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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.03.2013 - 6 AS 29/13
Europarechtskonformität; Folgenabwägung im einstweiligen Rechtschutzverfahren; Freizügigkeit; Grundsicherung für Arbeitssuchende; Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Unionsbürger
Es sprechen überwiegende europarechtliche Gründe dafür, auf Unionsbürger die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB 2 nicht anzuwenden. Jedenfalls sind EU-Bürgern im Rahmen einer Folgenabwägung bei fehlenden oder unzureichenden Bindungen in den Herkunftsstaat im Regelfall Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Existenzminimums nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juni 2012 zu gewähren.
Normenkette:
SGB 2 § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2
,
EGV 883/2004 Art 70
,
EGV 883/2004 Art 4
,
EGV 883/2004 Art 3 Abs. 3
,
EGV 883/2004 Art 2 Abs. 1
,
EGRL 38/2004 Art 24 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe 10.03.2013 S 10 AS 13/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. Januar 2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 14. Januar bis 12. Mai 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 336,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 4/5 der Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - unter Beiordnung von Rechtsanwalt _______, W____, gewährt.

Entscheidungstext anzeigen: