Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beigeladenen noch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Monat Januar 2017.
Der im Jahr 1979 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt seit 2007 eine 80 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der L-Str. 1 in
Bad Oeynhausen. Die zu zahlende Bruttokaltmiete belief sich im Januar 2017 auf 420 € (320 € Grundmiete, 100 € Betriebskosten).
Für die mit Strom beheizte Wohnung fiel ein monatlicher Abschlag (einschließlich Haushaltsstrom) von 256 € an. Die Wohnung
verfügt über einen Kabelanschluss, für den laut Mietvertrag eine monatliche Nutzungsgebühr von 7 € anfällt. Die entsprechende
Vereinbarung ist unabhängig vom Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendervierteljahres kündbar.
Der Kläger erhielt von der Beklagten seit August 2014 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Entsprechende Leistungen bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 23.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.03.2017 auch für den Monat Januar 2017. Dabei berücksichtigte sie Bedarfe für Unterkunft i.H.v. 337 € (Bruttokaltmiete)
und Heizung i.H.v. 256 €. Der seitens der Beklagten gewährte Betrag für die festgesetzte Bruttokaltmiete i.H.v. 337 € ergab
sich aus dem vom beigeladenen Kreis Minden-Lübbecke in Auftrag gegebenen "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft
2014" (Stand: April 2016) in der Fassung der "Fortschreibung des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014"
(Bericht 2017), das die Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgenden:
A & K) erstellt hatte und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Am 27.04.2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und die Berücksichtigung der tatsächlich zu zahlenden
Bruttokaltmiete nach dem SGB XII bzw. SGB II ab Januar 2017 begehrt. Das Konzept von A & K genüge nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein sog. "schlüssiges"
Konzept stelle. Insbesondere sei die darin vorgenommene Bildung von Mietkategorien innerhalb des als Vergleichsraum zugrunde
gelegten Kreises Minden-Lübbecke (sog. "Clusteranalyse") methodisch bedenklich. Abgesehen davon orientiere sich die Zusammenfassung
der kreisangehörigen Städte Lübbecke und Bad Oeynhausen in einem Wohnungsmarkttyp nicht an den tatsächlichen Verhältnissen,
sondern an der politischen Grenze des Kreisgebietes. Bad Oeynhausen bilde vielmehr mit der Stadt Löhne (Kreis Herford) eine
städtebauliche Einheit. Darüber hinaus seien die von A & K verwendeten Daten weder ordnungsgemäß erhoben noch zutreffend ausgewertet
worden. Ferner lasse das Konzept unberücksichtigt, dass Bad Oeynhausen touristisch anziehend sei. Vermutlich werde ein nicht
geringer Anteil an kleineren bzw. mittleren Wohnungen an Kurgäste und deren Familien oder als Ferienwohnungen vermietet und
sei daher nicht langfristig vermietbar. Im Übrigen stehe in Bad Oeynhausen keine Wohnung zur Verfügung, die zu der von der
Beklagten angesetzten Bruttokaltmiete von maximal 337 € angemietet werden könne. Die Beklagte habe auch keine entsprechende
Wohnung benannt. Der Kläger hat ergänzend eine Stellungnahme von A & K vom 04.05.2016 (erstellt in einem beim Sozialgericht
Detmold unter dem Az. S 19 AS 383/15 anhängig gewesenen Klageverfahren) vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 29.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2017 abzuändern und ihm höhere Leistungen für
den Zeitraum ab Januar 2017 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der als Träger von Leistungen nach dem SGB II Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich ebenfalls nicht zur Sache geäußert.
Das Sozialgericht hat zur Klärung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in einem dort anhängig gewesenen weiteren Klageverfahren
(S 2 SO 70/15), das einen anderen Leistungszeitraum betraf, Sachverständigengutachten von dem Internisten und Sozialmediziner
Dr. A sowie dem Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten H nebst testpsychologischer Zusatzbegutachtung durch die Diplom-Psychologin
J eingeholt. Diese haben den Kläger in ihren Gutachten vom 20.01. und 03.02.2017 (u.a.) seit August 2014 für fähig erachtet,
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter diversen qualitativen Leistungseinschränkungen unter den
üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr pro Tag zu verrichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Gutachten Bezug genommen.
Durch Urteil vom 13.02.2018 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und den Beigeladenen
unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Januar 2017 zu gewähren. Der Beigeladene, nicht hingegen die Beklagte, sei
für die Leistungserbringung sachlich zuständig; denn der Kläger sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verfahren
S 2 SO 70/15 erwerbsfähig und gehöre daher zu dem vom SGB II erfassten Personenkreis. Die Bedarfsberechnung der Beklagten sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die zugrunde gelegte
Bruttokaltmiete sei mit monatlich 337 € zutreffend festgesetzt worden. Das Konzept von A & K sei schlüssig. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das am 26.02.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.2018 Berufung eingelegt und zunächst weiterhin höhere Leistungen
nach dem SGB II oder SGB XII ab Januar 2017 geltend gemacht.
Durch Bescheid vom 30.05.2018 hat der Beigeladene dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2018 bewilligt und einen Nachzahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 51 € errechnet,
den er im Juni 2018 zur Auszahlung brachte. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Leistungen in Höhe der von der Beklagten
bereits erbrachten Leistungen nach dem SGB XII nicht erneut zur Auszahlung gebracht, sondern der Beklagten erstattet würden. Bei der Bemessung der Leistungen für Unterkunftskosten
berücksichtigte der Beigeladene für Januar 2017 neben den tatsächlichen Heizkosten von 256 € nunmehr eine aus seiner Sicht
angemessene Bruttokaltmiete von 340 € (anstelle der von der Beklagten noch angesetzten von 337 €). Zugrunde lag ein "Konzept
zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 und Fortschreibung 2016 - Korrekturbericht nach Neuausrichtung der Vergleichsräume"
(Stand: November 2019), das A & K unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R (u.a.) erstellt hatte. Darin ist der Kreis Minden-Lübbecke in drei Vergleichsräume aufgeteilt (Westkreis, Ostkreis sowie
die Stadt Minden); auf den Korrekturbericht wird im Übrigen Bezug genommen. Gegen den Bescheid des Beigeladenen hat der Kläger
am 15.06.2018 Widerspruch und beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Der Kläger meint nunmehr, auch der Beigeladene habe die Leistungen für Kosten der Unterkunft unzutreffend berechnet. Das überarbeitete
Konzept von A & K aus 2019 beruhe ebenfalls nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der darin neu gebildete Vergleichsraum Ostkreis, zu dem neben Bad Oeynhausen (dem Wohnort des Klägers) die Städte Porta Westfalica,
Petershagen und Hille gehörten, sei nicht sachgerecht. Die vorgenommene Orientierung an den vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt-
und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) gebildeten raumordnerischen Planungsregionen (sog.
Mittelbereiche) entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sie sei zudem nicht konsequent durchgehalten; denn die Kommune
Hille sei kein Mittelbereich im Sinne des BBSR. Die zum Ostkreis zusammengefassten Kommunen bildeten auch keinen homogenen
Lebens- und Wohnbereich. Es gebe deutliche Unterschiede in der Höhe der Mieten (vgl. den Bericht des Gutachterausschusses
für Grundstückswerte des Kreises Minden-Lübbecke für das Jahr 2019), der Bodenpreise und -richtwerte. So seien die Bodenpreise
in Bad Oeynhausen im regionalen Vergleich mit Abstand die höchsten, die dortigen Bodenrichtwerte im Vergleich zu den übrigen
Kommunen im Kreis Minden-Lübbecke exorbitant höher. Auch wiesen die zusammengefassten Kommunen keine gemeinsame Infrastruktur
und verkehrstechnische Verbundenheit auf. Insbesondere der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) biete zwischen den Kommunen
nur sehr eingeschränkt Dienste an. Bad Oeynhausen bilde vielmehr - wenn nicht schon für sich - jedenfalls mit der Nachbarstadt
Löhne (Kreis Herford) eine städtebauliche Einheit und damit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich. Abgesehen davon sei (schon
auf der sog. Nachfrageseite) zu berücksichtigen, dass in Bad Oeynhausen als Kurort anteilig mehr ältere Einwohner (65 Jahre
und älter) als im Kreis Minden-Lübbecke und in Nordrhein-Westfalen wohnten, und dies zudem häufiger in Ein-Personen-Haushalten.
Ferner bestehe dort wegen der vielen Rehabilitationskliniken und des touristischen Charakters der Stadt eine besondere Nachfrage.
Schließlich habe A & K in dem Korrekturbericht aus 2019 nicht auf die Daten zurückgreifen dürfen, die dem ursprünglichen Konzept
zugrunde gelegen hätten. Dass die damalige Datenerhebung wissenschaftlichen Ansprüchen genüge, werde mit Nichtwissen bestritten.
