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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.06.2021 - 5 AS 309/20
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis Jerichower Land in Sachsen-Anhalt - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Vergleichsraumbildung - Repräsentativität der Datenerhebung
1. Die vom Landkreis Jerichower Land gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Sie bilden die im Landesentwicklungsplan 2010 genannten Verflechtungsbereiche des ehemaligen Mittelzentrums Burg sowie den den Verdichtungsraum Magdeburg umgebenden Raum und den Verflechtungsbereich der Stadt Genthin, die Teilfunktionen eines Mittelzentrums wahrnimmt. Die Gemeinde Möckern ist diesem Verflechtungsbereich der Stadt Genthin zuzuordnen.
2. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2014 und der Fortschreibung 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für das Jahr 2017 auf einem schlüssigen Konzept.
3. Das Konzept beruht auf einer ausreichenden Zahl von Datensätzen.
4. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Landkreis Jerichower Land ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre.
Normenkette:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB II
,
§ 22b Abs 1 S 4 SGB II
Vorinstanzen: SG Magdeburg 03.06.2020 S 16 AS 2806/18
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu 30% zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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