Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vergütung von drei Behandlungsfällen als Abklärungsuntersuchung.
Die Klägerin ist Trägerin eines nach §
108 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) zugelassenen Krankenhauses, in dem die drei bei der Beklagten versicherten Patienten wie folgt - jeweils ohne vertragsärztliche
Verordnung einer stationären Krankenhausbehandlung - in der Notfallambulanz des Krankenhauses behandelt wurden:
a. Die Versicherte U Z stellte sich am 20.02.2018 gegen 16:00 Uhr aufgrund kolikartiger Schmerzen im Haus der Klägerin vor.
In der Notfallambulanz wurden ein CT des Abdomens und Laboruntersuchungen veranlasst, woraufhin die behandelnden Ärzte die
Diagnose eines Harnleitersteins links mit Harnaufstau 3. Grades stellten. Da die Einrichtung der Klägerin nicht über eine
Fachabteilung für Urologie verfügte, wurde die Versicherte nach intravenöser Schmerzmittelgabe am selben Tage zur Weiterbehandlung
in die Klinik für Urologie des F Krankenhauses Oberhausen verwiesen und dort am nächsten Morgen operiert. Mit Rechnung vom
22.05.2018 forderte die Klägerin für die Behandlung einen Betrag iHv 334,55 € auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
b. Die Versicherte F1 H wurde am 27.04.2018 kurz nach 19:00 Uhr mit dem Krankentransportwagen wegen starker Flankenschmerzen
links in die klägerische Klinik eingeliefert. Bei ihrer Untersuchung und einer Sonographie in der Notfallambulanz der Klägerin
zeigten sich eine Nierenstauung zweiten Grades links, mehrere Phlebolithen sowie der Verdacht auf ein Ureterstein links. Auch
diese Versicherte wurde nach intravenöser Schmerzmittelgabe noch am selben Tage direkt an die Urologische Abteilung des F
Krankenhauses Oberhausen verwiesen und dort am Folgetag operiert. Mit Rechnung vom 30.06.2018 forderte die Klägerin für die
Behandlung einen Betrag iHv 347,39 € auf Basis der GOÄ.
c. Der Versicherte G H1 stellte sich am 20.05.2018 gegen 22:00 Uhr in der Notfallambulanz der Klägerin vor und wurde dort
aufgrund seit 10 Wochen bestehender Durchfälle und des Verdachts auf Rezidiv einer Clostridien-Infektion sowie akuter Übelkeit
und Schwindel bei einem RR von 80/40 mmttg untersucht. Es wurde ein EKG durchgeführt und intravenös Flüssigkeit substituiert.
Nachdem sich bessere Blutdruckwerte, jedoch laborchemisch erhöhte Kreatinin- sowie Entzündungswerte zeigten, welche den Verdacht
auf eine erneute Clostridien-Infektion verstärkten, veranlassten die behandelnden Ärzte die Weiterbehandlung des Versicherten
im L Krankenhaus in Mülheim. Mit Rechnung vom 30.06.2018 forderte die Klägerin für die Behandlung einen Betrag iHv 109,88
€ auf Basis der GOÄ.
Die Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht, da sie der Auffassung war, dass eine Abrechnung einer vorstationären Untersuchung
nicht zulässig sei, da in allen drei Fällen keine vertragsärztliche Verordnung vorgelegen habe.
Am 10.01.2019 hat die Klägerin daher vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) Klage erhoben und vorgetragen, sie habe Anspruch auf Zahlung von 791,82 €.
Eine vertragsärztliche Verordnung sei in allen drei Fällen nicht erforderlich gewesen sei, da sie keine vorstationäre Leistung
im Sinne des §
115a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) erbracht, sondern vielmehr eine stationäre Krankenhausbehandlung eingeleitet habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 19.06.2018 (B 1 KR 26/17 R - juris) darauf hingewiesen, dass jedes Krankenhaus bei ihm präsente Versicherte in Notfällen unmittelbar behandeln müsse.
Sofern ein Krankenhaus dann bei der Erstuntersuchung feststelle, dass eine Krankenhausbehandlung erforderlich sei, solle und
dürfe das Krankenhaus Versicherte behandeln, ohne eine vertragsärztliche Verordnung abwarten zu müssen. Dabei habe die Klägerin
gemäß den Regelungen des Landesvertrages Nordrhein-Westfalen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung nach
§
112 Abs
2 Nr
1 SGB V (Landesvertrag) abgerechnet. In §
2 Abs
4 des Landesvertrages sei vorgesehen, dass die Abklärungsuntersuchung Bestandteil der Krankenhausbehandlung sei. Ergebe diese,
dass eine Krankenhausbehandlung nur in einem anderen Krankenhaus erbracht werden könne, könnten die dabei erbrachten Leistungen
nach den Bestimmungen gemäß Anlage 1 zum Landesvertrag auf Basis der GOÄ abgerechnet werden.
Auf einen Hinweis des SG hat die Klägerin die Rechnungen für die Versicherten Z (a) und H (b) auf einen Betrag in Höhe von je 100,72 € und für den
Versicherten H1 (c) auf einen Betrag in Höhe von 147,25 €, mithin die Klagesumme auf 348,69 € reduziert und die Klage im Übrigen
zurückgenommen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Abrechnung einer stationären Behandlung ohne Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung
nicht zulässig sei - weder nach §
115a SGB V noch nach dem Landesvertrag. Eine stationäre Behandlung nach §
115a SGB V setze tatbestandlich eine Verordnung voraus. Ebenso sei eine Abklärungsuntersuchung nach dem Landesvertrag ein Teil der Krankenhausbehandlung,
deren Voraussetzungen gegeben sein müssten. § 2 des Landesvertrages setze für eine Krankenhausbehandlung voraus, dass die
Krankenhausbehandlung von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder einer ermächtigten ärztlich geleiteten
Einrichtung verordnet und nach Art und Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung gemeinsam mit pflegerischer Hilfeleistung
nur mit den Mitteln eines Krankenhauses möglich sei, weil ambulante vertragsärztliche Behandlung einschließlich häuslicher
Krankenpflege nach §
37 Abs
1 SGB V oder eine ambulante Operation nach §
115b SGB nicht ausreichten. An dieser Verordnung fehle es in den drei Behandlungsfällen. Die Klägerin habe die Behandlungen in
den drei streitgegenständlichen Fällen allenfalls über die Notfallpauschale für den organisierten Notfalldienst (Ziffern 1210/1212
EBM) über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen können.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2020 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
drei Patienten ambulant und ohne Eingliederung in die Struktur des Krankenhauses untersucht worden seien, um abzuklären, ob
und welche Art der Krankenhausbehandlung erforderlich sei. Damit habe es sich in der Sache um vorstationäre Untersuchungen
gehandelt, für deren Vergütung nach §
115a Abs
1 Satz 1
SGB V tatbestandlich zwingend eine Verordnung vorausgesetzt sei. Da diese nicht vorliege, bestehe keine bundesrechtliche Anspruchsgrundlage
für die geltend gemachte Vergütung. Aus §
2 Abs
2 - 4 und Anlage 1 des Landesvertrages i.V.m. §
115a SGB V könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht ableiten. Zwar bilde diese Regelung eine Vergütungsgrundlage für die durchgeführten
Abklärungsuntersuchungen, wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass es sich bei den drei Behandlungsfällen um Notfälle
im Sinne der Definition des Landesvertrages gehandelt habe und die anschließende Behandlung im Haus der Klägerin nicht möglich
gewesen sei. Diese Regelung des Landesvertrages verstoße jedoch gegen höherrangiges Recht, soweit sie eine Anspruchsgrundlage
für ambulante Untersuchungen zur Klärung der Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung ohne vertragsärztliche Verordnung
schaffe. Denn §
112 Abs
1 SGB V erlaube den Vertragsparteien des Landesvertrages nur Regelungen innerhalb der bundesgesetzlichen Grenzen. Die von der bundesrechtlichen
Regelung des §
115a SGB V vorausgesetzte vertragsärztliche Verordnung stelle nicht bloß eine Abrechnungsmodalität dar, die auf Landesebene vertraglich
abweichend geregelt werden könne, sondern sei ein konstitutives Tatbestandsmerkmal. Es sei erforderlich, dass sich zunächst
ein vertragsärztlicher Leistungserbringer vom Zustand des Patienten überzeuge und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung
feststelle. Dieser Zielsetzung widerspreche es, wenn auf landesvertraglicher Ebene eine eigene Rechtsgrundlage für die Abrechnung
von ambulanten Untersuchungen im Krankenhaus geschaffen werde, die bundesrechtlich nur unter den besonderen Voraussetzungen
des §
115a SGB V vergütungsfähig seien.