Insofern verweist der Kläger ergänzend auf einen Aufsatz der Rechtsanwältin N T "Keine schlüssigen Konzepte durch Analyse
und Konzepte" vom 04.06.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Liege aber nach wie vor kein schlüssiges Konzept zur
Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten vor, so sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Tabellenwerte
zu § 12 Wohngeldgesetz i.d.F. ab Januar 2016 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v.H. zurückzugreifen. Danach sei (ausgehend von der Mietstufe
II für Bad Oeynhausen) eine Bruttokaltmiete von 386,10 € (351 € + 35,10 € Sicherheitszuschlag) zu berücksichtigen. Ihm seien
daher weitere Leistungen i.H.v. monatlich 46,10 € (= 386,10 € abzüglich vom Beigeladenen zuerkannter 340 €) zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beigeladene verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von August bis Dezember 2014
Leistungen für Kosten der Unterkunft nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags nachzuzahlen. Für die Jahre 2015 und 2016 sowie die Monate Februar 2017
bis Dezember 2018, die (teilweise) Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten waren, haben sich die
Beteiligten dem Ausgang des hiesigen Verfahrens unterworfen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2018 zu ändern und den Beigeladenen unter Änderung seines Bescheides vom 30.05.2018
zu verurteilen, ihm für den Monat Januar 2017 weitere 46,10 € als Leistung nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er meint, das überarbeitete Konzept des Unternehmens A & K aus 2019 sei schlüssig. Der darin (neben dem Westkreis und der
Stadt Minden) gebildete Vergleichsraum Ostkreis stelle einen homogenen Lebens- und Wohnbereich dar. Unterschiedlichen Mietniveaus
in den Gemeinden der Vergleichsräume des Kreises Minden-Lübbecke stünden dem nicht entgegen. In der Stadt Berlin, die das
Bundessozialgericht als zulässigen Vergleichsraum angesehen habe, variierten die Durchschnittsmieten in den einzelnen Bezirken
sogar zwischen ca. 7 € und 13 € und damit deutlich mehr als insbesondere zwischen den zum Ostkreis gehörenden Kommunen. Der
Korrekturbericht von A & K aus November 2019 ergebe für den Vergleichsraum Ostkreis eine sozialhilferechtlich angemessene
Miete von maximal 321 €, mithin sogar weniger als dem Kläger zuerkannt. In den zugehörigen Kommunen sei (u.a.) im Jahr 2017
auch eine ausreichende Anzahl von Wohnungen (mindestens 41 v.H.) vorhanden gewesen, die zu der vom Beigeladenen zugrunde gelegten
Angemessenheitsgrenze (Bruttokaltmiete von maximal 330 €) hätten angemietet werden können. Der Beigeladene legt ergänzend
u.a. eine Stellungnahme von A & K vom 31.03.2020 aus einem beim Sozialgericht Detmold anhängig gewesenen Klageverfahren S
9 AS 464/18 vor; auf diese wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vorgänge
(Verwaltungsakten der Beklagten, Auszüge aus den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A) Die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt (unter Rücknahme seiner Berufung bzw. Klage im Übrigen; §
156 Abs.
1 Satz 1, §
102 Abs.
1 SGG) lediglich noch weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2017 i.H.v. 46,10 € von dem
Beigeladenen begehrt, ist unbegründet. Die gegen den Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 gerichtete Klage hat ebenfalls
keinen Erfolg.
I.1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG statthaft; denn im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (vgl. zu dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt Keller in Meyer-Ladewig
u.a.,
SGG, 13. Auflage 2020, §
144 Rn. 19 m.w.N.) waren Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Das Sozialgericht hatte dem Kläger höhere Leistungen für
Kosten der Unterkunft - zukunftsoffen - für die Zeit ab Januar 2017 versagt, und der Kläger hat sein Klageziel mit der Berufung
(zunächst) vollumfänglich weiterverfolgt.
2. Die gegen den Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 gerichtete, als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4, §
56 SGG) statthafte Klage ist ebenfalls zulässig.
a) Der (erst nach Berufungseinlegung erlassene) Bescheid vom 30.05.2018, mit dem der Beigeladene dem Kläger für die Zeit von
August 2014 bis Dezember 2018 Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, ist in entsprechender Anwendung des §
96 Abs.
1 SGG (i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG) in das Verfahren einbezogen, soweit er den Leistungsmonat Januar 2017 betrifft. Der Senat hat insoweit - im Rahmen des anhängigen
Berufungsverfahrens - erstinstanzlich über die Klage des Klägers zu entscheiden (vgl. zur erstinstanzlichen Entscheidung über
einen im Berufungsverfahren ergangenen Bescheid Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 96 Rn. 7; ferner BSG, Urteil vom 25.05.1972 - 5 RKn 61/68 Rn. 99). §
96 Abs.
1 SGG ist zwar nicht unmittelbar, jedoch entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann
Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt
abändert oder ersetzt.
aa) Es handelt sich bei dem Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X, nicht hingegen um einen nur vorläufig erlassenen Ausführungsbescheid, der nicht von §
96 Abs.
1 SGG erfasst wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R Rn. 12). Zwar hat der Beigeladene den Bewilligungsbescheid vom 30.05.2018 im Nachgang
zur erstinstanzlichen Entscheidung und mit Rücksicht auf deren Inhalt erlassen. Ein bloßer Ausführungsbescheid (ohne eigenständigen
Regelungsgehalt und damit ohne Verwaltungsaktqualität) liegt aber nur dann vor, wenn die Behörde lediglich eine vorläufige,
vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abhängige Regelung treffen will. Dies ist hier nicht der Fall. Aus Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 28/16 R Rn. 37 m.w.N.) enthält der Bescheid vom 30.05.2018 keinerlei Hinweis darauf, dass der Beigeladene nur eine vorläufige Regelung
bis zum Abschluss des Berufungs- bzw. eines ggf. nachfolgenden Revisionsverfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung
treffen wollte. Es handelt sich vielmehr um eine neue und endgültige, vom Ausgang des Berufungsverfahrens unabhängige Regelung.
bb) Der Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 ändert oder ersetzt die ursprünglich angefochtenen Bescheide der Beklagten
i.S.v. §
96 Abs.
1 SGG zwar nicht. Abändern oder ersetzen kann einen Verwaltungsakt nur derjenige Leistungsträger, der den im Streit befindlichen
Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. zur grundsätzlich notwendigen Identität der Behörde u.a. Schmidt, a.a.O. § 96 Rn. 6; ferner BSG, Urteil vom 25.05.1972 - 5 RKn 61/68 Rn. 99). Dies war hier die Beklagte, nicht hingegen der Beigeladene. Ist allerdings - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsträger,
der den neuen Verwaltungsakt erlassen hat, nach §
75 Abs.
2 SGG beigeladen, so kann er nach §
75 Abs.
5 SGG auch verurteilt werden. Er wird also kraft Gesetzes - gleichsam hilfsweise - wie ein Beklagter behandelt. Sinn und Zweck
des §
75 Abs.
5 SGG gebieten es daher, einen von ihm im Verlauf des Verfahrens erlassenen Bescheid in entsprechender Anwendung des §
96 SGG kraft Gesetzes in das Verfahren einzubeziehen. Der mit §
75 Abs.
5 SGG verfolgte Zweck, den beigeladenen Leistungsträger verurteilen zu können, würde vereitelt, wenn ein solcher Verwaltungsakt
nicht in jenem Verfahren überprüft werden könnte (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 25.05.1971, a.a.O.; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 21.09.2017 - L 4 AS 53/17 Rn. 26). Vielmehr muss dessen Verurteilung erst recht möglich sein, wenn er im Verlauf des Verfahrens einen Verwaltungsakt
erlässt.
cc) Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des §
96 Abs.
1 SGG zum 01.04.2008 (a.A. Schmidt, a.a.O. §
96 Rn. 6 und 1). Danach soll die Neufassung mit dem Zusatz "nur dann" zwar sicherstellen, dass die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts
- entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung der Norm - künftig nur noch möglich ist, wenn ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung
durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert wird (BT-Drs. 16/7716, S. 18 ff. <19>). Dass damit eine entsprechende
Anwendung des §
96 Abs.
1 SGG ausnahmslos (so aber Schmidt, a.a.O. Rn. 6), insbesondere auch bei Erlass eines Verwaltungsakts durch einen notwendig Beigeladenen
im Verlauf des Streitverfahrens, entfallen sollte, lässt sich der Gesetzesbegründung jedoch nicht entnehmen.
(1) Der Gesetzgeber wollte mit der zum 01.04.2008 erfolgten Neufassung vielmehr offensichtlich allein einer zuvor extensiven
Auslegung des §
96 SGG in der Rechtsprechung Rechnung tragen. Diese bezog einen neuen Verwaltungsakt zum Teil schon dann in entsprechender Anwendung
des §
96 SGG in das Verfahren ein, wenn dieser mit dem anhängigen Streitgegenstand nur in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang
stand (vgl. BT-Drs., a.a.O. S. 19). Der Gesetzgeber folgte mit der Neufassung der damals "neuen" Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
die den Anwendungsbereich der Norm wieder einschränkte (vgl. BT-Drs., a.a.O.). Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeitnah
vor Inkrafttreten der Neufassung des §
96 Abs.
1 SGG (zum 01.04.2008) zu der Frage, ob ein Verwaltungsakt eines nach §
75 Abs.
2 SGG Beigeladenen in entsprechender Anwendung des §
96 Abs.
1 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen wird, ist jedoch nicht ersichtlich.
(2) Bezöge man neue Bescheide eines Beigeladenen nicht entsprechend §
96 Abs.
1 SGG in das Verfahren ein, würde zudem nicht nur der Zweck des §
75 Abs.
5 SGG vereitelt, den beigeladenen Leistungsträger noch in dem gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt bereits anhängigen Verfahren
verurteilen zu können, und dies sogar dann, wenn der Beigeladene weder eine Entscheidung über den streitigen Anspruch getroffen
hat noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Auch der Zweck des §
96 SGG selbst gebietet es, einen vom Beigeladenen erlassenen Verwaltungsakt entsprechend §
96 Abs.
1 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Die Vorschrift soll zum einen eine schnelle, erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis
in einem Verfahren ermöglichen, zum anderen divergierende Entscheidungen vermeiden und schließlich den Kläger vor Rechtsnachteilen
schützen, die ihm daraus erwachsen, dass er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf rechtliche Schritte gegen weitere
Verwaltungsakte unterlässt (BT-Drs. 16/7716 S. 19).
