt werden.
Mit Bescheid vom 9.4.2015 hat die Beklagte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Brandenburg
Klinik in Bernau angeboten. Der Kläger hat hierauf die Auffassung vertreten, die Brandenburg Klinik sei nicht geeignet, da
er einer Betreuung auch in psychiatrischer Hinsicht bedürfe.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 9.4.2015 mit weiterem Bescheid vom 29.6.2015 für gegenstandslos erklärt und nunmehr eine
stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Argentalklinik in Isny-Neutrauchburg bewilligt. Mit ergänzendem
Schreiben vom 9.7.2015 hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass die Leistung auch im Rehabilitationszentrum Bad Sooden-Allendorf,
in der Klinik Bad Gottleuba, in der Paracelsus-Klinik an der Gande in Bad Gandersheim, in der Berolina-Klinik in Löhne oder
in der Mühlenbergklinik, Holsteinische Schweiz, in Bad Malente erbracht werden könne.
Der Kläger, der die Ansicht vertreten hat, seine Belastbarkeit sei nach den aktenkundigen medizinischen Unterlagen schwerwiegend
gemindert und der Argentalklinik fehle angiologische Fachkompetenz, hat anwaltlich vertreten beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2010 und unter
Abänderung des Bescheides vom 29.6.2015 zu verurteilen, ihm stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einer
Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer und schmerzmedizinischer Kompetenz
zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
sie ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Mit Urteil vom 23.11.2015 hat das SG die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 3.9.2009 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2010 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren. Im Übrigen hat
es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Durchführung der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme in
einer anderen von ihm nicht näher benannten Einrichtung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags. Er habe
den Streitgegenstand um die Frage nach der passenden Klinik für die Erbringung der Rehabilitationsleistung erweitert, die
Beklagte sich hierauf durch Bescheid vom 29.6.2015, der Gegenstand des Verfahrens nach §
96 SGG geworden sei, eingelassen und damit stillschweigend in die Klageänderung eingewilligt (§
99 Abs.
1 1. Alt.
SGG).
Im Hinblick auf die Frage, in welcher Klinik die Maßnahme durchzuführen sei, stehe der Beklagten ein Auswahlermessen zu. Nach
§
13 Abs.
1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) bestimme der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nicht nur Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen, sondern auch die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem
Ermessen. Eine solche vom Gesetz vorgesehene Ermessensentscheidung sei für das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Es dürfe
bei der Ermessensüberprüfung nicht sein Ermessen an die Stelle der Verwaltung setzen. Vielmehr finde nur eine Rechtskontrolle,
keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt. Das Gericht überprüfe lediglich, ob ein Ermessensfehler, d.h. ein Ermessensnichtgebrauch,
eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliege und ob der Kläger hierdurch beschwert sei.
Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Dem
Kläger seien zuletzt sechs Kliniken zur Auswahl gestellt worden. Dabei handele es sich um Kliniken, die sämtlich, wie von
Prof. Dr. C empfohlen, eine orthopädische Kompetenz aufwiesen und überwiegend auch noch eine Betreuung in psychiatrisch-psychosomatischer
Hinsicht gewährleisteten. Bei der Klinik in Bad Gottleuba handele es sich sogar um eine Klinik, die sowohl Gefäßerkrankungen
behandele als auch orthopädische und psychosomatische Kompetenz besitze. Da die Entscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft
gewesen sei, komme auch eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge eines Anspruchs auf eine andere Klinik nicht in Betracht.
Gegen das ihm am 3.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor,
dass die auszuwählende Klinik die in seinem Antrag benannten Fachkompetenzen aufweisen müsse. Die ihm nach Abschluss der ersten
Instanz durch die Beklagte erneut angebotene Reha-Maßnahme in der Argentalklinik sei von ihm abgelehnt worden, da diese Klinik
nicht den bei ihm notwendigen medizinischen Anforderungen entspreche. Zudem habe die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht pflichtgemäß
ausgeübt. Er - der Kläger - habe mehrfach mitgeteilt, welche Kliniken eine ausreichende Fachkompetenz aufwiesen, um eine Reha-Maßnahme
durchführen zu können. Es sei seinen angemessenen Wünschen nicht entsprochen worden. Er habe erstinstanzlich mehrfach auf
die Unzulänglichkeiten in den eingeholten Sachverständigengutachten hingewiesen. Prof. Dr. C habe ausdrücklich empfohlen,
dass die streitige Rehabilitationsmaßnahme in einer orthopädisch geleiteten Klinik, in der auch eine angiologische Fachkompetenz
bestehe, erfolgen solle. Aufgrund des jahrelangen Verfahrens seien bei ihm weitere Beschwerden psychischer Natur aufgetreten,
die dazu führten, dass eine Rehabilitationsmaßnahme für ihn nur in Anwesenheit einer Begleitperson seines Vertrauens möglich
sei. Auch dies habe das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigt. In einer Stellungnahme vom 31.1.2021 hat der Kläger
unter Beifügung u.a. eines Schreiben der Barmer mit der Bitte um Sachstandsangabe im Rentenverfahren sowie unter Vorlage weiterer
Arztberichte ergänzend angeführt, dass sich seine 2014 verfassten medizinischen Sorgen und Befürchtungen im letzten Jahr im
nachhinein im Verlauf "von weiteren vergoldeten Jahren der ständigen Verweigerung von Rehabilitationsmaßnahmen" leider nahezu
in vollem Umfang bestätigt hätten. Hypothetisch gesehen und mathematisch gerechnet hätte er in den letzten 12 Jahren an mindestens
drei, wenn nicht sogar an neun Rehamaßnahmen teilnehmen können. Hinzu komme, dass auch keine ambulanten Maßnahmen durchgeführt
worden seien, da Voraussetzung für diese eine zuvor absolvierte, ihm aber verweigerte stationäre Reha-Maßnahme gewesen wäre.