Gegen das ihr am 12.10.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2020 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtsfehlerhaft sei. Es habe sich bei den durchgeführten Untersuchungen
jeweils um Bestandteile einer Krankenhausbehandlung im Sinne des §
39 SGB V gehandelt und damit weder um eine ambulante Notfallbehandlung im Sinne des §
76 Abs
1 Satz 2
SGB V noch um eine vorstationäre Behandlung gemäß §
115a SGB V.
Zunächst habe das SG zu Unrecht das Vorliegen einer vollstationären Behandlung mit der Begründung verneint, dass die Versicherten nach der Entscheidung
des Krankenhausarztes nicht mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden sollten. Diese
Einschätzung sei bereits durch die Tatsache widerlegt, dass alle drei Patienten nach der erforderlichen Erstbehandlung und
Untersuchung durch die Klägerin zur weiteren stationären Behandlung an andere Krankenhäuser verwiesen worden seien. Es habe
sich daher um eine Aufnahmeuntersuchung iSd §
39 SGB V und nicht um eine vorstationäre Behandlung gehandelt. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 19.06.2018 (B 1 KR 26/17 - juris) darauf hingewiesen, dass allseits anerkannt sei, dass jedes
Krankenhaus ihm präsente Versicherte in Notfällen unmittelbar behandeln müsse.
Insofern übersehe das SG, dass vorliegend eindeutig von Notfällen iSd § 2 Abs 2 Satz 1 des Landesvertrages auszugehen sei, die gerade dadurch charakterisiert würden, dass sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Patienten befürchten lasse, sofern nicht unverzüglich eine Krankenhausbehandlung durchgeführt werde.
Demzufolge würden von der stationären Aufnahmeuntersuchung/Abklärungsuntersuchung im Rahmen des §
39 SGB V jene Situationen erfasst, in denen die Dringlichkeit einer stationären Behandlung entweder bereits über die Einlieferung
der Patienten durch den Rettungswagen, die Aufnahmeuhrzeit oder die akute Symptomatik indiziert werde. In allen drei Fällen
habe eine derart akute Symptomatik vorgelegen, dass das Einholen einer vertragsärztlichen Verordnung nicht adäquat gewesen
sei, sondern vielmehr eine anschließende Aufnahme zur vollstationären Krankenhausbehandlung ernsthaft in Betracht gezogen
worden sei. Daher sei es auch verfehlt, auf die Abrechnung als ambulante Notfallbehandlung zu verweisen, da diese grundsätzlich
unter der Prämisse erfolge, dass eine Anamnese und körperliche Untersuchung ausreiche, um eine Akutbehandlung durchzuführen
(siehe BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R). Auch seien alle drei Behandlungen zu den regulären Öffnungszeiten vertragsärztlicher Praxen erfolgt, so dass nach der Rechtsprechung