(3) Zuzugeben ist zwar, dass die Einbeziehung des Bescheides des Beigeladenen vom 30.05.2018 unter Außerachtlassung des in
der mündlichen Verhandlung geschlossenen Unterwerfungsvergleichs keine erschöpfende Entscheidung über sämtliche zwischen den
Beteiligten streitigen Anspruchszeiträume (von August 2014 bis Dezember 2018) ermöglicht hätte. Denn jener Bescheid wird lediglich
insofern Gegenstand des Klageverfahrens, als er die angefochtenen Bescheide der Beklagten ersetzt. Da diese - soweit sie im
Berufungsverfahren noch angefochten sind - lediglich die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2017 betreffen (s.o.),
wird also auch der Bescheid des Beigeladenen nur für jenen Kalendermonat in das Verfahren einbezogen und das "konkrete" Streitverhältnis
erschöpfend geregelt, ohne dass es einer weiteren erstinstanzlichen Entscheidung durch das Sozialgericht und der erneuten
Inanspruchnahme des Instanzenzugs bedarf. Eine Beschränkung der Verfahrenseinbeziehung neuer Bescheide allein auf den streitgegenständlichen
Leistungszeitraum lässt sich aber auch bei unmittelbarer Anwendung des §
96 SGG nicht vermeiden, wenn zwischen den Beteiligten - wie ursprünglich hier - in mehreren Streitverfahren verschiedene Leistungszeiträume
streitbefangen sind; sie ist also Folge der Anwendung als solcher, nicht speziell der entsprechenden Anwendung des §
96 SGG auf Verwaltungsakte eines notwendig Beigeladenen.
b) Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den (somit analog §
96 SGG in das Verfahren einbezogenen) Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 steht nicht entgegen, dass das Widerspruchsverfahren
bislang nicht durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen ist (vgl. §
78 SGG). Ein nach §
75 Abs.
2 Alt. 2
SGG notwendig Beigeladener kann nach §
75 Abs.
5 SGG auch ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verurteilt werden. Das gilt jedenfalls, soweit es (wie hier)
um die Verurteilung zu einer Leistung geht (Schmidt, a.a.O. § 75 Rn. 18b m.w.N.).
c) Der Bescheid des Beigeladenen ist auch noch nicht bestandskräftig geworden (vgl. Schmidt, a.a.O. § 75 Rn. 18b m.w.N. zur
nicht möglichen Verurteilung des Beigeladenen, wenn dieser den Anspruch durch bindenden Verwaltungsakt abgelehnt hat). Denn
der Kläger hat am 15.06.2018 fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2018 eingelegt, ohne dass der Beigeladene
bisher über diesen entschieden hat. Dass der Kläger gegen den Bescheid zudem Klage erhoben hat, ist unschädlich. Da jener
Bescheid bereits kraft Gesetzes in entsprechender Anwendung des §
96 SGG Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden war, steht die anderweitige Rechtshängigkeit in jenem Verfahren einer Entscheidung
des Senats über diesen nicht entgegen. Die Wirkungen des §
96 Abs.
1 SGG sind nicht disponibel.
II. Berufung und Klage sind jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein
noch weiterverfolgte Klage gegen den Beigeladenen zu Recht abgewiesen. Dessen Bescheid vom 30.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht gemäß §
54 Abs.
2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger kann vom Beigeladenen für den Monat Januar 2017 keine weiteren Leistungen für Kosten der Unterkunft
und Heizung i.H.v. 46,10 € beanspruchen, auf die er sein Begehren im Widerspruchs- und Streitverfahren beschränkt hat (vgl.
zur Zulässigkeit einer Beschränkung auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II u.a. BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R Rn. 9 m.w.N.).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 19, 22 SGB II, letzterer in der Fassung vom 06.08.2016 bis zum 24.07.2017. In Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume
ist das damals geltende Recht anzuwenden (sog. Geltungszeitraumprinzip; vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 15 m.w.N.).
1. Der Beigeladene, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Kläger - durchgehend und auch im Januar 2017 - gewöhnlich aufhielt,
ist als kommunal zugelassener Träger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 1 Kommunal-Zulassungsverordnung i.d.F. vom 29.05.2017) örtlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und im Wege der Funktionsnachfolge auch für die rückwirkende Leistungserbringung sachlich zuständig (vgl. § 1 der Satzung über die Rücknahme der Delegation von Aufgaben nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 18.12.2017 <in Kraft ab 01.01.2018> i.V.m. § 4 Nr. 2 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 17.12.2012). Im Übrigen war der Beigeladene schon nach § 1 Abs. 3 der (Delegations)Satzung vom
17.12.2012 befugt, im Einzelfall selbst tätig zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen ihm und dem nach § 1 Abs. 1 der
Satzung (eigentlich) zuständigen Träger Streit über die Zuständigkeit bestand (vgl. dazu § 3 der Delegationssatzung), sind
nicht ersichtlich.
2. Der Kläger war im Januar 2017 dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt. Er hielt sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland auf (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und war nicht in der Lage, seinen Grundsicherungsbedarf selbst sicherzustellen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II); denn er verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrags nach § 12 Abs. 2 SGB II i.d.F. von April 2011 bis Dezember 2021). Zu Recht unstreitig geworden ist zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren
ferner, dass der Kläger, der die Altersgrenze des § 7a SGB II seinerzeit noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war. Der Senat folgt insofern den Feststellungen des Internisten Dr. A
sowie des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rehabilitationswesen H, die den Kläger auf Veranlassung
des Sozialgerichts in dem dort unter dem Aktenzeichen S 2 SO 70/15 anhängig gewesenen Klageverfahren begutachtet haben. Die
Sachverständigen sind in ihren Gutachten vom 20.01. und 03.02.2017 unter Berücksichtigung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens
der Diplom-Psychologin J zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger (u.a.) seit August 2014 fortlaufend körperlich leichte
bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
sechs Stunden und mehr pro Tag verrichten kann. Zu vermeiden sind danach lediglich häufige Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten, unter Zeitdruck oder sonstigem Stress, in Wechsel- und Nachtschicht sowie mit mehr als zeitweiser Einwirkung
von Nässe, Kälte, Zugluft Hitze, Staub, Gas, Dampf oder Rauch und häufigem Temperaturwechsel. Zweifel an der Richtigkeit der
Leistungsbeurteilung bestehen nicht und wurden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Die Ärzte haben ihre Gutachten
jeweils nach sorgfältiger Untersuchung des Klägers und eingehender Anamnese erstattet und dabei sämtliche vorliegenden Arzt-
und Befundberichte ausgewertet. Die Feststellung der quantitativen und qualitativen Funktionseinschränkungen wurde eingehend
und überzeugend begründet; die Einschränkungen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Gesundheitsstörungen (schlafbezogene
Atemregulationsstörung, Schläfrigkeit unklarer Ursache, Bluthochdruck, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 sowie wiederkehrende
Entzündung der Magenschleimhaut) schlüssig und nachvollziehbar.
3. Jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers hat der Beigeladene in dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 für Januar 2017
- neben den in tatsächlicher Höhe anerkannten Heizkosten - lediglich eine Bruttokaltmiete von 340 € zugrunde gelegt (die in
Höhe der von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen von 337 € als erfüllt gilt; § 107 Abs. 1 SGB X). Leistungen für Kosten der Unterkunft von mehr als 340 € kann der Kläger nicht beanspruchen.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für sechs Monate (Satz 3).
a) Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen
(st. Rspr.; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 Rn. 17). Diese beliefen sich für den Kläger im Januar 2017 (neben den anerkannten Heizkosten) auf monatlich 420 € (320 €
Kaltmiete, 100 € Betriebskosten).
Nicht zu beanstanden ist, dass der Beigeladene die monatliche Nutzungsgebühr für den Kabelanschluss i.H.v. 7 € nicht als tatsächliche
Aufwendungen der Unterkunft bedarfserhöhend berücksichtigt hat. Tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten,
auch die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren, sind grundsätzlich nur dann erstattungsfähig,
wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R Rn. 19). Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten "freiwillig", etwa um einen bestimmten besseren Standard zu erhalten,
handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (BSG, a.a.O.). So liegt es hier indes nicht. Zwar war die Nutzungsgebühr in einer Anlage zum Mietvertrag der schon seit 2007 vom
Kläger bewohnten Mietwohnung vereinbart worden. Der Kläger konnte die entsprechende Vereinbarung jedoch unabhängig von dem
Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Gebühr fiel daher in dem
hier streitigen Zeitraum (und schon lange zuvor) "freiwillig" an.
b) Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. zum unbestimmten Rechtsbegriff
der "Angemessenheit", der gerichtlich voll überprüfbar ist, u.a. BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 18), hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe nur BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 23 ff. m.w.N.) in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die
Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete
(= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick
auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen
Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis")
in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1.) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n)
Person(en), (2.) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3.) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine
nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4.) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
aa) Ausgehend hiervon beträgt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für den in Nordrhein-Westfalen alleinlebenden Kläger
50 qm. Seit dem 01.01.2010 ist in Nordrhein-Westfalen bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Werte der Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (MBl. NRW 2010 S. 1) zurückzugreifen, der für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche
von 50 qm (statt zuvor 45 qm) vorsieht (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R Rn. 17).
bb) Der Wohnungsstandard ist angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; dabei genügt es, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard,
das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 24), dass also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene
Mietobergrenze nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R Rn. 20).
cc) Die - mit dem Korrekturbericht von A & K aus November 2019 nachgereichte - Vergleichsraumbildung ist nicht zu beanstanden.
(1) Der Beigeladene war befugt, das ursprüngliche Konzept aus dem Jahr 2016 zu überarbeiten und neue Vergleichsräume festzulegen,
nachdem das Bundessozialgericht (u.a. BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R) eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums
anhand einer sog. Clusteranalyse zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Miete beanstandet hatte. In einem solchen Fall ist
dem SGB II-Träger Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R Rn. 28). Dass der Beigeladene der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von sich aus Rechnung getragen und die Ursprungsfassung
seines Konzepts überarbeitet hat, ist unschädlich (so im Ergebnis auch LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 Rn. 44).
(2) Der nunmehr für den Wohnort des Klägers (Bad Oeynhausen) sowie drei weitere kreisangehörige Kommunen (die Städte Petershagen
und Porta-Westfalica sowie die Gemeinde Hille) einheitlich gebildete Vergleichsraum ist schlüssig festgelegt.
Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist,
innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher
Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten
Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im
Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als
solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche
für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau
in Betracht (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R Rn. 21 ff.; ferner BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 21 ff.). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt (BSG, Urteil vom 05.08.2021, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
Soweit es das Bundessozialgericht insbesondere zur Vermeidung einer sozialen Segregation bei Großstädten für möglich erachtet
hat, dass ein Stadtgebiet insgesamt einen Vergleichsraum bildet (vgl. BSG, Urteile vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R Rn. 21 f. <München>, sowie vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R Rn. 24 <Berlin>), ist dies auf kleinere Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne Weiteres übertragbar (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R Rn. 17). Für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca. 35.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R Rn. 15 <Zweibrücken>) gilt das Gleiche. Eine kleinteiligere Unterteilung bei einem Landkreis darf nicht die angeführten
Entscheidungen zu großen Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen ggf. eher kleinteilige Vergleichsräume werden;
die Vergleichsraumbildung in einem Landkreis erfordert vielmehr eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, welche dem
Jobcenter aufgrund der zulässigen Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R Rn. 24 m.w.N.).
(a) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beigeladene die Stadt Löhne zu Recht nicht mit in den Vergleichsraum Ostkreis einbezogen.
Denn diese Kommune fällt schon nicht in das Zuständigkeitsgebiet des Beigeladenen. Nach der gesetzgeberischen Vorgabe in §
22b Abs. 1 Satz 4 SGB II (die auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anwendbar ist; s.o.) bildet grundsätzlich das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters einen Vergleichsraum, der
- je nach örtlichen Gegebenheiten - in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann (s.o. sowie BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R Rn. 23). Da der Beigeladene der zuständige SGB II-Träger (einzig) für den Kreis Minden-Lübbecke ist, ist für die Vergleichsraumbildung zunächst - allein - vom gesamten Kreisgebiet
auszugehen.
(b) Dass der Beigeladene den Kreis Minden-Lübbecke, der etwa 1.152 Quadratkilometer und etwa 310.000 Einwohner (ca. 270 Einwohner
pro Quadratkilometer; Stand: 2017, vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14) umfasst
und sich in elf kreisangehörige Gemeinden und Städte untergliedert, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - namentlich wegen
der flächenmäßigen Größe des Kreises und der Orientierung der Bevölkerung auf unterschiedliche Zentren (dazu weiter unten)
innerhalb des Kreisgebietes - in verschiedene Vergleichsräume unterteilt und dabei die Stadt Minden (neben den beiden weiteren
Vergleichsräumen West- und Ostkreis; dazu sogleich) als eigenen Vergleichsraum bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden.
(aa) Die Stadt Minden (mit ca. 80.000 Einwohnern) bildet als größte Kommune des Kreises einen räumlich einheitlichen, infrastrukturell
und insbesondere verkehrstechnisch zusammenhängenden, eigenen homogenen Lebens- und Wohnbereich, der sich vom übrigen, weitgehend
ländlich geprägten Kreisgebiet mit einigen verstreut liegenden, kleineren Gemeinden absetzt (vgl. dazu schon das Urteil des
Senats vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18).
(bb) Die Zusammenfassung der Stadt Bad Oeynhausen (als zweitgrößte Stadt des Kreises mit ca. 50.000 Einwohnern) mit den (ebenfalls
mittleren kreisangehörigen) Städten Petershagen (ca. 25.000 Einwohner) und Porta-Westfalica (ca. 35.000 Einwohner) sowie der
Gemeinde Hille (ca. 15.000 Einwohner) zum Vergleichsraum Ostkreis ist ebenfalls schlüssig. Diese Kommunen sind zueinander
räumlich in der Weise verbunden, dass sie einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
(aaa) Die genannten Kommunen befinden sich im östlichen Kreisgebiet und grenzen sämtlich (in einem Halbkreis angeordnet) unmittelbar
an die Stadt Minden an, sind also räumlich miteinander verbunden. Es handelt sich - mit Ausnahme der Gemeinde Hille (dazu
später) - sämtlich um Mittelbereiche im vom BBSR verwendeten Sinne, die auf räumlichen Verflechtungen basieren und das zu
erwartende Verhalten der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie
bei der beruflichen Mobilität abbilden. Danach orientiert sich die Bevölkerung der dem Ostkreis zugeordneten Kommunen an den
Mittelbereichen Bad Oeynhausen, Petershagen und Porta Westfalica, während die im Westkreis gelegenen Gemeinden Rahden, Stemwede,
Preußisch Oldendorf und Hüllhorst (halbsternförmig) die Mittelzentren Espelkamp und Lübbecke umschließen und sich an diesen
orientieren.
(bbb) Dass insbesondere die Gemeinde Hille, die nicht nur an die Mittelbereiche Petershagen (im Nordwesten) und Bad Oeynhausen
(im Süden), sondern auch an die Mittelbereiche Espelkamp und Lübbecke (im Westen) angrenzt, dem Vergleichsraum Ostkreis zugeordnet
wurde, unterliegt keinen Bedenken.
(aaaa) Anders als offenbar der Kläger meint, ist insofern unschädlich, dass es sich bei der Gemeinde Hille - anders als bei
den übrigen, dem Ostkreis zugehörigen Kommunen - nicht um einen Mittelbereich in dem genannten Sinne handelt. Die Erläuterungen
von A & K zum Korrekturbericht 2019 legen nachvollziehbar dar, dass aufgrund des Bestandes von weniger als 5.000 zu Mietzwecken
vermieteten Wohnungen (konkret: 1.855) in der Gemeinde Hille aus gutachterlicher Sicht nicht von einem eigenen Wohnungsmarkt
gesprochen werden kann. Eine Zusammenfassung verschiedener Gebiete kann aber bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen
Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R Rn. 22).
(bbbb) Abweichend von der Auffassung des Klägers steht der Zusammenfassung der Gemeinde Hille mit den Städten Bad Oeynhausen,
Petershagen und Porta-Westfalica zu einem Vergleichsraum Ostkreis eine etwa fehlende bzw. nicht ausreichende verkehrliche
Verbundenheit nicht entgegen.
Betrachtet man - dem ursprünglichen Konzept und dem Korrekturbericht von A & K folgend - den ÖPNV, so benötigt jedenfalls
die schnellste Verbindung vom Bahnhof Hille zu einem der Mittelzentren des Ostkreises (Porta Westfalica) mit 50 Minuten weniger
als die erwerbstätigen Pendlern zumutbaren Zeiten (vgl. §
140 Abs.
4 Satz 2
SGB III i.d.F. ab April 2012) von zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (vgl. insofern BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R Rn. 24, unter Hinweis auf die Vorgängervorschrift des §
121 Abs.
4 Satz 2
SGB III i.d.F. von Januar 2003 bis März 2012 zum Vergleichsraum des gesamten Stadtgebiets Berlin). Die beiden Mittelzentren des Westkreises
sind hingegen nur in 61 Minuten (Espelkamp) bzw. sogar 88 Minuten (Lübbecke) erreichbar; bereits dies legt eine räumliche
Zuordnung von Hille zum Ostkreis nahe.
Zudem ist die Stadt Minden - als nächst gelegenes Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums - von sämtlichen im
Ostkreis zusammengefassten Kommunen mit dem ÖPNV in maximal 65 Minuten erreichbar (vgl. das ursprüngliche Konzept und den
Korrekturbericht von A & K). Das gilt insbesondere auch für die Fahrt vom Bahnhof Hille aus (31 Minuten) sowie von Petershagen
nach Minden (51 Minuten). Zwar gehört Minden nicht zum Vergleichsraum Ostkreis. Auch ist jene Stadt kein Ballungsraum im eigentlichen
Sinne, also ein städtisches Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte wie bei einer Großstadt, in deren Umland viele Menschen wohnen
(vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 25 zur Bestimmung des Vergleichsraums unter Berücksichtigung der Nähe zu Ballungsräumen). Dennoch ist es nicht zu beanstanden,
dass A & K die verkehrliche Verbundenheit im überarbeiteten Konzept 2019 auf die Erreichbarkeit der Stadt Minden mit dem ÖPNV
vom gesamten Kreisgebiet aus in maximal 31 Minuten stützt. In einem ländlich geprägten Gebiet wie dem Kreis Minden-Lübbecke
ist auch die Nähe zu der mit Abstand größten kreisangehörigen Stadt Indiz für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich der
angrenzenden Kommunen untereinander.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Fahrzeit mit dem ÖPNV zwischen Hille (Bahnhof) und dem südlich angrenzenden Bad Oeynhausen
und zurück mit 95 Minuten pro Weg die erwerbstätigen Pendlern zumutbare Fahrzeit von insgesamt 150 Minuten überschreitet.
