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LSG Sachsen, Urteil vom 10.12.2014 - 8 KA 15/13
Arzneikostenregress bei Verstoß gegen Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses - Arzneimittelverordnung; Ausnahmeindikation; Compliance; Dokumentation; Exubera; informales Verwaltungshandeln; medizinisch begründeter Einzelfall; Vertragsärztliche Versorgung; Vorverfahren; Wirtschaftlichkeitsprüfung
1. Therapiehinweise in den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthalten keine Verordnungsausschlüsse im Sinne des § 106 Abs. 5 Satz 8 SGB V. Dies gilt auch für Therapiehinweise, die so gefasst sind, dass sie wie Verordnungsausschlüsse wirken.
2. Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses sind für Vertragsärzte und Prüfgremien verbindliche Konkretisierungen des Wirtschaftlichkeitsgebots.
3. Soweit eine Arzneimittelverordnung gegen die Vorgaben eines Therapiehinweises des Gemeinsamen Bundesausschusses verstößt, haben die Prüfgremien nicht eigenständig und im Einzelnen zu prüfen, ob dem Grunde nach ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt; vielmehr genügt es, wenn sie den Verstoß gegen die Vorgaben des Therapiehinweises feststellen.
4. § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V ist auf Therapiehinweise entsprechend anzuwenden. D.h. von den Vorgaben eines Therapiehinweise kann der Vertragsarzt bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation mit Begründung abweichen.
5. Die Begründungspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V ist eine Dokumentationsobliegenheit. In den Krankenunterlagen des verordnenden Arztes müssen sich zeitnah angefertigte Informationen über Behandlungsverlauf und -alternativen in einem solchen Umfang befinden, dass auf ihrer Grundlage die Prüfung möglich ist, ob eine Ausnahmeindikation vorliegt.
6. Probleme mit der Compliance des Patienten vermögen für sich allein keine Ausnahmeindikation im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V zu begründen.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2
,
SGB V § 106 Abs. 5 S. 3
,
SGB V § 106 Abs. 5 S. 8
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 4
,
AMG § 4 Abs. 17
,
AMG § 43 Abs. 1
,
SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB V § 92 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 92 Abs. 2 S. 10
,
SGB V § 92 Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 92 Abs. 2 S. 6
,
SGB V § 92 Abs. 2 S. 7
Vorinstanzen: SG Dresden 10.04.2013 S 11 KA 123/10
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.198,31 € festgesetzt.

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