Mittlerweile leide er unter "Thrombosebildungszuständen" und sei zusätzlich neben seiner Pflegebedürftigkeit 3. Grades tagtäglich
selbst auf die Hilfe des Krankenpflegedienstes angewiesen. Er hoffe, trotz der bei ihm mittlerweile vorliegenden lebensbedrohlichen
Zustände der Thrombosebildung und Thrombosewanderungsgefahr mindestens eine der Rehamaßnahmen in Anwesenheit der Begleitperson
zu absolvieren, um zumindest dem Zustand des "offenen Beines, also Ulcus cruris", vorzubeugen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3.9.2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2010 und des Bescheides vom 29.6.2015 zu verpflichten, ihm stationäre Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation in einer Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer
und schmerzmedizinischer Kompetenz zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dem im Berufungsantrag geltend gemachten Wunsch nach Berücksichtigung angiologischer,
neurologisch-psychiatrischer, schmerztherapeutischer und psychosomatischer Kompetenz sei bereits im Klageverfahren hinreichend
Rechnung getragen worden. In einem Schreiben an den Berufungskläger vom 9.7.2015 habe sie fünf Alternativkliniken zur Durchführung
der stationären Rehabilitation benannt, von denen zumindest zwei (Klinik Bad Gottleuba und Mühlenbergklinik Bad Malente) uneingeschränkt
geeignet gewesen seien, sämtliche beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen umfassend und adäquat zu rehabilitieren.
Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers sei seinen berechtigten Wünschen somit hinreichend Rechnung getragen worden.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien bei der Entscheidungsfindung allesamt berücksichtigt worden. Neue
oder weitere medizinische Gesichtspunkte habe er nicht vorgetragen.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß §
153 Abs.
4 SGG zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält
der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem
die Beteiligten dazu gehört worden sind (§
153 Abs.
4 SGG).
Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (allein) die vom Kläger begehrte Auswahl der Rehabilitationsklinik.
Soweit er im Berufungsverfahren auch zur Erforderlichkeit der Begleitung durch eine Vertrauensperson vorträgt, fehlt es insoweit
an einer mit der Berufung anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung
des SG vom 23.11.2015 hat der dort anwaltlich vertretene Kläger (lediglich) die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen
Rehabilitation in einer Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer und schmerzmedizinischer
Kompetenz begehrt und ist entsprechend vom SG auch nur hierüber entschieden worden.
Das SG hat der Klage entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten stattgegeben und sie im Übrigen zu Recht abgewiesen. Über das Anerkenntnis
hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine - erneute - Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der auszuwählenden
Klinik. Erst recht besteht kein Anspruch auf Gewährung der Rehabilitation in einer konkreten - vom Kläger selbst bisher nicht
namentlich benannten - anderen Klinik. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Urteils Bezug, denen er sich inhaltlich vollumfänglich anschließt (§
153 Abs.
2 SGG).
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Kläger wiederholt hier lediglich sein Begehren, ohne
sich inhaltlich-substantiiert mit den Ausführungen des SG auseinanderzusetzen.
Insbesondere ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung gem. §
13 Abs.
1 SGB VI - entgegen der Auffassung des Klägers - frei von Ermessensfehlern und daher rechtmäßig (§
54 Abs.
2 S. 2
SGG). Hierin hat die Beklagte sowohl umfassend den Rehabilitationsbedarf des Klägers berücksichtigt als auch dessen Wünschen
in äußerst weitgehendem Maße Rechnung getragen (§
8 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX, §
33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB I).
Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 4 S. 1
SGB VI hatte die Beklagte aus einer ex ante-Sicht die im Hinblick auf den umfassenden Rehabilitationsbedarf des Klägers am besten
geeignete Klinik auszuwählen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 23.3.2016 - L 8 R 914/14 - juris Rn. 54 m.w.N.). Eine entsprechende ermessensfehlerfreie Auswahl hat sie mit ihrem Bescheid vom 29.6.2015, ergänzt
durch Schreiben vom 9.7.2015, vorgenommen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger die Auswahl der von ihm favorisierten Klinik
unter insgesamt sechs angebotenen Rehabilitationseinrichtungen überlassen worden ist. Die Beklagte durfte ausgehend von den
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C, der einen Rehabilitationsbedarf beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet
gesehen hat, davon ausgehen, dass in erster Linie bei der auszuwählenden Rehabilitationsklinik eine Behandlungskompetenz für
orthopädische Erkrankungen bestehen müsse. Soweit Prof. Dr. C eine ergänzende angiologische Kompetenz der Klinik für sachgerecht
erachtet hat, ist auch dies berücksichtigt worden. Schließlich hat die Beklagte sogar über die ärztlich genannten Erfordernisse
hinaus dem vom Kläger geltend gemachten ergänzenden Rehabilitationsbedarf auf neurologisch-psychiatrischem, psychosomatischem
und schmerzmedizinischem Fachgebiet zusätzlich in einem Umfang Rechnung getragen, der die bei ihm bestehenden Funktionsminderungen
und Beschwerden hinreichend berücksichtigt.
Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren weiter vorträgt, keine der von der Beklagten genannten Kliniken sei für ihn geeignet,
fehlt es für diese Behauptung nach wie vor an jeglicher substantiierter Begründung. Andere Rehabilitationseinrichtungen, die
aus seiner Sicht besser geeignet wären, hat der Kläger selbst - entgegen seiner Behauptung - im Verfahren im Übrigen zu keinem
Zeitpunkt angegeben. Tatsächlich umfasst das Spektrum der von der Beklagten benannten Kliniken die Behandlung traumatologisch
bedingter orthopädischer Erkrankungen sowie eines Verschleißes der Bewegungsorgane. Darüber hinaus verfolgen alle Kliniken
mit unterschiedlichen Schwerpunkten psychologische bzw. schmerztherapeutische Behandlungsansätze. So ist beispielsweise die
Argentalklinik ausweislich der Beschreibung ihres Internetauftritts eine zertifizierte orthopädische Schmerzklinik mit besonderer
manual- und psychotherapeutischer Kompetenz. Indikationen für eine dortige Behandlung sind u.a. chronische Schmerzsyndrome
der Bewegungsorgane und die Behandlung nach operativen Eingriffen an Gelenken. Die Diagnostik umfasst mit Ultraschall-Doppler-Untersuchungen
auch angiologische Funktionsstörungen. Zudem können weitere notwendige Untersuchungen in Kooperation mit umliegenden Akutkrankenhäusern
durchgeführt werden. Entsprechend sind die von Prof. Dr. C festgestellten Hauptleiden des Klägers, eine Belastungsminderung
des rechten Beines nach Weber C-Fraktur/Pilon tibiale-Fraktur mit Arthrose, Lymphödem und Stauungsdermatosen, ein degeneratives
Lumbalsyndrom sowie multiple körperliche Beschwerden ohne sicheres organisches Korrelat, auch im Hinblick auf eine psychologische
und schmerztherapeutische Begleitung abgedeckt. Ein ähnliches, die Leiden des Klägers breit umfassendes Behandlungsspektrum
weisen auch die Klinik Bad Gottleuba mit dort angegebener zertifizierter Abteilung für Angiologie, gesonderten schmerztherapeutischen
Sprechstunden sowie psychologischer Therapie und die Mühlenbergklinik Holsteinische Schweiz in Bad Malente mit u.a. der Möglichkeit
zu Doppler- und Duplexuntersuchungen der Gefäße, einem Behandlungsschwerpunkt im Bereich der Schmerzbewältigung sowie psychologisch-verhaltenstherapeutischer
Steuerungstherapien auf.
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 31.1.2021 herausstellt, dass sich seine bereits 2014 vorausschauend geäußerten
medizinischen Sorgen und Befürchtungen nahezu in vollem Umfang bestätigt hätten, bei ihm mittlerweile lebensbedrohliche Zustände
aufgetreten seien und ihm rechnerisch in den vergangenen Jahren bereits mehrfache Reha-Maßnahmen zugestanden hätten, rechtfertigt
dies keine andere Beurteilung. Nachdem (erstmalig) durch Prof. Dr. C im Jahr 2015 der Bedarf für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
ärztlich angenommen worden ist, hat die Beklagte dem unmittelbar Rechnung getragen und im selben Jahr - wie dargelegt ermessenfehlerfrei
- sogar insgesamt sieben Rehabilitationskliniken vorgeschlagen. Dass der Kläger bis heute keines dieser Angebote wahrgenommen
hat und es demzufolge auch nicht zu späteren anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen kommen konnte, liegt allein in seiner,
von ihm selbst verantworteten Sphäre. Entsprechendes würde für die (fehlende) Durchführung ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen
gelten, wobei dem Senat die nicht weiter belegte Behauptung des Klägers, notwendige ambulante Maßnahmen seien vor dem Hintergrund
der nicht absolvierten stationären Rehabilitation nicht bewilligt worden, im konkreten Fall zudem nicht nachvollziehbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG) bestehen nicht.