Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung
Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in einem Rechtsstreit um die Leistung eines monatlichen Entlastungsbetrags
nach § 45b SGB XI
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Auszahlung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125,00 € seit Februar 2021 begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.05.2021 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2021 per E-Mail Beschwerde eingelegt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde
eigenhändig unterschrieben sein müsse, um wirksam zu sein, und dass im Übrigen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht
sei.
Hierauf hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Beschwerde zulässig sei, denn in der Rechtsmittelbelehrung habe "eine
Berufung" gestanden. Das Sozialgericht habe zudem "auch auf dem Postweg dieses Schreiben" erhalten. Inhaltlich gehe es nunmehr
darum, dass die Rechnung der "neuen Nachbarschaftshilfe" vom 16.04.2021 immer noch nicht bezahlt sei.
II.
Nach §
144 Abs.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Streitig gestellt war erstinstanzlich lediglich die Leistung eines monatlichen Entlastungsbetrags
nach §
45 b Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI) in Höhe von 125,00 € für die Zeit ab Februar 2021. Dieser Betrag summiert sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts
maximal auf 500,00 €. Es handelt sich auch nicht auf eine Leistung, die regelhaft für mehr als ein Jahr erbracht wird. Dies
verdeutlicht schon der Umstand, dass die Kostenerstattung nur gegen Vorlage entsprechender Belege erfolgt, die Bewilligung
von künftigen Leistungen in einer bestimmten Höhe also grundsätzlich nicht möglich ist. Auch die Antragstellerin verweist
hier auf eine Rechnung der "neuen Nachbarschaftshilfe" vom 16.04.2021. Diese kann notwendigerweise nur den bis zu ihrer Ausstellung
vergangen Zeitraum erfassen.
Die Beschwerde wurde auch nicht vom Sozialgericht zugelassen. Vorliegend hat das Sozialgericht vielmehr zutreffend auf die
Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hingewiesen. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wäre ohnehin unerheblich.
Der Behauptung, das Sozialgericht habe "dieses Schreiben", also offenbar die Beschwerdeschrift, auf dem Postweg erhalten,
war damit nicht mehr nachzugehen, selbst wenn darin die Behauptung liegen sollte, dass das auf dem Postweg übersandte Schreiben
eigenhändig unterzeichnet sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.