Die Fahrzeit zwischen Hille und dem angrenzenden (ebenfalls dem Ostkreis zugeordneten) Petershagen beträgt immerhin noch 84
Minuten pro Weg, überschreitet mithin 150 Minuten ebenfalls. Auch mag es sein, dass abendliche Verbindungen auf der Strecke
Hille/Bad Oeynhausen - wie vom Kläger vorgetragen - überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Allein die fehlende hinreichende
Erreichbarkeit des gesamten Vergleichsraums Ostkreis ist jedoch nicht geeignet, eine fehlende verkehrliche Verbundenheit zu begründen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R Rn. 26 ff.). Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19.10.2010 (a.a.O.), wonach sich von den Randlagen Berlins
aus in die innerstädtischen Bezirke der Stadt lediglich Fahrzeiten ergeben, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern nach §
121 Abs.
4 Satz 2
SGB III a.F. zugemutet werden, beziehen sich allein auf Berlin und die dortige (Nah-)Verkehrsstruktur. Sie sind daher - ebenso wie
die Verhältnisse von Großstädten im Allgemeinen - allenfalls bedingt auf den ländlichen Raum übertragbar, der im Regelfall
nicht über ein annähernd gleich gut ausgebautes ÖPNV-Netz verfügen wird (BSG, Urteil vom 05.08.2021, a.a.O.). Auch im Kreis Minden-Lübbecke spricht Einiges dafür, dass ein großer Teil der Kreisbevölkerung
den Individualverkehr nutzt; denn die durchschnittliche Pkw-Dichte lag jedenfalls Anfang 2018 im gesamten Kreis Minden-Lübbecke
bei 632 Pkw pro 1.000 Einwohner und damit deutlich über dem Wert für ganz Nordrhein-Westfalen von 555 Pkw pro 1.000 Einwohner
(vgl. die Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH für die Kreise Herford und Minden-Lübbecke,
Ziffer 4.2.3.; abrufbar unter www.mhv-info.de/2021/05/MHV_NVP2021). Ungeachtet der tatsächlichen Verkehrsstruktur im Kreis
Minden-Lübbecke könnte das alleinige Abstellen auf den ÖPNV im ländlichen Raum zudem dazu führen, dass wiederum besonders
schlecht angeschlossene Gebiete einen eigenen, sehr kleinen Vergleichsraum bilden, für den nicht ausreichend Mietdaten erhoben
werden könnten. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass solche abgelegenen Gebiete sich - ähnlich wie bei mittels einer "Clusteranalyse"
zu Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städten und Gemeinden - wie ein "Flickenteppich" über das gesamte Kreisgebiet zwischen
mit dem ÖPNV gut erreichbare Gebiete verteilen und für sich genommen keinen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere
verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 05.08.2021, a.a.O., Rn. 25 ff.).
Ohne dass es hierauf noch ankäme, wird die Ausrichtung speziell der Gemeinde Hille nach Osten und insbesondere nach Minden
im Übrigen auch durch die Pendlerverflechtungen belegt. Denn es pendeln werktäglich ca. 2.000 bis 4.000 Pendler von Hille
nach Minden, während sich die Pendlerströme von dort in die westlichen Gebiete auf weniger als 600 Personen belaufen (vgl.
Abbildung 15 unter 4.1.4 der Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH für die Kreise
Herford und Minden-Lübbecke; a.a.O.).
(cc) Zwischen den im Ostkreis zusammengefassten Kommunen bestehen überdies keine aus der Datenerhebung (zu deren Validität
und Verwertbarkeit später) ersichtlichen, deutlichen Unterschiede im Mietpreisniveau, welche eine Unterteilung des Ostkreises
in weitere Vergleichsräume erforderten.
(aaa) So betrug die Bruttokaltmiete für Bestandsmieten nach der Mietwerterhebung des Kreises Minden-Lübbecke 2014, die A &
K in dem ursprünglichen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 zugrunde gelegt hatte, in Bad Oeynhausen bei
einer Wohnungsgröße zwischen 35 und 50 qm insgesamt 6,14 €/qm, in Hille, Petershagen und Porta-Westfalica hingegen 6,58 €/qm.
Das sind (lediglich) 0,44 €/qm mehr als in Bad Oeynhausen. Bei einer Wohnungsgröße von 50 qm ergibt dies eine Differenz der
Bruttokaltmiete von 22 € (0,44 € x 50 qm); das macht einen Anteil von nur 7,2 v.H. an der Gesamtmiete einer 50 qm-Wohnung
von 307 € aus. Eine (ähnliche) Differenz von 0,45 €/qm besteht bei Wohnungen mit einer Größe von mehr als 95 qm bis 110 qm
(Bad Oeynhausen: 5,81 €/qm; in Hille, Petershagen und Porta Westfalica nur 5,36 €/qm). Bei den übrigen Wohnungen (zwischen
mehr als 65 bis unter 95 qm) belaufen sich die Unterschiede auf noch weitaus weniger (0,14 € bei mehr als 50 bis 65 qm, 0,13
€ bei mehr als 65 qm bis 80 qm und 0,9 € bei mehr als 80 bis 95 qm).
(bbb) Bei Neuvertragsmieten lag die Netto-Kaltmiete einer Wohnung zwischen 35 und 50 qm in Bad Oeynhausen bei 4,99 €/qm, in
Hille, Petershagen und Porta-Westfalica bei 5,36 €/qm und damit um nur 0,37/qm höher. Unter zusätzlicher Berücksichtigung
der kalten Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung von 1,58 €/qm (für sämtliche Städte/Gemeinden des Ostkreises) ergibt
sich für Bad Oeynhausen eine Differenz der Bruttokaltmiete für Neuvertragsmieten bei einer Wohnungsgröße von 50 qm von 18,50
€ (= 347 € <50 qm x 6,94 €> abzgl. 328,50 € <50 qm x 6,57 €>). Dies entspricht einer Differenz von 5,6 v.H. Bei den übrigen
Wohnungsgrößen war der Unterschied weitaus geringer: 0,01 € bei Wohnungen von mehr als 50 qm bis 65 qm; 0,02 € bei Wohnungen
mit mehr als 65 qm bis 80 qm; 0,29 € bei Wohnungen mit mehr als 80 qm bis 95 qm und 0,22 € bei mehr als 95 bis 110 qm.
(ccc) Eine Differenz zwischen den Mieten von Bad Oeynhausen und den übrigen Kommunen des Ostkreises von weniger als 10 v.H.
ist aber auch im ländlichen Bereich hinzunehmen. Zu Recht geht der Beigeladene, gestützt auf den Korrekturbericht 2019, insofern
davon aus, dass Unterschiede im Mietniveau in jedem Ort und in jeder Region bestehen. Auch bilden beispielsweise Hamburg oder
Berlin jeweils einen einheitlichen Vergleichsraum, obwohl es weitaus deutlichere Mietunterschiede zwischen den Stadtteilen
geben dürfte.
(dd) Ausgehend hiervon ist eine Unterteilung des Ostkreises in weitere Vergleichsräume nicht geboten. Insbesondere ist nicht
zu beanstanden, dass die Stadt Bad Oeynhausen nach dem Korrekturbericht 2019 keinen eigenen Vergleichsraum bildet.
(aaa) Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Großstädten (etwa München),
wonach ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bilden kann, auf kleinere Städte in Flächenlandkreisen - wie dem Kreis
Minden-Lübbecke - nicht ohne Weiteres übertragbar ist (s.o.). Für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten
mit ca. 35.000 Einwohnern, nach der Vergleichsraum in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden ist und nur bei besonders
kleinen Gebieten, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, größere und bei besonders großen Städten kleinere
Gebietseinheiten in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 14 AS 65/08 R Rn. 15), gilt das Gleiche (s.o.). Auch wenn die Stadt Bad Oeynhausen mit ca. 50.000 Einwohnern zweitgrößte Stadt des Kreises
und größte Stadt des Ostkreises ist, weichen die geschilderten örtlichen Gegebenheiten (insbesondere mit Anbindung an die
Stadt Minden) und das Mietpreisniveau nicht erheblich von dem der anderen Kommunen des Ostkreises ab. Zudem darf eine kleinteiligere
Unterteilung eines Landkreises nicht die angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil
verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden. Dies erfordert vielmehr eine eingehende Würdigung
verschiedener Faktoren, welche aufgrund der zulässigen Methodenvielfalt dem SGB II-Träger vorbehalten ist (s.o.). Gerade die Bildung eines kleinteiligeren Vergleichsraums Stadt Bad Oeynhausen bärge aber die
Gefahr, dass sich die dann von den übrigen Kommunen (Hille und Petershagen) gleichsam abgeschnittene Stadt Porta Westfalica
einerseits sowie infolgedessen auch die dann allein noch räumlich miteinander verbundenen Kommunen Hille und Petershagen andererseits
als jeweils eigene Vergleichsräume wie ein "Flickenteppich" über den östlichen Teil des Kreisgebietes verteilten. Dies soll
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur (Städte und Gemeinden zu Wohnungsmarkttypen zusammenfassenden, früheren) "Clusteranalyse"
aber gerade vermieden werden (vgl. insofern die Argumentation des BSG, a.a.O. Rn. 28, im Zusammenhang mit dem Abstellen allein auf den ÖPNV im ländlichen Bereich).
