Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an das Vorliegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung und das Bestehen
eines besonderen öffentlichen Interesses für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019,
mit dem dieser sie im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs als Psychologische Psychotherapeutin in Siegen zugelassen hat.
Die im Jahr 1970 geborene Antragstellerin ist Diplom-Psychologin und verfügt über eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.
Sie beantragte im August 2015 eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Sonderbedarf im Umfang eines
vollen Versorgungsauftrages in der Region Siegburg, Rhein-Sieg-Kreis. Sie habe ihre Praxis von Köln nach Siegburg verlegt.
Sie arbeite durchschnittlich 300 Stunden im Quartal, die teilweise im Kostenerstattungsverfahren über die Krankenkassen und
teilweise privat abgerechnet würden. Die Versicherten kämen aus Siegburg, aber auch aus den umliegenden Gemeinden wie Neunkirchen-Seelscheid,
Troisdorf, Hennef und Lohmar. Sie erhalte wöchentlich Anfragen nach freien Therapieplätzen. Ihre Patienten berichteten von
ihrer verzweifelten Suche nach einem Therapieplatz in Siegburg. Dass es in dieser Kommune keine freien Therapieplätze mit
einer zumutbaren Wartezeit gebe, zeigten auch die Bescheide von Versicherten, die eine Zusage auf Übernahme der Therapie im
Kostenerstattungsverfahren erhalten hätten. Auf die Erklärungen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren wird Bezug genommen.
Die örtlich zuständige Kreisstelle der Beigeladenen zu 5) befürwortete die Sonderbedarfszulassung nicht (Stellungnahme vom
8. Oktober 2015). Die behaupteten zwölfmonatigen Wartezeiten auf eine Verhaltenstherapie im zentralen Rhein-Sieg-Kreis seien
erheblich zu hoch angesetzt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 präzisierte sie ihre Einwände dahingehend,
sie habe "kleinräumiger als in der aktuellen Bedarfsplanung vorgesehen, die in einem angenommenen engeren Erreichbarkeitsraum
(zentraler rechtsrheinischer Rhein-Sieg-Kreis) tätigen psychologischen Psychotherapeuten zu ihren Wartezeiten" befragt. Soweit
diese Leistungserbringer die Anfragen beantwortet hätten, ergebe sich aus diesen, dass es im Wesentlichen Wartezeiten zwischen
drei und sechs Monaten gebe, im Einzelfall auch höher. Dies entspreche den Erfahrungen des Kreisstellenvorsitzenden im Rahmen
der Überweisung eigener Patienten und Patientinnen. Damit entsprächen die Wartezeiten den üblichen Bedingungen innerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Beigeladenen zu 5).
Mit Beschluss vom 14. März 2016 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
(ZA) - Kammer Psychotherapie - die beantragte Sonderbedarfszulassung ab. Ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragspsychotherapeutischen
Versorgung sei im Planungsbereich Rhein-Sieg-Kreis gewährleistet, weshalb Versorgungsdefizite nicht festzustellen seien. Der
maßgebende Planungsbereich sei mit einem Versorgungsgrad von 163,9 % gesperrt. Eine sonderbedarfsbegründende Spezialqualifikation
sei nicht gegeben. Eine weitere Zulassung im Rahmen des Sonderbedarfs sei nicht unerlässlich, zumal eine Wartezeit von drei
bis sechs Monaten den üblichen Bedingungen entspreche.
Nach Zurückweisung des gegen die Entscheidung eingelegten Widerspruchs (Beschluss des Antragsgegners vom 21. September 2016)
verfolgte die Antragstellerin ihr Zulassungsbegehren vor dem Sozialgericht (SG) Köln weiter. Mit Urteil vom 25. Januar 2019 verpflichtete das SG den Antragsgegner unter Aufhebung seines Beschlusses vom 21. September 2016 rechtskräftig, über den Widerspruch unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Bei der Ermittlung der Versorgungslage seien - so das SG in den Entscheidungsgründen - die realen und nicht nur potentiellen, tatsächlich nicht zur Verfügung stehenden Versorgungsangebote
zu ermitteln. Soweit zugelassene Leistungserbringer trotz freier Kapazitäten und wegen nicht vollständiger Erfüllung des Versorgungsauftrages
nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage seien, könne auf diese nicht verwiesen
werden. Der Antragsgegner habe das reale Versorgungangebot nur unzureichend ermittelt. Hinweise zum tatsächlichen Bedarf könnten
insbesondere Wartezeiten für die Behandlung bei Psychotherapeuten mit entsprechenden Qualifikationen bieten. Diesbezüglich
komme auch die Befragung von Haus- und Nervenärzten in Betracht, welche oftmals eine psychotherapeutische Behandlung anregten.
Diese könnten auch zum durchschnittlichen Bedarf in den verschiedenen Richtlinienverfahrens und ihren Erfahrungen zu den Wartezeiten
befragt werden (Verweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R -). Solche Ärzte aus Siegburg, Neunkirchen-Seelscheid, Troisdorf, Hennef und Lohmar habe der Antragsgegner indes nicht befragt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung böten gerade im Bereich psychotherapeutischer Behandlungen die Zahl bzw. der Anteil
der bewilligten Kostenerstattungen von Krankenkassen für bestimmte Richtlinienverfahren wichtige Hinweise auf einen ungedeckten
Bedarf. Weil auch die Zahl bzw. der Anteil der im Wege der Kostenerstattung (§ 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>) von
den Krankenkassen übernommenen Psychotherapien wichtige Hinweise auf die tatsächliche Versorgungslage gäben, seien die beigeladenen
Krankenkassenverbände zu befragen, in welchem Umfang sie gegenüber Psychotherapeuten im Planungsbereich bzw. in der maßgeblichen
Region Kosten für Behandlungen im maßgeblichen Richtlinienverfahren nach §
13 Abs.
3 SGB V erstatteten. Diese Ermittlungen habe der Antragsgegner nur unzureichend durchgeführt, weshalb sie hinsichtlich der Verhaltenstherapie
für die von der Antragstellerin angegebenen Regionen, die sie zu versorgen beabsichtige, nachzuholen seien. Das SG hat überdies ausgeführt, dass Wartezeiten von drei Monaten und mehr für die Versicherten nicht zumutbar seien, es sei denn,
sie könnten in zumutbarer Entfernung und mit zumutbarer Verkehrsanbindung von ihrem Wohnort aus vorübergehend durch aufnahmebereite
Hausärzte mit entsprechender Qualifikation oder Psychiatern aufgefangen werden. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des
- von den Beteiligten nicht angefochtenen - Urteils vom 25. Januar 2019 (Az. S 26 KA 16/16) wird Bezug genommen.
Im anschließenden Verfahren der Neubescheidung befragte der Antragsgegner die im Planungsbereich tätigen Psychotherapeuten
des Fachbereichs Verhaltenstherapie zu ihren Kapazitäten und den bei ihnen bestehenden Wartezeiten. Zudem wertete er die Fallzahlen
der im Planungsbereich des Rhein-Sieg-Kreises tätigen psychologischen Psychotherapeuten im Bereich der Verhaltenstherapie
aus.
