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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2019 - 11 KR 442/18
Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nach vertragsärztlicher Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung Nichtanwendbarkeit von Standardtherapien nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes
Es ist auch dann von fehlenden Behandlungsalternativen im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V auszugehen, wenn im konkreten Fall zwar abstrakt noch andere dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen in Erwägung gezogen werden können, der behandelnde Vertragsarzt im konkreten Fall aber zu der begründeten Einschätzung kommt, dass diese anderen Maßnahmen unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen können. Erforderlich ist insoweit eine Beurteilung des behandelnden Arztes unter Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Therapieversuche, konkret zu erwartenden Nebenwirkungen der Standardtherapie und Nebenwirkungen der Cannabinoidtherapie.
Normenkette:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b
Vorinstanzen: SG Köln 18.06.2018 S 17 KR 893/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2018 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, den Antragsteller mit Cannabis bzw. Cannabinoiden nach Maßgabe vertragsärztlicher Verordnungen zu versorgen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

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