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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.10.2021 - 5 AS 571/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zugewinnausgleichszahlungen nach Ehescheidung - keine bloße Vermögensumschichtung - Berücksichtigung als einmalige Einnahme
1. Eine nach Antragstellung im laufenden Leistungsbezug zugeflossene Zahlung aus einem Zugewinnausgleich ist als einmalige Einnahme auf den Hilfebedarf nach § 11 Abs 3 SGB II anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Scheidung und/oder die Entscheidung über den Zugewinnausgleich durch das Familiengericht vor oder nach Beginn des Leistungsbezuges erfolgt ist.
2. Der Anspruch auf Zugewinn stellt einen schuldrechtlichen Anspruch dar. In der Begleichung einer bereits vor Antragstellung bestehenden Forderung liegt keine bloße Vermögensumschichtung (Anschluss an die stdg Rspr d BSG, zB Urt vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 1, zur Gehaltsnachzahlung)
Normenkette:
§ 11 Abs 1 S 1 SGB II
,
§ 11 Abs 3 SGB II
,
§ 12 Abs 1 SGB II
,
§ 1363 Abs 2 BGB
,
§ 1378 Abs 3 S 1 BGB
Vorinstanzen: SG Magdeburg 21.09.2020 S 30 AS 3725/16
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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