(bbb) Auch weitere vom Kläger benannte Besonderheiten Bad Oeynhausens rechtfertigen es nicht, diesen Ort dennoch als eigenen
Vergleichsraum festzulegen.
(aaaa) Insbesondere ist unerheblich, ob in Bad Oeynhausen als einem Kurort anteilig erheblich mehr ältere Einwohner (ab 65
Jahre) wohnen als insgesamt im Kreis Minden-Lübbecke bzw. in Nordrhein-Westfalen. Denn maßgeblich für die Bildung des Vergleichsraumes
ist, ob die im Ostkreis zusammengefassten Kommunen einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Dass der Anteil der Älteren
in Bad Oeynhausen wesentlich höher sei als in Petershagen, Porta-Westfalica und Hille, hat der Kläger jedoch schon nicht behauptet,
geschweige denn in irgendeiner Form belegt. Dies ließe sich im Übrigen (ohne dass dies entscheidungserheblich wäre) auch nicht
mit der bereits mehrfach erwähnten Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH für die
Kreise Herford und Minden-Lübbecke (a.a.O., Abbildung 14 unter 4.1.2) vereinbaren. Danach beträgt der Anteil der über 60-Jährigen
in Bad Oeynhausen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung des Kreises Minden-Lübbecke und des angrenzenden Kreises Herford 27
v.H. und liegt damit ebenso hoch wie der entsprechende Anteil in den übrigen, zum Ostkreis gehörenden Kommunen oder sogar
niedriger (27 v.H. in Hille, 28 v.H. in Porta Westfalica und 29 v.H. in Petershagen).
(bbbb) Dass die durchschnittlichen Quadratmeter-Mieten laut Bericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Kreises
Minden-Lübbecke für das Jahr 2019 in Bad Oeynhausen zumeist um mindestens einen Euro höher liegen als in den sonstigen Kommunen
des Ostkreises, ändert nichts daran, dass die Unterschiede im Mietpreisniveau in dem hier maßgeblichen Zeitraum (2017) und
für den hier entscheidenden Wohnungsmarkt relativ gering waren (s.o.).
(cccc) Auch der weitere Einwand des Klägers, Bad Oeynhausen sei touristisch anziehend, rechtfertigt es nicht, diese Kommune
als eigenen Vergleichsraum festzulegen. Gleiches gilt für die bloße Vermutung, Angehörige von Patienten der dort ansässigen
Rehabilitationskliniken würden in Bad Oeynhausen für die Zeit der Rehabilitation der Patienten vorübergehend insbesondere
kleinere Wohnungen anmieten. Insofern übersieht der Kläger zunächst, dass Ferienwohnungen, also lediglich kurzfristig angemietete
Wohnungen, nach dem ursprünglichen Konzept von A & K aus dem Jahre 2014 bei der Erhebung der Daten von vornherein nicht berücksichtigt
und durch entsprechende Filterfragen bei der Mietwerterhebung im Kreis Minden-Lübbecke ausgeschlossen wurden. Sie können das
zugrunde gelegte Mietpreisniveau in Bad Oeynhausen daher nicht beeinflusst haben. Im Übrigen hat A & K in seiner Stellungnahme
vom 04.05.2016 überzeugend darauf hingewiesen, dass in Bad Oeynhausen laut Zensus 2011 nur insgesamt 57 Ferien- und Freizeitwohnungen
vorhanden waren. Bezogen auf die Größe des Wohnungsmarkts entspricht das einem Anteil von lediglich 0,2 v.H. an sämtlichen
Wohnungen. Eine überdurchschnittlich hohe Beeinflussung des Wohnungsmarktes durch kurzfristige Vermietungsverhältnisse in
Ferienwohnungen scheint vor diesem Hintergrund nicht gegeben zu sein, so dass die Einbeziehung eines Indikators für Tourismus
nicht notwendig ist.
(dddd) Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass sich die Stadt Bad Oeynhausen sowohl bzgl. der Bodenpreise also auch der
Siedlungsstruktur und der Bevölkerungsdichte deutlich von den Kommunen Porta-Westfalica, Petershagen und Hille unterscheidet.
So ist Bad Oeynhausen durch deutlich überdurchschnittliche Bodenpreise, eine überdurchschnittliche Siedlungsstruktur (mit
einem hohen Anteil an Mehrfamilienhäusern) und eine hohe Bevölkerungsdichte geprägt, während die Städte Petershagen, Porta
Westfalica und Hille dem Wohnungsmarkttyp III unterfallen, der durch eine unterdurchschnittliche Siedlungsstruktur (geringer
Anteil Mehrfamilienhäuser), eine niedrige Anzahl Einwohner pro Wohnfläche und unter dem Kreisdurchschnitt liegende Bodenpreise
und Bevölkerungsdichte gekennzeichnet ist. Entscheidend sind jedoch letztlich die Mietpreise auf dem hier maßgeblichen Wohnungsmarkt.
Diese weichen aber nicht erheblich voneinander ab (s.o.).
Zudem stehen auch in Bad Oeynhausen - wie in den übrigen Kommunen des Ostkreises - einfache Wohnungen zur Verfügung, an deren
Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, so dass auch aus diesem Grund die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht
erforderlich ist. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem zur Kostensenkung ggf. erforderlichen Umzug regelmäßig das
nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Ortsgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl
notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R Rn. 24, zum Vergleichsraum Berlin).
(eeee) Ohnehin ist die Zusammenfassung von Bad Oeynhausen und Petershagen, Porta-Westfalica und Hille zum Ostkreis für den
Kläger bei Beibehaltung seiner aktuellen Wohnung sogar vorteilhaft. Denn die tatsächliche Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt
in Bad Oeynhausen ist - anders als teilweise bei größeren Wohnungen - niedriger als in den übrigen Gemeinden/Städten; die
sozialhilferechtlich angemessene Miete fiele für den Kläger mithin geringer aus, wenn Bad Oeynhausen allein einen Vergleichsraum
bildete.
dd) Der Beigeladene hat - basierend auf dem von ihm eingeholten Konzept von A & K - auch im Weiteren die angemessenen Unterkunftskosten
hinsichtlich der Bruttokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept ermittelt.
(1) Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen
im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 27 m.w.N.).
Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum
dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben
rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt
insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation
sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).
Ob diese generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung
(BSG, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten ist dabei eine nachvollziehende im Sinne
einer Verfahrenskontrolle; die Methodenauswahl ist dem Leistungsträger vorbehalten, und es ist nicht Aufgabe des Gerichts,
ein unschlüssiges Konzept (ggf. mit sachverständiger Hilfe) schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter
Detailfragen (etwa Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten) bedarf
es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter
Daten hinausgehen müssen (BSG, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).
(2) Das von A & K für den Beigeladenen erarbeitete Konzept in der Fassung, wie es im Anschluss an Entscheidungen des Bundessozialgerichts
vom 30.01.2019 (a.a.O. sowie B 14 AS 12/18 R) hinsichtlich der Vergleichsraumbildung überarbeitet worden ist, ist nach diesen Kriterien in dem genannten Sinne schlüssig.
(a) Der Senat verweist insofern zunächst auf die Ausführungen in seinem (zum Vergleichsraum Minden ergangenen) Urteil vom
06.09.2021 - L 20 SO 308/18, die er nach wie vor für zutreffend erachtet. Darin hat er unter Rn. 41 ff. Folgendes ausgeführt:
"Der Senat hat bereits mit (den Beteiligten bekanntem <....>) Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14 (Rn. 70 ff.) entschieden,
dass (unbeschadet der zunächst erfolgten "Clusterbildung" im Kreisgebiet mit Berücksichtigung unterschiedlicher Wohnungsmarkttypen,
die zwischenzeitlich durch Bildung der drei unterschiedlichen Vergleichsräume Westkreis, Ostkreis und Stadt Minden korrigiert
wurde) die methodische und empirische Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten durch A & K im Kreis Minden-Lübbecke (und
damit auch für die Stadt Minden als - jetzt - eigenständigem Vergleichsraum) keinen Bedenken begegnet. Die Beteiligten (insbesondere
die Klägerin) haben denn auch gegen die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im von der Beklagten verwendete
Konzept von A & K - soweit das Sozialgericht nicht an der Ermittlung der Nachfragekonkurrenz Anstoß genommen hat - keinerlei
Einwände benannt; es hätte jedoch fundierter Einwände bedurft, um Detailfragen näher zu überprüfen (s.o. zu a).
Der Senat hat in dem genannten Urteil insbesondere bereits ausgeführt, dass zum Wohnungsstandard nur Wohnungen mit Bad und
Sammelheizung einbezogen worden seien, andererseits Wohnungen im Luxussegment unberücksichtigt geblieben seien. Nach Beweiserhebung
sei der Senat aufgrund dezidierter Ausführungen durch A & K sowie der detaillierten Angaben eines Zeugen aus diesem Unternehmen
überzeugt, dass bei den Erhebungen tatsächlich so vorgegangen wurde, wie im ausgearbeiteten Konzept beschrieben (a.a.O. Rn.