Mit Beschluss vom 27. November 2019 hob der Antragsgegner den Beschluss des ZA vom 14. März 2016 auf und ließ die Antragstellerin
zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs als Psychologische Psychotherapeutin
in Siegburg zu. Der Bezirk Siegburg sei zwar für Psychotherapeuten im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie gesperrt;
ausnahmsweise könne jedoch nach § 36 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) ein Psychotherapeut im Sonderbedarf zugelassen werden. Im vorliegenden Fall sei er, der Antragsgegner, an das
rechtskräftige Urteil des SG Köln vom 25. Januar 2019 gebunden. Soweit die Antragstellerin die Sonderbedarfszulassung ursprünglich
unter Verweis auf einen Behandlungsbedarf für Frauen mit Kinderwunsch begründet habe, komme es hierauf nicht mehr an, nachdem
sie diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung vor dem Antragsgegner fallengelassen habe. Im Hinblick auf §
141 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) könne der Antragsgegner der Auffassung der Beigeladenen zu 5), die von der Antragstellerin angesetzte Wartezeit sei zu hoch
bemessen, nicht folgen. Entsprechendes gelte für die Betrachtung der Fallzahl der angeschriebenen Psychotherapeuten und den
Grad der Erfüllung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Das SG habe darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Versorgungslage maßgebend sei. Mithin komme es entscheidend nicht auf das
hypothetische Vermögen der bereits zugelassenen Psychotherapeuten aufgrund unterdurchschnittlicher Fallzahlen, sondern auf
deren reales Angebot an, das in den Frequenzen abgebildet werde. Ferner seien bei der Beurteilung die Kostenerstattungen,
auf die die Antragstellerin hingewiesen habe, mit zu berücksichtigen.
Zunächst sei anzuführen, dass auch die Kreisstelle der Beigeladenen zu 5) von Wartezeiten zwischen drei und sechs Monaten
ausgegangen sei, die im Einzelfall noch höher sein könnten. Wartezeiten in diesem Rahmen seien nach der Rechtsprechung unzumutbar.
Zudem habe die Antragstellerin unwidersprochen Wartezeiten zwischen vier und 24 Monaten im Planungsbereich ermittelt und darauf
hingewiesen, dass lediglich 3 % der niedergelassenen Psychotherapeuten eine Wartezeit von weniger als drei Monaten aufwiesen.
Bei der Befragung habe sich ergeben, dass die Wartezeit in der Praxis B sieben Monate betrage, in der Praxis C sechs Monate,
wobei nachmittags keine Kapazitäten bestünden. Die Praxis D nehme keine Patienten mehr auf. In der Praxis E und F bestünden
Wartezeiten von sechs Monaten. In der Praxis G betrage die Wartezeit zwölf, in der Praxis H neun und in der Praxis I sechs
Monate. Die Praxis J habe mitgeteilt, keine Kapazitäten mehr zu haben. Entsprechendes gelte auch für die Praxis K. Weitere
Praxen (L, M, N, O, P und Q) hätten Wartezeiten von über drei Monaten mitgeteilt. Die Praxis S eine Wartezeit von neun Monaten,
weitere befragte Praxen eine solche von zwischen sechs und zwölf Monaten angegeben. Überdies seien von einzelnen Praxen Kapazitäten
von über zwei Monaten beschrieben worden. Die Anfahrtswege zu den Praxen T, U, V, W und X betrügen über 25 km und seien für
Patienten nicht mehr zumutbar.
Auch aus den beigezogenen Datenblättern ergäben sich keine freien Kapazitäten der psychotherapeutisch tätigen Ärzte. Die Praxis
D sei vornehmlich tiefenpsychologisch tätig, die Praxen in Rheinbach seien für Patienten aus Siegburg unzumutbar weit entfernt.
Die befragten Ärzte und Psychotherapeuten hätten teilweise, wie etwa Dr. D, Kapazitäten verneint oder zumindest die Möglichkeit
einer Steigerung von Kapazitäten in Abrede gestellt. In der Gewichtung der einzelnen Aspekte sei der Antragsgegner von einem
in Siegburg bestehenden und von der Antragstellerin zu befriedigenden Sonderbedarf ausgegangen.
Die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung hat der Antragsgegner nicht angeordnet. Wegen der weiteren Begründung wird auf
den Inhalt des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019 Bezug genommen.
Gegen den ihr am 29. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene zu 5) am 20. Februar 2020 Klage zum SG Köln erhoben
(Az. S 40 KA 2/20). Die Gründe des Beschlusses rechtfertigten die erteilte Sonderbedarfszulassung der Antragstellerin als Psychologische Psychotherapeutin
im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie in Siegburg nicht. Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens.
Am 3. Juni 2020 hat die Antragstellerin bei dem SG Köln die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners
vom 27. November 2019 beantragt. Der Antragsgegner habe sie zu Recht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Sonderbedarf
zugelassen. Er sei bei seiner Entscheidung an die Vorgaben des rechtskräftigen Urteils des SG Köln vom 25. Januar 2019 gebunden.
Dieses habe ihm nur aufgegeben, eine Bedarfsermittlung im Planungsbereich bzw. in der maßgeblichen Region, die vom beantragten
Ort der Niederlassung versorgt werden solle, bei den im Bereich der Verhaltenstherapie bereits niedergelassenen Psychotherapeuten
durchzuführen. Dem sei der Antragsgegner nachgekommen. Im Übrigen komme es auch nur auf die Versorgungssituation im betroffenen
Planungsbereich an. Die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich einer Grenze von 25 km beziehe sich auf einen großräumigen Landkreis und biete vorliegend keine Grundlage zur
Einbeziehung eines angrenzenden Planungsbereiches. Die in der Stadt Bonn tätigen Psychotherapeuten seien auch rechnerisch
nicht in der Lage, das festgestellte Versorgungsdefizit nur annähernd auszugleichen. Das Verfahren zur Erlangung der Sonderbedarfszulassung
habe sich zudem über fünf Jahre hingezogen. Der Verdienstausfall der Antragstellerin sei erheblich. Ihre Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit aus Art.
12 des
Grundgesetzes (
GG) sei nicht mehr verhältnismäßig.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich erklärt, zu dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht Stellung zu nehmen.
Die Beigeladene zu 5) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin sei zu Unrecht als Psychologische Psychotherapeutin im Sonderbedarf zugelassen worden. Der Planungsbereich
Rhein-Sieg-Kreises sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners mit einem Versorgungsgrad von 171,1 % für Psychotherapeuten
gesperrt. Es seien insgesamt rechnerisch 119,65 Psychotherapeuten (67,5 psychologische Psychotherapeuten, 28,15 ärztliche
Psychotherapeuten sowie 21,5 Kinder- und Jugendpsychotherapeuten) niedergelassen.
