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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2015 - 1 RS 16/13
Keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für einen Ingenieurpädagogen
Ingenieurpädagogen, die als Lehrkraft in der berufspraktischen Ausbildung tätig waren, haben keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Das gilt auch dann, wenn der Ausbildungsbereich in den Produktionsablauf integriert und die Lehrkraft zudem berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 5
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und Nr. 18
Vorinstanzen: SG Magdeburg 15.03.2013 S 12 R 204/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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