des BSG das Vorliegen eines ambulanten Notfalls iSd §
76 SGB V ausgeschlossen gewesen sei.
Auch das LSG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 31.08.2016 - L 5 KR 2479/15 (juris) darauf hingewiesen, dass die Erstuntersuchung des Versicherten der jeweiligen Art der Krankenhausbehandlung nach
§
39 Abs
1 Satz 1
SGB V zuzuordnen sei. Davon seien auch die Vertragspartner des Landesvertrages ausgegangen. Diese bewegten sich mit der Regelung
des §
2 Abs
4 Landesvertrag innerhalb ihrer Vertragskompetenzen, da sie nach §
112 Abs
2 Nr
1b SGB V explizit zur Vereinbarung von Regelungen für die Abrechnung der Entgelte ermächtigt seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.09.2020 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 348,69 €
zzgl. Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das SG zutreffend entschieden habe, dass vorliegend kein Vergütungsanspruch für die Behandlungen bestehe. Ein Anspruch aus §
115a Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB V scheitere schon an dem Fehlen der notwendigen vertragsärztlichen Verordnung. Auch die Vorschrift des §
301 Abs
1 Nr
4 SGB V benenne die Vorgabe, dass "bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer..." zu übermitteln sei. Dies
zeige ebenfalls, dass §
301 SGB V die ärztliche Verordnung als konstitutive Voraussetzung einer Krankenhausbehandlung ansehe. Dementsprechend fordere auch
der Landesvertrag für die Annahme einer Krankenhausbehandlung tatbestandlich eine Verordnung (§ 2 Abs 1 i.V.m. Abs 3 und 4
des Landesvertrages).
Für eine eigene landesvertragliche Abrechnungsgrundlage fehle den Vertragsparteien des Landesvertrages die Regelungskompetenz.
Zudem biete der Landesvertrag auch keine geeignete Grundlage für eine Vergütung in Höhe der vorstationären Pauschale. Denn
die Verweisung in Anlage 1 Nr 1a des Landesvertrages laufe ins Leere, da in Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung der Spitzenverbände
für die Vergütung für Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus nach §
115a Abs
3 Satz 1
SGB V nicht zustande gekommen sei so dass die entstandene Lücke durch einen Rückgriff auf den EBM zu schließen sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Patienten- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis zulässig (ständige Rechtsprechung,
vgl etwa BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - in juris Rn 8 mwN), aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der jeweiligen Leistungen in den drei streitigen Behandlungsfällen.
Denn es handelt sich in allen drei Fällen tatbestandlich weder um eine vorstationäre noch um eine stationäre Behandlung noch
um eine Abklärungsuntersuchung im Sinne des Landesvertrages, sondern um eine ambulante Notfallbehandlung im Sinne des §
76 SGB V, die nach dem EBM und nicht von der Beklagten, sondern von der Kassenärztlichen Vereinigung zu vergüten ist.
Die Vergütung einer Krankenhausbehandlung richtet sich nach der Art der Leistungserbringung des Krankenhauses. Krankenhausbehandlung
wird nach §
39 Abs
1 S 1
SGB V vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Ein Anspruch aus §
109 Abs
4 Satz 3
SGB V i.V.m. §
115a SGB V besteht nicht, da es sich in keinem der Fälle um eine vorstationäre Behandlung handelte.
Nach §
115a Abs
1 Nr
1 SGB V kann ein Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft
und Verpflegung behandeln um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre
Krankenhausbehandlung vorzubereiten. Nach Auffassung des Senats kommt eine vorstationäre Behandlung bei Notfällen in der Regel
schon deswegen nicht in Betracht, da diese Behandlungsform für den Fall vorgesehen ist, dass ein behandelnder Vertragsarzt
eine mögliche Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit feststellt und diese klären oder vorbereiten lässt. Zur weiteren Aufklärung
dieses für notwendig erachteten Behandlungsbedarfs verweist er seinen Patienten daher an das Krankenhaus (so auch SG Lüneburg,
Urteil vom 28.01.2021 - S 9 KR 76/18 - juris, Rn 23). Dementsprechend setzt die Norm tatbestandlich das Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung voraus (vgl
BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 26/17 R -, juris, Rn 21, Urteil vom 14.10.2014, B 1 KR 28/13 R - juris Rn 10; Urteil vom 17.11.2015, B 1 KR 30/14 R - juris Rn 16).
Eine vertragsärztliche Verordnung lag in keinem der drei streitigen Behandlungsfälle vor. Auch das Notarztprotokoll der Versicherten,
die mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus der Klägerin gebracht worden ist (im Behandlungsfall (b)), stellt keine ärztliche
Verordnung in diesem Sinne dar, bzw kann einer solchen nicht gleichgesetzt werden, da ihm andere Überlegungen zugrunde liegen
und es einen anderen Zweck erfüllt. Der Notarzt äußert sich in seinem Protokoll überhaupt nicht zu der Art der notwendigen
Behandlung, sondern beschreibt lediglich den Zustand des Versicherten beim Eintreffen und dokumentiert die von ihm veranlassten
Maßnahmen (vgl LSG Hessen, Urteil vom 31.01.2019 - L 8 KR 202/18; SG Rostock, Urteil vom 24.06.2020 - S 17 KR 431/17, beide juris). Die Verordnung einer vorstationären Behandlung muss jedoch auf der Überlegung beruhen, dass gerade eine Krankenhausbehandlung
ohne Unterkunft und Verpflegung medizinisch geeignet ist, die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung
zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R -, juris, Rn 21). Im Übrigen dienten die streitgegenständlichen Behandlungen gerade nicht primär der Klärung der Erforderlichkeit
der vollstationären Krankenhausbehandlung oder ihrer Vorbereitung sondern vielmehr, wovon die Beteiligten übereinstimmend
ausgehen, bei dringender Behandlungsbedürftigkeit der Notfallversorgung (vgl zur Notfallbehandlung BSG, Urteil vom 11.09.2019 -B 6 KA 6/18 R- juris Rn 25).
Ein Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung nach §
109 Abs
4 Satz 3
SGB V i.V.m. §
7 Abs
1 Satz 1, Abs 2 und § 9 Abs 1 Satz 1 KHEntgG sowie § 17b KHG i.V.m. den Regelungen des Landesvertrages kommt nicht in Betracht, da keiner der drei Versicherten in das Krankenhaus der
Klägerin aufgenommen worden ist.
Eine stationäre Krankenhausbehandlung liegt bei der physischen und organisatorischen Eingliederung des Patienten in das spezifische
Versorgungssystem des Krankenhauses vor (dazu Wahl in: jurisPK-
SGB V, 4. Auflage, §
39 Rn 37). Was unter dem "spezifischen Versorgungssystem eines Krankenhauses" zu verstehen ist, ergibt sich unter Rückgriff
auf die gesetzliche Definition des Krankenhausbegriffs in §
107 Abs
1 SGB V und ist durch eine ständige ärztliche Leitung sowie jederzeit verfügbares Personal gekennzeichnet. Das spezifische Versorgungssystem
eines Krankenhauses ist auf solche Behandlungen ausgerichtet, die einen längeren Aufenthalt des Patienten erfordern. Es wird
in Anspruch genommen, wenn sich die Behandlung zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Voraussetzung
ist eine entsprechende Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans (BSG, Urteil vom 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R - juris, Rn 13). Diese wird nach außen regelmäßig zB durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, Zuweisung eines Bettes
oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und ähnliches dokumentiert (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 1 KR 11/20 R (Terminsbericht), Urteil vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - juris Rn 13, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 22).
Unter Anwendung dieser Grundsätze lag eine stationäre Behandlung in den drei streitigen Behandlungsfällen nicht vor. Alle
drei Versicherten haben die Notfallambulanz der Klägerin nicht verlassen und sind nicht in irgendeiner Weise in das Versorgungssystem
des Krankenhauses eingegliedert gewesen. Mit einer Behandlung in der Notfallambulanz ist ersichtlich noch keine Aufnahme verbunden
(BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris, Rn 22 - Das BSG hat nicht einmal die Behandlung einer Patientin im Schockraum mit Beatmung als stationäre Behandlung angesehen, vgl BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 1 KR 11/20 R, Terminsbericht). Auch lag keine Aufnahmeentscheidung in das Haus der Klägerin - und nur darauf kommt es maßgeblich an -
durch einen Arzt vor. Zwar wurde jeweils in der Notaufnahme der Klägerin eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit festgestellt
und im Anschluss sogar durchgeführt. Diese erfolgte jedoch nicht im Haus der Klägerin, so dass diese keine stationäre Behandlung
abrechnen kann. Denn nur wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung
in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, das auch die Notfallambulanz betreibt, liegt ein einheitlicher
stationärer Behandlungsfall vor. Wenn die Aufnahme jedoch in einem anderen Krankenhaus stattfindet, kann die Untersuchung
im abweisenden Krankenhaus nicht als Teil einer stationären Behandlung angesehen werden (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 25). Denn das aufnehmende Krankenhaus ist an die Feststellung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch das
abweisende Krankenhaus nicht gebunden. Nach §
39 Abs
1 Satz 2
SGB V hat das aufnehmende Krankenhaus die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung vielmehr in eigener Verantwortung und damit
erneut zu prüfen (vgl Großer Senat des BSG, Beschluss vom 25.9.2007 - GS 1/06 - juris Rn 29; BSG Urteil vom 17.9.2013 - B 1 KR 21/12 R - juris Rn 25; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 26/17 R - juris Rn 20, jeweils mwN). Die Tatsache, dass bereits in der Notfallambulanz der Klägerin von einer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
der Versicherten ausgegangen worden ist, ist für das aufnehmende Krankenhaus insofern ohne Bedeutung. Dies gilt umso mehr,
als das Krankenhaus der Klägerin in zwei der drei Fälle die für die stationäre Behandlung erforderliche Fachdisziplin Urologie
nicht vorhielt, sodass nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass das notwendige Fachwissen vorhanden war, um abschließend
feststellen zu können, ob die Versicherten stationär zu behandeln waren. Erst recht konnte in der Notfallambulanz der Klägerin
keine Aufnahmeentscheidung mit Wirkung für ein anderes Krankenhaus getroffen werden. Darin liegt der entscheidende Unterschied
zu einer Aufnahme in das eigene Krankenhaus, über die in der Notfallambulanz verbindlich entschieden werden kann. Auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass Ärzte der Notfallambulanz der Klägerin Kontakt mit dem für die stationäre Behandlung in
Aussicht genommenen Krankenhaus aufgenommen haben, um ua die dort bestehenden Behandlungsmöglichkeiten abzuklären, und dass
sich das andere Krankenhaus im Ergebnis entschieden hat, die zuvor in der Notfallambulanz der Klägerin behandelten Patienten
aufzunehmen, wird die ambulante Notfallbehandlung hier nicht zum Bestandteil der nachfolgenden stationären Behandlung (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn. 30).
Nach diesen Grundsätzen stellen die Untersuchungen aller drei Versicherten keine stationäre Behandlung (bzw keinen Teil einer
solchen) dar. Alle drei Versicherten haben die Notfallambulanz nicht verlassen. In keinem der Fälle hat der Krankenhausarzt
der Klägerin eine Einweisung in das klägerische Krankenhaus vorgenommen, sondern in allen Fällen eine Verweisung in ein anderes
Krankenhaus.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Landesvertrages. Ein Anspruch auf eine Vergütung einer
Abklärungsuntersuchung nach §
109 Abs
4 Satz 3
SGB V i.V.m. §
112 Abs
2 Nr
1 SGB V i.V.m. §
2 Abs
4 und Anlage 1 des Landesvertrages in Höhe der für eine vorstationäre Behandlung anfallenden Pauschale scheidet ebenfalls aus,
da eine solche bereits tatbestandlich nicht vorliegt.
Der zum 01.01.1997 in Kraft getretene Landesvertrag ist zwar am 08.04.2003 gekündigt worden, aber aufgrund einer Verständigung
der Vertragsparteien bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Da ein neuer Vertrag bislang nicht zustande gekommen ist,
ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden, was von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt wird (ständige Rspr vgl
LSG NRW, Urteil vom 10.07.2019 - L 10 KR 538/15 - juris, Rn 38). Nach § 2 Abs 4 des Landesvertrages können die bei einer Abklärungsuntersuchung erbrachten Leistungen nach
den Bestimmungen gemäß Anlage 1 abgerechnet werden, wenn die Abklärungsuntersuchung ergibt, dass eine Krankenhausbehandlung
nicht bzw nicht sofort erforderlich ist oder nur in einem anderen Krankenhaus erbracht werden kann. Nach § 2 Abs 3 des Landesvertrages
wird bei zur Krankenhausbehandlung eingewiesenen Patienten und in Notfällen durch einen Krankenhausarzt und unter Berücksichtigung
der Eignung des Krankenhauses gem § 2 Abs 1 abgeklärt, ob und ggf welche Art der Krankenhausbehandlung notwendig ist.
Was unter einer Abklärungsuntersuchung zu verstehen ist, ist durch Auslegung des Landesvertrages zu bestimmen. Dieser unterliegt,
wie alle normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen, grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft.
Die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen sind wegen ihrer
Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng nach
ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen
bleiben außer Betracht (stRspr BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - juris, Rn 13 mwN). Rechtlich zulässig ist eine vertragsrechtliche Vergütungsregelung dieser Art und ihre Auslegung dabei
jedoch nur, wenn sie dem höherrangigen gesetzlichen Vergütungsrecht nicht widerspricht. Der Landesvertrag kann dabei nur Regelungen
treffen, die im Einklang mit dem einschlägigen Gesetzesrecht stehen. Dies ist bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen
(LSG NRW, Urteil vom 21.03.2021 - L 11 KR 542/18, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2016 - L 5 KR 2479/15 - juris, Rn 32).
Dem Wortlaut nach muss es sich zunächst um eine Untersuchung handeln, die der Abklärung dient, welche Behandlung erforderlich
ist. Die Abklärungsuntersuchung nach dem Landesvertrag endet nach dem Wortlaut des § 2 Abs 4 dann, wenn feststeht, ob eine
stationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt werden soll. Der Tatbestand der Abklärungsuntersuchung wird damit "nach oben"
durch den der stationären Krankenhausbehandlung im Sinne des §
39 SGB V begrenzt (so auch für den Baden-Württembergischen Landesvertrag LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2016 - L 5 KR 2479/15 - juris, Rn 32). § 2 Abs 4 S 1 Landesvertrag ordnet die Abklärungsuntersuchung im Grundsatz als Bestandteil der Krankenhausbehandlung
zu. Nach deren Vergütung soll sich damit zunächst auch die Vergütung der Abklärungsuntersuchung richten. Davon erfasst sind
die Konstellationen, wonach sich im Rahmen der Untersuchung die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung herausstellt
und der Patient anschließend zur vollstationären Behandlung in dem untersuchenden Krankenhaus aufgenommen wird. In diesem
Fall ist die Untersuchung mit der Fallpauschale für die Behandlung abgegolten.
Die nach §
112 Abs
1 SGB V übertragene Regelungskompetenz erstreckt sich grundsätzlich auf alle nach §
39 Abs
1 S 1
SGB V zulässigen Formen der Krankenhausbehandlung. Hinsichtlich der ambulanten Behandlung im Krankenhaus ist allerdings zu beachten,
dass sie allenfalls dann im Rechtssinne eine Krankenhausbehandlung ist, wenn sie nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
erfolgt (vgl Wahl in: juris PK-
SGB V, 3. Aufl., §
112 Rn. 21). Die Vertragsparteien des auf §
112 Abs
2 Nr
1 SGB V basierenden Landesvertrages haben keine Regelungskompetenz für Fragen der vertragsärztlichen Versorgung und deren Vergütung
(BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R -, juris Rn 32), so dass davon auszugehen ist, dass sie vertragsärztliche Leistungen des Krankenhauses nicht regeln wollten.
Daraus folgt, dass mangels Regelungskompetenz der Vertragsparteien des Landesvertrages die Fallgestaltungen nicht erfasst
sind, in denen ein Patient als Notfall in das Krankenhaus eingeliefert wird und sich als Ergebnis der Untersuchung in der
Notfallambulanz herausstellt, dass eine Krankenhausbehandlung nicht erforderlich ist. Die Vergütung richtet sich in diesem
Fall nach §
76 Abs
1 S 2
SGB V und ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen. Dem gleichgestellt ist der Fall, dass sich während der Untersuchung
in der Notfallambulanz herausstellt, dass der Patient zwar stationär behandelt werden muss, aber in einem anderen Krankenhaus
(vgl BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 26). Insofern wird der Tatbestand der Abklärungsuntersuchung "nach unten" jedenfalls durch den der ambulanten
Notfallversorgung im Sinne des §
76 Abs
1 Satz 2
SGB V begrenzt (LSG NRW, Urteil vom 21.03.2021 - L 11 KR 542/18).