Im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie seien im Planungsbereich 81 psychologische Psychotherapeuten tätig (Anrechnungsfaktor
insgesamt 54,75). Weiterhin verfügten vier ärztliche Psychotherapeuten über eine Genehmigung zur Behandlung von Patienten
im maßgeblichen Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie mit Vertragsarztsitzen in Bad Honnef, Alfter, Königswinter und
Rheinbach. In Siegburg seien zum Zeitpunkt des Beschlusses des Antragsgegners 17 Psychologische Psychotherapeuten im Richtlinienverfahren
der Verhaltenstherapie tätig gewesen (Anrechnungsfaktor 8,5). Die Versorgungssituation in Siegburg habe sich hinsichtlich
der Behandlung von Patienten im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie im Jahr 2019 überdies so verändert, dass der Bedarf
an verhaltenstherapeutischen Leistungen im Rhein-Sieg Kreis durch die vorhandenen Therapeuten gedeckt werde.
Der Entscheidung des Antragsgegners sei auch nicht zu entnehmen, dass dieser die geforderte 25 km-Grenze in Bezug auf den
Zulassungsort ausreichend geprüft habe (Verweis auf BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 22/09 R -). Im Übrigen sei bei der Beurteilung des lokalen Versorgungsbedarfs auch die Versorgungssituation eines nahegelegenen Ballungsraums
bzw. eines angrenzenden Planungsbereich zu berücksichtigen (Verweis auf BSG, Beschluss vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 1/99 B -). Vorliegend habe daher die Versorgungssituation im Planungsbereich Bonn in die Bewertung einbezogen werden müssen. Dies
sei zudem deshalb geboten, weil die Praxis der Antragstellerin nur etwa 16 km von dem Stadtzentrum Bonn entfernt sei, was
einer Fahrtzeit mit dem Pkw von ca. 19 Minuten entspreche. Darüber hinaus sei die Stadt Bonn von Siegburg aus gut mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichbar. Die Fahrtzeit betrage ca. 35 Minuten; zudem pendelten viele Berufstätige aus dem Rhein-Sieg-Kreis
täglich nach Bonn und nähmen Arzttermine an ihrem Arbeitsort wahr. Der Planungsbereich Bonn sei zum Zeitpunkt des Beschlusses
des Antragsgegners mit einem Versorgungsgrad von 247,5 % für Psychotherapeuten gesperrt und damit erheblich überversorgt.
Dort seien insgesamt rechnerisch 269,30 Psychotherapeuten niedergelassen. Im hier maßgebenden Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie
seien 164 Psychologische Psychotherapeuten (Anrechnungsfaktor 118) sowie 15 ärztliche Psychotherapeuten tätig.
Die Beigeladene zu 1) bis 4), 6) und 7) haben keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2020 hat das SG die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27. November 2019 angeordnet und dem Antragsgegner sowie
der Beigeladenen zu 5) die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
auferlegt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2019 sei nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe den Vorgaben des SG Köln folgend die niedergelassenen
Psychotherapeuten im betreffenden Planungsbereich befragt. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse hätten das Bild einer tatsächlich
unzureichenden Versorgungslage gezeichnet. Die befragten Therapeuten hätten überwiegend Wartezeiten von drei bis zwölf Monaten
und fehlende Kapazitäten angegeben. Dies sei durch die hinzugezogenen Fallzahlen der Beigeladenen zu 5) objektiviert worden.
Im Übrigen habe der Antragsgegner beanstandungsfrei auf die Ausführungen der Kreisstelle der Beigeladenen zu 5) Bezug genommen,
in der diese mitgeteilt habe, dass Wartezeiten von drei bis sechs Monaten oder mehr in dem von ihr angenommenen engeren Erreichbarkeitsraum
(zentraler rechtsrheinischer Rhein-Sieg-Kreis) bestünden. Wartezeiten in diesem Rahmen seien unzumutbar. Schließlich sei auch
die Zahl der im Wege der Kostenerstattung nach §
13 Abs.
3 SGB V von den Krankenkassen übernommenen Psychotherapien ein Indiz für die tatsächliche Versorgungslage (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R - m.w.N., SozR 4-2500 § 101 Nr. 19). Voraussetzung einer Kostenerstattung sei nämlich, dass vertragsärztliche Leistungen
nicht zur Verfügung stünden. Die Antragstellerin habe insoweit eine beachtliche Liste von bewilligten Kostenerstattungen vorgelegt.
Ob der Antragsgegner auch die im Stadtgebiet Bonn niedergelassene Psychotherapeuten hätte befragen und deren Kapazitäten im
Rahmen der Beurteilung berücksichtigen müssen, bleibe der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zwar dürfe der Antragsgegner
seine Ermittlungen zur Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage grundsätzlich nicht auf den Planungsbereich, hier
also die Befragung der Therapeuten im Rhein-Sieg-Kreis, beschränken. Denn jedenfalls nach der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL
im Jahr 2013 gelte, dass für die Ermittlung des Sonderbedarfs allein auf den Einzugsbereich der Praxis, unabhängig von den
Planungsbereichsgrenzen, abzustellen sei. Bei ergänzenden Zulassungen oder Ermächtigungen sei die Versorgung in angrenzenden
Bereichen grundsätzlich einzubeziehen, da die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche
gedeckt werden könne. Die Versorgung im benachbarten Planungsbereichen sei zu berücksichtigen, weil es auf die lokalen und
insoweit nicht die durch die Grenzen des Planungsbereichs beschränkten Gegebenheiten ankomme (vgl. SG Marburg, Urteil vom
11. Januar 2017 - S 12 KA 258/16 -; Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2017 - L 11 KA 30/17 B ER -). Nicht einschlägig sei insoweit aber die von der Beigeladenen zu 5) angegebene Grenze von 25 km. Die diese Grenze
tragende Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 22/09 R -) sei zu § 24 BedarfsplRL in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassungergangen, der bis zum 3. Juli 2013 gegolten
habe. Im Übrigen handele es sich bei der Psychotherapie um eine qualifizierte Leistung, die kleinräumige Planungen erfordere
(vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R - m.w.N., SozR 4-2500 § 101 Nr. 19).
Dem Vollzugsinteresse einer offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung könne das Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 5) nicht
entgegenstehen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Entscheidungen des Antragsgegners im Bereich der Vergabe
von Zulassungen grundsätzlich längere Zeit in Anspruch nähmen und die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin betroffen
sei. Hinzu komme, dass die Praxis der Antragstellerin in der Zwischenzeit von dem streitigen Vertragsarztsitz aus weiterhin
eine kontinuierliche Versorgung des Patientenstammes sicherstellen müsse.
Gegen den ihr am 26. Juni 2020 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene zu 5) am 2. Juli 2020 Beschwerde zum SG Köln eingelegt.
Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019 sei nicht anzuordnen, da der Beschluss
rechtswidrig sei. Die Antragstellerin könne die Zulassung als psychologische Psychotherapeutin im Richtlinienverfahren der
Verhaltenstherapie in Siegburg im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs nicht beanspruchen. Aus den im erstinstanzlichen Rechtszug
und den im Hauptsacheverfahren vor dem SG Köln (Az. S 40 KA 2/20) dargelegten Gründen fehle es an einem Anordnungsanspruch.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Beigeladene zu 5) bestehe insoweit auch kein Verfahrenshindernis. Das
SG Köln habe in der vorangegangenen Entscheidung dem Antragsgegner nicht untersagt, den inmitten des Planungsbereichs Rhein-Sieg-Kreis
gelegenen und erheblich überversorgten Planungsbereich Bonn mit in seine Ermittlungen einzubeziehen.