71). Das Konzept sei insgesamt schlüssig (a.a.O. Rn. 74 ff.). Die Datenerhebung sei im gesamten Kreisgebiet (und damit auch
im gesamten Stadtgebiet der Beklagten) erfolgt (vgl. a.a.O. Rn. 74 f.), der Beobachtungsgegenstand sei nachvollziehbar definiert
worden (a.a.O. Rn. 76), und das Konzept mache transparent, dass und warum bestimmte Wohnungen in die Auswertungen einbezogen
bzw. nicht einbezogen worden seien. Dabei orientiere sich das Konzept z.T. ausdrücklich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Die Herausnahme von Wohnungen des Luxussegments, die explizit als solche vermarktet bzw. erkennbar gewesen seien (z.B. mit
Sauna oder Penthouse- und Maisonette-Wohnungen) werde nachvollziehbar damit erläutert, dass solche Wohnungen üblicherweise
zu deutlich höheren Mieten vermarktet würden. Die Nichtberücksichtigung von Einfamilienhäusern, von Wohnungen in Wohn- und
Pflegeheimen, von (teil-)gewerblich genutzten Wohnungen mit Gewerbemietvertrag, von mietpreisreduzierten Werkswohnungen sowie
von Wohnungen, die für Freundschaftspreise vermietet werden, sei ebenfalls unbedenklich. Denn solche Wohnungen unterlägen
kalkulatorischen Besonderheiten, so dass eine Einbeziehung das Risiko der Verfälschung der zu erhebenden Werte mit sich bringen
würde. Dies gelte auch für die Herausnahme möblierter Wohnungen, da dort eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und
Zahlungen für Möblierung nicht möglich sei. Schließlich entspreche die Einbeziehung nicht nur von Angebots-, sondern auch
von Bestandsmieten ebenfalls der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R Rn. 24; siehe Senatsurteil a.a.O. Rn. 77). Der Endbericht von A & K liefere auch die notwendigen Angaben zum Beobachtungszeitraum
(a.a.O. Rn. 78) und lege im Einzelnen die Art und Weise sowie den Umfang der Erhebung dar. Dass die Erhebung tatsächlich abweichend
gehandhabt worden wäre, sei nicht ersichtlich (a.a.O. Rn. 79). Sei der Beobachtungsgegenstand in unbedenklicher Weise definiert
worden, so sei die Datenerhebung auch valide (a.a.O. Rn. 80). Eine Untersuchung sei valide, wenn wirklich das gemessen worden
sei, was habe gemessen werden sollen, bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschrieben, die hätten erforscht
werden sollen. Für die Schlüssigkeit der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten heiße dies, dass ein breites Spektrum der
Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben müsse, wobei Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen
Gegebenheiten gebe, unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Erhebung durch A & K habe diese Anforderungen beachtet (a.a.O. Rn.
81). Das Konzept mache deutlich, dass die Erhebung ihrem definierten Gegenstand entsprechend planvoll und sachgerecht durchgeführt
worden sei. So seien (s.o.) Wohnungen in Einfamilienhäusern, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte
Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten über sog. Filterfragen ausgeschlossen worden. Darüber hinaus sei die
Erhebung breit gefächert nicht nur bei größeren Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaften, sondern auch bei kleineren Vermietern
und einer Vielzahl von Mieterhaushalten durchgeführt worden, wofür eigens Adressen bei der 'Deutschen Post direkt' angekauft
worden seien. Anschließend seien diejenigen Adressen identifiziert und ausgeschlossen worden, für die bereits Informationen
über die Vermieterbefragung vorgelegen hätten. Aus den verbleibenden (etlichen tausend) angekauften Adressen seien disproportionale
Stichproben gezogen und schließlich mehrere tausend Mieterhaushalte angeschrieben worden. Im Ergebnis seien nach Abzug unvollständig
ausgefüllter Fragebögen, Auswertung der Filterfragen und Aussonderung unplausibler Werte mehrere tausend tabellenrelevante
(d.h. auf die Wohnflächengrenzen bezogene) Mieten übriggeblieben, die nach den eingangs genannten Kriterien ein hinreichend
breites Spektrum des Mietwohnungsmarktes abgebildet hätten (a.a.O. Rn. 82). Inhaltlich seien Daten zur Wohnungsgröße, Nettokaltmiete,
ferner zu kalten Betriebs- sowie Heiz- und Warmwasserkosten (jeweils Vorauszahlungsbetrag) erhoben worden; dies entspreche
den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Festlegung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze notwendigen
Informationen (a.a.O. Rn. 83). Gegen die Repräsentativität der Datenerhebung bestünden keine Bedenken (a.a.O. Rn. 84). Sowohl
im Endbericht von A & K als auch durch den als Zeuge gehörten Mitarbeiter sei die Anzahl der vorhandenen Mietwohnungen nachvollziehbar
dargelegt worden (a.a.O. Rn. 85). Von den tabellenrelevanten Mieten sei zur Eliminierung sog. Ausreißer innerhalb der einzelnen
Tabellenfelder (Wohnungsgrößen) in Anwendung des wissenschaftlich gebräuchlichen 95-%-Konfidenzintervalls eine Extremwertkappung
vorgenommen worden. Verblieben seien etliche tausend Datensätze, die (für das Kreisgebiet) Eingang in die Auswertung gefunden
hätten, und die deutlich mehr als 10% des gesamten Mietmarktes ausgemacht hätten; dies sei - bedenke man, dass selbst für
qualifizierte Mietspiegel deutlich kleinere Fallzahlen als ausreichend angesehen würden - eine weit mehr als hinreichend repräsentative
Datenmenge. Ausweislich des Endberichts seien zudem die Fallzahlen für die einzelnen Tabellenfelder noch hinreichend groß,
um etwa einem qualifizierten Mietspiegel zu Grunde gelegt zu werden; auch sie seien damit hinreichend repräsentativ (a.a.O.
Rn. 86). Die Auswertung der erhobenen Daten sei nach den plausiblen Ausführungen im Endbericht sowie den Bekundungen des Zeugen
unter Anwendung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt (a.a.O. Rn. 87). Die angesetzten Perzentilgrenzen
aus einem (für die Verfügbarkeit entsprechender Wohnungen an sich bereits ausreichenden) Wert sei zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages
erfolgt (vgl. a.a.O. Rn. 88). Auch eine Fortschreibung zunächst erhobener Werte für einen Folgezeitraum sei mathematisch-statistisch
einwandfrei geschehen; A & K habe sich insofern an der Veränderung des Verbraucherpreisindex und damit an den Vorgaben, die
gesetzlich (§
558d Abs.
2 S. 2
BGB) für die Aktualisierung qualifizierter Mietspiegel vorgesehen seien, orientiert. Dass dazu die einschlägigen Teilindizes
des Statistischen Landesamtes für die Entwicklung der Miet- bzw. Betriebskosten (als die für Unterkunftskostensteigerungen
im Vergleich zum allgemeinen Verbraucherpreisindex spezifischeren Daten) herangezogen worden seien, stelle eine noch größere
Sachgerechtigkeit der Fortschreibung sicher (a.a.O. Rn. 89). Schließlich begegne die Auswertung der erhobenen Daten auch hinsichtlich
der Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlüsse keinen Bedenken (a.a.O. Rn. 90). Zu der so ermittelten angemessenen Netto-Kaltmiete
seien noch die angemessenen monatlichen Aufwendungen für (kalte) Betriebskosten hinzuzurechnen (Brutto-Kaltmiete; a.a.O. Rn.
91). Zwar sei für die Bemessung der angemessenen kalten Betriebskosten vorzugsweise auf örtliche Übersichten oder Umfragen
zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 Rn. 33 m.w.N.). Solche lokalen Erhebungen lägen für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten indes nicht vor. Der durch A
& K durchgeführten eigenständigen Erhebung anhand der Vorauszahlungen (differenziert nach den einschlägigen Wohnflächengrenzen)
stehe insoweit nichts entgegen (a.a.O. Rn. 92). Es sei nicht zwingend geboten (wenn auch alternativ denkbar und zulässig),
die angemessenen (kalten) Betriebskosten nicht anhand der Vorauszahlungen, sondern nach den konkreten Jahresabrechnungen für
die einzelnen Mietverhältnisse zu ermitteln. Unabhängig davon, dass Letzteres nach den plausiblen Angaben des Zeugen einen
enormen Erhebungsaufwand verursachen würde, würde dadurch keine nennenswert höhere Ergebnisgenauigkeit erzielt. Denn Vermieter
hätten ein nachvollziehbares Interesse daran, die Höhe der Vorauszahlung möglichst kostengenau zu bemessen; dadurch setzten
sie sich einerseits keinen Erstattungsansprüchen ihrer Mieter aus, und andererseits vermieden sie ggf. schwierig einzubringende
Nachforderungen gegen die Mieter. Der Zeuge, der über eine dreißigjährige berufliche Erfahrung insbesondere mit der Erstellung
von Mietspiegeln verfüge, habe diese Annahme des Senats ausdrücklich bestätigt. Zwar gebe es nach seiner Einschätzung vereinzelt
durchaus Vermieter, die durch ungerechtfertigt niedrigen Ansatz der Nebenkostenvorauszahlungen den Gesamtmietzins innerhalb
einer bestimmten Marge zu halten versuchten; dies sei jedoch statistisch zu vernachlässigen, wenn der Mittelwertbildung eine
ausreichende Zahl von Datensätzen (wie die mehreren tausend hier) zugrunde gelegt würden. Die Vorauszahlungen spiegelten ohnehin
eher die monatlich laufenden tatsächlichen Kosten wider als bei Betrachtung anhand von Jahresabrechnungen (mit ggf. nur jährlicher
Nachzahlung) ermittelte Beträge. Der von A & K gewählte Ansatz entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zu Heiz- und Warmwasserkosten; auch dort komme es nicht auf die tatsächlichen Verbrauchskosten, sondern auf die Höhe der Vorauszahlungen
an (BSG, Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 35, und vom 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R Rn. 23; a.a.O. Rn. 93)."
