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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2021 - 8 R 1143/15
Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers hinsichtlich der auszuwählenden Klinik
Hat der Leistungsträger sowohl umfassend den Rehabilitationsbedarf des Versicherten berücksichtigt als auch dessen Wünschen in äußerst weitgehendem Maße Rechnung getragen, ist eine getroffene Ermessensentscheidung frei von Ermessensfehlern und daher rechtmäßig – hier im Falle der Benennung mehrerer Alternativkliniken unter Berücksichtigung angiologischer, neurologisch-psychiatrischer, schmerztherapeutischer und psychosomatischer Kompetenz.
Normenkette: ,
SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 19 Abs. 4 S. 1
, ,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 23.11.2015 S 10 R 2319/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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