Darüber hinaus sei auch der Anordnungsgrund nicht gegeben. Die Anordnung des Sofortvollzuges müsse die Ausnahme bleiben. Hierzu
sei ein öffentliches Interesse notwendig, welches über das hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige (Verweis
auf BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 6RKa 52/91 -). Die Versagung der Möglichkeit, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen,
müsse konkrete Gefahren für gewichtige Gemeinschaftsgüter wie etwa dem System der kassenärztlichen Versorgung oder eine den
gesetzlichen Vorgaben entsprechende Versorgung der gesetzlich Versicherten verursachen. Nicht jeder Bedarf an ärztlichen/psychotherapeutischen
Leistungen rechtfertige dessen sofortige Sicherstellung. Notwendig sei vielmehr, ob ein vorhandener und nicht gedeckter Bedarf
zu schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Versicherten führe. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn das Leistungsangebot
des Psychotherapeuten nicht von anderen Leistungserbringern gedeckt werden könne und für die Versorgung der gesetzlich Versicherten
eine Notsituation einzutreten drohe, weil diese notwendigerweise auf die Leistung des betreffenden Arztes/Psychotherapeuten
angewiesen seien (Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 11 B 19/00 KA -). Eine derartige Ausnahmesituation bzw. Versorgungsnotstand im Bereich der Verhaltenstherapie liege in Siegburg jedoch
nicht vor. Das persönliche Interesse der Antragstellerin, schnellstmöglich die Tätigkeit als zugelassene Psychologische Psychotherapeutin
aufnehmen zu können, reiche nicht aus.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Frage, ob der Antragsgegner das Versorgungsangebot innerhalb der "25 km-Grenze" ausreichend geprüft habe, sei in dem der
Entscheidung vom 27. November 2019 vorangegangenen Verfahren der Neubescheidung thematisiert, in der Sitzung des Antragsgegners
jedoch nicht weiter aufgegriffen worden. Insoweit bestehe ein Verfahrenshindernis, da die Beteiligten des vorangegangenen
Klageverfahrens an die gerichtliche Entscheidung vom 25. Januar 2019 gebunden sei. Das SG habe rechtskräftig entschieden, dass der Planungsbereich Bonn vom Antragsgegner nicht einzubeziehen sei. Innerhalb der Entscheidungsgründe
habe das SG dem Antragsgegner aufgegeben, Ermittlungen zum Bestehen eines Versorgungsdefizits im Planungsbereich Rhein-Sieg-Kreis bzw.
in den Regionen nachzuholen, welche die Klägerin versorgen wolle. In diesem Zusammenhang habe das SG aufgezeigt, dass die Versorgungslage in den Orten Siegburg, Neunkirchen-Seelscheid, Troisdorf, Hennef und Lothmar nicht ordnungsgemäß
geprüft worden sei und dem Antragsgegner aufgegeben, insoweit Ermittlungen nachzuholen. Hieraus folge gleichzeitig, dass der
Planungsbereich Bonn nicht einzubeziehen sei.
Darüber hinaus sei der Auffassung der Beigeladenen zu 5) auch materiell-rechtlich nicht zu folgen. Im Hinblick auf die von
der Beigeladenen zu 5) zur "25-km-Grenze" angeführte Entscheidung des BSG vom 23. Juni 2010 sei anzumerken, dass diese Entscheidung die Feststellung des lokalen Versorgungsbedarfs in einem großräumigen
Landkreis gemäß §§ 20a) BedarfsplRL betreffe und - wie von dem SG zutreffend festgestellt - nicht mehr einschlägig sei.
Da der Beschluss des Antragsgegners vom 27. November 2019 offensichtlich rechtmäßig sei, sei die Anordnung der sofortigen
Vollziehung nach §
86b Abs.
1 Nr.
1 SGG gerechtfertigt. Im Rahmen der hiernach erforderlichen Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung,
wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei und an seinem Vollzug ein öffentliches Interesse bestehe.
Auch wenn dies allein bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige, sei zu bedenken, dass die Antragstellerin
den Antrag auf Zulassung bereits im Jahr 2015 zu einem Zeitpunkt gestellt habe, in dem bereits unstreitige Wartezeiten von
mehr als sechs Monaten bestanden hätten. Im Anschluss an das Urteil des SG Köln vom 25. Januar 2019 habe es annähernd ein
Jahr gedauert, bis der Antragsgegner neu entschieden habe. Der Verdienstausfall für die Antragstellerin sei erheblich. Im
Hinblick auf Art.
12 Abs.
1 GG handele es sich um eine nicht mehr verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübung. Der Antragstellerin sei daher ein Abwarten
bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zuzumuten. Dieses gilt umso mehr, als die Beigeladene zu 5) ihrer prozessualen
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und mit ihrer Klage lediglich Einwände wiederhole, die bereits Gegenstand des vorangegangenen
Verfahrens gewesen seien. Potentielle Nachteile für das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft seien nicht ersichtlich,
wenn in der Hauptsache wider Erwarten festgestellt werden solle, dass der Beschluss des Antragsgegners vom 26. November 2019
rechtswidrig gewesen sei.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dass der Versorgungsgrad im Rhein-Sieg-Kreis 171,7 % betrage, spreche nicht zwingend gegen die Annahme eines Sonderbedarfs.
Dass Versicherte nach Bonn verwiesen werden könnten, habe die Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen Versorgungsgrad von
247,5% nur behauptet, ohne konkret auf freie Kapazitäten hinzuweisen, die von den Patienten aus dem Rhein-Sieg Kreis tatsächlich
in Anspruch genommen werden könnten.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) bis 7) stellen keinen Antrag.
Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das
vorliegende Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der Gerichtsakten des vor dem SG Köln unter dem Az. S 40 KA 2/20 anhängigen Hauptsacheverfahren sowie den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das vor dem SG Köln unter dem Az. S 26 KA 16/16 anhängig gewesene Klageverfahren. Überdies wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beteiligten
Zulassungsgremien.
II.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) gegen den Beschluss des SG Köln vom 26. Juni 2020 hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu
nachfolgend 1.) und begründet (hierzu nachfolgend 2.).
1. Die am 2. Juli 2020 bei dem SG Köln schriftlich eingelegte Beschwerde der Beigeladenen zu 5) gegen den ihr am 26. Juni
2020 zugestellten Beschluss vom 26. Juni 2020 ist zulässig, insbesondere statthaft (§
172 Abs.
1 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§
173 Satz 1; §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG).
Die Beigeladene zu 5) ist beschwerdebefugt, weil sie unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines
konkreten rechtlichen Interesses berechtigt ist, Entscheidungen anzufechten, die in Zulassungsangelegenheiten ergehen (BSG, Urteil vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 26/02 R -, SozR 4-2500 § 117 Nr. 1). Diese Anfechtungs- bzw. Rechtsmittelbefugnis gründet auf dem ihr obliegenden Sicherstellungsauftrag
gemäß §
75 SGB V und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung. Entscheidungen in
Zulassungsangelegenheiten betreffen deshalb stets und unmittelbar den Verantwortungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung
(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 23/11 R -, BSGE 109, 182; BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 14/05 R -, SozR 4-2500 § 116 Nr. 3). Die hieraus folgende Rechtsmittelbefugnis der Beigeladenen zu 5) bei Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten
umfasst auch die im vorliegenden Rechtsschutzverfahren allein streitige Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019, da es sich bei dieser Nebenentscheidung um einen unselbstständigen Annex
zu der von dem Antragsgegner erteilten Sonderbedarfszulassung handelt.
2. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) ist auch begründet. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners
vom 27. November 2019 ist nicht anzuordnen. Das hierauf gerichtete Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist zwar zulässig
<hierzu nachfolgend a)>, aber nicht begründet <hierzu nachfolgend b)>.
a) Das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen
Vollziehung nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
aa) Gemäß §
86a Abs.
1 Satz 1
SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten
sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§
86a Abs.
1 Satz 2
SGG). Dieser gesetzlichen Grundkonzeption folgend hat auch die Anrufung des Berufungsausschusses nach einer Entscheidung des
Zulassungsausschusses durch die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztliche Vereinigung und die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen aufschiebende Wirkung (§
96 Abs.
4 Satz 2
SGB V). Dies gilt ebenso bei einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine positive Zulassungsentscheidung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller-Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
86a SGG, Rn. 23). Hiernach hat die Anfechtungsklage der Beigeladenen zu 5) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 27. November
2019 aufschiebende Wirkung, weshalb das Gericht der Hauptsache ermächtigt ist, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
bb) Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass das für die Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Hierzu bedarf
es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung des Senats, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält,
wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG einen vorherigen - erfolglosen - Antrag bei der Behörde auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG erfordert (so Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - L 11 KA 48/13 B ER -), oder ob eine dahingehende behördliche Vorbefassung entbehrlich ist (so BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 4/13 B -; LSG Sachsen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 1 KA 4/20 B ER - m.w.N.; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 4. Auflage, § 97 Rn. 104 zu Antrag nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 4/13 B -). Dem steht §
97 Abs.
4 SGB V nicht entgegen, wonach der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen
kann. Bringt der Berufungsausschuss als Antragsgegner jedoch durch sein prozessuales Vorbringen - wie im vorliegenden Fall
mit Schreiben vom 8. Juni 2020 und 22. Juni 2020 - zum Ausdruck, dass er sich zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung
seiner Entscheidung nicht veranlasst sieht, kann das Fehlen einer förmlichen Entscheidung des Zulassungsgremiums über die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulässigkeit des Antrages auf Gewährung von einstweiligem gerichtlichem Rechtsschutz
nicht entgegenstehen (so auch Senat, Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER -).
2. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019 ist jedoch
nicht begründet.
Prüfungsmaßstab für einen Antrag gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, ob ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse
eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG i.V.m. §
97 Abs.
4 SGB V; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2016 - L 7 KA 51/15 B ER -, juris, Rn. 3; LSG Sachsen, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 11 KA 4/20 B ER -). Hierbei sind - wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung und der Gerichte (Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz <GG>) - die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
86b Rn. 168; Binder in: Berchtold,
SGG, 6. Aufl. 2021, §
86b Rn. 14; Jüttner/Wehrhahn, in: Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl. 2020, §
86b Rn. 40). Soweit die Beigeladene zu 5) zur Beschwerdebegründung ausführt, es mangele an einem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
weist der Senat darauf hin, dass deren Glaubhaftmachung nur im Rahmen eines - hier allerdings weder beantragten noch prozessual
statthaften - Antrags auf Erlass einer Regelungs- oder Sicherungsanordnung (§
86b Abs.
2 SGG) erforderlich ist.
Im Vordergrund der gerichtlichen Interessenabwägung steht im Rahmen des Antrags nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG vielmehr, ob die (vorläufige) gerichtliche Prüfung ergibt, dass die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung offensichtlich
rechtmäßig ist und für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl.
Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - L 3 KA 83/16 B ER; Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 178; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
7. Aufl. 2017, Rn. 809 ff.).
Nach diesen Kriterien ist die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019 nicht anzuordnen.
Dieser Beschluss ist nicht offensichtlich rechtmäßig <hierzu a)>. Ein öffentliches oder überwiegendes Interesse der Antragstellerin
an der Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht nicht <hierzu b)>.
a) Die Entscheidung des Antragsgegners vom 27. November 2019 erweist sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht als offensichtlich
rechtmäßig.
aa) Gesetzliche Grundlage für eine Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten in Planungsbereichen, für die der Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen - wie im vorliegenden Fall - gemäß §
103 Abs.
1 und
2 SGB V wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat, ist §
101 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983). Danach beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher
Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich
sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere in einer Arztgruppe
zu decken. Die Ausnahmeregelung gewährleistet, dass angeordnete Zulassungssperren die Berufsausübung nicht unverhältnismäßig
beschränken und die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 ff.).
Die konkreten Voraussetzungen für derartige ausnahmsweise Besetzungen zusätzlicher Vertragsarztsitze hat gemäß §
101 Abs.
1 Satz1 Nr.
3 SGB V der G-BA festzulegen (zur Zulässigkeit der Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den G-BA vgl. etwa BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 33/13 R -, SozR 4-2500 § 101 Nr. 16 Rn. 19; BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 24/15 R -, SozR 4-2500 § 103 Nr. 19 Rn. 25; BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R -, SozR 4-2500 § 101 Nr. 19, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Auf Grundlage der Regelungen des Gesetzgebers
und des G-BA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz Zulassungsbeschränkung eine Zulassung
zu erlangen, insbesondere im Wege einer Praxisnachfolge (§
103 Abs.
4 SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§
103 Abs.
7 SGB V), der Zulassung aufgrund eines besonderen Versorgungsbedarfs (§
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V i.V.m. §§
36 und
37 BedarfsplRL) oder im Wege eines Job-Sharings (§
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V i.V.m. §§
40 ff. BedarfsplRL).
Der G-BA hat die ihm hiernach übertragene Aufgabe zum Erlass konkretisierender Vorgaben in Bezug auf § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 durch die BedarfsplRL umgesetzt, in der er Maßstäbe für zusätzliche lokale und qualifikationsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen
bestimmt hat. Maßgebend sind im vorliegenden Fall die §§ 36, 37 BedarfsplRL in der seit dem 4. Juli 2013 geltenden geänderten
Fassung (zur maßgeblichen Fassung der BedarfsplRL in vertragsärztlichen Zulassungsbegehren vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R -, a.a.O.; zur Bestätigung der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL vgl. BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 33/13 R -, SozR 4-2500 § 101 Nr. 16 = juris, Rn. 18, 24).
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BedarfsplRL darf der Zulassungsausschuss unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch
den Landesausschuss dem Zulassungsantrag eines Arztes der betreffenden Arztgruppe auf Sonderbedarf nach Prüfung entsprechen,
wenn die in den §§ 36, 37 BedarfsplRL genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen
Vertragsarztsitzes unerlässlich ist, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und
dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Sonderbedarf ist gemäß §
36 Abs. 1 Satz 2 BedarfsplRL als zusätzlicher Versorgungsbedarf für eine lokale Versorgungssituation oder als qualifikationsbezogener
Versorgungsbedarf festzustellen (§
101 Abs.
1 Nr.
3 SGB V) und als solcher an den Ort der Niederlassung gebunden (§
36 Abs. 2 BedarfsplRL).
§ 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplRL fordert zur Feststellung eines Sonderbedarfs als "Mindestbedingung" die Abgrenzung einer Region,
die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll, und eine Bewertung der Versorgungslage (Feststellung einer
unzureichenden Versorgungslage). Nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 BedarfsplRL muss der Ort der Niederlassung zudem für die beantragte
Versorgung geeignet sein (Erreichbarkeit, Stabilität u.a.). Hiernach muss er strukturelle Mindestbedingungen erfüllen; der
Einzugsbereich muss über eine ausreichende Anzahl an Patienten verfügen; dabei sind die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen
zu berücksichtigen.
Neben dem durch § 36 BedarfsplRL strukturierten Prüfungsprogramm für den lokalen und qualifikationsbezogenen Sonderbedarf
konkretisiert § 37 BedarfsplRL die Vorgaben und Konstellationen für - im vorliegenden Fall jedoch nicht strittige - qualifikationsbezogene
Sonderbedarfstatbestände. Nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 BedarfsplRL fordert die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs
- über den beim lokalen Sonderbedarf ausgerichteten Fokus auf die Region, die vom Ort des beantragten Sitzes aus versorgt
werden soll hinausgehend -, die Prüfung und Feststellung einer bestimmten Qualifikation nach Absatz 2 und die Prüfung und
Feststellung eines entsprechenden besonderen Versorgungsbedarfs in einer Region durch den Zulassungsausschuss.
bb) Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht
den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (stRspr.;
BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 R - , SozR 3-2500 § 101 Nr. 5, S. 34; BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 33/13 R -, SozR 4-2500 § 101 Nr. 16, Rn. 19; BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R -, a.a.O.). Ausschlaggebend für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums ist der Umstand, dass es sich bei Zulassungs-
und Berufungsausschüssen um sachverständige, gruppenplural zusammengesetzte Gremien handelt, die bei der Entscheidung über
das Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu berücksichtigen und gegeneinander
abzuwägen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R -; BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 22/09 R -).
Dass sich der Beschluss des Antragsgegners vom 27. November 2019 nach diesen Maßstäben im Hauptsacheverfahren als offensichtlich
rechtmäßig erweisen wird, lässt sich derzeit nicht prognostizieren. Dass der Antragsgegner den ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraum
fehlerfrei ausgefüllt hat, indem er insbesondere ausreichend fundierte Ermittlungen zur Versorgungslage in der Region getroffen
hat, die von dem beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll, ist zwischen den Beteiligten streitig und bedarf
einer vertieften Überprüfung im Hauptsacheverfahren.
Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d.h. sich so weit erstrecken,
wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X>), § 36 Abs. 4 Satz 1 BedarfsplRL; zu diesem Maßstab auch BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R - mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich die Zulassungsgremien
bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich
machen und ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne
des §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten bzw. Psychotherapeuten aber nicht angeboten werden
(BSG, Urteil vom 5. November 2008 - B 6 KA 56/07 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, Rn. 18; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 43714 R -, SozR 4-5540 § 6 Nr. 2 Rn. 38). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat
bereits angeschlossen (etwa Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 - L 11 KA 98/08 -; Senat, Urteil vom 16. März 2016 - L 11 KA 12/14 -; Senat, Urteil vom 23. Dezember 2015 - L 11 KA 104/14 -: Senat, Urteil vom 4. März 2020 - L 11 KA 75/18 -, jeweils juris).
cc) Dass die von dem Antragsgegner getroffenen Feststellungen eingedenk der rechtskräftigen Entscheidung des SG Köln vom 25.
Januar 2019 (Az. S 26 KA 26/16) der Verpflichtung zur umfassenden Ermittlung aller entscheidungserheblicher Tatsachen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 BedarfsplRL)
genügen, ist nicht offensichtlich.
(1) Das gilt zunächst hinsichtlich der Bestimmung des "Versorgungsradius", innerhalb dessen zu bestimmen ist, ob ein zumutbarer
Zugang der Versicherten zur Versorgung in diesem Versorgungsspektrum besteht. Die Annahme eines Sonderbedarfs setzt voraus,
dass aufgrund von Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (z.B. in Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geografische
Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte), ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen
Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 3 BedarfsplRL). Damit
kommt es für die Prüfung u.a. darauf an, ob die betroffenen Leistungen anderweitig in zumutbarer Entfernung angeboten werden.
Auch bei der Beurteilung der zumutbaren Entfernungen haben die Zulassungs- und Berufungsausschüsse als fachkundig-sachverständige
Gremien, welche die konkreten Gegebenheiten zu bewerten haben, einen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte nur eingeschränkt
eingreifen dürfen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1). Ihnen obliegt bis zur Grenze der Vertretbarkeit die Beurteilung, welche Entfernungen im konkreten
Fall noch zumutbar sind (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1). Solange Versicherten keine unzumutbaren Entfernungen abverlangt werden, ist ihr Anspruch gewahrt;
ein Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete optimale Versorgung besteht nicht (ständige Rspr.; vgl. dazu BVerfGE
115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5, Rn. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 9. April 2008 - B 6 KA 40/07 R -, SozR 4-2500 § 87 Nr. 16; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, SozR 4-2500 § 36 Nr. 2; BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 KR 9/10 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 33; BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1).
Die Beurteilung der zumutbaren Entfernung richtet sich auch danach, ob es sich um allgemeine Leistungen oder um spezialisierte
Leistungen handelt. Je spezieller die Leistungen sind, desto größere Entfernungen können den Betroffenen zugemutet werden
(BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34710 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 Rn. 23 f.). Für den Bereich allgemeiner Leistungen hat das BSG wiederholt eine Entfernung von bis zu 25 km für beurteilungsfehlerfrei erachtet. Bei größeren Entfernungen kommt eine Sonderbedarfszulassung
in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8; BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 36/09 R -, SozR 4-2500 § 101 Nr. 9; BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34/10 R -, SozR 4-2500 § 119 Nr. 1).
Hinsichtlich der der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zuzuordnenden psychotherapeutischen Versorgung (§ 12 Abs. 1 Nr.
7 BedarfsplRL) ist die Festlegung einer zumutbaren Entfernung von bis zu 25 km nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden
(so auch BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 <analytische Psychotherapie>; Senat, Urteil vom 4. März 2020 - L 11 KA 75/18 -, juris; Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl. 2016, §
101 SGB V, Rn. 77 m.w.N.).
(a) Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird das SG zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Versorgungslage auch die Stadt Bonn einzubeziehen ist. Diese Frage ist zwischen
den Beteiligten umstritten. Für eine Einbeziehung könnte sprechen, dass diese Stadt geografisch inmitten des Planungsbereichs
Rhein-Sieg-Kreis gelegen ist und als großstädtisches Ballungszentrum infrastrukturell gut erschlossen ist. Das gilt sowohl
hinsichtlich der Erreichbarkeit von Siegburg aus mittels Pkw als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
(b) Das rechtskräftige Bescheidungsurteil des SG Köln vom 25. Januar 2019 steht - entgegen der Ansicht der Antragstellerin
- der Einbeziehung der Stadt Bonn in die zu prüfende Region nicht entgegen. Rechtskräftige Urteile binden gemäß §
141 Abs.
1 Nr.
1 SGG die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Im Interesse der Rechtssicherheit
und des Rechtsfriedens darf eine sachlich abweichende Entscheidung zwischen denselben Beteiligten nicht mehr ergehen. Die
Rechtskraft schafft hierzu ein in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für eine erneute gerichtliche
Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits bindend entschieden worden ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 m.w.N.). Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte
in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R -, SozR 4-1500 § 141 Nr. 1; BSGE 8, 185, 191; BSG, Beschluss vom 3. März 2000 - B 2 U 4/00 B - juris, Rn. 7; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Buchholz 310, §
121 VwGO Nr. 70 S. 6, NJW 1996, 737, 738). In dem Fall eines Bescheidungsurteils, wie es bei nicht ordnungsgemäßer Ausübung des Beurteilungsspielraums durch
die Gremien der vertragsärztlichen Versorgung in entsprechender Anwendung von §
131 Abs.
3 SGG ergeht (vgl. BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9; BSG, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2, Rn. 12), bestimmt die in den Entscheidungsgründen des Urteils als maßgeblich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung
des Gerichts die Reichweite von dessen Rechtskraft (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 unter Hinweis auf BSGE 43, 1, 3 = SozR 1500 § 131 Nr. 4 S. 5 <Rechtskraftwirkung der Verpflichtung zur Neubescheidung durch den Beschwerdeausschuss>).
Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils erfasst dabei nicht allein die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen
Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auch auf alle Rechtsauffassungen,
die das Bescheidungsurteil der Behörde bei Erlass des neuen Verwaltungsakts zur Beachtung vorschreibt (BSGE 88, 215, 225 = SozR 3-300 § 9 Nr. 1, S. 11; ebenso BVerwG 84, 157, 164 = NJW 1990, 2700, 2702). In dem Umfang der Rechtskraft des Urteils, das den Berufungsausschuss zu einer erneuten Bescheidung unter Beachtung
der Rechtserfassung des Gerichts verpflichtet, ist die gerichtliche Prüfungskompetenz im nachfolgenden Klageverfahren beschränkt
(BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-1500 § 141 Nr. 1).
Nach diesen Grundsätzen war der Antragsgegner indessen nicht gehindert, den Planungsbereich Bonn bei der Feststellung der
Versorgungslage einzubeziehen. Das SG hat nicht rechtskräftig entschieden, dass die Stadt Bonn bei den weiteren Ermittlungen außer Acht zu lassen ist. Es hat vielmehr
(nur) dargelegt, dass die reale Versorgungslage für Patienten aus Neunkirchen-Seelscheid, Troisdorf, Hennef und Lohmar nicht
hinreichend ermittelt worden sei. Dass nach der Rechtsauffassung des SG die Einbeziehung der Stadt Bonn unbeachtlich ist, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen.
(2) Das SG wird im Hauptsacheverfahren außerdem zu entscheiden haben, ob die Feststellungen des Antragsgegners zur Bedarfssituation
im Bereich der Verhaltenstherapie ausreichend valide durchgeführt wurden.
(a) Zutreffend ist der Antragsgegner dabei davon ausgegangen, dass die Feststellung der konkreten Bedarfssituation zunächst
eine Befragung der bereits niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität
erfordert, die grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs - hier Psychotherapie im Richtlinienverfahren
Verhaltenstherapie - und nicht nur auf einzelne spezielle Bereiche zu erstrecken ist (BSG, Urteil vom 28. Juni - B 6 KA 28/16 R -; vgl. bereits BSG, Urteil vom 19. März 1997 - 6 RKa 43/96 - SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S. 6).
Hierbei ist der Antragsgegner im Einklang mit der rechtskräftigen Entscheidung des SG vom 25. Januar 2019 davon ausgegangen, dass nur reale Versorgungsangebote relevant sind und auf nur potenzielle Versorgungsangebote,
die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, nicht verwiesen werden kann. Dies folgt daraus, dass Leistungserbringer (evtl.
trotz freier Kapazitäten und nicht nur wegen nicht vollständiger Erfüllung des Versorgungsauftrags) nicht zur Erbringung weiterer
Leistungen bereit (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 22/09 - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8, Rn. 32; BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R -) oder tatsächlich nicht in der Lage sein müssen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/15 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 43/14 R -).
(b) Die hiernach gebotenen Sachverhaltsermittlungen dürfen sich jedoch typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich
tätigen Vertragsärzte erschöpfen, weil die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte in starkem Maße auf deren
subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage beeinflusst werden können (BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R - Rn. 24 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. November 2008 - B 6 KA 56/07 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, Rn. 19). Die Zulassungsgremien sind deshalb gefordert, die Antworten kritisch zu würdigen und
sie zu objektivieren und zu verifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 2008 - B 6 KA 56/07 R -, SozR 4-2500 § 101 Nr. 3; BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 34/10 R -, SozR 4-2500 § 119 Nr. 1; BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R - m.w.N.); auf jeden Fall sind die Aussagen der befragten Ärzte nicht ohne Weiteres als Entscheidungsgrundlage ausreichend
(BSG, Urteil vom 5. November 2008 - B 6 KA 56/07 R - BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, Rn. 19). Wenngleich sich insoweit nach gegenwärtiger Beurteilung beachtliche Defizite nicht aufdrängen,
bedarf es einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ob die Feststellungen des Antragsgegners diesen Anforderungen
genügen.
(3) Dass die von dem Antragsgegner getroffenen Feststellungen zum konkreten Umfang der Kostenerstattungen für psychotherapeutische
Leistungen durch Krankenkassen im Wege des §
13 Abs.
3 SGB V den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den dieser folgenden Beurteilung des SG Köln in der Entscheidung
vom 25. Januar 2019 genügen, ist ebenfalls nicht offensichtlich. Das SG hat im Rahmen der rechtskräftigen Verpflichtung zur Neubescheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahl bzw. der
Anteil der im Wege der Kostenerstattung nach §
13 Abs.
3 SGB V von den Krankenkassen übernommenen Therapien wichtige Hinweise auf die tatsächliche Versorgungslage bieten. Aus diesem Grund
sind die Zulassungsgremien deshalb regelmäßig gehalten, im Rahmen der Feststellung der tatsächlichen Versorgungslage Ermittlungen
dazu anzustellen, in welchem Umfang die Krankenkassen gegenüber Psychotherapeuten mit Sitz im Planungsbereich bzw. in der
maßgeblichen Region Kosten für Behandlungen im jeweiligen Richtlinienverfahren nach §
13 Abs.
3 SGB V erstatten (BSG, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R -). Das SG hat diesen Vorgaben folgend angenommen, dass die dem Beschluss vom 21. September 2016 zugrunde liegenden Feststellungen unzureichend
waren und dem Antragsgegner rechtskräftig aufgegeben, im Rahmen der Neubescheidung die für den Bereich Verhaltenstherapie
in den zu versorgenden Regionen nachzuholen. Inwieweit die Neubescheidung vom 27. November 2019 diesen Vorgaben genügt, muss
ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4. Ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 27. November 2019 besteht
derzeit nicht <hierzu a)>. Auch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung
lässt sich - jedenfalls derzeit - ebenso wenig feststellen <hierzu b)>.
a) Ein öffentliches Interesse zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des §
97 Abs.
4 SGB V verlangt mehr als das für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Interesse. Notwendig ist ein zusätzliches öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst
für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L
10 B 19/03 BA ER -, juris). Es bedarf einer Darlegung, weshalb eine Vollziehung bereits vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung
der Entscheidung geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris). Betrifft die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Sonderbedarfszulassung, ist das bereits vorhandene
Versorgungsangebot in den Blick zu nehmen. Im öffentlichen Interesse erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung danach
geboten, wenn sich auch unter Berücksichtigung aller Versorgungsangebote eine Versorgungslücke nicht einmal für eine Übergangszeit
zwischen der Zulassungsentscheidung und dem Eintritt der Bestandskraft überbrücken lässt (so auch LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 19. Mai 2016 - L 7 LA 51/15 B ER - juris, Rn. 6). Für ein Versorgungsdefizit von derartigem Gewicht fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an Anhaltspunkten.
Gegen eine Versorgungslücke spricht - worauf die Beigeladene zu 5) zutreffend hingewiesen hat - die vorhandene infrastrukturelle
Anbindung der Stadt Siegburg an das (überversorgte) Planungsgebiet Bonn. Es ist insbesondere weder erkennbar noch glaubhaft
gemacht, dass etwaigen Versicherten mit einem dringenden psychotherapeutischen Versorgungsbedarf während der Übergangszeit
bis zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 27. November 2019 dringend notwendige Behandlungen
vorenthalten bleiben. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgenommene Behandlungsfälle bei fehlender Anordnung der sofortigen
Vollziehung abzubrechen sind. Ein solches Szenario ist auch deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin selbst auf die umfangreichen
Genehmigungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach §
13 Abs.
3 SGB V hingewiesen hat. Soweit die Antragstellerin zur Begründung einer - auch nur in diesem Sinne qualifizierten - "angespannten"
Versorgungssituation auf die "Entwicklung der Patientenzahl" verweist (Schriftsatz vom 16. November 2020) und hierzu eine
Warteliste mit 14 Personen angibt, folgt jedenfalls für das vorliegende Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht, dass eine
Versorgung dieser Personen durch andere Leistungserbringer mit der Folge einer Versorgungslücke für eine Übergangszeit bis
zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen ist.
b) Dem Senat ist bewusst, dass in Fällen einer Drittanfechtung nicht allein auf das fehlende öffentliche Interesse nach §
97 Abs.
4 SGB V abzustellen ist, da diese Vorschrift auf andere Konfliktlagen zugeschnitten und auf die Konstellation einer Drittanfechtung
weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 BvR 1571/00 - juris, Rn. 8, SozR 3-1500 § 97 Nr. 5). Soweit ein Dritter - wie hier die Beigeladene zu 5) als rechtsmittelbefugte kassenärztliche
Vereinigung - im Klageverfahren geltend macht, durch den gegenüber dem Begünstigten erlassenen Verwaltungsakt beschwert zu
sein, ist für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich, ob die sofortige Vollziehung geboten ist, um den Eintritt schwerer
und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für den Begünstigten zu vermeiden, oder ob den Belangen des anfechtenden
Dritten der Vorrang gebührt (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 BvR 1571/00 - juris, Rn. 8, SozR 3-1500 § 97 Nr. 5). Innerhalb dieses Abwägungsprozesses ist zwar auch Raum für die Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 BvR 1571/00 -, SozR 3-1500 § 97 Nr. 5). Die gerichtliche Vollziehungsanordnung oder -aussetzung ist jedoch nicht an das Vorliegen eines
öffentlichen Interesses gebunden, sondern kann auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten erfolgen, insbesondere wenn
dieser von der ihm zugebilligten Gebrauch machen kann, wenn er kein Hauptsacheverfahren abwarten muss (Pawlita, in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB V, 4. Aufl. 2020, §
97 Rn. 126 mit weiteren Nachweisen).
Solche überwiegenden Interessen der Antragstellerin sind indessen nicht glaubhaft gemacht. Anders als in Nachbesetzungsfällen,
in denen die Aussichten, den Praxisanteil verwerten zu können, mit jedem Monat, in dem die zur Nachbesetzung erforderliche
Zulassung in der Schwebe bleibt, sinken, was ein überwiegendes Vollzugsinteresse begründen kann (BSG, Urteil vom 5. November 2003 - B 6 KA 11/03 R -; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 - L 11 KA 62/18 B ER -), ist ein solches im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So ist etwa nicht ersichtlich, dass Investitionen von erheblicher
wirtschaftlicher Tragweite getätigt wurden, die nur im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung finanzierbar sind. Der
lediglich pauschale Hinweis der Antragstellerin, der Verdienstausfall sei erheblich, rechtfertigt jedenfalls - auch eingedenk
der Gesamtdauer des Zulassungsverfahrens - ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin nicht. Es ist auch nicht dargelegt,
dass etwaige persönliche Vertrauensbeziehungen zwischen der Antragstellerin und ihren Patienten ohne die begehrte gerichtliche
Vollziehungsanordnung gefährdet werden.
Die Kostenentscheidung folgt §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Da die Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie 6) und 7) keinen Sachantrag gestellt haben, sind diese weder an den Kosten des Verfahrens
nicht zu beteiligen (§
154 Abs.
3 VwGO), noch entspräche es der Billigkeit, deren Kosten für erstattungsfähig zu erachten (§
162 Abs.
3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §
197a SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei Zulassungsstreitigkeiten sind für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich die Einnahmen maßgeblich, die bei erlangter
Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb der nächsten drei Jahre unter Abzug der Praxiskosten zu erzielen sind
(Frehse, in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Auflage, § 21 Rn. 172f). Zeitlicher Bemessungsfaktor für den
Streitwert im Beschwerdeverfahren ist "ein Jahr" (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 11 KA 30/17 B ER -, m.w.N.).
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Beigeladenen zu 5) in dem vor dem SG Köln unter dem Az. S 26 KA 16/16 anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren belief sich der Jahresumsatz/Honorar der Psychologischen Psychotherapeuten im Jahr
2017 auf 94.711,60 €. Die Betriebskosten der Psychologischen Psychotherapeuten waren mit 39,5% vom Honorar zu beziffern (Schreiben
vom 21. Juni 2017). Mangels abweichender Anhaltspunkte hält es der Senat für das vorläufige Rechtsschutzverfahren für sachgerecht,
an diese Werte anzuknüpfen. Hiernach beläuft sich der Streitwert auf 57.300,52 € (94.711,60 € abzgl. 35% Betriebskosten x
ein Jahr).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).