(b) Durchgreifende Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten bestehen auch im Hinblick auf die Vermieterstruktur
nicht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R Rn. 39 f). Diese ergibt sich hinreichend aus dem Konzept 2016, dessen Daten auch dem überarbeiteten Konzept 2019 zugrunde
liegen.
Zwar werden darin keine genauen Angaben zum zahlenmäßigen Verhältnis von institutionellen großen und privaten Vermietern an
der Gesamt-Vermieterschaft bzw. zu den jeweiligen Mietwerten für beide Vermietergruppen gemacht. Angegeben wird allerdings,
dass bei 17.469 Bestandsmieten 8.100 (also knapp die Hälfte) auf kleinere, private Vermieter entfallen (davon 1.600 in Bad
Oeynhausen). Zwar reicht es nicht aus, dass überhaupt Daten zu privaten Vermietern ausgewertet wurden; vielmehr müssen nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (u.a. die Wohnungen der Großvermieter
wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils [sic!] in der Stichprobe enthalten sein" bzw. bei der Auswertung entsprechend
berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R Rn. 39 f., unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R Rn. 33, welches wiederum auf Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Auflage 2014, Rn. 542 verweist). Damit ist jedoch nicht
etwa gemeint, dass die Stichprobe selbst nur Daten von Groß- und Kleinvermietern entsprechend deren jeweiligem Anteil an der
Gesamt-Vermieterschaft erheben bzw. berücksichtigen dürfe. Gemeint ist vielmehr, dass die Auswertung der in der Stichprobe
erhobenen Daten die privaten Vermieter entsprechend ihrem Anteil innerhalb der Stichprobe berücksichtigen muss; bei der Ermittlung
der angemessenen Mietpreise darf die Auswertung also Mietwerte aus den Vermietungen durch Privatvermieter nicht unberücksichtigt
lassen bzw. nur einige Privatvermieter für die Auswertung beliebig vereinzeln. A & K hat jedoch gerade den in der erhobenen
Stichprobe enthaltenen Gesamtanteil an privaten Vermietern angezeigt: er bildet knapp die Hälfte der erhobenen Datensätze
(8.100 von 17.469; s.o.). Da sämtliche erhobenen und verwertbaren Daten auch in die Auswertung einbezogen wurden, ist eine
fehlerhafte Ermittlung der angemessenen Mietpreise durch Nichtberücksichtigung relevanter Datenanteile nicht ersichtlich;
die Erhebung der ausgewerteten Daten war somit repräsentativ.
Wollte man stattdessen eine exakte Berücksichtigung der verschiedenen Vermietergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
am Gesamt-Vermieterbestand innerhalb eines Vergleichsraums fordern, wäre ein entsprechendes empirisches Vorgehen schon deshalb
kaum möglich, weil es weder für Groß- noch für Kleinvermieter eine Mitwirkungspflicht bei der Datenerhebung gibt. Dann aber
müsste stets die - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem sog. "Erkenntnisausfall" heranzuziehende (vgl.
dazu etwa BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 32 m.w.N.) - Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitsaufschlages die Grenzen der angemessenen Miete bestimmen. Eine solche Festlegungsweise
käme indes mit dem von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendeten Ausdruck "angemessen" noch weniger zum Ausdruck, als es die faktischen Beschränkungen für die tatrichterliche
Erkenntnisgewinnung tun, welche die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" vorgibt, und die bereits
jetzt in der instanzgerichtlichen Praxis jedenfalls in nicht streitig entschiedenen Fällen zum beinahe regelhaften Rückgriff
auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages führen (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 06.09.2021 -
L 20 SO 308/18 Rn. 48).
(3) Die vom Kläger geäußerten Bedenken an der ordnungsgemäßen Erhebung und Auswertung der Daten von A & K greifen ebenfalls
nicht durch.
(a) Die Kritik des Klägers an der ursprünglichen Clusterbildung (nach Wohnungsmarkttypen) hat sich erledigt, nachdem der Beigeladene
der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2019 Rechnung getragen und in dem Korrekturbericht 2019
- auch rückwirkend für die Jahre ab 2015 - neue Vergleichsräume gebildet hat. Dass dabei keine neuen Rohdaten erhoben wurden,
ist unschädlich. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, aus welchen Gründen die bereits erhobenen Daten insofern nicht
ausgereicht haben sollen.
(b) Es genügt zudem nicht, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Datenerhebung wissenschaftlichen Ansprüchen genügt (s.o.).
Gleiches gilt für die geäußerte Vermutung, dass dies nicht der Fall sein könnte, mit dem pauschalen Verweis auf einen Aufsatz
der Rechtsanwältin N T vom 04.06.2015. Im Übrigen hat A & K sich in der Stellungnahme vom 06.07.2015 ausführlich zu der Kritik
der Rechtsanwältin geäußert; zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierauf. Danach wurden bei der Erhebung
der Rohdaten insbesondere keinerlei vorab vom Wohnungseigentümern aggregierte Daten verwendet, sondern ausschließlich Daten
mit den notwendigen Angaben zu einzelnen Wohnungen erhoben und ausgewertet. Schätzungen, Zusammenfassungen oder Durchschnittswerte
sind nicht in die Berechnungen eingeflossen. Auch die Einhaltung des Datenschutzes wurde gewährleistet.
(c) Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es wegen des touristischen Charakters der Stadt und der vielen Rehabilitationskliniken
zur Bestimmung der Nachfragekonkurrenz für preiswerten Wohnraum keiner weiteren örtlichen Ermittlungen.
(a) Der Verweis auf die insofern in Bezug genommene Entscheidung des Sozialgericht Detmold vom 15.03.2018 - S 11 SO 4/16 stützt
die Forderung des Klägers von vornherein nicht. Dort ging es um die Nachfragekonkurrenz für preiswerten Wohnraum durch Nachfragende,
die nicht grundsicherungs- oder wohngeldberechtigt sind, aber gleichwohl an preisgünstigerem Wohnraum mit dessen zumeist niedrigerem
Wohnstandard Interessierte (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18 Rn. 43 ff.; dort
auch zu den - auch im jetzigen Fall des Klägers geltenden - Gründen, warum es auch losgelöst vom touristischen Charakter einer
Kommune keiner weiteren örtlichen Ermittlung zur Nachfragekonkurrenz bedarf).
(b) Der Tourismus der Stadt Bad Oeynhausen bietet keinen Anlass für weitere örtliche Ermittlungen. Eine überdurchschnittlich
hohe Beeinflussung des Wohnungsmarktes durch kurzfristige Vermietungsverhältnisse in Ferienwohnungen besteht nicht. Die Anzahl
von Ferien- und Freizeitwohnungen in Bad Oeynhausen beläuft sich laut Zensus 2011 auf 57 und damit einen Anteil von nur 0,2
v.H. des gesamten Wohnungsmarkts (s.o.). A & K hat dabei im Übrigen - anders als in dem vom Sozialgericht Detmold in seinem
Urteil vom 15.03.2018 (S 11 SO 4/16) entschiedenen Fall - nicht Zahlen aus einer bundesweiten Erhebung, sondern durch Rückgriff
auf den Zensus 2011 die konkreten örtlichen Gegebenheiten in Bad Oeynhausen zugrunde gelegt.
4. Ausgehend von dem überarbeiteten Konzept und dem neu gebildeten Vergleichsraum Ostkreis ergibt sich für Januar 2017 eine
angemessene Bruttokaltmiete für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers von monatlich 321 €. Der Beigeladene hat im Rahmen der
Leistungsberechnung sogar 340 € monatlich berücksichtigt. Hierdurch ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert.
5. Personenbezogene Umstände des Einzelfalls, welche insbesondere einen Umzug des Klägers unzumutbar machen würden (vgl. dazu
BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R Rn. 37 m.w.N.), sind weder vorgetragen noch erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass eine abstrakt als angemessen eingestufte
Wohnung im Ostkreis nicht anzumieten wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr lagen nach den Erhebungen von A & K
im Jahr 2017 mindestens 41 v.H. der Angebotsmieten in den zum Ostkreis gehörenden Kommunen nicht oberhalb der vom Beigeladenen
zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze. Im Übrigen hat der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren eigene Bemühungen
um eine angemessene Wohnung nachgewiesen. Ebenso wenig hat er sich bei der Beklagten um Unterstützung bei der Wohnungssuche
bemüht, obwohl er im Widerspruchsbescheid auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, sich ggf. an den Fachbereich Soziales
der Beklagten zu wenden, der im Rahmen eigener Recherchen mehrere in Frage kommende Wohnungsangebote habe ermitteln können.
6. Die konkrete Angemessenheit des von dem Beigeladenen berücksichtigten Unterkunftskostenbetrags scheitert schließlich auch
nicht daran, dass es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung der Beklagten bzw. des Beigeladenen gefehlt hätte. Zwar
bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen Benennung der angemessenen Bruttokaltmiete durch den Leistungsträger, damit sich
der Betroffene darauf einstellen und ggf. eine angemessene Unterkunft suchen kann. Wenn die Beteiligten - wie hier - jedoch
ohnehin (seit Jahren) um die Höhe der Kosten der Unterkunft streiten und eine Absenkung tatsächlich erfolgt ist, ist eine
ausdrückliche Senkungsaufforderung entbehrlich (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 32).
B) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
C) Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.