Nach diesen Grundsätzen scheidet in den drei streitgegenständlichen Fällen ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten
aus, da es sich um Leistungen im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes iSd §
76 Abs
1 Satz 2
SGB V handelte. Diese liegt vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt
nicht in der notwendigen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG, Urteil vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 - juris Rn 17; vgl auch BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - juris Rn 31; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - juris Rn 18, jeweils mwN, BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R -juris Rn 18). Die Notfallbehandlung ist auf die Erstversorgung ausgerichtet. Behandlungen sind darauf zu konzentrieren,
Gefahren für Leib und Leben und unzumutbare Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung
abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - juris Rn 15; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris Rn 23).
Danach sind die Leistungen, die in der von der Klägerin betriebenen Notfallambulanz erbracht worden sind, als ambulante Notfallbehandlungen
zu qualifizieren. Bei dringender Behandlungsbedürftigkeit wurden ambulant durchgeführt:
Versicherte a: CT-Abdomen, Laborleistungen, intravenöse Schmerzmittelgabe
Versicherte b: Ultraschall Abdomen, Laborleistungen, intravenöse Schmerzmittelgabe
Versicherter c: EKG, intravenöse Flüssigkeitszufuhr, Laborleistungen
Diese Leistungen waren darauf gerichtet, Gefahr für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Versicherten zu begegnen
und dienten ersichtlich und unstreitig nur der Erstversorgung und Diagnostik für die Entscheidung der weiteren Behandlung.
Der Annahme einer ambulanten Notfallbehandlung iSd §
76 Abs.
1 Satz 2
SGB V steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Behandlungen teilweise zu sprechstundenüblichen
Zeiten durchgeführt wurden. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine Inanspruchnahme von Notfallambulanzen zu sprechstundenüblichen Zeiten vermieden werden soll, um die faktische Eröffnung
eines zweiten Versorgungsweges durch die Behandlung in Notfallambulanzen von Krankenhäusern, der mit dem gesetzlich vorgegebenen
Vorrang der Vertragsärzte im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung nicht vereinbar wäre, zu vermeiden. Allein
der Wunsch eines Versicherten nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus verbunden mit der Geltendmachung akuten Behandlungsbedarfs
stellt daher zu Zeiten regulärer vertragsärztlicher Sprechstunden keinen "Notfall" iS des §
76 Abs
1 Satz 2
SGB V dar (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - juris Rn 13). Abgesehen, dass in den Behandlungsfällen b und c bereits keine Behandlung zu sprechstundenüblichen Zeiten
erfolgte, eine solche allenfalls im Behandlungsfall a in Betracht kommt, wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
der der Senat sich anschließt, aber auch klargestellt, dass das berechtigte Anliegen, eine Inanspruchnahme der Notfallambulanzen
von Krankenhäusern zu den üblichen Sprechstundenzeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht dadurch erreicht werden kann,
dass einem Versicherten, der, wie hier, eine Notfallsituation annimmt und der deshalb die Notfallambulanz eines Krankenhauses
zu Sprechstundenzeiten aufsucht, die Behandlung ohne Weiteres verweigert wird (BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris Rn 22). Vielmehr muss sich der Krankenhausarzt zumindest über die Beschwerden des Patienten und dessen Zustand unterrichten,
ehe er eine Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft. (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris, Rn 44). Das Ziel, Patienten der richtigen Versorgungsebene zuzuweisen, kann nicht dadurch erreicht werden, dass
Versicherten, die eine Krankenhausambulanz jedenfalls in der Annahme aufsuchen, dass ein Notfall vorliege, und denen nicht
bekannt ist, an welche anderen Stellen sie sich in dieser Situation wenden könnten, die für die Erkennung eines Notfalls erforderliche
Diagnostik oder eine erforderliche Erstversorgung verweigert oder indem Krankenhäusern die Vergütung für solche Leistungen
versagt wird (BSG, Urteil vom 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris Rn 24). Nach alledem liegt hier in den streitgegenständlichen Behandlungsfällen jeweils eine erforderliche ambulante
Notfallbehandlung gemäß §
76 Abs
1 S 2
SGB V vor.
Mangels Hauptforderung bestehen die Zinsforderungen als Nebenforderungen nicht.
Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor, §
160 Abs
2 SGG.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG).