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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2021 - 11 KA 27/20
Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung und das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes
Im Vordergrund der gerichtlichen Interessenabwägung steht im Rahmen des Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, ob die gerichtliche Prüfung ergibt, dass die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse besteht – hier verneint für die Frage einer Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs im Hinblick auf die Gewährleistung eines zumutbaren Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung im Planungsbereich Rhein-Sieg-Kreis unter Einbeziehung der Stadt Bonn, auf die Validität der Feststellungen zur Bedarfssituation im Bereich der Verhaltenstherapie und auf ein fehlendes Versorgungsdefizit von erheblichem Gewicht.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
, ,
SGB V § 96 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 97 Abs. 4
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 103 Abs. 1
,
SGB V § 103 Abs. 2
,
SGB X § 21 Abs. 1 S. 1
,
BedarfsplRL § 12 Abs. 1 Nr. 7
,
BedarfsplRL § 36 Abs. 1 S. 1-2
,
BedarfsplRL § 36 Abs. 2
,
BedarfsplRL § 36 Abs. 3 Nr. 1-2
,
BedarfsplRL § 36 Abs. 4 S. 1 und S. 3
,
BedarfsplRL § 37 Abs. 1
,
BedarfsplRL § 37 Abs. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Köln 26.06.2020 S 40 KA 8/20 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26. Juni 2020 geändert. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens im erstinstanzlichen Rechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie der Beigeladenen zu 6) und 7). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5) im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.300,52 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: