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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2015 - 6 AS 214/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Partnereinkommen; Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt
1. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt bei einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
2. Erfasst sind nur Gemeinschaften, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
3. Bezogen auf die Konstellation eines nicht gemeinsamen minderjährigen Kindes in eheähnlichen Gemeinschaften ist bei einer möglichen Gefährdung des Existenzminimums des Kindes insbesondere bei besonderen wirtschaftlich erdrückenden finanziellen Beeinträchtigungen des Einkommensbeziehers eine Ausnahmeregelung von der fiktiven Einkommensanrechnung zu prüfen.
Fundstellen: FuR 2015, 4
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
,
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 3a
,
SGB II § 7 Abs. 3c
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 01.12.2014 S 40 AS 381/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Dezember 2014 aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin zu 1) Leistungen in Höhe von mehr als 407,80 EUR, also ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Herrn E______ H_____, vorläufig zu leisten. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Leistungen in Höhe von 301,33 EUR vorläufig zu erbringen sind.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: