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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2006 - 8 B 13/05
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Herabsetzung der Asylbewerberleistung, Aufhebung der Leistungsbewilligung, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer
1. Der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Herabsetzung einer Leistungsgewährung auf einen Betrag nach § 3 AsylbLG regelmäßig vor, so dass die Voraussetzung einer drohenden besonderen Härte nicht erforderlich ist.
2. Ein Bescheid, der zeitlich unbefristet Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bewilligt, ist nach § 9 Abs. 3 AsylbLG iVm § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben.
3. Wurden die Ausweispapiere bei der Einreise nicht mit der Absicht vernichtet, den Aufenthalt zu verlängern, so liegt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts bei Passlosigkeit vor. Auch ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht schon in der bloßen Nichtausreise wegen der Passlosigkeit zu sehen. Es sind vielmehr weitere Umstände erforderlich, die eine finanzielle Sanktionierung erlauben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 3 § 9 Abs. 3
,
EGRL 9/2003 Art. 16 Abs. 1 Buchst. a
,
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 12.12.2005 S 31 AY 141/05 ER